Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00109



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 28. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Zweigstelle Deutschschweiz

Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz

Beigeladene


Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst, Y.___

Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, hat keinen Beruf erlernt und war ab 1979 als Lagerist bei Z.___, A.___, tätig. Nachdem er diese Stelle im Jahr 2001 im Rahmen einer Umstrukturierung verloren hatte (Urk. 9/2 Ziff. 6.2-3, Urk. 9/33/7 Ziff. 2), fand er erneut eine Anstellung als Lagerist, welche ihm im Jahr 2005 zufolge Stellenabbaus gekündigt wurde. Von April 2005 bis März 2006 war der Versicherte als arbeitslos gemeldet (vgl. Urk. 9/30/1, Urk. 9/32/4 Ziff. 3.3). Vom 3. April 2006 bis 31. Dezember 2007 stand er in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der B.___, C.___, wo er wiederum als Lagerist tätig war. Ab 1. Januar 2008 war er erneut als arbeitslos gemeldet (Urk. 9/24 Ziff. 5.4, Urk. 9/28 Ziff. 2.1-2, Urk. 9/29/1).

1.2    Am 6. Juni 2001 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) angemeldet (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Am 6. November 2011 und - auf eine weitere entsprechende Anmeldung des Versicherten hin (Urk. 9/15 Ziff. 7.8) - am 29. Mai 2008 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 9/13, Urk. 9/20).

1.3    Nach einer Meldung zur Früherfassung im August 2008 (Urk. 9/21) und einer entsprechenden Abklärung durch die IV-Stelle (Urk. 9/22) meldete sich der Versicherte am 15. September 2008 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/24).

    Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 9/32-33), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/28) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/30) ein und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/29) bei. Am 17. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass derzeit berufliche Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar seien (Urk. 9/34).

    Am 10. Februar 2009 auferlegte sie dem Versicherten sodann eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Fortführung der kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie (Urk. 9/35).

    Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 9/39, Urk. 9/41) sowie einem aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2010 (Urk. 9/44) und Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 9/48 und Urk. 9/51) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2009 zu.

1.4    Am 1. Dezember 2010 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (vgl. Urk. 9/69/1 oben). Im entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/53 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte aktuelle Arztberichte (Urk. 9/62-63, Urk. 9/66) ein und liess den Versicherten am 29. April 2011 durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 9/65).

    Mit Vorbescheid vom 11. August 2011 (Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 26. August (Urk. 9/72) sowie am 10. Oktober 2011 (Urk. 9/84) Einwände und reichte am 16. November 2011 (Urk. 9/88) einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/87) ein.

    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 9/90-91 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab, dies ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung.


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und seine bisherige ganze Invalidenrente sei nicht herabzusetzen. Eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen gemäss den folgenden Ausführungen neu über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2012 (Urk. 10) wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.

    Mit Eingabe vom 3. September 2012 (Urk. 11) teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte, was den Verfahrensbeteiligten am 5. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab 29. April 2011 eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie - unter Gewährung eines Abzugs vom Invalideneinkommen von 15 % zufolge Teilzeit-Pensum und näher dargelegten gesundheitsbedingten Einschränkungen - einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) zur Hauptsache geltend, aufgrund der Folgen seiner Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, was mit - näher genannten - bei den IV-Akten liegenden Arztberichten bewiesen sei. Die Feststellungen des RAD-Arztes seien nicht zutreffend. Gestützt auf die IV-Akten sei es nicht gerechtfertigt, die Invalidenrente zu kürzen (Ziff. 24).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente rechtens ist und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit verhält.


3.

3.1    Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2010 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.2    Vom 7. bis 11. Juni 2008 war der Beschwerdeführer im Kriseninterventionszentrum der D.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 9/33/7-8) nannten die dortigen Ärzte als Diagnose eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21 (Ziff. 1). Zum Krisenauslöser beziehungsweise Krisenhintergrund führten sie aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Januar 2008 arbeitslos zu sein und aktuell ein Bewerbungsseminar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu besuchen, dessen Anforderungen er nicht gewachsen sei. Er fühle sich verzweifelt, hoffnungslos und leide unter aufkommenden Suizidgedanken (Ziff. 2).

3.3    Dr. med. E.___, Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2008 (Urk. 9/33/9-10) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende nächtliche Zustände mit Zittern und Schwitzen, aktuell kein Hinweis auf Epilepsie

- depressive Entwicklung

3.4    Am 22. Oktober 2008 berichteten die Ärzte der F.___, G.___ (Urk. 9/32), welche den Beschwerdeführer seit 18. Juni 2008 behandelten (Ziff. 3.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine seit Juni 2008 bestehende mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (Ziff. 1.1).

    Sie führten aus, die Behandlung in ihrem Zentrum sei vom Kriseninterventionszentrum der D.___ veranlasst worden. Anlässlich der Behandlung habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer einer intensivierten Stellensuche nicht gewachsen gewesen sei. Bereits Anfang August 2008 sei infolge erneuter Verschlechterung des psychischen Zustands (verstärkt depressive Stimmungslage, unablässiges Weinen) ein zweiter Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum notwendig gewesen. Seither bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik (Ziff. 3.3).

    Vom 7. Juni bis 16. Juli 2008 habe eine 100%ige und vom 17. bis 31. Juli 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. bis 6. August 2008 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. Seit 7. August 2008 bestehe erneut eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. a, Ziff. 2). Mittelfristig gingen sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und des aktuellen psychischen Gesundheitszustands gingen sie auch längerfristig von einer starken Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Stressbewältigungsmöglichkeiten, seine Anpassungsfähigkeit und auch seine Belastbarkeit seien deutlich vermindert. Eine eindeutige Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei ihnen im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Behandlung allerdings nicht möglich. Diesbezüglich würden sie eine (gegebenenfalls stationäre) Abklärung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin empfehlen (S. 1 lit. b).

3.5    Am 14., 16. und 23. September 2009 wurde beim Beschwerdeführer im Ambulatorium H.___ der F.___ eine Intelligenzabklärung durchgeführt, worüber Dipl.-Psych. I.___, Psychologin, am 29. September 2009 berichtete (Urk. 9/41). Sie führte aus, das Gesamtergebnis der Intelligenzabklärung liege knapp unterhalb des Bereichs der Lernbehinderung (IQ 70-84) und entspreche nach ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69). Einschränkend müsse erwähnt werden, dass ein eventuell vorliegendes depressives Zustandsbild auch Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen haben könne. Insgesamt müsse beim Beschwerdeführer aber sicherlich von einer deutlichen und alltagsrelevanten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Unter passenden Bedingungen sei der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum arbeitsfähig gewesen. Dementsprechend sei auch jetzt die Schaffung adäquater Bedingungen, wie sie wahrscheinlich am geschützten Arbeitsplatz gegeben seien, unerlässlich. Dabei sollten die kognitiven Anforderungen gering gehalten werden. Die Tätigkeit sollte aus wenig wechselnden beziehungsweise ritualisierten Aufgaben bestehen, der Arbeitstag sollte klar strukturiert sein. Vor allem sollte Zeitdruck vermieden werden, da die Arbeitsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers sehr stark reduziert sei. Zum Erlernen von Tätigkeiten brauche der Beschwerdeführer wiederholte Instruktionen und ausreichend Zeit. Er sollte bei Bedarf darin unterstützt werden, Strategien im Umgang mit den kognitiven Defiziten zu entwickeln (Wochenpläne, Gedächtnisbuch u.ä.). Aus der Anamnese ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine berufliche Tätigkeit, die keine Überforderung darstelle, einen wichtigen psychisch stabilisierenden Faktor für den Beschwerdeführer dargestellt habe und wieder darstellen könnte (S. 4).

3.6    In einem weiteren Bericht vom 4. November 2009 (Urk. 9/39) nannten die Ärzte des G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit rezidivierenden Stimmungseinbrüchen, bestehend seit Juni 2008 (damals mittelgradig ausgeprägt)

- leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), bestehend seit Kindesalter

    Sie führten aus, bei fehlender Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands im ambulanten Rahmen sei vom 10. Februar bis 27. März 2009 eine teilstationäre Behandlung im G.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich nur wenig in die Patientengruppe integrieren können und es sei ihm trotz zuverlässigen Erscheinens und regelmässiger Teilnahme nur in beschränktem Ausmass möglich gewesen, vom therapeutischen Angebot der Tagesklinik zu profitieren. Per 1. April 2009 habe er eine geschützte Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % im J.___ beginnen können. In diesem Rahmen habe er sich teilweise und auf niedrigem Niveau stabilisiert (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Es bestehe anhaltend ein fragiler psychischer Zustand mit erhöhter Ermüdbarkeit und stark reduzierter Belastbarkeit (abrupte Verschlechterung mit depressiven Stimmungseinbrüchen und Weinkrämpfen, kognitiv bedingt geringe Copingstrategien). Sie erachteten den Beschwerdeführer längerfristig als zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei der Beschwerdeführer, der sich stark über Arbeit definiere, zu 50 % in geschütztem Rahmen tätig, was bereits seine Belastungsgrenze darstelle (S. 1 Mitte).

3.7    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1993 behandelt (Urk. 9/33 Ziff. 3.1), berichtete am 3. November 2009 (9/33/1-6). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mindestens seit Januar 2008 bestehende depressive Entwicklung sowie ein seit Jahren bestehendes chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1). Er führte aus, in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2008 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nach Umschulung und nach Besserung der depressiven Symptome eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2).

3.8    In seiner Stellungnahme vom 16. November 2009 (Urk. 9/46 S. 4 unten) führte RAD-Arzt Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf den Bericht der Ärzte des G.___ vom 4. November 2009 aufgrund einer leichten Intelligenzminderung mit einem IQ von 67 ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Beeinträchtigungen in Kognition, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien nachvollziehbar aufgeführt. Die Arbeitsunfähigkeit werde aus versicherungsmedizinischer Sicht mit 100 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit im freien Markt beziffert. Inhaltlich sei dem zu folgen. Eine Tätigkeit zu 50 % in geschütztem Rahmen werde ab 1. April 2009 als möglich beurteilt.

3.9    Gestützt auf diese Berichte sowie einen Vergleich des vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 bei der B.___ erzielten und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 angepassten Lohns in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter im Gesundheitsfall mit der von ihm im J.___, Heim und Werkstätte für Behinderte, im Jahr 2009 erzielten 50%igen Einkommens gelangte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 6. April 2010 zum Schluss, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 88 % (vgl. Urk. 9/46/5-6, Urk. 9/48/1 unten).




4.

4.1    Im Rahmen des per Dezember 2010 durchgeführten Revisionsverfahrens ergingen folgende medizinische Berichte:

4.2    Am 6. Januar 2011 (Urk. 9/62) berichteten die Ärzte des G.___, der Beschwerdeführer habe bis am 14. September 2010 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2). In Bezug auf die Anamnese verwiesen sie auf ihre Vorberichte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6). Sie führten aus, im weiteren Verlauf habe sich eine zunehmende Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik gezeigt, wobei die geschützte Arbeitsstelle und die zeitlich limitierte Arbeitszeit sicherlich als positive Wirkfaktoren dazu beigetragen hätten. Gegen Ende 2009 habe sich dann eine verstärkte Tagesmüdigkeit gezeigt. Nach wiederholter Abklärung eines möglichen Schlafapnoesyndroms durch das M.___ habe ein solches bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine positive expiratory pressure (PEP)-Maske erhalten. Nach deutlicher Besserung der Tagesmüdigkeit sowie anhaltender euthymer Stimmungslage sei die psychiatrische Behandlung in ihrer Institution am 14. September 2010 im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden. Eine antidepressive medikamentöse Therapie sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig sistiert worden. Zum Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses seien die depressiven Symptome vollständig remittiert gewesen. Angesichts der schwachen kognitiven Leistungen und fehlenden Copingstrategien garantiere dies aus ihrer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinesfalls ein vollständiges Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in einem nicht geschützten Rahmen (Ziff. 1.4). Das Beibehalten der halbtägigen Arbeitstätigkeit in geschütztem Rahmen, welche sich stabilisierend auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auswirke, erscheine aus ihrer Sicht günstig (Ziff. 1.5). Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist könnten sie aktuell nicht beurteilen (Ziff. 1.6).

4.3    Die Ärzte des N.___ nannten in ihrem Bericht vom 4. Februar 2011 als Diagnose eine unter Continuous Positive Airway Pressure (CPAP)-Therapie kompensierte mittelschwere obstruktive Schlafapnoe (Urk. 9/63/13-14).

4.4    In seinem Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/63/1-9) nannte Dr. K.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2008 bestehende depressive Entwicklung, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie ein seit Jahren bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1) und attestierte dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Januar 2008 (Ziff. 1.6). Nach dem zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010 gefragt, gab Dr. K.___ an, seit Februar 2010 sei in der vom Beschwerdeführer im J.___ ausgeübten Tätigkeit als Allrounder in der Werkstatt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) auszugehen (Urk. 9/63/14).

4.5    Am 29. April 2011 wurde der Beschwerdeführer durch RAD-Arzt Dr. L.___ untersucht, welcher am 13. Mai 2011 berichtete (Urk. 9/65). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD.10 F32.1). Als somatische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unter CPAP-Therapie kompensierte mittelschwere obstruktive Schlafapnoe und als somatische Diagnose mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 8).

    Dr. L.___ führte aus, beim Beschwerdeführer könne trotz der bestehenden Intelligenzminderung und fehlendem Berufsabschluss von einer weitestgehend intakten langjährigen Erwerbsbiographie seit etwa dem 17. Lebensjahr ausgegangen werden. Dass es nach der letzten Kündigung auf Ende 2007 zu einer psychischen Dekompensation gekommen sei, sei nachvollziehbar und plausibel, ebenso plausibel und nachvollziehbar sei in Verbindung mit der heutigen Untersuchung und dem Arztbericht des G.___ vom 6. Januar 2011, dass es im weiteren Verlauf zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen sei (Ziff. 9). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Juni 2009 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes angenommen werde. Der status quo ante sei wieder erreicht. Ab dem heutigen Untersuchungsdatum (29. April 2011) sei aufgrund der bestehenden Intelligenzminderung von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit, die der Intelligenzminderung Rechnung trage - unter anderem eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schichtdienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld etc. - auszugehen (Ziff. 10). Die Reduktion ergebe sich durch den vermehrten Ruhe- und Regenerationsbedarf (Ziff. 9).

4.6    Am 17. Juni 2011 (Urk. 9/66) berichtete Dr. K.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Diagnose und die Befunde hätten sich nicht verändert (Ziff. 1-3). Danach gefragt, wie sich die von ihm in seinem Bericht vom 21. Februar 2011 genannte Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auswirke, führte er aus, dass eine Arbeit mit Bücken, längerem Stehen und Lastenheben unmöglich sei, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Lagerist nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung wäre von Seiten des chronischen Lumbovertebralsyndroms zu etwa 50 % möglich. Der Beschwerdeführer übe im J.___ eine Tätigkeit im Umfang von 50 % aus, wobei es sich um eine Beschäftigungstherapie handle (Urk. 9/66/3).

4.7    In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 (Urk. 9/69/4-5) führten die RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. med. O.___, FA Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, Dr. K.___ habe in seinem Bericht vom 3. November 2009 in somatischer Hinsicht bei gleicher Diagnose in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert. Eine Verschlechterung um 50 % sei nicht mit Befunden unterlegt und daher nicht ohne weiteres ausge-wiesen. Vielmehr handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, so dass in orthopädischer Hinsicht medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne (S. 4 unten).

    Aus orthopädisch-psychiatrischer Gesamtsicht bestehe beim Beschwerdeführer ab dem 29. April 2011 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit folgendem Belastungs- beziehungsweise Ressourcenprofil: wechselbelastend, in psychischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schichtdienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld (S. 5 oben).

4.8    Am 31. Oktober 2011 beantwortete Dr. K.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/87/1-2). Er führte aus, körperlich sei der Beschwerdeführer durch chronische Rückenschmerzen und geistig durch eine Intelligenzminderung eingeschränkt. In psychischer Hinsicht resultiere eine Einschränkung durch eine erneute (behandlungsbedürftige) depressive Episode (S. 1). Als Lagerist/Allrounder erachte er den Beschwerdeführer mindestens als zu 80 % arbeits-unfähig (S. 1 unten). In der freien Wirtschaft sei aufgrund der Minderintelligenz höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und aufgrund der psychischen Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % zumutbar. Aufgrund der Hör- und Sehschwäche ergebe sich vermutlich eine 10-20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). Insgesamt sei in der freien Wirtschaft von einer höchstens 10-20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen des derzeitigen Beschäftigungsprogramms in einem geschützten Umfeld bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 40-50% (S. 2 Mitte).

4.9    Am 14. November 2011 berichteten die Ärzte des G.___ zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/87/3-4), der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer heredogenerativen Schwerhörigkeit, welche mittels eines Hörgeräts beidseits behandelt werde. Dazu leide er ebenfalls seit der Kindheit unter einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10F70 mit einem IQ von 67, was einem sehr niedrigen kognitiven Leistungsniveau entspreche. Aufgrund erneuter Belastungen (IV-Revision und drohende Rentenkürzung) habe der Beschwerdeführer erneut eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) entwickelt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide unter kognitiven Defiziten, einer stark reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit, deutlich reduzierter psychischer Belastbarkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit und verfüge über wenig wirksame Copingstrategien und Flexibilität. Trotz seiner Intelligenzminderung habe er eine Anstellung im Lager einer Sanitärfirma gefunden und zuvor 24 Jahre lang im Lager einer anderen Firma tätig sein können. Dort sei er für einfache repetitive Tätigkeiten zuständig gewesen, was heutzutage eher einer geschützten Arbeitsstelle entspreche. Sie erachteten den Beschwerdeführer deshalb den heutigen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen in der freien Wirtschaft als nicht gewachsen und daher als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in geschütztem Rahmen, wie sie der Beschwerdeführer heute ausführe, erachteten sie weiterhin als realistisch (Ziff. 2). Gegenüber 2009 bestehe eine Verbesserung des depressiven Zustandsbildes, als bleibende Behinderung bestehe jedoch nach wie vor die Intelligenzminderung, welche nach Einschätzung von RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2009 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 3).

4.10    In einer weiteren Stellungnahme vom 29. November und 12. Dezember 2011 (Urk. 9/89/2-3) führten die RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___ aus, dass beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Intelligenzminderung zweifelsfrei eine psychiatrische Diagnose vorliege, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dies sei bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt und in dem von ihnen genannten Ressourcen- beziehungsweise Belastungsprofil zum Ausdruck gebracht worden. Unter den genannten Rahmenbedingungen sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ab 29. April 2011 auf 70 % festgelegt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht als Aussage darüber zu verstehen sei, in welchem Rahmen - geschützter Rahmen, zweiter Arbeitsmarkt, erster Arbeitsmarkt - diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer verwertet werden könne (S. 3 oben). Sodann sei zu sagen, dass die seinerzeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht auf die Intelligenzminderung zurückgeführt worden sei, sondern in erster Linie auf die depressive Symptomatik beziehungsweise psychische Destabilisierung im Kontext der stattgehabten Kündigung. Dass dieser Sachverhalt in der Stellungnahme vom 16. November 2011 (richtig: 2009, vgl. Urk. 9/46 S. 4 unten) nicht eindeutig genug formuliert worden sei, würden sie bitten zu entschuldigen. Genau die depressive Symptomatik habe aber nun gemäss den Angaben des Versicherten in der Untersuchung vom 13. Mai 2011 (richtig: 29. April 2011, vgl. Urk. 9/65/1 oben) stark gebessert, was auch im Bericht des G.___ vom Januar 2011 entsprechend angegeben worden sei (S. 3 Mitte).


5.

5.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich übereinstimmend, dass beim Beschwerdeführer eine Intelligenzminderung besteht, welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Diesbezüglich ist unbestrittenermassen von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Leistungszusprache auszugehen.

5.2    Im Bericht der Ärzte des G.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3.6) wurde nebst der Intelligenzminderung eine leichte depressive Episode diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert beziehungsweise eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen im Umfang von 50 %, wie sie der Beschwerdeführer seit 1. April 2009 im J.___ ausübt, als Belastbarkeitsgrenze definiert. Dieser Beurteilung schloss sich RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom November 2009 (vorstehend E. 3.8) an. Gestützt darauf erfolgte mit Verfügung vom 6. April 2010 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente.

5.3    In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___ ab, gemäss welchen es zufolge Remission der depressiven Symptomatik zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sei und dem Beschwerdeführer daher ab 29. April 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit - gemäss näher formuliertem Belastungsprofil - im Umfang von 70 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.5 und E. 4.7). Während Dr. L.___ und Dr. O.___ in ihrer Stellungnahme vom November beziehungsweise Dezember 2011 (vorstehend E. 4.10) präzisierten, dass die von ihnen medizinisch-theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit keine Aussage darüber enthalte, in welchem Rahmen der Beschwerdeführer diese verwerten könne, attestierten die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom November 2011 (vorstehend E. 4.9) in der freien Wirtschaft weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit und erachteten nach wie vor lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen im Umfang von 50 % als realistisch.

5.4    Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.5    Aus dem Bericht betreffend die im Jahr 2009 durchgeführte Intelligenzabklärung (vorstehend E. 3.5) sowie den Berichten der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 3.6, E. 4.2 und E. 4.9) ergibt sich, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Intelligenzminderung und seiner Schwerhörigkeit deutlich eingeschränkt ist und es ihm dadurch bedingt unter anderem an wirksamen Copingstrategien und an Flexibilität mangelt, was nicht zuletzt dazu führt, dass er in Belastungssituation depressiv reagiert. Die behandelnden Ärzte bezeichneten die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers entsprechend als deutlich reduziert. Des Weiteren beschrieben sie eine stark reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit. Aus dem Bericht von Psychologin I.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer beim Erlernen von Tätigkeiten auf wiederholte Instruktionen und ausreichend Zeit angewiesen ist.

    Auch die Ärzte des RAD zeichneten ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil. Gemäss diesem müsste die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit folgenden Anforderungen genügen: „wechselbelastend, in psychischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schichtdienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld“ (vgl. vorstehend E. 4.7).

5.6    Die beschriebenen aus der Intelligenzminderung und der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers resultierenden Einschränkungen erweisen sich als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen kann. Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer von verschiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätigkeit jedoch nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Arbeitstempo und damit zusammenhängend Arbeits-output) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer, welcher nach Verlust seiner langjährigen Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft bei der Z.___ im Jahr 2001 keine Arbeitsstelle mehr auf Dauer halten konnte, arbeitet daher heute zu Recht in geschütztem Rahmen.

    Damit ergibt sich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

5.7    Im Übrigen ist zu bemerken, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache neben der Intelligenzminderung nur die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Raum stand, welche in der Folge zwar unbestrittenermassen remittierte (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.5). Im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Vergung war jedoch erneut ein depressives Geschehen dokumentiert (vgl. Bericht des G.___ vom November 2011, vorstehend E. 4.9), sodass sich die Beurteilung der RAD-Ärzte, wonach nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, als abweichende Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts erweist.

    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärung der RAD-Ärzte, wonach die ursprünglich angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Intelligenzminderung sondern in erster Linie auf die psychische Symptomatik zurückzuführen gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4.10), aufgrund der bereits damals geringfügigen Ausprägung des depressiven Beschwerdebildes nicht plausibel ist und die Diskrepanz zwischen der ursprünglich auch in einer angepassten Tätigkeit angenommenen vollen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.8) und der nunmehr attestierten lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls nicht als nachvollziehbar erscheinen lässt.

5.8    Nach dem Gesagten erweist sich die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), sind vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Karl Kümin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf



FK/SR/ESversandt