Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00104
IV.2012.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, absolvierte eine Malerlehre in Italien und war von 1980 bis Ende März 2004 beim Malergeschäft Z.___ als Kundenmaler angestellt (Urk. 8/8). Nach zwei Unfällen in den Jahren 1990 und 1995 sowie einem Arbeitsunfall am 11. März 2002 (Urk. 8/9/16) litt der Versicherte an Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Daumen-, Hand- und Kniegelenk.
         Am 28. Februar 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 sprach diese dem Versicherten vom 1. März bis zum 30. November 2003 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 8/35). Bis Ende 2005 wurden dem Versicherten von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder ausgerichtet (Urk. 8/51 S. 24, 8/51 S. 2 und 8/53). 
         Am 27. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/54). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/62) erstellen und zog die medizinischen Akten der SUVA (Urk. 8/51 und Urk. 8/52) sowie verschiedene Arztberichte bei. Ausserdem liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ erstellen, welches vom 20. Dezember 2007 datiert (Urk. 8/77). Sie nahm zur Kenntnis, dass die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2007 ab dem 1. Januar 2006 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % eine Rente zugesprochen hatte (Urk. 8/75). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 wies sie das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab (Urk. 8/98).
         Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 22. September 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen, was den Gesundheitszustand des Versicherten, insbesondere seine Kopfschmerzen betreffe (IV.2008.01122, Urk. 8/114).
         Daraufhin holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/120), verschiedene Arztberichte, unter anderem von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 8/123), und von Dr. med. C.___, dem Hausarzt des Versicherten (Urk. 8/131), ein. Ausserdem holte sie einen Arbeitgeberfragebogen der D.___ Gmbh, bei welcher der Versicherte seit 1. März 2009 während 10 bis 20 Stunden pro Woche arbeitet (Urk. 8/124), und der Bäckerei-Konditorei E.___, bei welcher der Versicherte seit Juli 2009 während drei bis vier Stunden täglich arbeitet (Urk. 8/127), ein. In Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 22. September 2010 veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch die F.___, welches am 28. März 2011 erstattet wurde (Urk. 8/135). Darin wurde dem Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit und anderen körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In der Folge wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. September 2011 (Urk. 8/139) die Ablehnung seines Gesuches um Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht gestellt. Nach einem Einwand des Versicherten (Urk. 8/140), anlässlich welchem er Beilagen einreichte (Urk. 8/144 und Urk. 8/145), und einer Ergänzung des Gutachtens des F.___ (Urk. 8/148) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 30. Januar 2012 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben oder höheren Invalidenrente beantragen. Weiter sei er beruflich in G.___ abzuklären, es sei eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim L.___ zu veranlassen und der Versicherte sei medizinisch noch einmal von neutraler Seite abzuklären (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2012 sind im Rahmen der IV-Revision 6a Änderungen des Bundesgestzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie am 1. Januar 2008 im Zuge der 5. IV-Revision revidierte Bestimmungen des IVG, der IVV, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft getreten.
         Die angefochtene Verfügung ist am 5. Januar 2012 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der als Folge der erwähnten Revisionen revidierten Bestimmungen begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision und der IV-Revision 6a abzustellen. Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die genannten Revisionen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch besteht auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades gar nicht oder - wie im vorliegenden Fall - befristet zugesprochen, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist im Verwaltungsverfahren nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, hat einen Anspruch auf eine Rente jedoch verneint. Zu prüfen ist, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 8/35), mit der dem Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 30. November 2003 eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 8/25 und 8/27), bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die nunmehr die Rentenzusprache erlaubt.
2.2     Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Kundenmaler nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei er gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie des F.___ in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach Vornahme eines Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 21 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen (Urk. 1), dass das F.___-Gutachten nicht überzeuge und Unstimmigkeiten beinhalte. Er sei nicht umfassend genug untersucht worden, und es seien die beantragten ergänzenden Untersuchungen vorzunehmen.
         Aufgrund seiner Beschwerden sei er sicher nicht voll arbeitsfähig und absolut nicht leistungsfähig in einer behinderungsangepassten, leichteren Arbeit, wie das F.___ annehme.

3.      
3.1     Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2004 lagen im Wesentlichen die Akten der SUVA zugrunde und darunter der kreisärztliche Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom 31. Oktober 2002, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der am 11. März 2002 erlittenen rechtsseitigen Scaphoidfraktur sowie einer STT-Arthrose eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Kundenmaler attestiert wurde. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Schmerzsyndrom, welches sich bereits bei einfachen belastenden Bewegungen von der Daumenbasis her in den Vorderarm ulnar ausstrahlend bemerkbar mache. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit des ganzen Armes seien hingegen nicht eingeschränkt. In einer leidensangepassten Tätigkeit, namentlich ohne ganztägige forcierte Belastung des rechten Daumens und ohne repetitive Arbeiten oder Belastungen über 3 kg, sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/51 S. 163 ff.).
         Aufgrund der in Fehlstellung verheilten Scaphoidfraktur rechts musste sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2003 bei Dr. med. I.___ einer operativen Fragmentexzision und Abtragung des Osteophyten am Trapezium unterziehen. Dr. I.___ stellte im Bericht vom 7. April 2003 einen unauffälligen postoperativen Verlauf und nur noch leichte Restbeschwerden fest. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch ihm nicht bekannte Beschwerden in der rechten Schulter und im Rücken in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er empfehle diesbezüglich eine ergänzende Abklärung (Urk. 8/12).
         Daraufhin wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2003 beim Beschwerdeführer eine Verlagerung der Schmerzproblematik von der rechten Hand in die rechte Schulter festgestellt. Es lägen Hinweise für ein Impingement-Syndrom vor. Bezüglich der Handbeschwerden dürfte in den nächsten 2 bis 3 Monaten noch einmal eine Verbesserung zu erwarten sein. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterschmerzen zunehmend an Schlafstörungen. Ausserdem bestünden schon seit längerem Rückenbeschwerden, weshalb er etwa einmal pro Jahr eine Physiotherapie besuche (Urk. 8/13).
         Im Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm der Klinik G.___ vom 28. Juni 2004 wurden Belastungsschmerzen von Schulter, Ellenbogen, Handgelenk und Knie rechts sowie ein Druckschmerz im Brustkorb links festgestellt. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seine bisherige berufliche Tätigkeit als Kundenmaler in absehbarer Zeit wurde als kaum realistisch erachtet, da die Bereitschaft zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen schlecht gewesen sei und die Leistungsbereitschaft als fraglich beurteilt wurde. Aufgrund des zunehmend selbstlimitierenden Verhaltens, des Ausbleibens von Fortschritten und der mangelnden Bereitschaft, sich mit der beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen, musste das Trainingsprogramm vorzeitig abgebrochen werden. Die demonstrierte Leistung sei deutlich von den Anforderungen als Maler entfernt. Leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 8/19).
3.2    
3.2.1   Nach erfolgter Neuanmeldung und der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht stellte Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/123) die folgenden Diagnosen: Verdacht auf atypische Cluster-Kopfschmerzen (IHS 3.1), Status nach Radiusköpfchenfraktur und Scaphoidfraktur rechts, Status nach Schulterkontusion links, Status nach Schulterverletzung und Claviculafraktur, Status nach Knieverletzung rechts sowie Status nach Knieoperation. Der Beschwerdeführer habe zum Teil täglich, zurzeit ein- bis zweimal wöchentlich extrem starke Kopfschmerzen, welche zurzeit und unter Behandlung eher im Hintergrund seien. Es würden jedoch schmerzbedingte Konzentrationsstörungen vorliegen. Seine angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten, eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit, leichtere körperliche Arbeit selbst einzuplanen und das Tempo mitzubestimmen, sei ihm zu 50 % möglich.
3.2.2   Im Bericht von Dr. C.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/131) führte dieser aus, dass sich die Situation gegenüber dem Vorbericht an der Lokalisation des rechten Knies und der Lumbalregion verschlechtert habe. Für die Zukunft sei eine zunehmende Einschränkung der Belastungsfähigkeit an diversen Lokalisationen des Bewegungsapparates, eine Zunahme der Schmerzsymptomatik und eine Abnahme der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Die aktuellen Tätigkeiten als Pizzakurier und Hilfskraft in einer Bäckerei seien in stark eingeschränktem Ausmass möglich, limitiert durch das Treppensteigen. Seiner Meinung nach bestehe eine geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 50 %.
3.2.3   Dr. med. J.___, Leitender Oberarzt der Neurologie der K.___ Klinik, äusserte sich in seinem Bericht vom 23. März 2011 (Urk. 8/135 S. 35 ff.) dahingehend, dass die Kribbelparästhesien, die in Ruhe und nachtbetont auftreten würden, im Verlauf progredient seien. Der neurologische Befund sei normal, insbesondere ohne Hinweise auf eine Polyneuropathie. Die Ursache der Symptome sei neurologisch-diagnostisch nicht eindeutig zuzuordnen. Differenzial-diagnostisch wäre ein nicht ganz typisches Restless-Legs-Syndrom möglich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung dazu ausgeführt, dass beide Seiten von den Kribbelparästhesien gleichmässig betroffen seien. Mit Zunahme der Sensibilitätsstörungen habe er Schmerzen. Der Schlaf sei eingeschränkt.
3.2.4   Im Gutachten des F.___ vom 9. August 2011 (Urk. 8/135) wurden die Resultate der internistischen, orthopädischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen dargestellt und anschliessend folgende Diagnosen gestellt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/135/30):
1. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66/Z98.8)
2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
3. Chronische Beschwerden an der dominanten rechten Schulter (ICD-10 T92.1/T92.3)
4. Chronische Beschwerden am Handgelenk beidseits (ICD-10 T92.2).
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Gutachten eine Schmerzverarbeitungsstörung (IC D-10 F54), den Verdacht auf einen einseitigen Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2V) sowie - nebst Übergewicht bei einem BMI von 27.5 kg/m2 (ICD-10 E66.9) - den Verdacht auf ein leichtes Restless-Legs-Syndrom (ICD-10 G25.8V; Urk. 8/135/31).
         Im Gutachten wird berichtet, bei der orthopädischen Untersuchung habe sich im Bereich der Wirbelsäule eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten gefunden. Auch die Beweglichkeit der Extremitäten sei gut gewesen. Einzig im Bereich der rechten Schulter bestehe bei Überkopfmanövern eine endgradige Bewegungseinschränkung mit fraglichen Hinweisen für ein subacromiales Impingement. Zusammenfassend hätten sich aus orthopädischer Sicht die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde prinzipiell begründen lassen, wobei der Leidensdruck insgesamt nur sehr gering erscheine. Es bestünden klare Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien für einen Clusterkopfschmerz nicht erfüllt seien. Ein einseitiger Spannungskopfschmerz werde in Erwägung gezogen. Bezüglich der Beschwerden an den Beinen bestehe aus neurologischer Sicht der Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom. Ansonsten habe bis auf das leichte Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Beteiligung aus neurologischer Sicht keine Diagnose gestellt werden können, das heisse die Arbeitsfähigkeit sei diesbezüglich nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Schmerzen und die Krankheitsüberzeugung, nicht mehr mit voller Leistung arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen und eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Dabei handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht gegeben.
         Die Gutachter führten weiter aus, dass insgesamt für die angestammte Tätigkeit als Maler und für andere schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei solle das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie das häufige Überwinden von Treppen vermieden werden. Die Tätigkeit als Chauffeur und Pizzakurier könne diesbezüglich als eher ungünstig angesehen werden.
3.2.5   Dr. J.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2011 als Diagnose unter anderen ein Restless-Legs-Syndrom, eine beginnende leichte sensible Polyneuropathie und chronische Kopfschmerzen linksseitig auf (Urk. 3/9). Die Kopfschmerzen würden schon seit dem Jahre 2005 bestehen. Der Patient sei deswegen schon seit längerer Zeit in Behandlung im Kopfwehzentrum Hirslanden. Alle bisher verschriebenen Medikamente seien wirkungslos geblieben. Die Bein-, distal-, ruhebetonten Kribbelparästhesien seien seines Erachtens immer noch am ehesten auf ein Restless-Legs-Syndrom zurückzuführen, wenngleich sie nicht ganz typisch seien. Die Parästhesien würden an Intensität eher wieder zunehmen.

4.
4.1     Aus den medizinischen Unterlagen geht damit einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Kundenmaler - welche mehrheitlich mit Überkopfarbeiten verbunden ist - nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/125, Urk. 8/126, Urk. 8/131 und Urk. 8/135). Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten und durch die medizinischen Akten hinreichend ausgewiesen.
         Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, in welchem Mass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist.
4.2     Der Beschwerdeführer wendet unter anderem gegen das Gutachten ein, es sei inkorrekt abgefasst worden, er habe nie gesagt, dass er bis zu elf Stunden täglich arbeite. Dazu ist zu bemerken, dass die Gutachter auch in einer Ergänzung des Gutachtens daran festhielten, dass der Beschwerdeführer dies so ausgeführt habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gutachtens, welche nicht bestritten werden, steht jedenfalls fest, dass er zwischen fünf bis acht Stunden täglich arbeiten kann (Montag bis Donnerstag von 5 bis 9 oder 10 Uhr, zwei- bis dreimal wöchentlich zwei Stunden und Samstag und Sonntag jeweils drei Stunden, daneben auf Abruf, Urk. 8/135 S. 15). Ob der Beschwerdeführer geäussert hat, er arbeite bis zu elf Stunden täglich oder nicht, kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben, denn sicher ist er in der Lage, während fünf bis sieben Stunden täglich zu arbeiten und damit ein relevantes Arbeitspensum zu leisten.
         Weiter bemängelt der Vertreter des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten im Gutachten. So werde das vom Beschwerdeführer eingenommene Antidepressivum Cipralex nicht erwähnt. Cipralex wird jedoch im Gutachten mehrfach erwähnt (Urk. 6/135 S. 14, 27 und 29). Aus dem Gutachten und den Arztberichten geht dabei klar hervor, dass das Cipralex dem Beschwerdeführer nicht vom Psychologen, sondern von der Neurologin verschrieben wurde (Urk. 8/135 S. 27 und 29, Urk. 8/135 S. 36). Daher erlaubt das Cipralex auch keine Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, wie von ihm geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 3). In psychiatrischer Behandlung ist der Beschwerdeführer denn auch seit 2009 nicht mehr (Urk. 8/135 S. 14).
         Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer bei der internistisch-allgemeinmedizinischen Untersuchung über Schmerzen inguinal links berichtete, die ohne bestimmten Auslöser kommen und gehen würden (Urk. 6/135 S. 13). In der orthopädischen Anamnese führte der Beschwerdeführer dann aus, er habe linksseitige Kreuzschmerzen ohne Ausstrahlung (Urk. 6/135 S. 18 f.). Auch sonst sind im Gutachten keine Hinweise mehr auf Inguinalschmerzen ersichtlich. Die Leistenschmerzen des Beschwerdeführers scheinen daher nicht im Vordergrund zu stehen und ihn im Zeitpunkt der Begutachtung nicht stark eingeschränkt zu haben. Dieser Eindruck wird auch durch die Tatsache gestützt, dass die Untersuchung betreffend die Inguinalhernien erst zwei Monate nach der Erstellung des Gutachtens stattgefunden hat, was den Eindruck, die Schmerzen seien anlässlich der Begutachtung noch nicht im Vordergrund gestanden, unterstreicht. Inguinalhernien können ausserdem operativ behoben werden und daher kaum einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen.
         Es ist dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass die lumbosacrale Übergangsstörung als Diagnose nirgends aufgeführt wird. In der neurologischen Begutachtung erwähnte der Gutachter zwar immerhin, dass eine lumbosacrale Übergangsstörung im letzten MRI aufgeführt sei, fügte jedoch ausdrücklich bei, dass es keinen Hinweis für eine relevante Bandscheibendegeneration, Hernie oder Spinalkanalstenose gebe (Urk. 6/135 S. 28). Daraus kann geschlossen werden, dass die allenfalls bestehende lumbosacrale Übergangsstörung gemäss Einschätzung des Gutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Dieser Gesichtspunkt ist massgebend, denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 24. August 2011, E. 4.2).
4.3     Der Beschwerdeführer liess weiter geltend machen, dass neuerdings ein Restless-Legs-Syndrom diagnostiziert worden sei, welches medikamentös behandelt werden müsse. Dieses trage zu einem grossen Teil zu seinen Schlafstörungen bei (Urk. 1 S. 5). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Parästhesien wurden tatsächlich im F.___-Gutachten und in verschiedenen Arztberichten erwähnt (Urk. 8/125, Urk. 8/135 S. 26 ff., 8/135 S. 35 ff.). Gegenüber Dr. J.___ äusserte der Beschwerdeführer, dass er durch die Parästhesien im Schlaf gestört sei, was auch Dr. C.___ erwähnte, welcher von chronischen Schlafstörungen berichtete (Urk. 8/135 S. 35 ff., Urk. 3/10). Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. J.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 3/9) hat sich die Situation mit den Kribbelparästhesien nicht verbessert, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass diese schlimmer geworden seien. Im Gutachten, welches bezüglich der Abklärung der Kribbelparästhesien knapp ausgefallen ist, werden in Bezug auf deren Ursache Vermutungen angestellt, der Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom geäussert und die bisher wenig befriedigend verlaufenden Behandlungsversuche damit erklärt, dass sie möglicherweise eine Fehlverarbeitung bzw. die in das psychiatrische Fachgebiet fallende Somatisierungsstörung verursacht hätten (Urk. 6/135 S. 29). Fest steht, dass der Beschwerdeführer gemäss den Berichten die Parästhesien seit Jahren genannt hatte und die dadurch verursachten Beschwerden seither nicht massgeblich gelindert werden konnten. Im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung bei der IV-Stelle im Jahre 2003 war von ihnen indessen noch nicht die Rede.
         Auf die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden wie Parästhesien, Schlafschwierigkeiten (Urk. 8/135 S. 14. S. 16) und Konzentrationsprobleme (Urk. 8/135 S. 15) wird im Gutachten im Zusammenhang mit einem allfälligen Restless-Legs-Syndrom nicht näher eingegangen, respektive diese werden den Rückenschmerzen oder Kopfschmerzen zugeordnet. Den Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom äussert der Gutachter in einem Satz, ohne auf damit einhergehende mögliche Einschränkungen einzugehen. Die dabei geäusserte Vermutung, es werde möglicherweise durch eine ins psychiatrische Fachgebiet fallende Somatisierungsstörung verursacht, ist zu wenig erhellend, wurde doch diesbezüglich im psychiatrischen Gutachten nichts festgestellt. Trotzdem unterliess es der Gutachter, dazu genauere Abklärungen vorzunehmen. Es ist soweit dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Frage nach den Gründen und den Auswirkungen der vorhandenen Parästhesien durch die Gutachter des F.___ zu wenig eingehend behandelt und nicht überzeugend beantwortet wurde.
         Ein Restless-Legs-Syndrom (Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 11. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 2002, S. 577 und 860) kann durch die unangenehmen Sensationen an den Beinen und Armen, welche vorwiegend gegen Abend und in der Nacht auftreten und nur bei Bewegung bessern, zur Unruhe führen. Gemäss Trenkwalder, Restless Legs Syndrom, 1. Auflage, Berlin 1998, S. 6 ff., kann ein Restless-Legs-Syndrom bei den Betroffenen zu Einschlafstörungen, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit oder Erschöpfung führen. Bei einem ausgeprägten Restless-Legs-Syndrom seien die Betroffenen fast ständig in Bewegung und vermieden längeres Sitzen. Konzentrationsstörungen, Unzufriedenheit und verminderte Lebensqualität würden oft von Betroffenen des Restless-Legs-Syndroms beklagt.  
         Ein Restless-Legs-Syndrom kann damit insbesondere aufgrund dauernder Müdigkeit und eingeschränkter Konzentration einschneidende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dies gilt auch für das ständige Bedürfnis in Bewegung zu sein und längeres Sitzen zu vermeiden.
         Der Beschwerdeführer ist als Kurier einer Bäckerei und einer Pizzeria darauf angewiesen, dass er Auto fahren kann. Gerade dies kann jedoch bei einem Restless-Legs-Syndrom und damit einhergehender Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwäche schwierig sein. Die oben genannten Einschränkungen könnten auch die gemäss Gutachten dem Beschwerdeführer zugemuteten Tätigkeiten wie Montage- und Kontroll-, Verpackungs-, Überwachungs- und Fertigungsarbeiten, beeinflussen. Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen machen müsste, da er sich in der Nacht nicht erholen kann, oder eine Arbeit ausführen muss, welche an die Konzentrationsfähigkeit nicht allzu hohe Erwartungen stellt. Die Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers könnten auch dahingehend eingeschränkt sein, dass es ihm wegen des Bewegungsdranges nicht möglich wäre, eine mehrheitlich sitzende Arbeit auszuführen. Die Diagnose eines Restless-Legs-Syndrom kann daher, je nach Ausprägung, einen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
4.4     Da sich auch die Berichte von Dr. J.___ nicht zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Restless-Legs-Syndrom (Urk. 8/135 S. 35 ff. und Urk. 3/9) äussern, ist der Frage nach den Einschränkungen im Zusammenhang mit den Kribbelparästhesien respektive dem Restless-Legs-Syndrom mittels ergänzender medizinischer Abklärungen nachzugehen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird eine fachärztliche Expertise anzuordnen sowie gleichzeitig oder anschliessend in geeigneter Weise festzustellen zu haben, welche Erwerbstätigkeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller seiner gesundheitlichen, im Gutachten ansonsten überzeugend festgestellten Beeinträchtigungen zumutbar sind. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu entscheiden.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).