IV.2012.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 27. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, erlitt bei einem Autounfall im Jahr 1977 verschiedene Frakturen sowie eine Verletzung am rechten Kniegelenk (Urk. 7/22/2). Unter Hinweis auf dieses Unfallereignis meldete er sich am 21. Mai 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit (Bürotätigkeit, Urk. 7/21) mit Verfügung vom 6. März 1998 (Urk. 7/32) eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 52 %) der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 zu. Im Rahmen einer ersten amtlichen Revision im Frühjahr 2001 liess sich entgegen dem Vorbringen des Versicherten, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/38), eine Verschlechterung nicht nachweisen (Verfügung vom 11. Juli 2001, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 10. November 2004 (Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle erneut das Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes von X.___. Nachdem ihm die IV-Stelle Arbeitsvermittlung gewährt (Verfügung vom 15. Februar 2005, Urk. 7/61), der Versicherte per 1. Juni 2005 eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % als PC-Reiniger in geschütztem Rahmen gefunden hatte (Urk. 7/62/3) und ab 1. Januar 2006 beim Behindertenwerk Y.___ tätig war (Urk. 7/76), eröffnete die IV-Stelle im Spätherbst 2009 erneut ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 7/90). Hierbei gab X.___ an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende April 2009 verschlimmert, indem er nun zusätzlich noch an einer Allergie gegen Flechtmaterialien und Nickel leide (Urk. 7/90/2). Die IV-Stelle zog in der Folge den Bericht von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt FMH, vom 15. August 2010 (Urk. 7/102 mit weiteren Berichten) bei und bestätigte mit Mitteilung vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/112) einen Invaliditätsgrad von 52 % und damit einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Sodann teilte sie dem Versicherten nach Abklärungen seine Schwerhörigkeit betreffend (Anmeldung für Hilfsmittel vom 21. Januar 2010, Urk. 7/92) am 14. Januar 2011 (Urk. 7/121) mit, sie übernehme die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/122/1-2 unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. Mai 2011, Urk. 7/122/3-4 sowie der Bestätigung von Dr. Z.___ vom 26. März 2011, Urk. 7/122/5) liess X.___ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes um Erhöhung der Rentenleistungen ersuchen. Da sich aus den Berichten des Dr. A.___ hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten widersprüchliche Beurteilungen ergaben, hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine bidisziplinäre Abklärung (neurologisch, psychiatrisch) für angezeigt (Urk. 8), was sie X.___ am 11. August 2011 (Urk. 7/129) mitteilte und gleichzeitig als Begutachtungsstelle das B.___ nannte. Nachdem das B.___ die Untersuchung des Versicherten am 13. Oktober 2011 durch Dr. med. C.___, Neurologie FMH, und am 1. November 2011 durch Dr. med. D.___, Psychiatrie, angezeigt (Urk. 7/132) und der Versicherte dagegen umfangreiche Einwendungen vorgebracht hatte (Schreiben vom 22. September 2011, Urk. 7/133), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2011 an der Begutachtung durch das B.___ fest (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 27. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid aufgrund der Akten ohne Begutachtung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Abklärung durch das B.___ unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Wesentlichen damit, dass weder eine generelle wirtschaftliche Abhängigkeit einer Begutachtungsstelle einen schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgrund zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2), noch persönliche Befangenheitsgründe vom Beschwerdeführer genannt worden oder aus den Akten ersichtlich seien. Hinsichtlich der Qualität der Gutachter werde rechtsprechungsgemäss einzig eine Fachausbildung verlangt, welche auch im Ausland erworben sein könne. Soweit der Beschwerdeführer weitere Informationen zu den Gutachtern wünsche, sei es ihm nicht verwehrt, diese in dem für die Allgemeinheit zugänglichen Medizinalberuferegister (http://www.medregom.admin.ch) selber nachzuschlagen. Seien schliesslich die mit der Abklärung betrauten Gutachterinnen ausgewiesene Fachärztinnen, so ergäben sich zusammengefasst keinerlei triftige Ablehnungsgründe (Urk. 2 S. 3).
1.2     Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin überhaupt an einer Begutachtung festhalte, gehe doch bereits aus den Berichten der Dres. Z.___ und A.___ schlüssig hervor, dass eine Rentenerhöhung angezeigt sei. Sollten dennoch Zweifel bestehen, so seien diese durch Rückfrage bei den entsprechenden Ärzten auszuräumen. Denn die behandelnden Ärzte würden den Beschwerdeführer weit besser kennen, als dies ein externer Gutachter je könnte (Urk. 1 S. 3). Hinsichtlich der Gutachter selber sei der Beschwerdeführer sodann auf weitere Informationen (Zeitpunkt, Ort des Erwerbs des Doktortitels, Dissertation, Zeitpunkt und Ort/Land des Erwerbs des Facharzttitels etc.) angewiesen, um schlüssig beurteilen zu können, ob triftige Einwände gegen die Gutachter vorzubringen seien (Urk. 1 S. 4). Sodann treffe dies auch auf die Begutachtungsstelle selber zu (Urk. 1 S. 5-6), sei doch naheliegend, dass das B.___ von der IV-Stelle wirtschaftlich abhängig sei (Urk. 1 S.7). Damit könne eine neutrale und unabhängige Begutachtung nicht gewährleistet werden (Urk. 1 S. 8). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011, 9C_243/2010, hielt der Beschwerdeführer schliesslich fest, die vorgeschlagene Abklärungsstelle biete keine Gewähr für eine unbefangene Begutachtung, sei das B.___ doch als gewinnstrebige Aktiengesellschaft der ökonomischen Logik unterworfen (Urk. 1 S. 15-16). Mithin begründeten die genannten Umstände den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des B.___ (Urk. 1 S. 16). Was Dr. C.___ betreffe, so stehe sie im zweifelhaften Ruf, nur zu diagnostizieren, was ohnehin bildgebend belegt sei. Zudem sei sie als Spezialistin für MS-Fälle für die Begutachtung des Beschwerdeführers nicht qualifiziert. Und endlich verfüge Dr. D.___ über keine Praxis in der Schweiz, und es sei gar zweifelhaft, ob sie über eine Zulassung zur Begutachtung verfüge. Bereits aus diesen genannten Gründen lägen konkrete Anhaltspunkte gegen die beiden Gutachterinnen vor (Urk. 1 S. 17-18).

2.      
2.1         Vorweg ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Dabei muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
2.2     Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb sie einen schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen das B.___ als Begutachtungsstelle nicht als gegeben erachtete. So äusserte sie sich nicht nur zur Frage der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des B.___, sondern auch zu möglichen Ausstandsgründen gegenüber dem B.___ als Institution als auch gegenüber den ins Auge gefassten Gutachterinnen selber. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, weshalb überhaupt eine Begutachtung von Nöten sei, äusserte sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 9. August 2011 indes erst im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6 und 8). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren über mehrere Seiten Vorbringen gegen die Begutachtungsstelle machte (Urk. 7/133/1-5), auf die Berichte der behandelnden Ärzten aber bloss am Rande hinwies (Urk. 7/133/6), erscheint eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung fraglich zu sein. Wollte man dennoch mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung ausgehen, so wäre diese als nicht schwerwiegend zu werten. Werden sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage durch das hiesige Gericht frei überprüft (BGE 127 V 43 E. 3d/aa S. 437), und hat sich der Beschwerdeführer zur entsprechenden Frage im vorliegenden Verfahren geäussert (Urk. 1 S. 3-4), so hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt sich damit nicht.
2.3     Die Rüge des Beschwerdeführers, dass eine Begutachtung nicht erforderlich sei (E. 1.2), ist nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar zu hören (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), erweist sich jedoch als nicht stichhaltig.
         Die von Dr. A.___ am 13. Mai 2011 gestellten Diagnosen einer Benzodiazepin-Abhängigkeit, eines Status nach Aethylabusus sowie einer peripheren Polyneuropathie (Urk. 7/122/3) sind nicht neu, sondern wurden von ihm bereits am 17. Juli 2009 (Urk. 7/102/8-9) genannt, ohne dass daraus auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte geschlossen werden müssen (vgl. Mitteilung vom 9. Dezember 2010, Urk. 7/112). Sodann hatte der Beschwerdeführer früher schon - am 16. Juli 2009 gegenüber Dr. A.___ - von Schwindel berichtet (Urk. 7/102/8: seit etwa vier Jahren) und war im Bericht Dr. A.___s vom 19. Februar 2007 (Urk. 7/127/5-6) bereits von einer Ataxie die Rede. Ob die von Dr. A.___ als progredient bezeichnete Ataxie (Urk. 7/127/5) nunmehr dennoch zu einer erheblichen Verschlechterung führte, kann alleine gestützt auf dessen Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/122/3-4) nicht zuverlässig beurteilt werden. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Arzt am 13. Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von nur 30 % attestierte (Urk. 7/122/4), am 7. Juli 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin aber weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausging und eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar bezeichnete (Urk. 7/127/2-4). Zu Recht hat damit der RAD die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ als widersprüchlich bezeichnet (Urk. 8), woran eine Rückfrage, wie vom Beschwerdeführer angeregt (E. 1.2), angesichts der kaum begründeten, äusserst kurzen und überdies mit Unsicherheit behafteten Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/127/10) ohnehin nichts ändern würde. Was sodann die Beurteilung durch Dr. Z.___ betrifft, so fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die aktuelle Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, wofür der Hinweis auf eine COPD und damit eine mögliche Verschlechterung nicht zu genügen vermag (Urk. 7/122/5). Zudem verwies Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage ausdrücklich an die Spezialisten (Urk. 7/125). Endlich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 7. Januar 2011 (Urk. 7/118/3-4, Urk. 7/120/3-4) die bisherige, sitzende Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtet hatte.
         Mit Blick auf diese Aktenlage ist daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Begutachtung nicht bloss angezeigt, sondern vielmehr unerlässlich.
2.4     Im unlängst ergangenen Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, nahm das Bundesgericht zur mitunter im Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das B.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit latent als gefährdet an (E. 2.4). Es bejaht daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132  V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor geltend gemacht werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es mitunter aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
         Soweit der Beschwerdeführer trotz dieser eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des B.___ von der IV-Stelle schliessen will, kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden.
2.5         Hinsichtlich der gegen die Gutachterinnen Dres. C.___ und D.___ erhobenen Rügen (E. 1.2) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen.
         So fehlt es offensichtlich an einem Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer zusätzlich geforderten Informationen in Bezug auf Erwerb des Doktortitels beziehungsweise der Dissertation (E. 1.2) und der fachlichen Qualifikation der vorgesehenen Gutachterinnen. Was die Frage ihrer fachlichen Eignung betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das öffentlich zugängliche Medizinalberuferegister verwiesen (E. 1.1). Daraus ergibt sich, dass Dr. C.___ seit 19.. über eine in der Schweiz erworbene Fachausbildung in Neurologie verfügt und seit 19.. in F.___ zur Berufsausübung zugelassen ist (BAG; www.medregom.admin.ch; vgl. auch FMH-Ärzteindex, www.doctorfmh.ch). Dr. D.___, deutsche Ärztin, liess sich in Deutschland in Psychiatrie und Psychotherapie sowie in Physikalischer Medizin weiterbilden, welche Titel in der Schweiz am 5. März 2007 anerkannt wurden. Es besteht somit kein Anlass, an der Kompetenz und Zuverlässigkeit der beiden Ärztinnen zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2011, 8C_997/2010, E. 2.4).
         Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Fragen zur Berufsausübungsbewilligung aufwarf, ist auf die 90-Tage-Regelung mit Angehörigen von EU- oder EFTA-Staaten (vgl. Art. 35 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe, SR 811.11) sowie auf Art. ... des Kantons G.___ (http://www....; besucht am 26. März 2012) hinzuweisen.
2.6     Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, bleibt zu bemerken, dass einerseits das Gericht eine solche Anordnung nicht treffen kann, da zwar ein Konsens über die Gutachterstelle erstrebenswert ist, darauf aber kein Rechtsanspruch besteht, und dass anderseits die IV-Stellen gehalten sind, grundsätzlich eine MEDAS mit der Begutachtung zu betrauen, der Beschwerdeführer aber eine solche ablehnt (Beschwerde S. 8 Ziff. 8), weshalb ein Konsens über eine MEDAS bereits daran scheitert.
2.7         Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Abklärung des Beschwerdeführers durch das B.___ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3.       Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wird der versicherten Person das Recht eingeräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer deshalb rechtzeitig vor der Begutachtung durch das B.___ den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben.

4.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).