Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00103 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 16. August 2002 wegen der Folgen eines am 1. Februar 2002 erlittenen Unfalls (vgl. Urk. 7/9/41) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/9, Urk. 7/41) und insbesondere deren Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004, mit welchem ein Invaliditätsgrad von 40 % festgehalten wurde (Urk. 7/43), bei. Mit Verfügung vom 10. September 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine halbe (Härtefall-) Rente mit Wirkung ab Februar 2003, eine Ehegattenrente und drei Kinderrenten zu (Urk. 7/55).
Am 23. März 2005 meldete sich der Versicherte wegen der Folgen eines am 26. Juni 2004 erlittenen Unfalls (vgl. Urk. 7/57/32) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/60). Die SUVA sprach ihm mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 44 % ab November 2005 zu (Urk. 7/73).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem Versicherten wegen Wegzugs ins Ausland mit Verfügung vom 30. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % nurmehr eine Viertelsrente mit Wirkung ab Februar 2006, eine Ehegattenrente und drei Kinderrenten zu (Urk. 7/75). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2006 ebenfalls bei einem Invaliditätsgrad von 41 % wiederum eine halbe Rente mit Wirkung ab Februar 2006, eine Ehegattenrente und drei Kinderrenten zu (Urk. 7/78), da der Versicherte eine Wohnsitzbestätigung in der Schweiz (Urk. 7/77) beigebracht hatte.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90, Urk. 7/94) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/106) von März bis Oktober 2005 eine ganze Rente und ab 1. März 2008 eine Viertelsrente zu. Im sogenannten Verfügungsteil 2 (Urk. 7/101) hielt sie nebst der Zusprache der befristeten ganzen Rente fest, ab 1. November 2005 bestehe wieder Anspruch auf eine Viertelsrente. Mit Urteil vom 17. November 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.00280 bestätigte das hiesige Gericht diese Rentenzusprachen (Urk. 7/119).
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2010 (Urk. 7/121) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/130, Urk. 7/141) hob sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/152 = Urk. 2) die bisherige Rente rückwirkend per Januar 2010 auf (S. 4 Ziff. 1) und stellte für die von April 2009 bis Januar 2010 bezogenen Leistungen eine separate Rückforderungsverfügung in Aussicht (S. 4 Ziff. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 8. August 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, zu den vom Gericht beigezogenen Akten der SUVA (Urk. 13/1-139) Stellung zu nehmen (Urk. 15).
Am 26. September 2013 nahm der Beschwerdeführer - der Aufforderung des Gerichts (Urk. 16) folgend - zu den beigezogenen Akten der SUVA Stellung (Urk. 17).
3. Die SUVA reduzierte mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 die von ihr zugesprochene Invalidenrente von 44 % auf 34 % (Urk. 7/127 = Urk. 13/94), hob diesen Entscheid jedoch am 18. Mai 2011 wieder auf (Urk. 7/145 = Urk. 13/108). Am 29. April 2013 schloss sie mit dem Beschwerdeführer einen Vergleich (Urk. 13/133/2) und mit Verfügung vom 2. Mai 2013 reduzierte sie die von ihr zugesprochene Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2012 von 44 % auf 40 % (Urk. 13/135).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozial-versicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3, 126 V 288 f. E. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 468 E. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 468
E. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Inva-liditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3, 126 V 288 E. 2b, 112 V 174 f. E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 E. 2a).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1‘500 Franken beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG).
Gemäss - dem bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen und damit vorliegend anwendbaren - Art. 31 Abs. 2 IVG werden für die Revision der Rente vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.
Der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag bezieht sich auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine). Sodann findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) - soweit nicht noch einmal und unnötigerweise der Text des Vorbescheids wiederholt wurde (S. 2) - geltend, das Valideneinkommen werde in der Unfallversicherung bei jeder Revision neu berechnet, nicht aber in der Invalidenversicherung (S. 3 Mitte), hielt an den im Vorbescheid verwendeten Daten für das Validen- und das Invalideneinkommen fest (S. 3 f.) und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 38 % (S. 4 oben).
In zeitlicher Hinsicht ging sie davon aus, sie habe erst mit Eingang des Revisionsfragebogens am 29. Januar 2010 von der im April 2009 neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren (S. 2 unten), womit von April 2009 bis Januar 2010 eine Meldepflichtverletzung vorliege (S. 3 Mitte). Im Dispositiv führte sie sodann unter Ziffer 1 an „Die Ausrichtung der Rente wird rückwirkend per Januar 2010 aufgehoben“, und unter Ziffer 2 stellte sie eine die Zeit von April 2009 bis Januar 2010 betreffende Rückforderung in Aussicht (S. 4). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, beim in Ziffer 1 des Dispositivs genannten Datum handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der dahin zu korrigieren sei, dass die Rente rückwirkend per April 2009 aufgehoben werde (Urk. 6 S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) unter anderem auf den Standpunkt, die Ermittlung des Valideneinkommens richte sich nach Art. 16 ATSG, unterliege mithin in beiden Versicherungszweigen den gleichen Regeln (S. 6 f. Ziff. 8.2).
In seiner Stellungnahme vom 26. September 2013 wies er darauf hin, dass die Änderung der erwerblichen Verhältnisse (und mit ihr der tiefere Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung) erst im Jahr 2012 eingetreten sei (Urk. 17).
2.3 Strittig und zu prüfen ist im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung insbesondere das Valideneinkommen sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Änderung des Rentenanspruchs.
3.
3.1 Gemäss Verfügungsteil 2 (Urk. 7/101) ging die Beschwerdegegnerin im Februar 2008 bei der Zusprache (von unter anderem) einer Viertelsrente ab März 2008 (Urk. 7/106) von einem Valideneinkommen von Fr. 84‘500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘665.-- aus, womit ein Invaliditätsgrad von 44 % resultierte (S. 1 unten). Ferner hielt sie fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen (S. 2 Mitte).
Die Vergleichseinkommen hatte die Beschwerdegegnerin von der SUVA (Urk. 7/73 S. 2) übernommen (vgl. Urk. 7/86 S. 1, Urk. 7/88 S. 5 oben).
3.2 Sowohl das Vorliegen reiner Unfallfolgen als auch der Invaliditätsgrad von 44 % wurden mit Gerichtsurteil vom 17. November 2009 bestätigt (Urk. 7/119 S. 9 f. E. 5.3).
3.3 Im Revisionsverfahren, das zur hier strittigen Verfügung führte, ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 94‘802.-- im Jahr 2010 aus, betreffend Invalideneinkommen ging sie von Fr. 63‘600.-- aus, wovon sie rund Fr. 59‘226.-- berücksichtigte (Urk. 2 S. 4).
4.
4.1 Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 44 % zu (Urk. 13/62). Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 84‘500.-- und einem gestützt auf Daten der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen (vgl. Urk. 13/59) von Fr. 47‘665.-- aus (S. 2 Mitte). Beim Valideneinkommen dürfte es sich um den der Nominallohnentwicklung angepassten Betrag von Fr. 82‘472.-- handeln, auf den die SUVA in einem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004 abgestellt hatte (Urk. 12/104 S. 5 Ziff. 4a), dies gestützt auf eine Arbeitgeberauskunft, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 6‘344.-- (x 13) erzielt hätte (Urk. 12/56).
4.2 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 13/94 = Urk. 7/127) reduzierte die SUVA die bisher ausgerichtete Invalidenrente von 44 % auf 34 % (S. 1 unten). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. April 2009 wieder eine Anstellung (bei der Y.___ AG) und erhalte einen Leistungslohn von Fr. 5‘300.-- (x 13), mithin Fr. 68‘900.-- pro Jahr; als Valideneinkommen setzte sie Fr. 104’000.-- ein (S. 2), letzteres gestützt auf die Arbeitgeberauskunft, ohne Behinderung könnte der Beschwerdeführer als Gipser Fr. 8‘000.-- x 13 verdienen (Urk. 13/93 = Urk. 7/126 S. 1 unten)
4.3 Mit Einsprache vom 18. November 2010 (Urk. 13/96) machte der Beschwer-deführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (S. 1 unten) und er erziele ein Invalideneinkommen, das lediglich 56 % des Valideneinkommens betrage (S. 2 oben).
Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 (Urk. 13/104/1) teilte er mit, er habe aus Belastungsgründen die Stelle bei der Y.___ AG aufgeben müssen und sei (übergangslos) seit dem 1. Februar 2011 beim Z.___ beschäftigt (S. 1). Sofern er diese Stelle behalten könne, betrage das Invalideneinkommen Fr. 63‘600.-- (Fr. 5‘300.-- x 12), dies bei einem der Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 106‘080.-- (S. 2). Gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2011 (Urk. 13/104/2 = Urk. 7/139) wurde der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 66 % und einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 63‘600.-- angestellt (S. 2 Ziff. 4).
Am 18. Mai 2011 teilte die SUVA mit, sie schliesse hiermit das Einsprache-verfahren formell ab, hebe die Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Reduktion der Rente auf 34 %) auf und richte weiterhin eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 44 % aus (Urk. 13/108 = Urk. 7/145).
4.4 Am 15. März 2012 wurde die Anstellung bei der Z.___ gekündigt (vgl. Urk. 13/111/2) und per 1. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer wieder von der Y.___ AG angestellt, dies mit einer Präsenzzeit von 100 %, einer Arbeitsleistung von zirka 56 % und einem Gehalt von Fr. 4‘860.-- pro Monat (x 13), mithin Fr. 63‘180.-- pro Jahr (Urk. 13/113/2).
Am 30. August 2012 fand eine Besprechung am Arbeitsplatz statt, worüber am 10. September 2012 berichtet wurde (Urk. 13/118). Dabei wurde die im Vertrag genannte Lohnhöhe bestätigt (S. 1 unten). Der Geschäftsführer der Firma führte aus, ohne Behinderung könnte ein guter Gipser wie der Beschwerdeführer Fr. 8‘000.-- x 13 verdienen; der Finanzchef bezeichnete Fr. 8‘000.-- als sicher die oberste Grenze, heute seien bei guten Gipsern eher Fr. 7‘000.-- bis Fr. 8‘000.-- üblich (S. 2 oben).
Am 15. Oktober 2012 teilte die SUVA dem Arbeitgeber mit, wenn von einem mittleren Valideneinkommen von Fr. 7‘500.-- ausgegangen werde, betrage der Invaliditätsgrad noch 35 %, wenn entgegenkommenderweise von Fr. 8‘000.-- ausgegangen werde, betrage er 39 % (Urk. 13/119).
Am 29. April 2013 schlossen der Beschwerdeführer und die SUVA einen Vergleich, mit welchem der Invaliditätsgrad auf 40 % gesetzt wurde (Urk. 13/133/2), und am 2. Mai 2013 verfügte die SUVA (ab 1. Juli 2012) entsprechend (Urk. 13/135).
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Va-lideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2 Der erste von zwei Unfällen des Beschwerdeführers ereignete sich im Jahr 2002 (vgl. Urk. 12/1). Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 (bei der Y.___ AG) ein Jahreseinkommen von Fr. 84‘470.-- (Urk. 7/5).
Der seitherigen branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.6 % (2002), 1.0 % (2003), 0.4 % (2004), 1.1 % (2005), 1.1 % (2006), 1.7 % (2007), 2.0 % (2008) und 2.0 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 1-2/2009, S. 99 und 5/2010 S. 87, je Tab. B 10.2 lit. F) angepasst, ergibt dies im Jahr 2009 rund Fr. 94‘118.-- (Fr. 84‘470.-- x 1.016 x 1.01 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 % x 1.02 x 1.02).
5.3 Im Arbeitgeberfragebogen vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/16 Ziff. 16) bezifferte die Y.___ AG den Lohn ohne Gesundheitsschaden mit Fr. 6‘190.--
(x 13).
Der Nominallohnentwicklung (vorstehend E. 5.2) angepasst ergibt dies im Jahr 2009 rund Fr. 87‘376.-- (Fr. 6‘190.-- x 13 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 % x 1.02 x 1.02)
5.4 Gemäss den Angaben der A.___ AG - wo der Beschwerdeführer seit
1. Januar 2002 angestellt war (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 1) - hätte er ohne Behinderung im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 6‘344.-- (x 13) erzielen können (vorstehend E. 4.1), mithin Fr. 82‘472.-- im Jahr.
Der Nominalentwicklung (vorstehend E. 5.2) angepasst ergibt dies im Jahr 2009 rund Fr. 89‘550.-- (Fr. 82‘472.-- x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 % x 1.02 x 1.02).
5.5 Der von der Y.___ AG im Jahr 2010 und im Jahr 2012 als ohne Behinderung erzielbar angegebene Monatslohn (x 13) von Fr. 7000.-- bis höchstens Fr. 8‘000.-- (vorstehend E. 4.2 und 4.4) ergibt auf ein Jahr umgerechnet Fr. 91‘000.-- bis höchstens Fr. 104‘000.--.
5.6 Beim Vergleich der vorstehend ermittelten Beträge fällt auf, dass sich eine doch erhebliche Spannweite zeigt. Dies ist ein Hinweis darauf, dass es sich (auch) beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse handelt. Die Antwort auf die Frage, welches Einkommen die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte, stellt zwangsläufig - weil eben der Gesundheitsschaden eingetreten ist - eine Annahme dar. Werden divergierende Annahmen vertreten, so ist jene massgebend, für welche der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit spricht.
Vor diesem Hintergrund ist gegenüber denjenigen Annahmen, die von einer einzigen Arbeitgeberauskunft ausgehen und zu Ergebnissen am (oberen oder unteren) Rand des Spektrums führen, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt.
Damit ist vorliegend nicht auf die aus den Arbeitgeberangaben von 2003 hochgerechneten, eher tiefen Werte (vorstehend E. 5.3 und 5.4) abzustellen, aber auch nicht auf den Maximalwert von Fr. 104‘000.-- (vorstehend E. 5.5), der umso weniger überzeugt, als der vom selben Arbeitgeber im Jahr 2003 genannte Lohn ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 87‘376.-- ergäbe (vorstehend E. 5.3).
Am plausibelsten ist das Jahreseinkommen von Fr. 94‘118.--, das resultiert, wenn das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen auf das Jahr 2009 hochgerechnet wird (vorstehend E. 5.2). Dieser Betrag liegt denn auch zwischen den beiden vom aktuellen Arbeitgeber genannten Extremwerten (vorstehend E. 5.5).
Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 94‘118.-- auszugehen.
5.7 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom Einkommen (von Fr. 63‘600.--) ausgegangen, welches der Beschwerdeführer mit der im April 2009 wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit effektiv zu erzielen vermochte.
Dies ist nicht zu beanstanden, handelt es sich doch dabei offensichtlich um das trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne der gesetzlichen Konzeption des Invaliditätsgrades.
Sodann hat sie Art. 31 IVG in der für die zu beurteilende Zeit massgebenden Fassung (vorstehend E. 1.5) berücksichtigt. Auch dies ist nicht zu beanstanden, und es illustriert überdies, dass im Revisionsfall zweigspezifische Unterschiede bei der Ermittlung der Invaliditätsgrades bestehen.
Dementsprechend ist auch das resultierende Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘226.-- zutreffend.
Damit beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 34‘892.-- und der Invaliditätsgrad 37.07 %, was gerundet 37 % ergibt und keinen Rentenanspruch mehr verleiht.
5.8 Die wieder erlangte Erwerbsfähigkeit bestand ab April 2009 und blieb seither bestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung der bisher gewährten Rente per 1. April 2009, wie sie sich aus dem Text (wenn auch nicht dem Dispositiv) der angefochtenen Verfügung ergibt (vorstehend E. 2.1), auch nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht zu beanstanden.
Über eine allfällige Rückforderung wurde noch nicht verfügt. Somit kann offen bleiben, wie es sich damit und den vom Beschwerdeführer dagegen geltend gemachten Einwänden verhält.
Zusammengefasst erweist sich die Aufhebung der bisher gewährten Rente ab 1. April 2009 als rechtmässig, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher