Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00102[9C_596/2013]
IV.2012.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 11. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, reiste im Jahr 1982 aus Kroatien in die Schweiz ein (Urk. 11/1). Von 1989 bis August 2002 arbeitete sie als Hilfsköchin im Alterszentrum Y.___ (Urk. 11/9). Am 5. August 2002 war sie als Beifahrerin im Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt dabei ein HWS-Distorsions-Trauma (Urk. 11/33/5-6). Die Versicherte meldete sich am 15. November 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Insbesondere gestützt auf das vom Z.___ erstellte Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 11/33) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 11/36-37) und verneinte mit Verfügung vom 28. Februar 2006 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/38). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. März 2006 (Urk. 11/42) wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 abgewiesen (Urk. 11/58), worauf die Versicherte am 1. März 2007 beim hiesigen Gericht Beschwerde einreichte (Urk. 11/61/3-9). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2007 infolge Rückzugs der Beschwerde vom 22. Juni 2007 (Urk. 11/66) als erledigt abgeschrieben (Urk. 11/65).
1.2     Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt A.___, vom 1. Juli 2008 ersuchte X.___ „um Vornahme einer Rentenrevision bzw. Neuanmeldung und um Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer ganzen Rente“ (Urk. 11/69). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und beruflicher Hinsicht (Urk. 11/72, Urk. 11/79) und zum medizinischen Sachverhalt, wobei sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2008 (Urk. 11/73), von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, vom 18. August 2008 (Urk. 11/81), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. September 2008 (Urk. 11/82/1-8) und von Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. September 2008 (Urk. 11/83) beizog. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/85-91, Urk. 11/93-98) wies die IV-Stelle bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % (Erwerbsbereich: 70 %; Einschränkung: 14 % / Haushaltsbereich: 30 %; Einschränkung 0 %) das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 11. Juni 2009 erneut ab (Urk. 11/99). X.___ war vom 19. Juli bis 8. August 2009 in der F.___ hospitalisiert (Urk. 3/3). Am 17. August 2009 erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/101/3-4). Die IV-Stelle verfügte am 12. November 2009, dass keine beruflichen Massnahmen aufgenommen würden (Urk. 11/115). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Versicherte befand sich vom 28. Januar bis 12. Mai 2010 in der Tagesklinik der G.___ in Behandlung (Urk. 11/121). Das hiesige Gericht entschied mit Urteil vom 6. Juli 2010 im abweisenden Sinn über die Beschwerde der Versicherten vom 17. August 2009 (Urk. 11/125). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 27. April 2011 meldete sich X.___, nunmehr vertreten durch Miloslav Milovanovic, unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. April 2011 (Urk. 11/136) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/137). Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2011 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 11/139). X.___ liess dagegen am 15. Juli 2011 durch Miloslav Milovanovic Einwände erheben (Urk. 11/141). Dieser reichte der IV-Stelle am 22. August bzw. 23. September 2011 die Berichte des P.___ vom 17. August 2011 (Urk. 11/147) und von Dr. E.___ vom 19. September 2011 (Urk. 11/148) ein. Die IV-Stelle veranlasste bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 7. Dezember 2011 (Urk. 11/154) und holte bei Dr. med. U.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, und Dr. med. V.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahmen vom 16. und 27. Dezember 2011 (Urk. 11/155/3-4) ein. Am 29. Dezember 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (SMP) indem sie diese zur Absetzung der inadäquaten Opiat-Therapie aufforderte (Urk. 11/156). Gleichentags verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2). Dr. D.___ nahm mit Bericht vom 12. Januar 2012 zur Auferlegung der Schadenminderungspflicht Stellung (Urk. 11/160).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2011 führte X.___ am 30. Januar 2012 durch Miloslav Milovanovic Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2011 sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Am 21. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen einreichen (Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-163), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
         Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin den vom 19. Juni 2012 datierten Austrittsbericht der I.___ über ihre Hospitalisation in dieser Klinik vom 6. Februar bis 12. Mai 2012 (Urk. 14/1) sowie den ärztlichen Bericht dieser Klinik an Miloslav Milovanovic vom 19. Juni 2012 (Urk. 14/2) auf. Der Beschwerdegegnerin wurde am 25. Juni 2012 je eine Kopie von Urk. 14/1 und Urk. 14/2 zugestellt (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     In der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, dass trotz schwankendem Verlauf seit der massgebenden psychiatrischen Begutachtung durch das Z.___ im Jahre 2005 befundmässig keine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Es könne demzufolge nach wie vor von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Da eine erhebliche psychiatrische Komorbidität fehle, sei die willentliche Überwindbarkeit der Schmerzstörung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 2 S. 1).
1.3     Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Standpunktes auf die von Dr. H.___ im Gutachten vom 7. Dezember 2011 gestellten Diagnosen sowie auf dessen Beurteilung, wonach sie für schwere körperliche Tätigkeiten nicht geeignet ist und in leichten körperlichen Tätigkeiten zu 50 % arbeiten kann (Urk. 1 S. 2-3). Dr. H.___ habe ganz klar festgehalten, dass die Ärzte des Z.___ die Diagnose Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen ungenügend berücksichtig hätten. Unter Berücksichtigung dieser Diagnose hätte die Beschwerdeführerin damals eine ganze Rente zugesprochen erhalten. Es sei nicht richtig, dass es seit 2005 nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies ergebe sich aus den Berichten der F.___ vom 17. August 2009 (Urk. 3/3), des P.___ vom 17. August 2011 (Urk. 3/2) sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. E.___, vom 19. September 2011 (Urk. 3/1) (Urk. 1 S. 3-4).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], bis 31. November 2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1, mit Hinweisen).
2.4     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Wie in E. 2.3 festgehalten, ist zu prüfen, ob sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2010 (Urk. 11/125) bestätigt wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihr nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
3.2     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2010 (Urk. 11/125) wurden die bis zur Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) aufgelegten medizinischen Akten wie folgt zusammengefasst (Urk. 11/125/6-9):
„3.3  
3.3.1          Die bis zum erwähnten Einspracheentscheid vorliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten des Z.___ vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/31) aufgeführt, weshalb sie hier nicht nochmals einzeln erwähnt werden.
       Am Gutachten des Z.___ wirkten die Internisten Dres. med. J.___ und K.___ sowie der Rheumatologe Dr. med. L.___ und der Psychiater Dr. med. M.___ mit. In Würdigung der medizinischen Akten und den Ergebnissen der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7. und 11. November 2005 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31/14): 1. eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01, ICD-10 F32.11) und 2. ein tendomyotisches cervicocephales und rechtsseitiges cervicobrachiales Syndrom ohne strukturelles Korrelat. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Experten isolierte phobische Störungen (ICD-10 F40), eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI=30,6 kg/m2), eine Visusverminderung beidseits sowie einen Verdacht auf Thalassaemia minor. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten die Experten die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Gesundheitsstörungen für eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit und damit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig. Zumutbar sei indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit, vorwiegend ohne Überkopfarbeiten und ohne Elevation bzw. repetitive Kraftbelastung des rechten Armes. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Global gesehen sei die Beschwerdeführerin demnach behinderungsangepasst zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/31/16).
3.3.2          Zu dieser Einschätzung gelangten die Experten aufgrund folgender fachärztlicher Beurteilungen:
3.3.3          Gemäss der rheumatologischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/31) fand sich kein Hinweis für eine wesentliche strukturelle Läsion an der Halswirbelsäule oder am rechten Schultergelenk, welcher das damals vorliegende chronische Schmerzsyndrom hätte erklären können. Es liege ohne Zweifel eine inadäquate Schonhaltung des rechten Armes vor, welche auch die leichte Schwellung über dem Handrücken und die minime livide Verfärbung erklären könne. Hingegen fänden sich nach nunmehr dreijährigem Verlauf keinerlei weitere trophische Störungen, welche auf eine fokale strukturelle Läsion oder auch einen dauerhaften Nichtgebrauch des rechten Armes hinweisen würden. Insgesamt könne das Schmerzbild aus rheumatologisch-somatischer Sicht nicht zufriedenstellend erklärt werden. Deswegen könne aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch zumindest für eine stehende oder sitzende Arbeit auf Tischhöhe ohne Heben des rechten Armes über die Horizontale oder repetitive Kraftausübung des rechten Armes keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Hingegen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe aufgrund ihrer Beschwerden wohl nicht mehr einsatzfähig (Urk. 8/31/11).
3.3.4          Bezüglich der psychiatrischen Untersuchungsbefunde sind dem Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 folgende Diagnose und Beurteilung zu entnehmen: Nach dem Unfall der Beschwerdeführerin habe bei dieser eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorgelegen. Diese Störung stehe natürlich im direkten Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Die aktuell präsentierte psychische Symptomatik sei nicht mehr mit dem Unfallgeschehen zu vereinbaren. Vielmehr stehe jetzt die depressive Symptomatik im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01, ICD-10 F32.11) im Vordergrund. Die Schmerzsymptomatik sei ein somatoformer Ausdruck der depressiven Störung. Zusätzlich bestehe eine isolierte phobische Störung (ICD-10 F40). Die Beschwerdeführerin dürfte aufgrund der depressiven Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt sein (Urk. 8/31/13-14).
3.4   Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.4.1          Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 12. Juli 2008 liegen bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige physische und psychische Erschöpfbarkeit, ein gehemmt depressiver Zustand mit Antriebsarmut, Interesse- und Freudlosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, generelle ausgeprägte Ängstlichkeit, Ängste, das Haus zu verlassen, sowie ein seit Jahren bestehender schwerer sozialer Rückzug vor (Urk. 8/71/3). Dr. B.___ stellte einen stationären chronifizierten Verlauf fest und diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine seit Herbst 2002 bestehende rezidivierende mittelgradige depressive Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F33.11/43.1) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom „Kopf/Schultern/ rechter Arm/Rücken“ - seit August 2002 bestehend - (Urk. 8/71/2). Nach der Einschätzung von Dr. B.___ ist der Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/71/6). Die gleiche Diagnose hatte Dr. B.___ bereits am 29. November 2003 gestellt und gestützt darauf die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Urk. 8/6/1-4).
3.4.2          Dr. E.___, an welche die Beschwerdeführerin Anfang 2008 zur Fortsetzung der Psychotherapie überwiesen worden war, erstattete der Beschwerdegegnerin am 24. September 2008 ihren Bericht. Nach den von Dr. E.___ erhobenen Befunden zum psycho-pathologischen Status der Beschwerdeführerin ist diese bewusstseinsklar sowie allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken auf ihre Schmerzen und die durch den Unfall entstandene Invalidisierung eingeengt und misstrauisch. Hinweise auf hypochondrische Ängste, inhaltliche Denkstörungen im Sinne von paranoider Verarbeitung bestünden, jedoch seien keine Sinnestäuschungen explorierbar. Es würden ferner Ich-Störungen im Sinne von Ich-Schwäche, Depersonalisations- und Derealisationsphänomene bestehen. In der Stimmung sei die Beschwerdeführerin depressiv, ängstlich, jammerig, psychomotorisch eher unruhig. Es liege zudem ein sozialer Rückzug vor (Urk. 8/81/3). Dr. E.___ diagnostizierte auf ihrem Fachgebiet eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) sowie einen Zustand nach Autounfall vom 5. August 2002 mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) mit anhaltenden Schmerzen an der rechten Hand, am rechten Oberarm und im Nacken. Als Hilfsköchin sei die Beschwerdeführerin zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/81/6).
3.4.3          Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Gynäkologen vom 22. April bis 3. Juni 2008 behandelt hatte, hielt in seinem Bericht vom 18. August 2008 fest, die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin sei im Lot, es lägen eine Hyperlordose der LWS sowie ein Schulterhochstand rechts mit verkürzter und druckdolenter langer Nackenmuskulatur beidseits, rechtsbetont, vor. Weiter bestehe eine freie, aber dolente HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen mit aktivem Widerstand bei Prüfung. Die BWS und LWS seien unauffällig, Schulter rechts mit endphasig schmerzhaften Bewegungen, Painful arc ab 90 Grad (Urk. 8/79/9). Dr. C.___ diagnostizierte ein seit 5. August 2002 bestehendes chronisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter und - anamnestisch - ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 5. August 2002 mit posttraumatischer Belastungsstörung (Urk. 8/79/8). Die Frage der Arbeitsfähigkeit könne von ihm aufgrund einer Einzelkonsultation mit Therapiekontrolle vier Wochen später nicht beurteilt werden (Urk. 8/79/13).
3.4.4          Dr. D.___ verweist in seinem Arztbericht vom 6. September 2008 auf die ihm zugegangenen Berichte (Urk. 8/80/8). Dem Gutachten des Spitals N.___ vom 2. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den rechten Arm während der Untersuchung zwar wie in einer Schlinge gehalten habe, doch habe sie beim sich Entkleiden und wieder Anziehen kein Problem gehabt. Das rechte Schultergelenk bewege sich aktiv bis maximal 70 Grad Flexion und 70 Grad Abduktion, während die passive Prüfung des rechten Schultergelenks ein freies Bewegungsausmass zeige (Urk. 8/80/34). Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, dass die rheumatologische Untersuchung keine sicheren Befunde ergeben habe, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden (Urk. 8/80/46). Im Arztbericht von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Dezember 2006 wird festgehalten, dass bei der Kraftprüfung des rechten Arms eine diffuse Schwäche, mehrheitlich schmerzbedingt, festgestellt worden sei. Die Beweglichkeit der HWS sei allseits eingeschränkt mit Rotationen maximal von 35 Grad, KSA 4/12 cm (Urk. 8/80/11). Dr. D.___ selber diagnostizierte eine Depression, posttraumatisch, mit Angstkomponente und Agoraphobie, bestehend seit 2003, einen HWS-Distorsionsmechanismus sowie eine Schulter- und Handkontusion rechts. In den letzten Jahren sei trotz verschiedener Therapien der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schlechter geworden. Sowohl als Küchenhilfe als auch in angepasster Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/6-8).“
3.3     Seit der Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) wurden neu die folgenden medizinischen Unterlagen aufgelegt:
3.4    
3.4.1   Dem seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszugsweise eingereichten Austrittsbericht der F.___ vom 17. August 2009 sind die Diagnosen (1) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit/bei Verdacht auf somatisches Syndrom, (2) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), (3) Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.9), (4) Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Autounfall 2002 (ICD-10 S.13.4) sowie (5) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu entnehmen (Urk. 3/3 S. 1). Im Verlauf der Hospitalisation habe eine leichte Besserung der körperlichen Beschwerden und Zunahme der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie psychische Stabilisierung erreicht werden können. Während des Aufenthalts sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich ein wenig einzulassen, neue Denk- und Bewältigungsmuster zu entwickeln und sich ein wenig ihrer Angst und Schmerzproblematik zu nähern. Es bedürfte jedoch weiterhin intensiver Therapie zur Festigung des in der F.___ Erreichten (Urk. 3/3 S. 2).
3.4.2   Im Austrittsbericht der G.___ vom 12. Mai 2010 wurden die (Austritts-)Diagnosen (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) gestellt (Urk. 11/121/1). Der „Zusammenfassung und Beurteilung“ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf ein sehr schwankendes Zustandsbild bezüglich ihrer Affektivität, Angst- und Schmerzsymptomatik gezeigt hat. Auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen hätten sich während der Behandlung wiederholt eine Überempfindlichkeit gegenüber Kritik, eine erhöhte Kränkbarkeit und die Tendenz zur Externalisierung bemerkbar gemacht. Gegen Ende der Behandlung sei die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess im Sinne von Erstellen von Bewerbungsunterlagen und Anmeldung beim RAV bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % unterstützt worden (Urk. 11/121/3).
3.4.3   Im Bericht des P.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 17. August 2011 werden folgende Diagnosen gestellt: (1) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), (2) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (3) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), (4) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (5) schweres Cervicalsyndrom mit/bei Status nach Unfall vom 5. August 2002 in Q.___, Status nach HWS-Distorsion (ICD-10: S13.4) [Diagnose Dr. R.___ vom 3. August 2003], leichter bis mässiger medianer Diskushernie C3/4 subligamentär und diskreter medianer Protrusion C2/3 (Computertomogramm[CT] vom Dezember 2006) [Dr. E.___ 24. September 2008] sowie (6) leichtes Reizsyndrom des Plexus brachialis rechts (Diagnose Dr. R.___ vom 3. August 2003) (Urk. 3/2 S. 4). Die Beschwerdeführerin sei „mit Sicherheit“ im Moment zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/147/5).
3.4.4   Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ verwies in ihrer Stellungnahme zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. September 2011 (Urk. 11/148) auf die Diagnosen (1) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), (2) Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10: F60.8) und (3) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei Status nach Unfall im August 2002 (Status nach HWS-Distorsion; leichte bis mediane Diskushernie C3/4 subligamentär, diskrete mediane Protrusion C2/3). Bei der Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer Anpassungsstörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung eine depressive Symptomatik, welche zu Beginn der Therapie (bei Dr. E.___) die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt habe, bestanden. Bei Therapieresistenz sei die depressive Symptomatik seit Frühjahr 2011 in eine schwere Episode übergegangen. Aufgrund der depressiven Antriebs- und Stimmungslage sowie von Merkmalen einer Persönlichkeit Cluster-Gruppe B leide die Beschwerdeführerin unter massiven sozialen Ängsten, Konzentrationsschwierigkeiten, die deutlich schmerzbedingt bzw. stressbedingt seien. Die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Schulter würden die ängstlich/dysphorische depressive Stimmungslage soweit beeinflussen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin auszuüben. Es sei zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen. Im Jahre 2008 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsköchin zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Termin- und Zeitdruck (zwei Stunden pro Tag mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit).
3.5    
3.5.1   Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und die psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 29. November und 5. Dezember 2011 (Urk. 11/154/1) stellte Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/154/13): (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) depressive Entwicklung, anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittel- bis schwergradigen Episoden, aktuell leichtes chronifiziertes depressives Syndrom (ICD-10 F33.0) sowie (3) anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61.0).
3.5.2   Dr. H.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klinisch lediglich ein leichtgradiges depressives Syndrom aufgewiesen habe. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Beim Unfall im Jahre 2002 handle es sich um einen leichten Unfall. Eine objektive Todesbedrohung habe nicht bestanden. Die starke Angstreaktion der Beschwerdeführerin sei als kurze Reaktion auf das für sie subjektiv bedrohliche Ereignis zu interpretieren. Eigentliche Flashbacks im Sinne des intrusiven Wiedererlebens des ursprünglichen Unfallereignisses liessen sich jedoch nicht eruieren. Auch in den Akten fänden sich keine klaren entsprechenden Hinweise. In den Wochen und Monaten nach dem Unfall seien nicht die psychische Symptomatik, sondern die körperlichen Beschwerden (Schmerzen) im Vordergrund gestanden. Auch aktuell schildere die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden vorwiegend Schmerzen. Sekundär sei es im Verlauf jedoch zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Die Symptomatik sei je nach Untersuchungszeitpunkt als leicht bis mittel- bis schwergradige Depression eingestuft worden. Auf dem Hintergrund der belastenden Lebensgeschichte mit früher Trennung von der Herkunftsfamilie und multiplen psychosozialen Belastungen sowie gestützt auf den Bericht der Tagesklinik der G.___ mit längerem Beobachtungszeitraum sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar. Wie anlässlich der Begutachtung im Z.___ habe die Beschwerdeführerin zudem einzelne phobische Ängste erwähnt. Eine eigentliche generalisierte Angststörung mit ständigen Befürchtungen, motorischer Anspannung und anhaltender vegetativer Übererregbarkeit sei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht eruierbar gewesen (Urk. 11/154/12).
         Unabhängig von der genauen diagnostischen Kategorisierung leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen, fluktuierenden depressiven Verstimmungen, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, und vereinzelten phobischen Ängsten (Urk. 11/154/12-13). Ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sitze zwar nur noch auf dem Rücksitz bei Autofahrten und vermeide beispielsweise Aufzüge, sie könne sich jedoch weitgehend frei bewegen, sei in der Lage, I.___ zu fahren, und sei im Jahre 2010 auch gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Auto zweimal im Heimatland gewesen (Urk. 11/154/13).
3.5.3   Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. H.___ an, dass diese bereits anlässlich der Begutachtung im Z.___ im Jahre 2005 für körperlich schwere Arbeiten als vollständig arbeitsunfähig angesehen worden sei. Von den Z.___-Gutachtern sei eine 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden. Unter Mitberücksichtigung sämtlicher, in seinem Gutachten beschrieben Krankheitskomponenten sei medizinisch theoretisch von einer 50%igen Einschränkung (zeitliche und leistungsmässige Einbusse integriert beurteilt) auszugehen. Gegenüber der Beschreibung anlässlich der Begutachtung im Jahr 2005 sei klinisch keine wesentliche Veränderung feststellbar. Im Verlauf werde von den behandelnden Ärzten zwischendurch eine Verschlechterung beschrieben. Definitionsgemäss bestehe die Persönlichkeitsstörung bereits seit der Adoleszenz, sei im Z.___-Gutachten jedoch nicht genügend mitberücksichtigt worden. Es handle sich also um eine Neubeurteilung der im Prinzip ähnlichen Situation wie im Jahr 2005. Die zwischenzeitlich anamnestisch beschriebene Verschlechterung sei aktuell nicht mehr feststellbar (Urk. 11/154/13).
3.5.4   Dr. H.___ wies schliesslich darauf hin, dass in den Akten von der die Beschwerdeführerin seit 2008 behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ sowie vom P.___ eine Verschlechterung mit zum Teil schwerer depressiver Symptomatik beschrieben werde. Diese ausgeprägte Verschlechterung habe sich anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht mehr bestätigen lassen. Eine retrograde Beurteilung, (d.h.) ob im Jahre 2011 (der Bericht des P.___ datiere vom 17. August 2011) tatsächlich eine schwere depressive Symptomatik vorgelegen habe, könne weder verifiziert noch falsifiziert werden. Der aktuelle psychopathologische Befund divergiere nicht wesentlich mit der Beschreibung im Z.___-Gutachten. Die verschiedenen Krankheitskomponenten (somatoforme Schmerzen, fluktuierende depressive Verstimmung, Angstsymptome, Persönlichkeitsstörung) würden miteinander interagieren (Urk. 11/154/14).
         Die Foersteschen Kriterien seien teilweise erfüllt. Die Beschwerdeführerin beschreibe einen gewissen sozialen Rückzug. Auf dem Hintergrund der multiplen Belastungen in der Lebensgeschichte sei ein primärer Krankheitsgewinn im Sinne einer Entlastung von intrapsychischen Konflikten (die jedoch erst nach längerer Behandlungsdauer ersichtlich würden) vorstellbar. Die Beschwerdeführerin weise wahrscheinlich im Rahmen der Persönlichkeitsstörung ein buntes psychopathologisches Zustandsbild auf, das im Verlauf auch stark fluktuierend beschrieben werde. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausschliesslich durch die somatoforme Schmerzsymptomatik, sondern auch durch die begleitenden psychischen Symptome (Depression, Angst, Persönlichkeitsstörung) mitbegründet (Urk. 11/154/15).

4.
4.1     Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 6. Juli 2010 zu prüfen, ob seit des einen Rentenanspruch verneinenden Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 (Urk. 11/58) bis zum Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) eine Änderung des medizinischen und/oder erwerblichen Sachverhalts eingetreten ist, aufgrund welcher sie nunmehr Anspruch auf eine Rente gehabt hätte. Es erwog in E. 4.2.3 des erwähnten Urteils, die Tatsache allein, dass die involvierten Ärzte für die gleichen Befunde allenfalls andere Diagnosen stellten bzw. zu anderen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gelangten, sei nicht massgebend, da sich der Gesundheitszustand und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in etwa gleich präsentierten wie anlässlich der Z.___-Begutachtung (vom 7. und 11. November 2005, Urk. 11/33). Andere Beurteilungen eines gleichbleibenden Sachverhaltes seien jedoch unbeachtlich. Damit sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit die Einbusse gleich geblieben und betrage 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 11/125).
4.2    
4.2.1   Dr. H.___ erstattete sein Gutachten vom 7. Dezember 2011 in Kenntnis der Vorakten (Urk. 11/154/1-6) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (insbes. Urk. 11/154/7) sowie nach eingehender, an zwei Tagen durchgeführter psychiatrischer Untersuchung derselben (Urk. 11/154/1). Seine Beurteilung der medizinischen Situation und seine Schlussfolgerungen sind - mit einer Ausnahme (E. 4.2.3) - einleuchtend und nachvollziehbar begründet, so dass seiner Expertise grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (E. 2.5).
4.2.2   S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der Psychologe Dr. phil. klin. psych. T.___ vom P.___ führen zur Begründung ihres Standpunktes, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 29. Dezember 2005 verschlechtert habe, im Bericht vom 17. August 2011 an, dass im Vergleich zum Z.___-Gutachten neu eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung (nicht nur eine isolierte phobische Störung) sowie eine Persönlichkeitsstörung hinzugekommen seien (Urk. 3/2 S. 2). Dr. E.___ weist im Bericht vom 19. September 2011 darauf hin, dass seit dem Frühjahr 2011 bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode bestehe (E. 3.4.4).
         Entgegen der Ansicht des Psychiaters S.___ sowie des Psychologen Dr. T.___ (E. 3.4.3) und derjenigen von Dr. E.___ (E. 3.4.4) ist aufgrund der von Dr. H.___ erhobenen Befunde sowie seiner weiteren Feststellungen nicht davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin (noch) eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Eine solche wurde bereits anlässlich der Z.___-Begutachtung vom 7./11. November 2005 mit überzeugender Begründung verneint (Urk. 11/33/12-13; Urk. 11/33/20-21, wo unter anderem ebenfalls beschrieben wird, dass die Beschwerdeführerin nicht über Vermeidungsverhalten oder Flashbacks berichtet habe).
         Hinzuweisen ist darauf, dass Dr. H.___ nicht der Meinung ist, die Persönlichkeitsstörung sei erst nach der Z.___-Begutachtung im Jahre 2005 aufgetreten, sondern vielmehr den Standpunkt vertritt, dass diese damals schon bestanden habe, im Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 11/33) aber ungenügend mitberücksichtigt worden sei (Urk. 11/154/13). Diese Auffassung ist insofern überzeugend, als Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit und in der Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter andauern (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F], 7. Auflage, Bern 2010, S. 244). Seine im Wesentlichen aufgrund anamnestischer Angaben gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung begründet Dr. H.___ vor allem mit der belastenden Lebensgeschichte mit früher Trennung von der Herkunftsfamilie und multiplen psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin (Urk. 11/154/12). Bei der Begutachtung im Z.___ erwähnte die Beschwerdeführerin indes, sie habe bis zum 19. Lebensjahr im elterlichen Haushalt mitgeholfen (Urk. 11/33/4) und eine unbeschwerte Kindheit und Jugend verlebt. Bis zum Unfall vom 5. August 2002 habe sich ihr Leben so entwickelt, wie sie es sich gewünscht habe (Urk. 11/33/12). Dies erklärt auch, warum die Z.___-Gutachter auf diese angeblich belastende Lebensgeschichte nicht eingegangen sind. Der die Beschwerdeführerin vormals behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juli 2008 ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/73/2). Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 24. September 2008 aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem fünften Altersjahr bei der Tante geblieben sei, wobei sie sich angeblich ohne grössere Probleme an die neue Lebenssituation angepasst habe (Urk. 11/83/2). Seitens der G.___, auf welche sich Dr. H.___ explizit bezieht (E. 3.5.2), wird die im Austrittsbericht vom 12. Mai 2010 gestellte Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) mit dem von der Beschwerdeführerin während der dortigen Behandlung an den Tag gelegten Verhalten begründet. Auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin wird nicht eingegangen (Urk. 11/121/2-3). Vor diesem Hintergrund vermag die Feststellung von Dr. H.___, wonach bei der Beschwerdeführerin seit der Adoleszenz eine Persönlichkeitsstörung besteht (E. 3.5.3), nicht zu überzeugen.
         Laut Psychiater S.___ und Psychologe Dr. T.___ sprechen seit 2006 vorherrschende Symptome wie deutliche Anspannung, Herzrasen, Schweissausbrüche, Mundtrockenheit, Atemnot, Beklemmungsgefühle, Schwindel, Unsicherheit, dauernder Kontrollverlust, übertriebenes Davonlaufen, anhaltende Reizbarkeit sowie Einschlafstörungen für das Vorliegen einer generalisierten Angststörung (Urk. 3/3 S. 3). Demgegenüber konnte Dr. H.___ bei seinen Untersuchungen vom 29. November und 5. Dezember 2011 solche Befunde nicht erheben (Urk. 11/154/9-10) und stellte entsprechend fest, dass eine eigentliche generalisierte Angststörung nicht eruierbar sei (Urk. 11/154/12). Die Beschwerdeführerin beschrieb ihm gegenüber solche Symptome nicht im Einzelnen, machte indes Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie - wie bereits anlässlich der Begutachtung im Z.___ (Urk. 11/33/13) - phobische Ängste geltend. Ein ausgeprägtes invalidisierendes Vermeidungsverhalten erwähnte sie nicht (Urk. 11/154/7). Gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 7. Dezember 2011 ist das Vorliegen einer generalisierten Angststörung zu verneinen.
         Schliesslich konnte Dr. H.___ anlässlich der gutachterlichen Untersuchung klinisch nur ein leichtgradiges depressives Syndrom feststellen (Urk. 3.5.4).
4.2.3   Anders als Dr. H.___ diagnostizierten die Z.___-Gutachter im Jahre 2005 noch keine somatoforme Schmerzstörung. Sie vertraten damals die Auffassung, dass die Schmerzsymptomatik als somatoformer Ausdruck der depressiven Störung interpretiert werden, eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung jedoch nicht erhoben werden könne (Urk. 11/33/14 und Urk. 11/33/16). Dr. H.___ stellt zwar neu die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4, hält aber gleichzeitig fest, dass die aktuellen psychopathologischen Befunde nicht wesentlich mit der Beschreibung im Z.___-Gutachten divergierten und es sich bei seiner Einschätzung um eine die Persönlichkeitsstörung mitberücksichtigende Neubeurteilung der im Prinzip ähnlichen Situation wie im Jahr 2005 handle (Urk. 11/54/13-14).
         Dr. H.___ hat keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb er die Diagnosekriterien einer somatoformen Schmerzstörung nunmehr als erfüllt betrachtet. Die von ihm erhobenen Befunde (Urk. 11/154/9) stimmen denn auch insoweit im Wesentlichen mit denjenigen im Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde des Z.___ vom 7. November 2005 (Urk. 11/33/19) überein. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin bereits damals die körperlichen Beschwerden in den Vordergrund gestellt.
         Bei somatoformen Schmerzstörungen wie auch bei sonstigen vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Leidenszuständen (BGE 132 V 393 E. 3 2 Seite 399) - wozu auch das seitens des Z.___ erhobene tendomyotische cervicocephale und rechtsseitig cervicobrachiale Syndrom ohne organisches Korrelat (Urk. 11/33/14) zu zählen ist - ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person nebst dieser Störung resp. diesem Leidenszustand bestimmte Umstände vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen (vgl. E. 2.1). Der psychiatrische Gutachter des Z.___ hatte sich - im Gegensatz zu Dr. H.___ (Urk. 11/154/14) - zu dieser Frage nicht explizit geäussert (Urk. 11/33/19-21). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass insgesamt die rechtsprechungsgemäss relevanten Umstände im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ erheblich weniger ausgeprägt vorhanden gewesen sein könnten als anlässlich der Begutachtung durch Dr. H.___.
         Vor dem Hintergrund, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, die es der betroffenden Person verunmöglichten, die Folgen einer Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; woran sich im Übrigen auch nichts ändert, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. August 2011, E. 4.3), und die Diagnose Persönlichkeitsstörung nicht schlüssig gestellt wurde, ist das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sowohl für den Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ als auch für den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H.___ zu verneinen. Für diesen Zeitpunkt gilt dies umso mehr, als Dr. H.___ nur noch eine leichte depressive Symptomatik erhebt und aus seinen weiteren Feststellungen hervorgeht, dass zusätzliche - invaliditätsfremde - psychosoziale Belastungsfaktoren (BGE 127 V 299 E. 5.a), namentlich die schwere psychotische Erkrankung eines Sohnes der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (Urk. 11/154/7 und Urk. 11/154/9), das psychische Beschwerdebild mitbestimmen. Dr. H.___ sieht von den rechtsprechungsgemäss zu prüfenden weiteren Faktoren (vgl. E. 2.1), welche auch als Foerstersche Kriterien bezeichnet werden, zwei als teilweise erfüllt an. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen sozialen Rückzug beschreibe und dass wegen der multiplen Belastungen in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin ein primärer Krankheitsgewinn vorstellbar sei (E. 3.5.4). Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sozial zurückgezogen lebt, doch bestand bzw. besteht regelmässiger Kontakt zu den erwachsenen Kindern und seit 2010 zu ihrem Arbeitgeber, einem kroatischen Pfarrer in … (Urk. 11/154/7-8). Ferner war die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 zweimal in Kroatien in den Ferien (Urk. 11/154/13). Ein Rückzug in allen Belangen des Lebens war und ist demnach nicht gegeben. Eigentliche chronische körperliche Begleiterkrankungen waren resp. sind aufgrund der Akten nicht ausgewiesen (vgl. etwa Urk. 11/48/26: unauffällige, rheumatologische und peripher-neurologische Untersuchungsbefunde, unauffälliges bildgebendes Verfahren). Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (E. 2.1) erscheint - anders als noch im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ (die Beschwerdeführerin stand damals seit 2003 einmal monatlich in psychiatrischer Behandlung [Urk. 11/33/19]) - insofern teilweise als erfüllt, als sich die Beschwerdeführerin 2009 während rund drei Wochen einer stationären psychosomatischen Rehabilitation in der F.___ unterzog und vom 28. Januar bis 12. Mai 2010 in der G.___ in tagesklinischer Behandlung stand. Eine längere stationäre psychiatrische Behandlung fand jedoch bislang nicht statt. Sodann ist sie zwar weiterhin in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung, und zwar seit 2008 bei Dr. E.___ (E. 3.3.2). Sie sucht diese jedoch ebenfalls lediglich einmal pro Monat auf (Urk. 11/117/2, Urk. 11/154/7-8), was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Hinsichtlich des Kriteriums des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit im Wesentlichen unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung ist festzuhalten, dass Dr. H.___ bei der Beschwerdeführerin nur noch eine leichte depressive Symptomatik feststellen konnte, wohingegen im Gutachten des Z.___ von einer depressiven Symptomatik im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden war (Urk. 11/33/21). Im Weiteren sei darauf verwiesen, dass im Austrittsbericht des G.___ vom 12. Mai 2010 keine depressive Erkrankung diagnostiziert wurde (Urk. 11/121/1), was dafür spricht, dass in diesem Zeitpunkt keine solche bestand. Insgesamt lagen die rechtsprechungsgemässen Kriterien im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ und der Begutachtung durch Dr. H.___ gleichsam klar nicht in genügender Intensität und Konstanz vor, um den Schluss auf eine die Ausübung angepasster Erwerbstätigkeit gänzlich ausschliessende Schmerzstörung zuzulassen.
4.3     Dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Beschwerdeführerin demgegenüber von einer massgeblichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgehen (vgl. E. 3.4), ändert daran nach dem Gesagten nichts, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte (ebenso wie Hausärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). Wenn sie im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung das Mass des Forderbaren anders beurteilen als der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Facharzt, lässt sich dies sodann auch durch ihren primären Auftrag als behandelnde Ärztinnen und Ärzte erklären, welcher sich von demjenigen eines Gutachters oder eine Gutachterin grundsätzlich unterscheidet (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichtes I 401/06 vom 19. Juli 2007, E. 3.3 und 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3).
4.4     Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es, wie erwähnt (vgl. E. 2.4), nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der letzten Verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der letzten Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzu gekommen sind oder diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichtes 9C_698/2010 vom 18. März 2011, E. 2.1, mit Hinweisen). Dies gilt analog auch im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 3.2). Zwar weicht Dr. H.___ sowohl bei der Diagnosestellung wie auch in seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Z.___-Gutachtern und den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten ab, er weist indes ausdrücklich darauf hin, dass sich gegenüber der Begutachtung im Z.___ im Jahre 2005 keine wesentliche Verschlechterung der klinisch feststellbaren Befunde ergeben habe (E. 3.5.2), was nach dem Gesagten überzeugend erscheint. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gegenüber dem mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2009 (Urk. 11/99) beurteilten Sachverhalt keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.5     Eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 2) betrifft nicht mehr den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (E. 2.6). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin verfügt hatte, ging ihr der Bericht von Dr. D.___ vom 12. Januar 2012 zu, worin er in dessen lediglich seine bisherige Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bekräftigt (Urk. 11/160). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berichte der I.___ vom 19. Juni 2012 (Urk. 14/1-2) beziehen sich auf deren Hospitalisation in dieser Klinik vom 6. Februar bis 12. Mai 2012. In medizinischer Hinsicht lassen diese Berichte keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zu und vermögen ebenfalls keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. H.___ vom 7. Dezember 2011 (Urk. 11/154) zu begründen. Aus der im Austrittsbericht der I.___ beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Wochen vor Klinikeintritt am 6. Februar 2012 (Urk. 14/1 S. 2) kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass im Verfügungszeitpunkt (29. Dezember 2011) die während des Aufenthalts in der I.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) bereits bestanden hat. Es kommt hinzu, dass in den Berichten der I.___ zwar die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt wurde (Urk. 14/1 S. 1), ebenso aber auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin in gebesserter depressiver Symptomatik aus der Klinik ausgetreten sei (Urk. 14/2 S. 1).

5.       Eine (erhebliche) Änderung der erwerblichen Auswirkungen des (nach dem Gesagten an sich gleich gebliebenen) Gesundheitszustandes wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass sie im Gesundheitsfall nicht mehr zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2 und E. 4.1). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich vorgenommen hat (vgl. Urk. 11/125/11 E. 4.2). Eine solche wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

6.       Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2012 (Urk. 1 S. 1) ist ihr deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht beschliesst:
           Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
 3.        Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).