Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00108 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 5. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt von 1995 bis Ende 1998 als Sachbearbeiterin (Urk. 8/5 Ziff. 1 und 6) und meldete sich am 30. März 2001 wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2001 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Rente (Urk. 8/16) sowie mit Verfügung vom 8. März 2002 eine ab 1. Juni 2000 bis 30. September 2001 befristete Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 8/25).
1.2 Die in den Jahren 2003, 2004/2005, 2006 sowie 2009/2010 durchgeführten Rentenrevisionen ergaben einen unveränderten Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/31, Urk. 8/50, Urk. 8/70, Urk. 8/82).
Mit Verfügungen vom 7. November 2003 (Urk. 8/35) bzw. 20. Januar 2005 (Urk. 8/51) lehnte die IV-Stelle sodann die Gesuche um berufliche Massnahmen vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/33) bzw. 23. November 2004 (Urk. 8/36) ab.
1.3 Im Rahmen der am 29. März 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/91) holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/92) sowie einen Arztbericht (Urk. 8/93) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 8/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/99-101, Urk. 8/106) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. Februar 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/110 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente per 1. Februar 2012 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 6), reichte jedoch gleichzeitig eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7). Mit Replik vom 6. Juni 2012 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 11), worauf die IV-Stelle am 26. Juni 2012 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 14), wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Gestützt auf einen Bericht des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Juni 2001 (Urk. 8/11) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2001 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/16).
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin heute einer Erwerbstätigkeit von 60 % nachgehen (Verfügungsteil 2 S. 1). Es sei davon auszugehen, dass mit einer adäquaten Behandlung weiterhin eine 15%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe, wie sich dies aus der medizinischen Beurteilung ergeben habe (Verfügungsteil 2 S. 2). Die Einschränkung von 21.9 % im Haushaltbereich sei sodann unbestritten. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 57 %, was zur Herabsetzung auf eine halbe Rente führe (Verfügungsteil 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die vom behandelnden Arzt Dr. med. Z.___ erwähnte relative psychische Stabilisierung habe sich als bloss kurzfristig erwiesen. Die Annahme einer auch bloss bescheidenen, aber immerhin durchgehenden, Restarbeitsfähigkeit sei deshalb nicht zulässig. Die selbständige Erwerbstätigkeit entspreche vielmehr einem Arbeitsversuch, welcher leider gescheitert sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1). Hinzu komme, dass eine Zusammenarbeit mit anderen Personen und in anderen Räumen ausgeschlossen sei. Dies führe dazu, dass die Restarbeitsfähigkeit praktisch nicht verwertbar sei und nur einen minimalsten Verdienst ermögliche. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme mit 15 % eines normalen Einkommens werde dieser besonderen Situation nicht gerecht (S. 9 Ziff. 2). Wenn ein Invalideneinkommen angenommen werden könnte, dann nur aus der bescheidensten Beratungstätigkeit. Im Jahre 2010 habe ein Reingewinn von Fr. 4‘602.80 resultiert. Ein solcher Gewinn habe im Jahre 2011 nicht mehr erzielt werden können, der Umsatz habe knapp Fr. 4‘000.-- betragen, womit ein Gewinn - wenn überhaupt - nur in marginalem Umfang habe anfallen können (S. 9 Ziff. 4). Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass die Verwertung einer phasenweise bestehenden Restarbeitsfähigkeit kaum möglich sei (S. 10 Ziff. 5). Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (S. 11).
In ihrer Replik (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin ergänzend dazu aus, ein Pensum von 15 % sei selbst ohne massive weitere Einschränkungen wirtschaftlich nicht verwertbar. Es sei illusorisch, unter den vom RAD genannten Bedingungen (zeitlich flexible Tätigkeit, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre) eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 10 % sei in der Lehre schon seit längerem als nicht mehr verwertbar angenommen. Der Bundesrat gehe im erläuternden Bericht zur IV-Revision 6b sodann davon aus, dass eine Resterwerbsfähigkeit von unter 20 % nicht mehr verwertbar sei (S. 2 f. Ziff. 2). Selbst wenn von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden dürfte, müsste von einem wesentlich tieferen Invalideneinkommen ausgegangen werden, nachdem für sie auf dem freien Arbeitsmarkt nur einfachste Hilfsarbeiten ohne Zeit- und Termindruck in Frage kämen (S. 3 Ziff. 3). Es resultiere in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 4 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der Invaliditätsgrad seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2010 verändert haben. Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im Umfang der restlichen 40 % im Haushalt betätigen würde.
3.
3.1 Der damals behandelnde Psychiater Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juni 2001 (Urk. 8/11) eine seit dem Jahre 1998 bestehende bipolare affektive Störung, zur Zeit depressiv-paranoid (ICD-10 F31.3) sowie einen Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose (ICD-10 F25.1; Urk. 8/11/4 ad. A) und beschrieb den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sehr labil (lit. C.1). Sie habe noch nie überzeugt werden können, dass sie mit ihrem Grundleiden ein ruhiges Umfeld mit Ordnungsstrukturen nötig habe, und sich bislang beruflich nichts Bleibendes aufbauen können, was einigermassen Chancen auf ein längerfristig existenzsicherndes Einkommen haben könnte. Die Beschwerdeführerin brauche kontrollierende Führung „an kurzer Leine“, mehr Beständigkeit und Durchhaltevermögen. Solange sie sich diesen Prinzipien widersetze, solange sie durch manisch-depressives Agieren und Intrigieren, durch Selbstüberschätzung, durch Versagen der Selbstkontrolle und Selbstbehauptung abträgliche Milieubedingungen mitgestalte und jeweils eben Begonnenes aus krankhaften Motiven hinwerfe und abbreche, könne nichts Dauerhaftes gelingen. Im Durchschnitt der letzten zwei Jahre seit März 1999 bis zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin mindestens 70 % arbeitsunfähig und werde es höchstwahrscheinlich wegen langdauernder Krankheit bleiben (Urk. 8/11/5).
3.2 Vom 4. März bis 20. Juli 1999 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Privatklinik A.___ hospitalisiert, nachdem sie wegen Selbstgefährdung bei einem depressiven Zustandsbild mit Suizidideen notfallmässig per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) eingewiesen worden war. Im Austrittsbericht vom 20. Juli 1999 (Urk. 8/19/5-7) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine bipolare affektive Störung, bei Eintritt schwere depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F31.4; S. 1) und führten aus, die Beschwerdeführerin habe bereits seit längerer Zeit an einem subdepressiven Zustand gelitten, den sie selber mit einem zunehmenden Cannabis-Konsum therapiert habe. Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit latenter Suizidalität bestanden, wobei auch manische Zustände aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich gebesserten Zustand entlassen werden können (S. 3).
3.3 Vom 25. Juni bis 20. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin zum dritten Mal per FFE in der A.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. Juli 2009 (Urk. 8/79) diagnostizierten die Ärzte unverändert eine bipolar-affektive Störung, bei gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.3; S. 1). Bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin sehr angetrieben, logorrhoisch und sexuell distanzgemindert gewesen. Das Zustandsbild sei trotz medikamentöser Behandlung weiterhin angetrieben, distanzgemindert, leicht wahnhaft im Sinne von starkem Misstrauen und Beobachtungsgefühl geblieben. Am 13. Juli 2009 habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines Aggressionsereignisses isoliert werden müssen und es sei eine Medikamentation mit Risperdal angesetzt worden. Kurz darauf habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Zustandsverbesserung gezeigt, sei kooperativ, freundlich, zugewandt und krankheitseinsichtig geworden. Am 20. Juli 2009 sei sie auf eigenen Wunsch gegen ärztlichen Rat entlassen worden (S. 2).
3.4 Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/77/6-7) die früher genannte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (Ziff. 1.1) und beschrieb rezidivierende manische und depressive Phasen im Lauf der letzten zehn Jahre. Akut bestünden teilweise psychotische Symptome. Insgesamt hätten sich keine wesentlichen Veränderungen im Verlauf ergeben. Ob sich soziale oder medizinische Veränderungen mittelfristig für den Verlauf positiv auswirken könnten, sei ungewiss. Im Jahre 2006 sei ein 50%iger Arbeitsversuch gescheitert, auch in störungsfreien Phasen sei die Arbeitsfähigkeit in der Zwischenzeit nie in rentenrelevantem Masse gestiegen. Ob sich bei weiterer Stabilisierung zu einem späteren Zeitpunkt die selbständige oder eine anfangs wohl zum Teil geschützte Tätigkeit als Angestellte in kleinen Schritten steigern lasse, hänge vom weiteren Verlauf ab und sei zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss (Ziff. 1.4).
Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Jahre 2006 80 % bis 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden psychische Einschränkungen im emotionalen Bereich wie Stimmungsinstabilität, instabiles Durchhaltevermögen, verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie geringe Flexibilität. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin keine IV-relevante Tätigkeit ausgeübt, die selbständige Tätigkeit im bisherigen Rahmen von 0-5 Stunden pro Woche sei zumutbar (Ziff. 1.7).
Mit psychiatrisch-psychosozialen Massnahmen liessen sich die Einschränkungen im bisherigen Mass vermindern, ob noch mehr positive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit möglich seien, sei ungewiss (Ziff. 1.8). Ebenso ungewiss sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit, es könne nicht damit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, führte am 11. Februar 2010 aus, aufgrund der vorliegenden Arztberichte könne plausibel nachgewiesen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen einer bipolar-affektiven Störung auch in störungsfreien Phasen nie in rentenrelevantem Mass verändert habe. Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/81 S. 2).
3.6 In seinem Bericht vom 14. April 2011 (Urk. 8/93/5-6) führte Dr. Z.___ bei unveränderter Diagnose (Ziff. 1.1) aus, seit dem letzten Bericht sei die Beschwerdeführerin psychisch relativ stabiler. Mit der Schwangerschaft im Frühjahr 2010 habe die Beschwerdeführerin die Neuroleptika abgesetzt und sei auch seit der Geburt ihrer Tochter am 24. Januar 2011 weiterhin relativ stabil. Insgesamt bestehe ein erfreulicher Verlauf mit relativer psychosozialer Stabilisierung. Die eigene Firma stelle eine Art von privatem geschütztem Arbeitsplatz dar, in welchem Rahmen sie ihre Schwankungen ohne Bedrohung der Stelle besser auffangen und die Arbeitsfähigkeit im Jahre 2010 im Durchschnitt etwas habe steigern können auf zirka 10 % bis 20 %, wobei die Einkünfte tiefer gewesen seien. Wo derzeit die theoretische Belastungsgrenze liege, sei schwierig zu beurteilen. Die Umsetzung der psychosozialen Stabilisierung in eine höhere Arbeitsfähigkeit und ein besseres Einkommen sei aktuell weder prüf- noch beweisbar. Sicher sei, dass auch die „geschützte“ behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit weiterhin maximal 20 % bis 25 % betrage. Das daraus erzielbare Einkommen dürfte relativ gering sein, in der freien Wirtschaft wäre die Beschwerdeführerin kaum in diesem Mass belastbar (Ziff. 1.4). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit betrage 80 % bis 90 % seit dem Frühjahr 2010, zuvor 80 % bis 100 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei im geschützten Rahmen zumutbar. Im Rahmen der eigenen geschützten Firma seien theoretisch null bis zwei, allenfalls drei Stunden täglich zumutbar, maximal zirka zehn Stunden pro Woche, bei Instabilität und Belastungen auch deutlich weniger (Ziff. 1.7). Mit psychiatrisch-psychosozialen Massnahmen liessen sich die bestehenden Einschränkungen im bisherigen Mass vermindern (Ziff. 1.8). Ob mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne sei ungewiss, mittelfristig sei eventuell eine allmähliche Steigerung möglich (Ziff. 1.9).
3.7 Am 16. Mai 2011 konstatierte RAD-Arzt Dr. B.___ das Erreichen einer relativen psychischen Stabilität bei Heirat im Frühjahr 2010 und Geburt eines Kindes am 24. Januar 2011. Trotz Absetzen der Neuroleptika in der Schwangerschaft und über die Geburt hinaus habe die relative Stabilität bisher durch klassische Homöopathie aufrechterhalten werden können. Im geschützten Rahmen der eigenen Firma seien maximal zehn Stunden Arbeit pro Woche möglich. Einschränkend bestünden eine verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, eine geringe Flexibilität, ein instabiles Durchhaltevermögen und eine Stimmungsinstabilität. Gemäss Aktenlage sei seit Frühjahr 2010 bis auf weiteres eine 85%ige Arbeitsunfähigkeit bisherig und angepasst mit folgendem zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil ausgewiesen: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Trotz insgesamt positivem Verlauf mit relativer psychosozialer Stabilisierung sei die Prognose ungewiss, eventuell könne mittelfristig mit einer allmählichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/98 S. 2).
3.8 Nach Hospitalisationen im Oktober 2003 sowie Februar 2007 befand sich die Beschwerdeführerin vom 25. Juni bis 20. Juli 2011 zum dritten Mal in der Psychiatrischen Klinik C.___ im Fürsorgerischen Freiheitsentzug. Im Austrittsbericht vom 8. August 2011 (Urk. 8/104) diagnostizierten die Ärzte die bipolar affektive Störung, gegenwärtig manische Episode, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.3). Aufgrund der Schwangerschaft und der Geburt fünf Monate zuvor sei die Beschwerdeführerin in letzter Zeit medikamentös nicht behandelt gewesen. Bis vor drei Tagen sei sie aber in psychisch stabilem Zustand gewesen (S. 1). Zu Beginn des stationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin ein maniformes Zustandsbild mit Agitation und Affektlabilität gezeigt. In Gesprächen habe sie sprunghaft, psychomotorisch gesteigert und dysphorisch imponiert. Sie sei verbal zum Teil nicht erreichbar gewesen, habe auf der Station laut geschrien und kaum Krankheitseinsicht gezeigt (S. 2). Psychopathologisch habe sich unter der medikamentösen Therapie mit Invega eine langsame Verbesserung des Zustandsbildes gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend absprachefähig gezeigt, eine Belastungserprobung mit zwei Übernachtungen sei problemlos verlaufen (S. 3).
3.9 RAD-Arzt Dr. B.___ bezeichnete diesen Verlauf bei der vorliegenden Störung und Krankheitsanamnese in seiner Stellungnahme vom 14. März 2012 als nicht überraschend, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schwangerschaft während 17 Monaten keine stimmungsstabilisierenden Medikamente mehr eingenommen habe. Laut Austrittsbericht der Klinik C.___ habe sich unter medikamentöser Therapie eine langsame Verbesserung des psychopathologischen Befundes eingestellt und eine Belastungserprobung mit zwei Übernachtungen sei problemlos verlaufen. Es sei gut möglich, dass es im weiteren Verlauf unter regelmässiger psychopharmakologischer und ambulanter psychiatrischer Behandlung zu einer weiteren Verbesserung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen sei, wodurch es in der Haushaltabklärung, die etwa anderthalb Monate nach Klinikaustritt durchgeführt worden sei, zu einer gut nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt gekommen sei. Gestützt werde die Besserungsfähigkeit des Gesundheitszustandes auch durch den relativ stabilen Vorzustand seit dem 25. Januar 2010 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1).
Es könne deshalb weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 15 % bisherig und angepasst ausgegangen werden (Ziff. 2). Die RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2011 sei auf der Grundlage des psychiatrischen Arztberichts von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 erstellt worden. Damals habe die Beschwerdeführerin keine Psychopharmaka eingenommen, wohingegen sich zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung der Gesundheitszustand nach stationärer Behandlung in der Klinik C.___ und unter kontinuierlicher Psychopharmakaeinnahme gebessert haben könne. Auch dürfte davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im häuslichen Umfeld stabilisiert habe. Von einer höheren Einschränkung im Haushaltbereich sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen (Ziff. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erhält seit Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Ursache dafür ist eine seit dem Jahre 1998 bestehende bipolare affektive Störung. Im Jahre 2010 wurde letztmals eine Rentenrevision durchgeführt und dabei insbesondere gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 25. Januar 2010 (vorstehend E. 3.4) weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt.
Dr. Z.___ hatte dannzumal die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2006 auf 80 % bis 100 % beziffert und erklärt, es hätten sich im Verlauf keine wesentlichen Veränderungen ergeben, auch in störungsfreien Phasen sei die Arbeitsfähigkeit nie in rentenrelevantem Masse gestiegen. Die selbständige Arbeit sei im Rahmen von bis zu fünf Stunden pro Woche zumutbar. Ob sich bei einer weiteren Stabilisierung zu einem späteren Zeitpunkt die selbständige oder eine anfangs wohl zum Teil geschützte Tätigkeit als Angestellte in kleinen Schritten steigern lasse, sei ungewiss (vorstehend E. 3.4). Insbesondere gestützt auf diesen Bericht ging der RAD-Arzt Dr. B.___ in der Folge von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, was zur Bestätigung der bisherigen ganzen Rente führte (vorstehend E. 3.5).
4.2 Im Vergleich dazu ergibt sich nun aus dem aktuellen Bericht von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 eine psychosoziale Stabilisierung, welche zu einer leichten Steigerung sowohl der Arbeitsfähigkeit als auch der effektiven Arbeitsleistung auf 10 % bis 20 % geführt hat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Dr. Z.___ die eigene Firma der Beschwerdeführerin bisher stets als „privaten geschützten Arbeitsplatz“ bezeichnete und ausdrücklich festhielt, die Grenze der theoretischen Belastbarkeit sei schwierig zu beurteilen und die Umsetzung der psychosozialen Stabilisierung in eine höhere Arbeitsfähigkeit und ein besseres Einkommen sei weder überprüf- noch beweisbar. Zudem bezeichnete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin als in der freien Wirtschaft kaum in diesem Mass belastbar und die bisherige Tätigkeit als lediglich im geschützten Rahmen zumutbar. Hinzu kommt, dass gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ die zumutbare Arbeitsleistung von null bis zwei, allenfalls drei Stunden täglich bei Instabilität und Belastungen auch deutlich weniger betragen kann (vorstehend E. 3.6). Im Übrigen hatte Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit bereits im Jahre 2010 auf maximal 20 % geschätzt (vorstehend E. 3.4), so dass es diesbezüglich zu keiner Verbesserung gekommen ist.
Entgegen der Ansicht von RAD-Arzt Dr. B.___ kann somit aus dem Bericht von Dr. Z.___ nicht auf eine 15%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die von Dr. Z.___ als zumutbar bezeichnete Arbeitsleistung ausschliesslich in der eigenen Firma als „geschütztem Arbeitsplatz“ verwirklichen lässt. Es erscheint denn auch als sehr fraglich, ob eine Arbeitsstelle mit dem von Dr. B.___ am 16. Mai 2011 genannten Ressourcen- und Belastungsprofil (vorstehend E. 3.7) auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt verfügbar ist.
Die Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht längerfristig stabilisiert hat, sondern es nur zu einer bloss vorübergehenden Besserung gekommen ist, wird denn auch dadurch gestützt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2011 erneut während knapp vier Wochen im Fürsorgerischen Freiheitsentzug befand (vorstehend E. 3.8). Ebenso wies Dr. Z.___ ausdrücklich darauf hin, dass das von ihm als maximal zumutbar eingestufte Pensum von drei Arbeitsstunden täglich in Phasen von Instabilität und Belastungen auch deutlich geringer ausfallen könne (vorstehend E. 3.6).
4.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem Frühjahr 2010 um eine lediglich vorübergehende Stabilisierung gehandelt hat, welche sich zwar auf die Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen der eigenen Firma ausgewirkt hat, nicht jedoch auf die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass nach wie vor keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt vorliegt.
5. Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden psychischen Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen ist daher zu verzichten (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Damit ist im Erwerbsbereich von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen. Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 60 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 60 % (100 % x 0.6).
6.
6.1 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
6.2 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 7. September 2011 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungsbericht vom 9. September 2011 (Urk. 8/96) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung des Haushaltarbeiten auf die Hilfe ihres Ehemannes zurückgreifen, welcher sie insbesondere beim Kochen sowie Staubsaugen unterstützt (Urk. 8/96 Ziff. 6.2, 6.3). Zudem werden die Bügelarbeiten nun auswärts gegeben (Urk. 8/96 Ziff. 6.5). Insgesamt ergibt sich im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 21.9 % (Urk. 8/96 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 40 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 8.76 % (21.9 % x 0.4).
7. Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 60 % (vgl. vorstehend E. 5) und einem solchen von 8.76 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.2) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 68.76 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 ist somit dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwer-de.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig
KI/JK/BSversandt