Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00111
IV.2012.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, LKW-Fahrer, arbeitete seit 1990 bei der Y.___ als Chauffeur (Urk. 8/1 Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 6.3.1). Am 2. September 2005 geriet er mit dem rechten Fuss unter einen Hubstapler und erlitt eine Fussverletzung, eine Hirnerschütterung und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und wurde gleichentags operiert (Urk. 8/13/91-92). Nach Abheilen der Unfallfolgen (Urk. 8/13/5, Urk. 8/13/12) stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/13/1-3) per 18. Dezember 2006 (Taggelder) beziehungsweise per 31. Mai 2007 (Heilbehandlung) die Leistungen ein. Per 31. März 2007 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst; letzter effektiver Arbeitstag war der 2. September 2005 (Urk. 8/6 Ziff. 2.1-2.3). Am 8. Mai 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Am 19. September 2007 wurde der Versicherte angefahren und erlitt eine Hirnerschütterung und eine Kniekontusion (Urk. 8/20, Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 4. September 2009 und Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht aus dem Unfall von 2007 (Urk. 8/51).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der SUVA bei (Urk. 8/13, Urk. 8/29, Urk. 8/42-43, Urk. 8/51), holte medizinische Berichte (Urk. 8/16-17, Urk. 8/28), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/5, Urk. 8/48, Urk. 8/50) ein und veranlasste ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB), welches am 11. Oktober 2010 erstellt wurde (Urk. 8/61).
1.2     Am 23. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ein neuropsychologisches Gutachten bei Dr. phil. A.___ erforderlich sei (Urk. 8/64). Dieser wies nach Studium der Akten und telefonischer Besprechung mit Dr. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), jedoch darauf hin, dass beim Versicherten zunächst eine neurologische Abklärung sinnvoll sei und allenfalls in einem zweiten Schritt eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/72).
         Am 9. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zusätzlich zum neuropsychologischen Gutachten eine neurologische Abklärung notwendig sei, welche vorgezogen und am Universitätsspital C.___, Klinik für Neurologie, Prof. Dr. med. D.___, durchgeführt werde (Urk. 8/74). Mit Schreiben vom 1. März 2011 erhob der Versicherte dagegen verschiedene Einwände (Urk. 8/76). Am 9. Mai 2011 nahm die IV-Stelle dazu Stellung und hielt an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 8/79).
         Am 28. Juli 2011 verlangte der Versicherte unter Hinweis auf das Urteil 9C_243/2010 des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 (nunmehr: BGE 137 V 210) sinngemäss die Neubeurteilung der Begutachtungsanordnung (Urk. 8/82). Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2011 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung bei der dafür vorgesehenen Abklärungsstelle fest (Urk. 8/84 = Urk. 2).

2.       Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass kein weiterer Abklärungsbedarf des medizinischen Sachverhalts mehr bestehe. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auf Basis der bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ernsthafte Einigungsbemühungen über die Begutachtungsanordnung beziehungsweise die Begutachtungsperson vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 6. Februar 2012 wurde in Gutheissung der beantragten (Urk. 1 S. 2) Anordnung provisorischer Massnahmen festgestellt, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Begutachtungstermin einstweilen nicht wahrzunehmen habe (Urk. 5). Mit Vernehmlassung vom 15. März 2012 (Urk. 7), welche dem Versicherten am 12. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 14. Dezember 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Prof. Dr. med. D.___ von der Klinik für Neurologie am Universitätsspital C.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 9. Februar 2011 festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2     Vorwegzuschicken ist, dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellte (BGE 132 V 93 E. 5). Selbständig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehörten rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die nötigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 132 V E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
1.3     In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das SMAB; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132  V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
         Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie - wie die übrige höchstgerichtliche Rechtsprechung - auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132  V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 4.2).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Zwischenverfügung die Auffassung, dass gegen die begutachtende Person kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund vorliege, weshalb an der vorgesehenen Begutachtung festzuhalten sei (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die angeordnete neurologische Begutachtung aufgrund der vollständigen Sachverhaltsabklärung nicht notwendig und der dafür vorgesehene Leiter der Klinik für Neurologie am Universitätsspital C.___ nicht unabhängig sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das bundesgerichtlich neu vorgesehene Einigungsverfahren bezüglich Anordnung und Person des Gutachters nicht durchgeführt. Aufgrund der Entscheidungsreife in der Sache sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.      
3.1     Aufgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 2) ohne Weiteres einzutreten.
3.2    
3.2.1   Die Rüge, wonach eine erneute Begutachtung nicht erforderlich sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ff.), ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtes zwar zu hören (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), erweist sich jedoch als nicht stichhaltig.
3.2.2   Mit Bericht vom 17. Februar 2008 nannte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie, als Diagnosen ein dementielles Zustandsbild unklarer Genese, differentialdiagnostisch eine organisch bedingte Pseudodemenz sowie früher eine Major Depression F 32.0 bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren infolge protrahierter Schmerzproblematik (Urk. 8/28/2-6 Ziff. 2.1).
3.2.3   Die Ärzte des Universitätsspital C.___, Klinik für Neurologie, stellten mit Bericht vom 7. Oktober 2008 (Urk. 8/42/30-31) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- posttraumatisch aufgetretene Konversionsstörung
- ausgeprägte kognitive Defizite
- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 09/07
- chronisches Schmerzsyndrom OSG rechts mit depressiver Entwicklung
- Status nach Kontusion rechter Fuss mit Malleolarfraktur 09/05
- seither arbeitsunfähig
         Die Ärzte des Universitätsspital C.___ führten aus, dass die verminderte Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers eine eingehende neuropsychologische Prüfung nicht zulasse. Trotzdem könne mit guter Verlässlichkeit gesagt werden, dass es sich bei den kognitiven Einschränkungen nicht um traumabedingte hirnorganische Minderfunktionen, sondern um ein psychiatrisches Leiden im Sinne einer posttraumatisch aufgetretenen Konversionsstörung bei vorbestehenden chronischen Schmerzen und einer Depression handle. Das vom Beschwerdeführer in der Untersuchung gezeigte kognitive Leistungsniveau sei nicht mit der weitestgehend erhaltenen Alltagsfunktion vereinbar. Die zusätzliche Aggravationstendenz und das wiederholte, aus der Voruntersuchung bekannte Vorbeiantworten passe zum Bild der funktionellen Genese der kognitiven Defizite. Scheinbar übertriebenes Versagen in der neuropsychologischen Untersuchung sei auch als initiale Symptomatik von frontotemporalen Demenzen beschrieben worden, das akute Auftreten posttraumatisch und der stabile Verlauf über ein Jahr sprächen allerdings eindeutig dagegen. Aus ihrer Sicht sei in erster Linie die psychiatrische Behandlung fortzusetzen und eine Invalidenrente zur finanziellen Entlastung der Familie anzustreben (S. 2).
3.2.4   Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2010 nannten die untersuchenden Ärzte des SMAB folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 16 f.):
- dementielles Syndrom F03/pseudodementielles Syndrom unklarer Genese
- posttraumatische Arthrose des rechten Sprunggelenks mit Minderbelastbarkeit nach Unfall am 2. September 2005
- lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit mässig ausgeprägter präsakraler Osteochondrose und Spondylose, Spondylarthrose L3-S1
         Die psychiatrische Gutachterin führte unter anderem aus, dass klinisch ein dementielles Syndrom vorliege, das nicht streng unfallkausal als hirnorganisch angesehen werden könne. Fünf Jahre nach dem traumatischen Ereignis habe sich eine derartige Verfestigung des klinisch-psychopathologischen Bildes eingestellt, dass eine reine Konversionssymptomatik eher unwahrscheinlich erscheine. Inzwischen stehe ein dementielles Bild im Vordergrund, das durch eine Konversionsstörung oder dissoziative Störung nicht gänzlich erklärt werden könne. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/61 S. 27 ff. Ziff. 3 und 4).
3.2.5   Bei dieser Aktenlage liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) gerade keine eindeutige psychiatrische Diagnose vor.
         Während die Diagnose der Ärzte des Universitätsspital C.___ im Jahre 2008 noch auf eine Konversionsstörung lautete, hielt die SMAB-Gutachterin diese nunmehr aufgrund des Verlaufs für unwahrscheinlich und ging von einem im Vordergrund stehenden, „nicht näher bezeichneten“ (Urk. 8/61 S. 27 Ziff. 3) dementiellen Syndrom aus; insofern liegen widersprüchliche, sich möglicherweise mit dem Verlauf erklärende Diagnosen vor. Sodann kommen laut Gutachterin differentialdiagnostisch auch pseudodementielle Bilder auf dem Boden einer Depression in Frage, und die Pathogenese des dementiellen Syndroms bleibt unklar (Urk. 8/61 S. 28). Nebst der psychiatrischen Exploration führte die Gutachterin offenbar keine weitere Testuntersuchungen durch, und angesichts der nur spärlich erhobenen Befunde überzeugen die gestellten Diagnosen und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht vollumfänglich. Insgesamt erscheint nicht nachvollziehbar, wie die Gutachterin aufgrund der wenigen Befunde, trotz den möglichen Differentialdiagnosen und der unklaren Pathogenese zum Schluss gelangt, das Gesamtbild sei klinisch unzweifelhaft und die psychopathologischen Einschränkungen seien deutlich objektivierbar (Urk. 8/61 S. 28). Insbesondere bleibt offen, ob und aus welchen Gründen ein organisches Korrelat auszuschliessen ist. Die nicht näher begründete gutachterliche Einschätzung, wonach auf eine neuropsychologische Abklärung zu verzichten sei, überzeugt unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) nicht.
         Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Abklärungen an der Klinik für Neurologie des Universitätsspital C.___ sei erstellt, dass den Beschwerden kein neurologisches Korrelat entspreche, weshalb es sich um einen rein aus psychiatrischer Sicht zu beurteilenden Zustand handle (Urk. 1 S. 8 Ziff. 17), ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des SMAB-Gutachtens Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung des Zustandsbildes bestehen. Wie Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2011 zutreffend festhielt, wurde das dementielle Syndrom erst neuerdings beschrieben und ist infolgedessen noch unvollständig abgeklärt. Sie legte weiter dar, dass die Diagnose noch nicht gestellt und möglicherweise noch nicht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft seien. Zwecks Diagnostik zum Wohle des Beschwerdeführers sei daher die Begutachtung nötig (Urk. 8/0 S. 9).
         Unter diesen Umständen erscheint die neurologische Abklärung zum Ausschluss organischer Ursachen als unumgänglich.
3.2.6   Was sodann den Einwand des Beschwerdeführers angeht, dass laut ärztlicher Einschätzung beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13), so ist dem Arztbericht der Klinik für Neurologie am Universitätsspital C.___ vom 7. Oktober 2008 einzig zu entnehmen, dass die verminderte Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers eine neuropsychologische Prüfung nicht zulasse (Urk. 8/42/31 unten). Indessen steht vorliegend zunächst eine neurologische und nicht eine neuropsychologische Abklärung zur Diskussion, und aus der genannten Einschätzung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19) nicht schliessen, dass auch die neurologische Abklärung nicht möglich sei. Schliesslich nannte der Beschwerdeführer auch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass die Begutachtung nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21).
3.2.7   Damit erweist sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zum Ausschluss organischer Ursachen eine umfassende neurologische Abklärung als erforderlich.
3.3     Gegen die Abklärungsperson brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen der grundsätzlich gleichen Problematik bereits in den Jahren 2007 und 2008 an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ in Behandlung gewesen sei. Dr. D.___ als heutiger Leiter der Poliklinik des Universitätsspitals sei daher nicht in der Lage, eine - auch im Verhältnis zu seinen (ehemaligen) Mitarbeitern und Arbeitskollegen - unabhängige medizinische Beurteilung abzugeben (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13, S. 9 Ziff. 22, Urk. 8/76/1-2).
         Diese Rügen sind nach dem Gesagten ebenfalls als zulässig zu betrachten, erscheinen jedoch unbegründet. Zwar trifft, wie bereits erwähnt, zu, dass der Beschwerdeführer sich an der fraglichen Institution untersuchen liess; indessen bleibt die Vorbefassung der Institution - und wohlbemerkt nicht des Gutachters - unproblematisch, zumal sich die damals behandelnden Ärzte betreffend die vorliegend zu beurteilende Problematik nicht im Einzelnen festgelegt hatten, sondern ausgehend von posttraumatisch aufgetretenen Konversionsstörungen bei vorbestehenden chronischen Schmerzen und einer Depression sowie ausgeprägten kognitiven Defiziten lediglich die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung empfahlen (Urk. 8/43/4-5).
         Damit erweisen sich die Einwände gegen die Person von Dr. D.___ als Gutachter als unbegründet.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt die mit dem Eventualantrag verbundene Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, das bundesgerichtlich vorgesehene Einigungsverfahren durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5, Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 24-27).
         In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 hielt das Bundesgericht, wie erwähnt, fest, zunächst sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Die Militärversicherung erlasse (erst dann) eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, wenn sie sich mit dem Gesuchsteller oder dessen Angehörigen über den Gutachter nicht einigen könne (Art. 93 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung). Dem Vorbild dieser Bestimmung entsprechend, liege es in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden.
         Daraus, dass das Bundesgericht die IV-Stelle und die versicherte Person dazu anhält, sich nach Möglichkeit über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung zu einigen (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3), kann zwar nicht gefolgert werden, dass sich jene in jedem Fall um eine einvernehmliche Gutachterbestellung bemühen muss. Zumindest dann, wenn das Zustandekommen einer Einigung unwahrscheinlich erscheint, beispielweise weil die versicherte Person signalisiert hat, dass sie sich gar nicht begutachten lassen will, oder wenn sie innert nützlicher Frist keine (ernsthaften) Vorschläge für eine Gutachterstelle unterbreitet, würde dies zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen. Dies ist nicht der Sinn der neuen Rechtsprechung, welcher gerade darin besteht, vermeidbare Verfahrensverzögerungen abzuwenden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Zumindest in solchen Fällen muss es der IV-Stelle daher gestattet sein, die Begutachtung ohne Weiterungen (mit anfechtbarer Zwischenverfügung) anzuordnen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hat, noch bevor BGE 137 V 210 ergangen war, die strittige Begutachtung nicht einfach angeordnet, sondern sie hat sie zuerst in Aussicht gestellt (Urk. 8/74). Daraufhin machte der Beschwerdeführer geltend, eine erneute Begutachtung sei seines Erachtens entbehrlich, und der in Aussicht genommene Gutachter infolge Vorbefassung der (mittlerweile) von ihm geleiteten Klinik nicht genügend unabhängig; ferner schlug er andere neurologische Gutachter vor (Urk. 8/76).
         Mit diesen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden setzte sich die Beschwerdegegnerin in einem weiteren Schreiben (Urk. 8/79) einzeln auseinander.
         Unter Anführung einzelner Passagen aus dem zwischenzeitlich ergangenen Leiturteil (heute BGE 137 V 210) stellte sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt, es „dürfte sich die Diskussion über die ... vorgesehene Begutachtung im Universitätsspital C.___ neu stellen“, weshalb er auf die Infragestellung der vorgesehenen Gutachterperson und die Alternativvorschläge zurückkomme und davon ausgehe, dass ihm zumindest das Recht eingeräumt werde, ergänzende Fragen zu stellen (Urk. 8/82 S. 4 unten).
         Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung (Urk. 2), wobei sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte und Frist (bis am 13. Januar 2012) ansetzte, um Ergänzungsfragen einzureichen (S. 2 Mitte).
         Am 30. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (Urk. 1); von ihm unterbreitete Ergänzungsfragen finden sich in den von der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2012 (vgl. Urk. 7) eingereichten Akten keine, woraus zu schliessen ist, dass er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, keinen Gebrauch gemacht hat.
4.3     Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was sich von Seiten der Beschwerdegegnerin noch zusätzlich unternehmen liesse, um mit dem Beschwerdeführer eine Einigung in einem (oder mehreren) der von ihm bestrittenen Punkte zu erzielen.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, eine erneute Begutachtung sei entbehrlich, hat sich als nicht stichhaltig erwiesen (vorstehend E. 3.2.7), ebenso die gegen den Gutachter angeführten Einwände (vorstehend E. 3.3). Umgekehrt hat die Beschwerdegegnerin mit dem fachmedizinischen Hinweis, dass die neurologische Klinik des Universitätsspital C.___ aufgrund ihrer Grösse am ehesten zur Abklärung der offenen Fragen geeignet sei (Urk. 8/85 S. 3 oben), eine zusätzliche sachliche Begründung für den von ihr vorgesehenen - und nicht die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen - Gutachter abgegeben.
         Insgesamt ist der geforderten Transparenz und Kooperativität des Verfahrens im Vorfeld von Begutachtungen hinreichend Rechnung getragen worden, so dass dem Beschwerdeführer, soweit es ihm um diese Aspekte geht oder gegangen ist, nicht gefolgt werden kann. Ohnehin nicht zu folgen wäre ihm bei allfälliger Bestrebung, die rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung zu erschweren oder zu verhindern.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete neurologische Begutachtung notwendig ist und der Leiter der Klinik für Neurologie am Universitätsspital C.___ dafür grundsätzlich als geeignet erscheint. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die erhobene Beschwerde abzuweisen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch einmal Gelegenheit einräumen wird, Ergänzungsfragen einzureichen.

6.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung vom Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).