Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00110



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 6. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1959 geborene X.___ erwarb zunächst ein kaufmännisches Diplom (1978), holte in der Folge die Matura nach (1983) und erwarb 1995 das Lizenziat in Pädagogik, Publizistik und Germanistik. Danach begann sie die Mittelschullehrerausbildung und belegte weitere Studienrichtungen. Daneben war sie seit 1975 im Verlagswesen erwerbstätig; zunächst bis 1983 im Verlag ihres Vaters, danach als Assistentin und Sekretärin für einen bekannten Autor, wobei es im November 2003 zur Entlassung kam (Urk. 8/11 S. 21 ff.). Infolge depressiver Erschöpfung meldete sich die Versicherte am 18. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Diese veranlasste die psychiatrische Begutachtung der Versicherten und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2010 ab (Urk. 8/24).

    Infolge persistierender psychischer Beschwerden meldete sich die Versicherte am 31. Januar 2011 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 24. März 2011 stellte diese zunächst das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/36), klärte in der Folge den Sachverhalt aber dennoch erneut ab (Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2011; Urk. 8/42). Mit Vorbescheid vom 8. September 2011 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 fest (Urk. 8/52 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei mit Wirkung ab Februar 2011 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter seien dem behandelnden Facharzt ergänzende Fragen zu stellen, subeventualiter sei ein erneutes psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. August 2012 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Kurzgutachten vom 9. August 2012 ein (Urk. 10 f.), welches der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit Schreiben vom 27. August 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum auf eine ausführliche Stellungnahme (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. März 2010 ausgewiesen sei. Auch wenn man gestützt auf das neuste Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausginge, würde dies nicht zu einen Rentenanspruch führen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, derzeit von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen sei. Ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (Februar 2011) führe dies zu einem Anspruch auf eine ganze Rente. Demgegenüber könne auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2011, wie auch auf die Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 12. Dezember 2009), nicht abgestellt werden (Urk. 1).

    Mit Schreiben vom 13. August 2012 führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin weiter aus, dass aufgrund der aktuell festgestellten schweren Depression generell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 10).


3.    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2010 (Urk. 8/24), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2009 stützt. Dr. A.___ diagnostizierte dannzumal eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) seit November 2011 bei Status nach Anpassungsstörung von November 2003 bis Oktober 2005 (ICD-10 F43.2) bei zwischenmenschlichem Konflikt am Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführerin sei die Überwindung der Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zuzumuten, so dass in jeder Art von Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/19).


4.

4.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 17. April 2011 fest, dass von einem chronifiziert depressiv gefärbten Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) auszugehen sei, welches mit der Anstrengung der Willenskraft nicht überwunden werden könne. Dem liege eine paranoide Entwicklung (ICD-10 F22.0) zugrunde, deren Symptomatik seit Beginn der Behandlung in keine Weise zurückgegangen sei. In der angestammten Tätigkeit sei seit Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit der letztmaligen Rentenverfügung ergebe sich insofern eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, als sich das wahnhafte Erleben unkorrigierbar fixiert habe. Die Annahme von Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig sei, werde ihrem paranoiden Leidensdruck nicht gerecht und widerspreche jeder sozialpsychiatrischen Vernünftigkeit (Urk. 8/37).

4.2    Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. August 2011 eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Anlässlich der Begutachtung (4. Juli 2011) habe keine paranoide Entwicklung festgestellt werden können. Die Geschichte der Beschwerdeführerin wirke grossteils nachvollziehbar; es bestehe kein Verfolgungswahn. Vielmehr stelle sich der Eindruck ein, dass sie daran sei, das spezielle Verhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu verarbeiten. Sie wirke diesbezüglich zwar fixiert, aber nicht wahnhaft. Eine Persönlichkeitsstörung sei heute nicht feststellbar. Der abrupte Verlust der Arbeitsstelle 2003 habe aber im Laufe der Jahre (bei einer vorbelasteten Persönlichkeit) zu akzentuierten Persönlichkeitszügen geführt.

    Im früheren Arbeitsbereich sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % auszugehen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf Herbst 2004 festzulegen, wobei eher von einer Verbesserung auszugehen sei. Psychosoziale Faktoren seien wesentlich daran beteiligt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht realisieren könne (Urk. 8/42).

4.3    Prof. Dr. med. B.___ (C.___ für Psychiatrie und Psychotherapie) diagnostizierte in ihrem Kurzgutachten vom 9. August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symtpome (ICD-10 F33.2). Die Beschwerdeführerin stehe seit Februar 2012 bei ihr in Behandlung, wobei sie wöchentlich zur Sprechstunde erscheine. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11).


5.

5.1    Das Gutachten von Dr. Y.___ legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, berücksichtigt die vorhandenen Vorakten angemessen und begründet die getroffene Einschätzung, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens insbesondere das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes von Interesse ist. In dieser Hinsicht hält Dr. Y.___ klar fest, dass im Wesentlichen von unveränderten Verhältnissen auszugehen sei, wobei es eher zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Insoweit Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – gegenüber der Einschätzung von Dr. A.___ – etwas zurückhaltender interpretiert (Arbeitsfähigkeit von 80 % gegenüber einer vollen Arbeitsfähigkeit), ist von einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts auszugehen. Eine solche aber ist für die Begründung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens nicht geeignet.

5.2    Selbst gestützt auf den neusten Bericht von Dr. Z.___ lässt sich eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der Erstbeurteilung nicht begründen. Zwar führt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 17. April 2011 aus, dass die wesentliche Verschlechterung in der Fixierung des wahnhaften Erlebens zu sehen sei (Urk. 8/37 S. 3). Dazu ist jedoch anzumerken, dass Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 15. Februar 2009 festhielt, dass die Beschwerdeführerin infolge Neurasthenie, Denkstörungen und fixierter paranoider Symptomatik zu 70 bis 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste berufliche Wiedereingliederung ausserhalb dessen, was die Beschwerdeführerin gegenwärtig versuche (Probeunterricht und Studienabschluss), könne er sich nicht vorstellen und sei nicht realisierbar (Urk. 8/11 S. 31). Selbst wenn man demnach auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abstellen würde, liesse sich keine wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation begründen.

5.3    Was das Kurzgutachten von Prof. Dr. B.___ vom 9. August 2012 betrifft, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der 9. Dezember 2011 (Verfügungsdatum) die Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet. Da die Behandlung bei Prof. Dr. B.___ erst im Februar 2012 begonnen hat und die betreffende Ärztin in ihrem Kurzgutachten auch keine – grundsätzlich ohnehin heikle - rückwirkende Einschätzung der Lage abgibt, sind die neusten Erkenntnisse allenfalls im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu berücksichtigen. Für das vorliegende Verfahren sind sie demgegenüber nicht relevant.

    Insgesamt führt dies im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 30. Januar 2012, Urk. 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty



AN/SA/MTversandt