Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00099 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 12. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
lic. iur E.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964 und Mutter eines erwachsenen Sohnes, war seit dem 19. Dezember 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 8/5 Ziff. 2.1), als sie sich wegen Rückenschmerzen am 26. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wurde ein Leistungsanspruch verneint (Urk. 8/9).
1.2 Die Anmeldung zur Früherfassung am 15. Dezember 2010 durch den behandelnden Arzt (Urk. 8/13) behandelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits angemeldet sei, als Zusatzgesuch (Urk. 8/14) und holte medizinische Berichte (Urk. 8/16, Urk. 8/23, Urk. 8/32-33), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/20) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24, Urk. 8/30-31) ein.
Mit Vorbescheid vom 1. September 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/37). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September (Urk. 8/38) und 19. Oktober 2011 (Urk. 8/44) Einwände und reichte weitere Arztberichte (Urk. 8/42-43) ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hielt die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/47 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Ferner reichte sie weitere Unterlagen (Urk. 3/4-6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2012 und – antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) - unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 10. August 2012 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente (Urk. 11/1-3) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 13. August 2012 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 12). Mit Schreiben vom 30. August 2012 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin sodann zusätzliche Arztberichte (Urk. 14/1-4) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 14/5-6) dem Gericht zukommen, welche am 31. August 2012 der Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60 % nachgehen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten mittelschweren Tätigkeit von 60 % zumutbar, womit kein Rentenanspruch bestehe. Auch wenn sie als zu 100 % erwerbstätig beurteilt und das Valideneinkommen aufgrund der Statistikwerte gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten im Gastronomiebereich erhoben würde, ergäbe sich ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2 S. 1 ff.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 fest (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss IK-Auszug sei sie in den Jahren 2006 bis 2009 in einem höheren Arbeitspensum beschäftigt gewesen und sie sei auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit angewiesen, weshalb von einem Status als vollzeitig Erwerbstätige auszugehen sei (S. 4 Ziff. 2). Zudem entspreche die Beschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den Ausführungen im Bericht der Rheumaklinik nicht einer 60%igen Leistungsfähigkeit, sondern einer zirka 50%igen (S. 4 Ziff. 3). Schliesslich sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die allgemeinen Hilfsarbeiterlöhne abzustellen und nicht nur auf diejenigen Angaben im Wirtschaftszweig Gastronomie (S. 5 Ziff. 4), und das Invalideneinkommen sei (entsprechend dem aktuellen Einkommen von monatlich Fr. 1‘800.--) auf Fr. 21‘600.-- zu veranschlagen, womit nach durchgeführtem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von mindestens 50 % resultiere und Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (S. 5 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Der die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2001 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 18. April 2010 (Urk. 8/4/1-5) und gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Akten (Urk. 8/4/1-35) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Epicondylitis radialis beidseits
- Parasomnie
- Fibromyalgie
- Hypercholesterinaemie
- Lumbago acuta links
- Karpaltunnelsyndrom (CTS) links
- Zervicobrachialsyndrom rechts
- Diskushernie C5/C6 mediolateral rechts
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit in beliebigem Umfang für möglich (Ziff. 1.6-7).
3.2 Auf Zuweisung von Dr. Z.___ erfolgte am 10. November sowie 1./2. und 15. Dezember 2010 in der Rheumaklinik des A.___ ein Arbeitsassessment mit medizinischen Abklärungen. Im Bericht vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/16 = Urk. 8/23/7-11) stellten die Ärzte folgende arbeitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1):
- chronisch rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom beidseits, aktuell rechtsbetont
- Epicondylopathia humeri radialis beidseits, rechtsbetont
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Die Ärzte berichteten, das arbeitsbezogen relevante Problem der Beschwerdeführerin sei vor allem eine verminderte allgemeine Ausdauerkraft. Zudem sei eine verminderte Kraft im Bereich der Schulter- und Armmuskulatur beobachtet worden und es bestehe eine allgemeine Dekonditionierung. Die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, wobei bei den Handkraftwerten eine Selbstlimitierung festgestellt und zwei Inkonsistenzpunkte beobachtet worden seien (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beklage sich über seit sechs bis sieben Jahren bestehende permanente Nacken- und Schulterschmerzen beidseits mit intermittierender Ausstrahlung in beide Armen sowie seit sieben Jahren über intermittierende, belastungsabhängige Ellenbogenschmerzen beidseits, welche sich unter Stress verstärkten und in Ruhe verbesserten, und ausserdem über seit Jahren bestehende tieflumbale, belastungsabhängige Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine mit abendlicher Betonung. Beschwerdebedingt sei es ihr nicht gelungen, ihr Teilzeitpensum von derzeit 60 % weiter aufzustocken. Klinisch zeige sich eine Druckdolenz der gesamten Wirbelsäule mit Maximum im Bereich der Halswirbelsäule ohne Bewegungseinschränkungen sowie eine radiale Epikondylopathie an beiden Ellenbogen. Zervikoradikuläre und lumboradikuläre Beschwerden lägen bei unauffälliger Neurologie nicht vor. Eine Fibromyalgie bestehe aufgrund des aktuellen Beschwerdemusters nicht. Wegen depressiver Verstimmungen im Zusammenhang mit diversen psychosozialen Belastungsfaktoren stehe die Beschwerdeführerin zudem in psychotherapeutischer Behandlung. Dabei habe sie berichtet, dass sie sehr viel Kraft brauche, um ihre 60%-Stelle zu schaffen, danach sei sie so erledigt, dass sie nur noch ihre Ruhe bräuchte. Ihre sozialen Aktivitäten hätten sich dadurch stark reduziert und die depressive Symptomatik zugenommen. Aktuell bestehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 f. Ziff. 4).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit könnte die Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin bezogen auf ein 100%-Pensum zu 50 % ausüben, wobei durch Rehabilitationsmassnahmen eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könne. Längerfristig sei bestenfalls auch mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 5.1).
In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der deutlichen funktionellen Leistungseinschränkung bei unterschiedlichen Belastungen und psychischer Problematik mit Krankheitswert eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei durch medizinische Massnahmen auch hier längerfristig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 3 Ziff. 5.2).
3.3 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/23/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin weitgehend die gleichen Diagnosen (Ziff. 2.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide an Halswirbelsäulen-Schmerzen (Ziff. 4.3) sowie an Beschwerden, die einer Fibromyalgie entsprächen (Ziff. 4.4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit verwies der Arzt auf die Einschätzung gemäss Arbeitsassessment der Rheumaklinik des A.___ (Ziff. 3).
3.4 Der seit dem 6. August 2010 behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/32/1-4) bei bestehender somatischer Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und führte dazu aus, der Auslöser bei der sonst unauffälligen Biografie sei die Ermordung ihres Gatten in S.___ im Jahre 1992 gewesen. Seit zwei Jahren sei eine psychische Dekompensation unter den rheumatischen Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.1). Der Arzt erachtete die depressive Entwicklung als chronifiziert, das körperliche Leiden für chronisch (Ziff. 1.4) und attestierte der Beschwerdeführerin seit drei Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich, da sie psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden, weil sie dekompensiere, wenn sie suchen müsse (Ziff.1.7).
3.5 Vom 21. Februar bis 21. April 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des A.___ einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation. Mit Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/43) nannten die behandelnden Ärzte die bereits anlässlich des Arbeitsassessments gestellten Diagnosen und attestierten der Beschwerdeführerin zu Beginn der Rehabilitation eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Darüber hinaus hielten sie fest, ihr Bericht beruhe auf dem Assessmentbericht vom 22. Dezember 2010 (S. 1). Der Schwerpunkt der Rehabilitation habe vor allem im Bereich des Kraft-Ausdauer-Trainings, im Bereich der Arbeitstechniken und im Erlernen von aktiven Copingstrategien gelegen (S. 2 Ziff. 1.1). Dabei habe die Belastungstoleranz der Halswirbelsäule gesteigert werden können und die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (S. 2 Ziff. 1.2).
3.6 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 8/33) als zusätzliche Diagnose Migräneattacken (Ziff. 1.1) und hielt fest, klinisch bestehe ein unveränderter Befund seit Februar 2011 (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei an ihrem jetzigen Arbeitsort zu 50 % eingeschränkt, könne aber ihr jetziges Arbeitspensum von 50 % knapp bewältigen (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
4.
4.1 Die detaillierteste Beurteilung zur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit stammt von den Arbeitsassessment – Fachpersonen des A.___ vom 22. Oktober 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2). Diese Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt sie doch umfassend Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sodann beruht sie auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und gibt nachvollziehbar Auskunft über die praktische Arbeitsfähigkeit, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
Demnach besteht in somatischer und psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastende Ausgangsstellung, Gewichtshantierung 10 bis 25 kg, vermehrte Pausen) eine zumutbare 60%ige Arbeitsfähigkeit.
Diese Einschätzung wurde auch von Dr. Z.___ geteilt, welcher in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 explizit auf die attestierte Arbeitsfähigkeit im Arbeitsassessment des A.___ verwies (vgl. vorstehend E. 3.3). Ebenso stellte Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 auf den Assessmentbericht des A.___ ab und hob hervor, dass bei dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch die psychiatrische Diagnose berücksichtigt wurde (Urk. 8/35/3), was in psychiatrischer Hinsicht mit der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. B.___ übereinstimmt, der eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte und ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 3.4, E. 3.6).
Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Ausführungen des behandelnden Psychiaters zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden und er sie deswegen habe ärztlich dispensieren müssen (Urk. 8/33 Ziff. 1.7). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Dies hat Dr. B.___ für die adaptierte Tätigkeit nicht in genügender Weise getan, weshalb auf seine Angaben diesbezüglich nicht abgestellt werden kann.
4.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
Soweit die Beschwerdeführerin Arztberichte einreichte, die einen Sachverhalt betreffen, welcher sich erst nach der zu beurteilenden Verfügung ereignet hat (Urk. 10-14), so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden kann. Der behandelnde Psychiater attestierte ab Ende März 2012 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2012 (Urk. 11/2) und wies die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren depressiven Episode und diversen psychosozialen Belastungssituationen zur stationären psychiatrischen Behandlung in das D.___ ein, wo sie gemäss Austrittsbericht vom 21. August 2012 vom 24. April bis 11. Juni 2012 weilte (Urk. 14/4). Damit ist eine Verschlechterung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit in Betracht zu ziehen, jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Sache ist diesbezüglich Zwecks Prüfung einer Verschlechterung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wonach die Beschreibung der Ärzte des A.___ nicht einer 60%igen, sondern einer zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspreche (Urk. 1 S. 5 oben), kann nicht gefolgt werden. Zum einen vermischte die Beschwerdeführerin die Angaben der Ärzte zur angestammten Tätigkeit mit denjenigen der adaptierten Tätigkeit, zum anderen legten die Ärzte nachvollziehbar dar, dass in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 8/16 Ziff. 5.1) und in einer angepassten eine solche von 60 % (Ziff. 5.2). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die klaren Angaben zur angepassten Tätigkeit im Arbeitsassessment zum Schluss führen sollten, es sei eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen als die bereits attestierten 60 %.
4.3 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist und sie in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirken. Nicht zu prüfen ist die Einschränkung im Haushaltbereich, da bei der Status-Qualifikation der Beschwerdeführerin auch die Beschwerdegegnerin mittlerweile davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 100 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/46 S. 2 Mitte).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011 (Urk. 8/35/5).
Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens seit 2005 als Aushilfe (Betriebsmitarbeiterin) bei der Y.___ mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad gearbeitet (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/3); seit Januar 2010 in einem Arbeitspensum von 60 % und einem Lohn von Fr. 2‘160.-- pro Monat beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 28‘080.-- (Urk. 8/5 Ziff. 2.8-11). Per 1. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % zu einem Bruttolohn von Fr. 1‘800.-- beschäftigt (Urk. 3/5). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit ihre Tätigkeit bei der Y.___ in einem 100%-Pensum weitergeführt hätte, weshalb ihr Einwand, es stünden ihr bei einem 100%-Pensum alle Hilfsarbeiten offen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), nicht zu überzeugen vermag, zumal sie gemäss IK-Auszug (Urk. 8/3) seit ihrer Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahre 1995 fast ausschliesslich im Gastronomiebereich gearbeitet hat und es demzufolge nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie bei Gesundheit eine Stelle in einem anderen Wirtschaftszweig annehmen würde. Es ist deshalb auf die Lohnangaben der Y.___, dem aktuellen Arbeitgeber, abzustellen. Ausgehend von einem 100%-Arbeitspensum ergibt dies einen Bruttolohn von monatlich Fr. 3‘600.-- (Urk. 3/5) beziehungsweise ein Valideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 46‘800.-- (13 x Fr. 3‘600.--).
5.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Die Beschwerdeführerin ging bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von ihrem aktuellen Einkommen von monatlich Fr. 1‘800.-- und damit von einem Jahreseinkommen von Fr. 21‘600.-- aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen bezieht sich dieses Einkommen auf eine 50%-Anstellung, wohingegen der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4) und zum anderen ist es nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nur diese Tätigkeit bei der Y.___ ausführen kann. Damit ist nicht hinreichend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Ausserdem kann nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden, was sich auch mit der Kündigung nach Verfügungserlass gezeigt hat (Urk. 14/1 S. 1). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der tatsächlich erzielte Verdienst der Beschwerdeführerin bei der Y.___ angenommen werden.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 53‘383.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010).
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 32‘030.-- (Fr. 53‘383.-- x 0.60).
Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wurde von der Beschwerdegegnerin nicht gewährt (Urk. 8/34) und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dass die Beschwerdeführerin nur mittelschwere Arbeit verrichten kann, führt nicht zu einem zusätzlichen Abzug, weil sie beim Ausüben mittelschwerer Tätigkeiten nicht durch weitere leidensbedingte Beeinträchtigungen belastet ist beziehungsweise der vermehrte Pausenbedarf in der 60%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt wurde. Andere Anhaltspunkte, einen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, liegen nicht vor, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
5.6 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46‘800.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32‘030.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 14‘770.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 31.56 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch der Invalidenversicherung zusteht.
Selbst wenn man zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne im Wirtschaftszweig „Gastronomie“ abstellen würde, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2 unten), was aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht als abwegig erscheint, liesse sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente errechnen. Gemäss den standardisierten Bruttolöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), erzielten Frauen im Gastronomiesektor einen monatlichen Verdienst von Fr. 3‘825.-- (Tabelle TA 1), unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Gastgewerbe/ Beherbergung und Gastronomie), der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergäbe dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 49‘025.-- (Fr. 3‘825.-- : 40 x 42.3 x 12 x 1.010). Der Unterschied dieses Tabellenlohns mit dem Validenlohn gestützt auf die Angaben der Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) würde knapp weniger als 5 % betragen, weshalb sich vorliegend eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 zudem nicht rechtfertigen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2). Nach durchgeführtem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘030.-- (vgl. vorstehend E. 5.5) würde selbst bei Annahme dieser für die Beschwerdeführerin günstigsten Betrachtungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.66 % resultieren.
5.7 Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Unter Berücksichtigung der nach Verfügungserlass am 19. Dezember 2011 eingegangenen medizinischen Berichte zeigt sich jedoch, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben könnte, weshalb eine neue Abklärung angezeigt ist. Die Akten sind daher im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs zu überweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler
MO/PB/ESversandt