IV.2012.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber H?bscher


Urteil vom 11. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle f?r Ausl?nder
Frohaldenstrasse 76,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1956, reiste im Jahr 1982 aus Kroatien in die Schweiz ein (Urk. 11/1). Von 1989 bis August 2002 arbeitete sie als Hilfsk?chin im Alterszentrum Y.___ (Urk. 11/9). Am 5. August 2002 war sie als Beifahrerin im Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt dabei ein HWS-Distorsions-Trauma (Urk. 11/33/5-6). Die Versicherte meldete sich am 15. November 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Insbesondere gest?tzt auf das vom Z.___ erstellte Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 11/33) ermittelte die IV-Stelle einen Invalidit?tsgrad von 14 % (Urk. 11/36-37) und verneinte mit Verf?gung vom 28. Februar 2006 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/38). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. M?rz 2006 (Urk. 11/42) wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 abgewiesen (Urk. 11/58), worauf die Versicherte am 1. M?rz 2007 beim hiesigen Gericht Beschwerde einreichte (Urk. 11/61/3-9). Dieses Verfahren wurde mit Verf?gung vom 13. Juli 2007 infolge R?ckzugs der Beschwerde vom 22. Juni 2007 (Urk. 11/66) als erledigt abgeschrieben (Urk. 11/65).
1.2???? Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt A.___, vom 1. Juli 2008 ersuchte X.___ ?um Vornahme einer Rentenrevision bzw. Neuanmeldung und um Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer ganzen Rente? (Urk. 11/69). Die IV-Stelle t?tigte Abkl?rungen in erwerblicher und beruflicher Hinsicht (Urk. 11/72, Urk. 11/79) und zum medizinischen Sachverhalt, wobei sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2008 (Urk. 11/73), von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, vom 18. August 2008 (Urk. 11/81), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 6. September 2008 (Urk. 11/82/1-8) und von Dr. med. E.___, Fach?rztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. September 2008 (Urk. 11/83) beizog. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/85-91, Urk. 11/93-98) wies die IV-Stelle bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invalidit?tsgrad von 10 % (Erwerbsbereich: 70 %; Einschr?nkung: 14 % / Haushaltsbereich: 30 %; Einschr?nkung 0 %) das Leistungsbegehren von X.___ mit Verf?gung vom 11. Juni 2009 erneut ab (Urk. 11/99). X.___ war vom 19. Juli bis 8. August 2009 in der F.___ hospitalisiert (Urk. 3/3). Am 17. August 2009 erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Verf?gung der IV-Stelle vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/101/3-4). Die IV-Stelle verf?gte am 12. November 2009, dass keine beruflichen Massnahmen aufgenommen w?rden (Urk. 11/115). Diese Verf?gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Versicherte befand sich vom 28. Januar bis 12. Mai 2010 in der Tagesklinik der G.___ in Behandlung (Urk. 11/121). Das hiesige Gericht entschied mit Urteil vom 6. Juli 2010 im abweisenden Sinn ?ber die Beschwerde der Versicherten vom 17. August 2009 (Urk. 11/125). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? Am 27. April 2011 meldete sich X.___, nunmehr vertreten durch Miloslav Milovanovic, unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 6. April 2011 (Urk. 11/136) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/137). Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2011 k?ndigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 11/139). X.___ liess dagegen am 15. Juli 2011 durch Miloslav Milovanovic Einw?nde erheben (Urk. 11/141). Dieser reichte der IV-Stelle am 22. August bzw. 23. September 2011 die Berichte des P.___ vom 17. August 2011 (Urk. 11/147) und von Dr. E.___ vom 19. September 2011 (Urk. 11/148) ein. Die IV-Stelle veranlasste bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 7. Dezember 2011 (Urk. 11/154) und holte bei Dr. med. U.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, und Dr. med. V.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahmen vom 16. und 27. Dezember 2011 (Urk. 11/155/3-4) ein. Am 29. Dezember 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (SMP) indem sie diese zur Absetzung der inad?quaten Opiat-Therapie aufforderte (Urk. 11/156). Gleichentags verf?gte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2). Dr. D.___ nahm mit Bericht vom 12. Januar 2012 zur Auferlegung der Schadenminderungspflicht Stellung (Urk. 11/160).

2.?????? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2011 f?hrte X.___ am 30. Januar 2012 durch Miloslav Milovanovic Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 29. Dezember 2011 sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ferner ersuchte sie um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung (Urk. 1 S. 1). Am 21. Februar 2012 liess die Beschwerdef?hrerin das ausgef?llte Formular zur Abkl?rung der prozessualen Bed?rftigkeit samt Belegen einreichen (Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-163), was der Beschwerdef?hrerin mit Mitteilung vom 1. M?rz 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
???????? Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 (Urk. 13) legte die Beschwerdef?hrerin den vom 19. Juni 2012 datierten Austrittsbericht der I.___ ?ber ihre Hospitalisation in dieser Klinik vom 6. Februar bis 12. Mai 2012 (Urk. 14/1) sowie den ?rztlichen Bericht dieser Klinik an Miloslav Milovanovic vom 19. Juni 2012 (Urk. 14/2) auf. Der Beschwerdegegnerin wurde am 25. Juni 2012 je eine Kopie von Urk. 14/1 und Urk. 14/2 zugestellt (Urk. 15).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2???? In der angefochtenen Verf?gung vom 29. Dezember 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, dass trotz schwankendem Verlauf seit der massgebenden psychiatrischen Begutachtung durch das Z.___ im Jahre 2005 befundm?ssig keine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Es k?nne demzufolge nach wie vor von einer 30%igen Arbeitsunf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit ausgegangen werden. Da eine erhebliche psychiatrische Komorbidit?t fehle, sei die willentliche ?berwindbarkeit der Schmerzst?rung zur Verwertung der Arbeitsf?higkeit ?berwiegend wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 2 S. 1).
1.3???? Die Beschwerdef?hrerin verwies zur Begr?ndung ihres Standpunktes auf die von Dr. H.___ im Gutachten vom 7. Dezember 2011 gestellten Diagnosen sowie auf dessen Beurteilung, wonach sie f?r schwere k?rperliche T?tigkeiten nicht geeignet ist und in leichten k?rperlichen T?tigkeiten zu 50 % arbeiten kann (Urk. 1 S. 2-3). Dr. H.___ habe ganz klar festgehalten, dass die ?rzte des Z.___ die Diagnose Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und emotional instabilen Z?gen ungen?gend ber?cksichtig h?tten. Unter Ber?cksichtigung dieser Diagnose h?tte die Beschwerdef?hrerin damals eine ganze Rente zugesprochen erhalten. Es sei nicht richtig, dass es seit 2005 nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies ergebe sich aus den Berichten der F.___ vom 17. August 2009 (Urk. 3/3), des P.___ vom 17. August 2011 (Urk. 3/2) sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. E.___, vom 19. September 2011 (Urk. 3/1) (Urk. 1 S. 3-4).

2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
???????? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV], bis 31. November 2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010, E. 1, mit Hinweisen).
2.4???? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie k?nnen indessen, unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs, ber?cksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess?konomischen Gr?nden unbedingt aufdr?ngt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.5???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1???? Wie in E. 2.3 festgehalten, ist zu pr?fen, ob sich seit der rentenabweisenden Verf?gung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2010 (Urk. 11/125) best?tigt wurde, und der jetzt angefochtenen Verf?gung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich ver?ndert haben, dass ihr nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
3.2???? Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2010 (Urk. 11/125) wurden die bis zur Verf?gung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) aufgelegten medizinischen Akten wie folgt zusammengefasst (Urk. 11/125/6-9):
?3.3??
3.3.1 ???????? Die bis zum erw?hnten Einspracheentscheid vorliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten des Z.___ vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/31) aufgef?hrt, weshalb sie hier nicht nochmals einzeln erw?hnt werden.
?????? Am Gutachten des Z.___ wirkten die Internisten Dres. med. J.___ und K.___ sowie der Rheumatologe Dr. med. L.___ und der Psychiater Dr. med. M.___ mit. In W?rdigung der medizinischen Akten und den Ergebnissen der Untersuchung der Beschwerdef?hrerin am 7. und 11. November 2005 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/31/14): 1. eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01, ICD-10 F32.11) und 2. ein tendomyotisches cervicocephales und rechtsseitiges cervicobrachiales Syndrom ohne strukturelles Korrelat. Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit bezeichneten die Experten isolierte phobische St?rungen (ICD-10 F40), eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI=30,6 kg/m2), eine Visusverminderung beidseits sowie einen Verdacht auf Thalassaemia minor. Unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten die Experten die Beschwerdef?hrerin aufgrund der somatischen Gesundheitsst?rungen f?r eine schwere bis mittelschwere T?tigkeit und damit f?r die angestammte T?tigkeit als K?chenhilfe zu 100 % arbeitsunf?hig. Zumutbar sei indes eine behinderungsangepasste T?tigkeit, vorwiegend ohne ?berkopfarbeiten und ohne Elevation bzw. repetitive Kraftbelastung des rechten Armes. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose bestehe eine 30%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Global gesehen sei die Beschwerdef?hrerin demnach behinderungsangepasst zu 70 % arbeitsf?hig (Urk. 8/31/16).
3.3.2 ???????? Zu dieser Einsch?tzung gelangten die Experten aufgrund folgender fach?rztlicher Beurteilungen:
3.3.3 ???????? Gem?ss der rheumatologischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit im Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/31) fand sich kein Hinweis f?r eine wesentliche strukturelle L?sion an der Halswirbels?ule oder am rechten Schultergelenk, welcher das damals vorliegende chronische Schmerzsyndrom h?tte erkl?ren k?nnen. Es liege ohne Zweifel eine inad?quate Schonhaltung des rechten Armes vor, welche auch die leichte Schwellung ?ber dem Handr?cken und die minime livide Verf?rbung erkl?ren k?nne. Hingegen f?nden sich nach nunmehr dreij?hrigem Verlauf keinerlei weitere trophische St?rungen, welche auf eine fokale strukturelle L?sion oder auch einen dauerhaften Nichtgebrauch des rechten Armes hinweisen w?rden. Insgesamt k?nne das Schmerzbild aus rheumatologisch-somatischer Sicht nicht zufriedenstellend erkl?rt werden. Deswegen k?nne aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch zumindest f?r eine stehende oder sitzende Arbeit auf Tischh?he ohne Heben des rechten Armes ?ber die Horizontale oder repetitive Kraftaus?bung des rechten Armes keine wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert werden. Hingegen sei die Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit als K?chenhilfe aufgrund ihrer Beschwerden wohl nicht mehr einsatzf?hig (Urk. 8/31/11).
3.3.4 ???????? Bez?glich der psychiatrischen Untersuchungsbefunde sind dem Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 folgende Diagnose und Beurteilung zu entnehmen: Nach dem Unfall der Beschwerdef?hrerin habe bei dieser eine posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) vorgelegen. Diese St?rung stehe nat?rlich im direkten Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Die aktuell pr?sentierte psychische Symptomatik sei nicht mehr mit dem Unfallgeschehen zu vereinbaren. Vielmehr stehe jetzt die depressive Symptomatik im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01, ICD-10 F32.11) im Vordergrund. Die Schmerzsymptomatik sei ein somatoformer Ausdruck der depressiven St?rung. Zus?tzlich bestehe eine isolierte phobische St?rung (ICD-10 F40). Die Beschwerdef?hrerin d?rfte aufgrund der depressiven St?rung in ihrer Arbeitsf?higkeit um 30 % eingeschr?nkt sein (Urk. 8/31/13-14).
3.4?? Im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) pr?sentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.4.1 ???????? Gem?ss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 12. Juli 2008 liegen bei der Beschwerdef?hrerin eine hochgradige physische und psychische Ersch?pfbarkeit, ein gehemmt depressiver Zustand mit Antriebsarmut, Interesse- und Freudlosigkeit, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, Schlafst?rungen, generelle ausgepr?gte ?ngstlichkeit, ?ngste, das Haus zu verlassen, sowie ein seit Jahren bestehender schwerer sozialer R?ckzug vor (Urk. 8/71/3). Dr. B.___ stellte einen station?ren chronifizierten Verlauf fest und diagnostizierte bei der Beschwerdef?hrerin eine seit Herbst 2002 bestehende rezidivierende mittelgradige depressive St?rung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsst?rung (ICD-10 F33.11/43.1) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom ?Kopf/Schultern/ rechter Arm/R?cken? - seit August 2002 bestehend - (Urk. 8/71/2). Nach der Einsch?tzung von Dr. B.___ ist der Beschwerdef?hrerin keinerlei T?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/71/6). Die gleiche Diagnose hatte Dr. B.___ bereits am 29. November 2003 gestellt und gest?tzt darauf die Beschwerdef?hrerin als zu 100 % arbeitsunf?hig erkl?rt (Urk. 8/6/1-4).
3.4.2 ???????? Dr. E.___, an welche die Beschwerdef?hrerin Anfang 2008 zur Fortsetzung der Psychotherapie ?berwiesen worden war, erstattete der Beschwerdegegnerin am 24. September 2008 ihren Bericht. Nach den von Dr. E.___ erhobenen Befunden zum psycho-pathologischen Status der Beschwerdef?hrerin ist diese bewusstseinsklar sowie allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht herabgesetzt. Die Beschwerdef?hrerin sei im formalen Denken auf ihre Schmerzen und die durch den Unfall entstandene Invalidisierung eingeengt und misstrauisch. Hinweise auf hypochondrische ?ngste, inhaltliche Denkst?rungen im Sinne von paranoider Verarbeitung best?nden, jedoch seien keine Sinnest?uschungen explorierbar. Es w?rden ferner Ich-St?rungen im Sinne von Ich-Schw?che, Depersonalisations- und Derealisationsph?nomene bestehen. In der Stimmung sei die Beschwerdef?hrerin depressiv, ?ngstlich, jammerig, psychomotorisch eher unruhig. Es liege zudem ein sozialer R?ckzug vor (Urk. 8/81/3). Dr. E.___ diagnostizierte auf ihrem Fachgebiet eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), Merkmale einer Pers?nlichkeitsst?rung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) sowie einen Zustand nach Autounfall vom 5. August 2002 mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F.43.1) mit anhaltenden Schmerzen an der rechten Hand, am rechten Oberarm und im Nacken. Als Hilfsk?chin sei die Beschwerdef?hrerin zu 70 % und in einer angepassten T?tigkeit zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/81/6).
3.4.3 ???????? Dr. C.___, der die Beschwerdef?hrerin auf Zuweisung des Gyn?kologen vom 22. April bis 3. Juni 2008 behandelt hatte, hielt in seinem Bericht vom 18. August 2008 fest, die Wirbels?ule der Beschwerdef?hrerin sei im Lot, es l?gen eine Hyperlordose der LWS sowie ein Schulterhochstand rechts mit verk?rzter und druckdolenter langer Nackenmuskulatur beidseits, rechtsbetont, vor. Weiter bestehe eine freie, aber dolente HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen mit aktivem Widerstand bei Pr?fung. Die BWS und LWS seien unauff?llig, Schulter rechts mit endphasig schmerzhaften Bewegungen, Painful arc ab 90 Grad (Urk. 8/79/9). Dr. C.___ diagnostizierte ein seit 5. August 2002 bestehendes chronisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter und - anamnestisch - ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 5. August 2002 mit posttraumatischer Belastungsst?rung (Urk. 8/79/8). Die Frage der Arbeitsf?higkeit k?nne von ihm aufgrund einer Einzelkonsultation mit Therapiekontrolle vier Wochen sp?ter nicht beurteilt werden (Urk. 8/79/13).
3.4.4 ???????? Dr. D.___ verweist in seinem Arztbericht vom 6. September 2008 auf die ihm zugegangenen Berichte (Urk. 8/80/8). Dem Gutachten des Spitals N.___ vom 2. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin den rechten Arm w?hrend der Untersuchung zwar wie in einer Schlinge gehalten habe, doch habe sie beim sich Entkleiden und wieder Anziehen kein Problem gehabt. Das rechte Schultergelenk bewege sich aktiv bis maximal 70 Grad Flexion und 70 Grad Abduktion, w?hrend die passive Pr?fung des rechten Schultergelenks ein freies Bewegungsausmass zeige (Urk. 8/80/34). Zur Arbeitsf?higkeit wird festgehalten, dass die rheumatologische Untersuchung keine sicheren Befunde ergeben habe, welche eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bedingen w?rden (Urk. 8/80/46). Im Arztbericht von Dr. med. O.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, vom 5. Dezember 2006 wird festgehalten, dass bei der Kraftpr?fung des rechten Arms eine diffuse Schw?che, mehrheitlich schmerzbedingt, festgestellt worden sei. Die Beweglichkeit der HWS sei allseits eingeschr?nkt mit Rotationen maximal von 35 Grad, KSA 4/12 cm (Urk. 8/80/11). Dr. D.___ selber diagnostizierte eine Depression, posttraumatisch, mit Angstkomponente und Agoraphobie, bestehend seit 2003, einen HWS-Distorsionsmechanismus sowie eine Schulter- und Handkontusion rechts. In den letzten Jahren sei trotz verschiedener Therapien der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin schlechter geworden. Sowohl als K?chenhilfe als auch in angepasster T?tigkeit bestehe keine Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/80/6-8).?
3.3???? Seit der Verf?gung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) wurden neu die folgenden medizinischen Unterlagen aufgelegt:
3.4????
3.4.1?? Dem seitens der Beschwerdef?hrerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszugsweise eingereichten Austrittsbericht der F.___ vom 17. August 2009 sind die Diagnosen (1) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit/bei Verdacht auf somatisches Syndrom, (2) generalisierte Angstst?rung (ICD-10 F41.1), (3) Merkmale einer Pers?nlichkeitsst?rung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.9), (4) Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Autounfall 2002 (ICD-10 S.13.4) sowie (5) Verdacht auf posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) zu entnehmen (Urk. 3/3 S. 1). Im Verlauf der Hospitalisation habe eine leichte Besserung der k?rperlichen Beschwerden und Zunahme der k?rperlichen Leistungsf?higkeit sowie psychische Stabilisierung erreicht werden k?nnen. W?hrend des Aufenthalts sei es der Beschwerdef?hrerin gelungen, sich ein wenig einzulassen, neue Denk- und Bew?ltigungsmuster zu entwickeln und sich ein wenig ihrer Angst und Schmerzproblematik zu n?hern. Es bed?rfte jedoch weiterhin intensiver Therapie zur Festigung des in der F.___ Erreichten (Urk. 3/3 S. 2).
3.4.2?? Im Austrittsbericht der G.___ vom 12. Mai 2010 wurden die (Austritts-)Diagnosen (1) anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) und (2) kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) gestellt (Urk. 11/121/1). Der ?Zusammenfassung und Beurteilung? ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin im Verlauf ein sehr schwankendes Zustandsbild bez?glich ihrer Affektivit?t, Angst- und Schmerzsymptomatik gezeigt hat. Auf dem Boden einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und emotional-instabilen Z?gen h?tten sich w?hrend der Behandlung wiederholt eine ?berempfindlichkeit gegen?ber Kritik, eine erh?hte Kr?nkbarkeit und die Tendenz zur Externalisierung bemerkbar gemacht. Gegen Ende der Behandlung sei die Beschwerdef?hrerin bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess im Sinne von Erstellen von Bewerbungsunterlagen und Anmeldung beim RAV bei einer Arbeitsf?higkeit von 50 % unterst?tzt worden (Urk. 11/121/3).
3.4.3?? Im Bericht des P.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin vom 17. August 2011 werden folgende Diagnosen gestellt: (1) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), (2) posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1), (3) generalisierte Angstst?rung (ICD-10 F41.1), (4) anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4), (5) schweres Cervicalsyndrom mit/bei Status nach Unfall vom 5. August 2002 in Q.___, Status nach HWS-Distorsion (ICD-10: S13.4) [Diagnose Dr. R.___ vom 3. August 2003], leichter bis m?ssiger medianer Diskushernie C3/4 subligament?r und diskreter medianer Protrusion C2/3 (Computertomogramm[CT] vom Dezember 2006) [Dr. E.___ 24. September 2008] sowie (6) leichtes Reizsyndrom des Plexus brachialis rechts (Diagnose Dr. R.___ vom 3. August 2003) (Urk. 3/2 S. 4). Die Beschwerdef?hrerin sei ?mit Sicherheit? im Moment zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 11/147/5).
3.4.4?? Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ verwies in ihrer Stellungnahme zu H?nden des Rechtsvertreters der Beschwerdef?hrerin vom 19. September 2011 (Urk. 11/148) auf die Diagnosen (1) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), (2) Merkmale einer Pers?nlichkeitsst?rung Cluster-Gruppe B (ICD-10: F60.8) und (3) posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10: F43.1) mit anhaltender somatoformer Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4) bei Status nach Unfall im August 2002 (Status nach HWS-Distorsion; leichte bis mediane Diskushernie C3/4 subligament?r, diskrete mediane Protrusion C2/3). Bei der Beschwerdef?hrerin habe im Rahmen einer Anpassungsst?rung bzw. einer posttraumatischen Belastungsst?rung eine depressive Symptomatik, welche zu Beginn der Therapie (bei Dr. E.___) die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erf?llt habe, bestanden. Bei Therapieresistenz sei die depressive Symptomatik seit Fr?hjahr 2011 in eine schwere Episode ?bergegangen. Aufgrund der depressiven Antriebs- und Stimmungslage sowie von Merkmalen einer Pers?nlichkeit Cluster-Gruppe B leide die Beschwerdef?hrerin unter massiven sozialen ?ngsten, Konzentrationsschwierigkeiten, die deutlich schmerzbedingt bzw. stressbedingt seien. Die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Schulter w?rden die ?ngstlich/dysphorische depressive Stimmungslage soweit beeinflussen, dass die Beschwerdef?hrerin nicht mehr in der Lage sei, ihre zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Hilfsk?chin auszu?ben. Es sei zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen. Im Jahre 2008 sei die Beschwerdef?hrerin als Hilfsk?chin zu 70 % arbeitsunf?hig gewesen. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunf?hig mit einer 20%igen Arbeitsf?higkeit f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit ohne Termin- und Zeitdruck (zwei Stunden pro Tag mit einer 50%igen Leistungsf?higkeit).
3.5????
3.5.1?? Gest?tzt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verf?gung gestellten Akten und die psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin vom 29. November und 5. Dezember 2011 (Urk. 11/154/1) stellte Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/154/13): (1) anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4), (2) depressive Entwicklung, anamnestisch rezidivierende depressive St?rung mit leichten bis mittel- bis schwergradigen Episoden, aktuell leichtes chronifiziertes depressives Syndrom (ICD-10 F33.0) sowie (3) anamnestisch kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und emotional-instabilen Z?gen (ICD-10 F61.0).
3.5.2?? Dr. H.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klinisch lediglich ein leichtgradiges depressives Syndrom aufgewiesen habe. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsst?rung seien nicht erf?llt. Beim Unfall im Jahre 2002 handle es sich um einen leichten Unfall. Eine objektive Todesbedrohung habe nicht bestanden. Die starke Angstreaktion der Beschwerdef?hrerin sei als kurze Reaktion auf das f?r sie subjektiv bedrohliche Ereignis zu interpretieren. Eigentliche Flashbacks im Sinne des intrusiven Wiedererlebens des urspr?nglichen Unfallereignisses liessen sich jedoch nicht eruieren. Auch in den Akten f?nden sich keine klaren entsprechenden Hinweise. In den Wochen und Monaten nach dem Unfall seien nicht die psychische Symptomatik, sondern die k?rperlichen Beschwerden (Schmerzen) im Vordergrund gestanden. Auch aktuell schildere die Beschwerdef?hrerin als Hauptbeschwerden vorwiegend Schmerzen. Sekund?r sei es im Verlauf jedoch zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Die Symptomatik sei je nach Untersuchungszeitpunkt als leicht bis mittel- bis schwergradige Depression eingestuft worden. Auf dem Hintergrund der belastenden Lebensgeschichte mit fr?her Trennung von der Herkunftsfamilie und multiplen psychosozialen Belastungen sowie gest?tzt auf den Bericht der Tagesklinik der G.___ mit l?ngerem Beobachtungszeitraum sei die Diagnose einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung nachvollziehbar. Wie anl?sslich der Begutachtung im Z.___ habe die Beschwerdef?hrerin zudem einzelne phobische ?ngste erw?hnt. Eine eigentliche generalisierte Angstst?rung mit st?ndigen Bef?rchtungen, motorischer Anspannung und anhaltender vegetativer ?bererregbarkeit sei anl?sslich der gutachterlichen Untersuchung nicht eruierbar gewesen (Urk. 11/154/12).
???????? Unabh?ngig von der genauen diagnostischen Kategorisierung leide die Beschwerdef?hrerin unter chronischen Schmerzen, fluktuierenden depressiven Verstimmungen, gegenw?rtig leichtgradig ausgepr?gt, und vereinzelten phobischen ?ngsten (Urk. 11/154/12-13). Ein ausgepr?gtes Vermeidungsverhalten bestehe nicht. Die Beschwerdef?hrerin sitze zwar nur noch auf dem R?cksitz bei Autofahrten und vermeide beispielsweise Aufz?ge, sie k?nne sich jedoch weitgehend frei bewegen, sei in der Lage, I.___ zu fahren, und sei im Jahre 2010 auch gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Auto zweimal im Heimatland gewesen (Urk. 11/154/13).
3.5.3?? Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?hrte Dr. H.___ an, dass diese bereits anl?sslich der Begutachtung im Z.___ im Jahre 2005 f?r k?rperlich schwere Arbeiten als vollst?ndig arbeitsunf?hig angesehen worden sei. Von den Z.___-Gutachtern sei eine 30%igen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auch f?r adaptierte T?tigkeiten attestiert worden. Unter Mitber?cksichtigung s?mtlicher, in seinem Gutachten beschrieben Krankheitskomponenten sei medizinisch theoretisch von einer 50%igen Einschr?nkung (zeitliche und leistungsm?ssige Einbusse integriert beurteilt) auszugehen. Gegen?ber der Beschreibung anl?sslich der Begutachtung im Jahr 2005 sei klinisch keine wesentliche Ver?nderung feststellbar. Im Verlauf werde von den behandelnden ?rzten zwischendurch eine Verschlechterung beschrieben. Definitionsgem?ss bestehe die Pers?nlichkeitsst?rung bereits seit der Adoleszenz, sei im Z.___-Gutachten jedoch nicht gen?gend mitber?cksichtigt worden. Es handle sich also um eine Neubeurteilung der im Prinzip ?hnlichen Situation wie im Jahr 2005. Die zwischenzeitlich anamnestisch beschriebene Verschlechterung sei aktuell nicht mehr feststellbar (Urk. 11/154/13).
3.5.4?? Dr. H.___ wies schliesslich darauf hin, dass in den Akten von der die Beschwerdef?hrerin seit 2008 behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ sowie vom P.___ eine Verschlechterung mit zum Teil schwerer depressiver Symptomatik beschrieben werde. Diese ausgepr?gte Verschlechterung habe sich anl?sslich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht mehr best?tigen lassen. Eine retrograde Beurteilung, (d.h.) ob im Jahre 2011 (der Bericht des P.___ datiere vom 17. August 2011) tats?chlich eine schwere depressive Symptomatik vorgelegen habe, k?nne weder verifiziert noch falsifiziert werden. Der aktuelle psychopathologische Befund divergiere nicht wesentlich mit der Beschreibung im Z.___-Gutachten. Die verschiedenen Krankheitskomponenten (somatoforme Schmerzen, fluktuierende depressive Verstimmung, Angstsymptome, Pers?nlichkeitsst?rung) w?rden miteinander interagieren (Urk. 11/154/14).
???????? Die Foersteschen Kriterien seien teilweise erf?llt. Die Beschwerdef?hrerin beschreibe einen gewissen sozialen R?ckzug. Auf dem Hintergrund der multiplen Belastungen in der Lebensgeschichte sei ein prim?rer Krankheitsgewinn im Sinne einer Entlastung von intrapsychischen Konflikten (die jedoch erst nach l?ngerer Behandlungsdauer ersichtlich w?rden) vorstellbar. Die Beschwerdef?hrerin weise wahrscheinlich im Rahmen der Pers?nlichkeitsst?rung ein buntes psychopathologisches Zustandsbild auf, das im Verlauf auch stark fluktuierend beschrieben werde. Die Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit sei nicht ausschliesslich durch die somatoforme Schmerzsymptomatik, sondern auch durch die begleitenden psychischen Symptome (Depression, Angst, Pers?nlichkeitsst?rung) mitbegr?ndet (Urk. 11/154/15).

4.
4.1???? Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 6. Juli 2010 zu pr?fen, ob seit des einen Rentenanspruch verneinenden Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 (Urk. 11/58) bis zum Erlass der Verf?gung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) eine ?nderung des medizinischen und/oder erwerblichen Sachverhalts eingetreten ist, aufgrund welcher sie nunmehr Anspruch auf eine Rente gehabt h?tte. Es erwog in E. 4.2.3 des erw?hnten Urteils, die Tatsache allein, dass die involvierten ?rzte f?r die gleichen Befunde allenfalls andere Diagnosen stellten bzw. zu anderen Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin gelangten, sei nicht massgebend, da sich der Gesundheitszustand und die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden in etwa gleich pr?sentierten wie anl?sslich der Z.___-Begutachtung (vom 7. und 11. November 2005, Urk. 11/33). Andere Beurteilungen eines gleichbleibenden Sachverhaltes seien jedoch unbeachtlich. Damit sei bez?glich der Arbeitsf?higkeit die Einbusse gleich geblieben und betrage 30 % in einer leidensangepassten T?tigkeit (Urk. 11/125).
4.2????
4.2.1?? Dr. H.___ erstattete sein Gutachten vom 7. Dezember 2011 in Kenntnis der Vorakten (Urk. 11/154/1-6) und unter Ber?cksichtigung der geklagten Beschwerden der Beschwerdef?hrerin (insbes. Urk. 11/154/7) sowie nach eingehender, an zwei Tagen durchgef?hrter psychiatrischer Untersuchung derselben (Urk. 11/154/1). Seine Beurteilung der medizinischen Situation und seine Schlussfolgerungen sind - mit einer Ausnahme (E. 4.2.3) - einleuchtend und nachvollziehbar begr?ndet, so dass seiner Expertise grunds?tzlich voller Beweiswert zukommt (E. 2.5).
4.2.2?? S.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der Psychologe Dr. phil. klin. psych. T.___ vom P.___ f?hren zur Begr?ndung ihres Standpunktes, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit dem 29. Dezember 2005 verschlechtert habe, im Bericht vom 17. August 2011 an, dass im Vergleich zum Z.___-Gutachten neu eine posttraumatische Belastungsst?rung, eine generalisierte Angstst?rung (nicht nur eine isolierte phobische St?rung) sowie eine Pers?nlichkeitsst?rung hinzugekommen seien (Urk. 3/2 S. 2). Dr. E.___ weist im Bericht vom 19. September 2011 darauf hin, dass seit dem Fr?hjahr 2011 bei der Beschwerdef?hrerin eine schwere depressive Episode bestehe (E. 3.4.4).
???????? Entgegen der Ansicht des Psychiaters S.___ sowie des Psychologen Dr. T.___ (E. 3.4.3) und derjenigen von Dr. E.___ (E. 3.4.4) ist aufgrund der von Dr. H.___ erhobenen Befunde sowie seiner weiteren Feststellungen nicht davon auszugehen, dass bei der Beschwerdef?hrerin (noch) eine posttraumatische Belastungsst?rung vorliegt. Eine solche wurde bereits anl?sslich der Z.___-Begutachtung vom 7./11. November 2005 mit ?berzeugender Begr?ndung verneint (Urk. 11/33/12-13; Urk. 11/33/20-21, wo unter anderem ebenfalls beschrieben wird, dass die Beschwerdef?hrerin nicht ?ber Vermeidungsverhalten oder Flashbacks berichtet habe).
???????? Hinzuweisen ist darauf, dass Dr. H.___ nicht der Meinung ist, die Pers?nlichkeitsst?rung sei erst nach der Z.___-Begutachtung im Jahre 2005 aufgetreten, sondern vielmehr den Standpunkt vertritt, dass diese damals schon bestanden habe, im Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 11/33) aber ungen?gend mitber?cksichtigt worden sei (Urk. 11/154/13). Diese Auffassung ist insofern ?berzeugend, als Pers?nlichkeitsst?rungen in der Kindheit und in der Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter andauern (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, ICD-10 Kapital V [F], 7. Auflage, Bern 2010, S. 244). Seine im Wesentlichen aufgrund anamnestischer Angaben gestellte Diagnose der Pers?nlichkeitsst?rung begr?ndet Dr. H.___ vor allem mit der belastenden Lebensgeschichte mit fr?her Trennung von der Herkunftsfamilie und multiplen psychosozialen Belastungen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 11/154/12). Bei der Begutachtung im Z.___ erw?hnte die Beschwerdef?hrerin indes, sie habe bis zum 19. Lebensjahr im elterlichen Haushalt mitgeholfen (Urk. 11/33/4) und eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verlebt. Bis zum Unfall vom 5. August 2002 habe sich ihr Leben so entwickelt, wie sie es sich gew?nscht habe (Urk. 11/33/12). Dies erkl?rt auch, warum die Z.___-Gutachter auf diese angeblich belastende Lebensgeschichte nicht eingegangen sind. Der die Beschwerdef?hrerin vormals behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juli 2008 ebenfalls keine Pers?nlichkeitsst?rung (Urk. 11/73/2). Dr. E.___ f?hrte in ihrem Bericht vom 24. September 2008 aus, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem f?nften Altersjahr bei der Tante geblieben sei, wobei sie sich angeblich ohne gr?ssere Probleme an die neue Lebenssituation angepasst habe (Urk. 11/83/2). Seitens der G.___, auf welche sich Dr. H.___ explizit bezieht (E. 3.5.2), wird die im Austrittsbericht vom 12. Mai 2010 gestellte Diagnose der kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) mit dem von der Beschwerdef?hrerin w?hrend der dortigen Behandlung an den Tag gelegten Verhalten begr?ndet. Auf die Lebensgeschichte der Beschwerdef?hrerin wird nicht eingegangen (Urk. 11/121/2-3). Vor diesem Hintergrund vermag die Feststellung von Dr. H.___, wonach bei der Beschwerdef?hrerin seit der Adoleszenz eine Pers?nlichkeitsst?rung besteht (E. 3.5.3), nicht zu ?berzeugen.
???????? Laut Psychiater S.___ und Psychologe Dr. T.___ sprechen seit 2006 vorherrschende Symptome wie deutliche Anspannung, Herzrasen, Schweissausbr?che, Mundtrockenheit, Atemnot, Beklemmungsgef?hle, Schwindel, Unsicherheit, dauernder Kontrollverlust, ?bertriebenes Davonlaufen, anhaltende Reizbarkeit sowie Einschlafst?rungen f?r das Vorliegen einer generalisierten Angstst?rung (Urk. 3/3 S. 3). Demgegen?ber konnte Dr. H.___ bei seinen Untersuchungen vom 29. November und 5. Dezember 2011 solche Befunde nicht erheben (Urk. 11/154/9-10) und stellte entsprechend fest, dass eine eigentliche generalisierte Angstst?rung nicht eruierbar sei (Urk. 11/154/12). Die Beschwerdef?hrerin beschrieb ihm gegen?ber solche Symptome nicht im Einzelnen, machte indes Einschlaf- und Durchschlafst?rungen sowie - wie bereits anl?sslich der Begutachtung im Z.___ (Urk. 11/33/13) - phobische ?ngste geltend. Ein ausgepr?gtes invalidisierendes Vermeidungsverhalten erw?hnte sie nicht (Urk. 11/154/7). Gest?tzt auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 7. Dezember 2011 ist das Vorliegen einer generalisierten Angstst?rung zu verneinen.
???????? Schliesslich konnte Dr. H.___ anl?sslich der gutachterlichen Untersuchung klinisch nur ein leichtgradiges depressives Syndrom feststellen (Urk. 3.5.4).
4.2.3?? Anders als Dr. H.___ diagnostizierten die Z.___-Gutachter im Jahre 2005 noch keine somatoforme Schmerzst?rung. Sie vertraten damals die Auffassung, dass die Schmerzsymptomatik als somatoformer Ausdruck der depressiven St?rung interpretiert werden, eine eigentliche somatoforme Schmerzst?rung jedoch nicht erhoben werden k?nne (Urk. 11/33/14 und Urk. 11/33/16). Dr. H.___ stellt zwar neu die Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung nach ICD-10 F45.4, h?lt aber gleichzeitig fest, dass die aktuellen psychopathologischen Befunde nicht wesentlich mit der Beschreibung im Z.___-Gutachten divergierten und es sich bei seiner Einsch?tzung um eine die Pers?nlichkeitsst?rung mitber?cksichtigende Neubeurteilung der im Prinzip ?hnlichen Situation wie im Jahr 2005 handle (Urk. 11/54/13-14).
???????? Dr. H.___ hat keine Ausf?hrungen dazu gemacht, weshalb er die Diagnosekriterien einer somatoformen Schmerzst?rung nunmehr als erf?llt betrachtet. Die von ihm erhobenen Befunde (Urk. 11/154/9) stimmen denn auch insoweit im Wesentlichen mit denjenigen im Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde des Z.___ vom 7. November 2005 (Urk. 11/33/19) ?berein. Insbesondere hatte die Beschwerdef?hrerin bereits damals die k?rperlichen Beschwerden in den Vordergrund gestellt.
???????? Bei somatoformen Schmerzst?rungen wie auch bei sonstigen vergleichbaren pathogenetisch (?tiologisch) unklaren syndromalen Leidenszust?nden (BGE 132 V 393 E. 3 2 Seite 399) - wozu auch das seitens des Z.___ erhobene tendomyotische cervicocephale und rechtsseitig cervicobrachiale Syndrom ohne organisches Korrelat (Urk. 11/33/14) zu z?hlen ist - ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Frage zu pr?fen, ob und inwieweit bei der versicherten Person nebst dieser St?rung resp. diesem Leidenszustand bestimmte Umst?nde vorliegen, welche einer ad?quaten Schmerzbew?ltigung objektiv entgegenstehen (vgl. E. 2.1). Der psychiatrische Gutachter des Z.___ hatte sich - im Gegensatz zu Dr. H.___ (Urk. 11/154/14) - zu dieser Frage nicht explizit ge?ussert (Urk. 11/33/19-21). Aufgrund der nachfolgenden Ausf?hrungen besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass insgesamt die rechtsprechungsgem?ss relevanten Umst?nde im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ erheblich weniger ausgepr?gt vorhanden gewesen sein k?nnten als anl?sslich der Begutachtung durch Dr. H.___.
???????? Vor dem Hintergrund, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgem?ss regelm?ssig als keine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbst?ndigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, die es der betroffenden Person verunm?glichten, die Folgen einer Schmerzproblematik zu ?berwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; woran sich im ?brigen auch nichts ?ndert, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven St?rung diagnostiziert ist, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. August 2011, E. 4.3), und die Diagnose Pers?nlichkeitsst?rung nicht schl?ssig gestellt wurde, ist das Vorliegen einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer sowohl f?r den Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ als auch f?r den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H.___ zu verneinen. F?r diesen Zeitpunkt gilt dies umso mehr, als Dr. H.___ nur noch eine leichte depressive Symptomatik erhebt und aus seinen weiteren Feststellungen hervorgeht, dass zus?tzliche - invalidit?tsfremde - psychosoziale Belastungsfaktoren (BGE 127 V 299 E. 5.a), namentlich die schwere psychotische Erkrankung eines Sohnes der Beschwerdef?hrerin im Jahr 2008 (Urk. 11/154/7 und Urk. 11/154/9), das psychische Beschwerdebild mitbestimmen. Dr. H.___ sieht von den rechtsprechungsgem?ss zu pr?fenden weiteren Faktoren (vgl. E. 2.1), welche auch als Foerstersche Kriterien bezeichnet werden, zwei als teilweise erf?llt an. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdef?hrerin einen gewissen sozialen R?ckzug beschreibe und dass wegen der multiplen Belastungen in der Lebensgeschichte der Beschwerdef?hrerin ein prim?rer Krankheitsgewinn vorstellbar sei (E. 3.5.4). Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin sozial zur?ckgezogen lebt, doch bestand bzw. besteht regelm?ssiger Kontakt zu den erwachsenen Kindern und seit 2010 zu ihrem Arbeitgeber, einem kroatischen Pfarrer in ? (Urk. 11/154/7-8). Ferner war die Beschwerdef?hrerin im Jahre 2010 zweimal in Kroatien in den Ferien (Urk. 11/154/13). Ein R?ckzug in allen Belangen des Lebens war und ist demnach nicht gegeben. Eigentliche chronische k?rperliche Begleiterkrankungen waren resp. sind aufgrund der Akten nicht ausgewiesen (vgl. etwa Urk. 11/48/26: unauff?llige, rheumatologische und peripher-neurologische Untersuchungsbefunde, unauff?lliges bildgebendes Verfahren). Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (E. 2.1) erscheint - anders als noch im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ (die Beschwerdef?hrerin stand damals seit 2003 einmal monatlich in psychiatrischer Behandlung [Urk. 11/33/19]) - insofern teilweise als erf?llt, als sich die Beschwerdef?hrerin 2009 w?hrend rund drei Wochen einer station?ren psychosomatischen Rehabilitation in der F.___ unterzog und vom 28. Januar bis 12. Mai 2010 in der G.___ in tagesklinischer Behandlung stand. Eine l?ngere station?re psychiatrische Behandlung fand jedoch bislang nicht statt. Sodann ist sie zwar weiterhin in regelm?ssiger ambulanter psychiatrischer Behandlung, und zwar seit 2008 bei Dr. E.___ (E. 3.3.2). Sie sucht diese jedoch ebenfalls lediglich einmal pro Monat auf (Urk. 11/117/2, Urk. 11/154/7-8), was im ?brigen nicht auf einen ausgepr?gten psychischen Leidensdruck schliessen l?sst. Hinsichtlich des Kriteriums des mehrj?hrigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit im Wesentlichen unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?nger dauernde R?ckbildung ist festzuhalten, dass Dr. H.___ bei der Beschwerdef?hrerin nur noch eine leichte depressive Symptomatik feststellen konnte, wohingegen im Gutachten des Z.___ von einer depressiven Symptomatik im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden war (Urk. 11/33/21). Im Weiteren sei darauf verwiesen, dass im Austrittsbericht des G.___ vom 12. Mai 2010 keine depressive Erkrankung diagnostiziert wurde (Urk. 11/121/1), was daf?r spricht, dass in diesem Zeitpunkt keine solche bestand. Insgesamt lagen die rechtsprechungsgem?ssen Kriterien im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ und der Begutachtung durch Dr. H.___ gleichsam klar nicht in gen?gender Intensit?t und Konstanz vor, um den Schluss auf eine die Aus?bung angepasster Erwerbst?tigkeit g?nzlich ausschliessende Schmerzst?rung zuzulassen.
4.3???? Dass die behandelnden ?rztinnen und ?rzte der Beschwerdef?hrerin demgegen?ber von einer massgeblichen Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit ausgehen (vgl. E. 3.4), ?ndert daran nach dem Gesagten nichts, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezial?rzte (ebenso wie Haus?rzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). Wenn sie im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung das Mass des Forderbaren anders beurteilen als der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Facharzt, l?sst sich dies sodann auch durch ihren prim?ren Auftrag als behandelnde ?rztinnen und ?rzte erkl?ren, welcher sich von demjenigen eines Gutachters oder eine Gutachterin grunds?tzlich unterscheidet (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichtes I 401/06 vom 19. Juli 2007, E. 3.3 und 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3).
4.4???? F?r das Vorliegen einer erheblichen Sachverhalts?nderung gen?gt es, wie erw?hnt (vgl. E. 2.4), nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der letzten Verf?gung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im fr?heren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tats?chlicher Natur, die nach der letzten Verf?gung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzu gekommen sind oder diesen ver?ndert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invalidit?tsm?ssigen Voraussetzungen gen?gt nach st?ndiger Rechtsprechung weder f?r eine revisions- noch eine wiedererw?gungsweise Herabsetzung der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichtes 9C_698/2010 vom 18. M?rz 2011, E. 2.1, mit Hinweisen). Dies gilt analog auch im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 3.2). Zwar weicht Dr. H.___ sowohl bei der Diagnosestellung wie auch in seiner Einsch?tzung zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin von den Z.___-Gutachtern und den die Beschwerdef?hrerin behandelnden ?rzten ab, er weist indes ausdr?cklich darauf hin, dass sich gegen?ber der Begutachtung im Z.___ im Jahre 2005 keine wesentliche Verschlechterung der klinisch feststellbaren Befunde ergeben habe (E. 3.5.2), was nach dem Gesagten ?berzeugend erscheint. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gegen?ber dem mit Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) beurteilten Sachverhalt keine erhebliche Ver?nderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin eingetreten ist.
4.5???? Eine allf?llige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 2) betrifft nicht mehr den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (E. 2.6). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdef?hrerin verf?gt hatte, ging ihr der Bericht von Dr. D.___ vom 12. Januar 2012 zu, worin er in dessen lediglich seine bisherige Einsch?tzung einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit bekr?ftigt (Urk. 11/160). Die von der Beschwerdef?hrerin im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berichte der I.___ vom 19. Juni 2012 (Urk. 14/1-2) beziehen sich auf deren Hospitalisation in dieser Klinik vom 6. Februar bis 12. Mai 2012. In medizinischer Hinsicht lassen diese Berichte keine R?ckschl?sse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zu und verm?gen ebenfalls keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. H.___ vom 7. Dezember 2011 (Urk. 11/154) zu begr?nden. Aus der im Austrittsbericht der I.___ beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Wochen vor Klinikeintritt am 6. Februar 2012 (Urk. 14/1 S. 2) kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass im Verf?gungszeitpunkt (29. Dezember 2011) die w?hrend des Aufenthalts in der I.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) bereits bestanden hat. Es kommt hinzu, dass in den Berichten der I.___ zwar die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt wurde (Urk. 14/1 S. 1), ebenso aber auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdef?hrerin in gebesserter depressiver Symptomatik aus der Klinik ausgetreten sei (Urk. 14/2 S. 1).

5.?????? Eine (erhebliche) ?nderung der erwerblichen Auswirkungen des (nach dem Gesagten an sich gleich gebliebenen) Gesundheitszustandes wurde seitens der Beschwerdef?hrerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass sie im Gesundheitsfall nicht mehr zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt t?tig w?re (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2 und E. 4.1). Unter diesen Umst?nden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Abkl?rung der Einschr?nkung im Haushaltbereich vorgenommen hat (vgl. Urk. 11/125/11 E. 4.2). Eine solche wurde denn seitens der Beschwerdef?hrerin auch nicht beantragt.

6.?????? Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde f?hrt.

7.?????? Bei der Beschwerdef?hrerin sind die Voraussetzungen zur Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erf?llt. In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2012 (Urk. 1 S. 1) ist ihr deshalb f?r das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessf?hrung zu gew?hren.

8.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
???????? Ausgangsgem?ss sind sie der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
???????? Kommt die Beschwerdef?hrerin k?nftig in g?nstige wirtschaftliche Verh?ltnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Prozessf?hrung verpflichten (? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht beschliesst:
?????????? Der Beschwerdef?hrerin wird die unentgeltliche Prozessf?hrung bewilligt,
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
?3.??????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).