IV.2012.00115
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, stürzte am 21. August 1996 von einer Leiter (Urk. 12/4/88). Am 24. Oktober 1997 meldete er sich wegen unfallbedingter Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 12/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 12/4/1-90), holte Arztberichte (Urk. 12/6-8; Urk. 12/10; Urk. 12/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/9) ein und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (BEFAS; Urk. 12/18/2-11). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/21-23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 1998 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 12/25).
Die dagegen am 27. Oktober 1998 erhobene Beschwerde (Urk. 12/42/17-19) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2000 gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. August 1997 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 12/45; Prozess Nr. IV.1998.00651).
Seit 1. Oktober 1998 bezieht der Versicherte eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 12/50/56-57).
1.2 Am 26. Oktober 2000 machte der Versicherte eine Verschlechterung seiner erwerblichen Situation geltend (Urk. 12/51). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/57) und Arztberichte (Urk. 12/58; Urk. 12/70; Urk. 12/71-72) ein und zog wiederum Akten der SUVA bei (Urk. 12/67/1-19). Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 29. April 2002 erstattete (Urk. 12/83).
Mit Verfügung vom 5. September 2002 (Urk. 12/93) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 2000 (vgl. Urk. 12/92/1) eine ganze Rente sowie ordentliche Zusatzrenten für seine Familie zu. Eine im Jahr 2003 durchgeführte Rentenrevision ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 8. September 2003; Urk. 12/105). Auch die Rente der SUVA blieb unverändert (Mitteilung vom 13. Januar 2005; Urk. 12/108).
1.3 Im Jahr 2008 wurde eine weitere Rentenrevision veranlasst, in deren Rahmen die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 12/129) und einen Arztbericht (Urk. 12/130) einholte. Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 19. Juli 2009 erstattete (Urk. 12/136).
Während des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/147-153; Urk. 12/173) zog die IV-Stelle weitere Akten der SUVA bei (Urk. 12/154/1-99) und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, deren Gutachten am 10. April 2011 erstattet wurde (Urk. 12/166). Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht der Klinik B.___, C.___, vom 31. Dezember 2010 ein (Urk. 12/163).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 12/182/12-16 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die bisherige ganze Rente des Versicherten auf eine halbe Rente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache einer weiterhin ganzen Rente und eventualiter Anordnung einer psychiatrischen Abklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Juni 2012 an seinen Anträgen fest (Urk. 16) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Einreichung einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die gesetzlichen Grundlagen zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dessen Bemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Rentenrevision (Art. 88a und 88bis der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit.
2.2 Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 60 bis 70 % aus. Gestützt auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. Z.___ sei eine Verbesserung ausgewiesen; es handle sich nicht lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Der Invaliditätsgrad betrage unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn neu 50 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung und leide unter einer schweren Depression. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden; es sei darin keine Verbesserung nachgewiesen. Zudem nehme Dr. Z.___ nur eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes vor, der gemäss Dr. Y.___ weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 S. 4 ff.). Dies werde auch von anderen Ärzten bestätigt (Urk. 16 S. 2 ff.).
3.
3.1 Als zeitlicher Referenzpunkt für die Rentenrevision ist die Verfügung vom 5. September 2002 (Urk. 12/93) heranzuziehen, mit der dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Oktober 2000 zugesprochen wurde, und welche auf einer eingehenden Sachverhaltsabklärung beruhte (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Verfügung lagen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
3.2 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 17/1), führte mit Bericht vom 3. Februar 2001 (Urk. 12/58/1-3) aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur, Hilfsarbeiter und Magaziner seit 1. Oktober 2010 zu 60 % arbeitsunfähig. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für körperlich leichte Arbeit (Ziff. 1.5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags ab sofort zumutbar (Urk. 12/58/3 lit. e).
3.3 Vom 27. Juni bis 27. Juli 2001 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 27. Juli 2001 (Urk. 12/70) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), betont im Bereich des rechten oberen Quadranten, mit und bei
- Status nach Osteosynthese des Os naviculare bei Fraktur
- Status nach temporärer Arthrodese im Bereich des rechten Ellenbogens am 22. August 1996
- Status nach Arthroskopie im Bereich des rechten Ellenbogens und Drahtentfernung am 21. August 1996 infolge Sturz von einer Leiter
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Arthrose im rechten Ellenbogengelenk (ICD-10 M19.2)
- Adipositas, BMI 32
Die Schmerzen hätten nicht wesentlich reduziert werden können, hingegen habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, eine ambulante Psychotherapie zu beginnen. Dies zeuge von einer erfreulichen Änderung des Krankheitsmodells von einem somatischen zu einem psychophysiologischen Schmerzverständnis (S. 2).
3.4 Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 27. September 2001 (Urk. 12/72) eine seit 1996 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine seit 1997 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Als Chauffeur und Schlosser sei der Beschwerdeführer seit August 1998 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. A und B). Die Prognose sei fraglich, es sei frühestens in zwei Jahren eine Beurteilung möglich (lit. D Ziff. 7).
3.5 PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 29. April 2002 erstatteten Gutachten (Urk. 12/83) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer schweren depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.2) mit ausgeprägten neurasthenischen Beschwerden (ICD-10 F48.0; S. 8). Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung sei insofern zu relativieren, als unsicher sei, wie weit sich der Beschwerdeführer im Übermass mit seinen Schmerzen beschäftige und inwieweit es sich um objektiv begründbare Zustände handle, was aber für die Frage der Rentenberechtigung nicht relevant sei. Die depressive Symptomatik sei so schwer, dass der Beschwerdeführer gerade noch seine Alltagsaufgaben bewältigen könne. Eine berufliche, auch nur teilzeitliche Tätigkeit sei bei dieser Symptomatik völlig ausgeschlossen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei Anstrengung eine Intensivierung der Schmerzsymptomatik und starke neurasthenische Beschwerden erlebe (S. 8).
Aufgrund seiner psychischen Erkrankung, verbunden mit den bereits zu Teilinvalidität führenden somatischen Beschwerden, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. Y.___ hielt fest, dass er im Vergleich zu Voruntersuchern tendenziell eine andere Gewichtung der psychiatrischen Diagnosen vornehme. Er werte die Depression, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen, als schwer, und messe der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weniger Bedeutung zu (S. 8).
Das therapeutische Repertoire sei mehr oder weniger ausgeschöpft. Wenngleich die Anwendung weiterer therapeutischer Massnahmen sinnvoll sei, sei doch davon auszugehen, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nicht weiter günstig beeinflusst werden könne. Es sei also davon auszugehen, dass die völlige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestehen werde (S. 9).
Die vollständige Arbeitsunfähigkeit habe im Oktober 2000 begonnen. Anlässlich der Untersuchung habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr gerne wieder eine Tätigkeit aufnehmen würde. Dies führe dazu, dass er seine angeschlagene Gesundheit gar nicht so erkenne und sich unrealistischen Hoffnungen auf die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit hingebe. Diese Feststellung bedeute gleichzeitig, dass wie schon früher festgestellt beim Beschwerdeführer jegliche Hinweise auf Aggravation und Simulation fehlten (S. 10).
3.6 Gestützt auf diese Berichte, insbesondere auf das Gutachten von Dr. Y.___, ging die Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit wie auch einem Invaliditätsgrad von 100 % aus.
4.
4.1 Dr. D.___ erachtete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Bericht vom 2. Oktober 2008 als unverändert; die Diagnose habe sich nicht geändert (Urk. 12/130/1).
4.2 Dr. Z.___ stellte in seinem am 19. Juli 2009 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie unter Beizug einer Dolmetscherin erstatteten Gutachten (Urk. 12/136) die Diagnosen einer seit 1998 bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.50) sowie einer seit 2001 bestehenden Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 13 des Gutachtens). Während der Untersuchung hätten keine depressiven Symptome ausreichend objektiviert werden können; formal seien die Bedingungen für diese Diagnose nicht erfüllt. Eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 könne heute und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 1996 nicht begründet werden, da objektive Symptome nicht in ausreichender Zahl vorlägen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in Umfang und Schwere durch die Diagnose einer Dysthymia, welche gestützt auf die Beobachtungen von Dr. F.___ ab 2001 anzunehmen sei, ausreichend erklärbar (S. 19).
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Beim Beschwerdeführer seien aus medizinischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Eine Überwindung der Schmerzempfindungen sei zumutbar (S. 20 unten f.).
Zum Gutachten von Dr. Y.___ hielt Dr. Z.___ fest, eine Neurasthenie könne nicht gleichzeitig mit einer affektiven Störung diagnostiziert werden. Wenn die Schwere einer depressiven Störung nicht aufgrund der ICD-10-Kriterien festgestellt werde, dann dürfe auch die entsprechende Kodierung nicht verwendet werden. Der Gebrauch der Kategorie F32.2 sei somit, wie Dr. Y.___ dies sogar ausdrücklich anmerke, nicht gerechtfertigt. Inwieweit Dr. Y.___ stattdessen selbst bezeugen könne, dass depressive Symptome beim Beschwerdeführer „im täglichen Leben feststellbare Auswirkungen“ hätten, müsse offen bleiben, weil Dr. Y.___ hierzu keine Angaben mache (S. 25). Auch seien seine Kommentare zur Therapie widersprüchlich: Zwar sei gemäss Dr. Y.___ das therapeutische Repertoire ausgeschöpft, trotzdem sei die Anwendung weiterer therapeutischer Massnahmen sinnvoll. Es bleibe auch offen, weshalb die damals seit acht Monaten geführte Therapie das Ende aller Möglichkeiten gewesen sein solle. Schliesslich sei die von Dr. Y.___ vorgenommene pauschale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar. Es bleibe offen, auf welche der von ihm angenommenen Gesundheitsschäden Dr. Y.___ einzeln und gesamthaft die quantitative Einschätzung beziehe und wie er sie jeweils begründe. Zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht könne Dr. Y.___ aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen. Damit sei das Gutachten von Dr. Y.___ widersprüchlich und nur teilweise nachvollziehbar (S. 26).
4.3 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte am 19. August 2009 aus, im Bericht von Dr. F.___ vom 27. September 2001 sei der Beschwerdeführer als weinerlich, mit eingeengtem Denken und mit deprimierter Stimmung beschrieben worden, und Dr. F.___ habe eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert. Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. April 2002 sei eine schwere depressive Entwicklung diagnostiziert worden. Dass auf dieses Gutachten nicht hätte abgestellt werden dürfen, werde im Gutachten von Dr. Z.___ eindrücklich belegt. Bei der jetzigen Begutachtung habe eine Depression ausgeschlossen werden können, weshalb von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Mai 2002 auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Eine Wiedererwägung erscheine als dringend geboten (Urk. 12/145/3).
4.4 Die Ärzte der Klinik B.___, bei denen der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand, diagnostizierten mit Bericht vom 31. Dezember 2010 (Urk. 12/163) eine langjährige schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach Berufsunfall 1995 (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich auf Empfehlung seines Hausarztes angemeldet und sei aufgrund suizidaler Äusserungen im Rahmen einer schweren depressiven Störung bei langjähriger und chronischer Schmerzstörung zur Behandlung erschienen. Er sei formalgedanklich geordnet, aber verlangsamt und in Aufmerksamkeit und Konzentration stark beeinträchtigt. Es bestehe ein Verdacht auf hypnagoge Halluzinationen. Hinweise für kognitive Störungen lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer zeige ein stark depressives Zustandsbild, gleichzeitig sei er psychomotorisch unruhig, angespannt. Er weine während des Gespräches oft und es bestehe eine ausgeprägte Freud-, Interesse- und Hoffnungslosigkeit. Der Antrieb sei stark reduziert, die körperliche Erschöpfung stark. Wiederholte suizidale Gedanken seien vorhanden, jedoch keine konkreten Vorstellungen (S. 1 unten f.).
Es liege ein chronifiziertes schwer depressives Zustandsbild vor. Gleichzeitig sei es zur Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen. Beide Störungen hätten sich nach dem Berufsunfall im Jahr 1995 entwickelt. Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Die mittlerweile entstandene Motivation des Beschwerdeführers zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei positiv einzuschätzen. Aufgrund dieser Massnahmen sei es zu einer Stabilisierung auf einem sehr niedrigen Niveau mit einer Distanzierung von der Suizidalität gekommen (S. 2).
4.5 Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in ihrem am 10. April 2011 unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese sowie Durchführung eigener Untersuchungen erstatteten Gutachten (Urk. 12/166) folgende Diagnosen (S. 17):
- Quadrantensyndrom rechts oben bei
- Deformierung Radiusköpfchen bei
- Status nach Osteosynthese einer Meisselfraktur des Radiusköpfchens rechts
- Status nach temporärer Arthrodese des Ellbogengelenks rechts bei Luxationstendenz
- Status nach arthroskopischer Entfernung des Spickdrahtes
- leichter Arthrose im Radioulnargelenk, Status nach Scaphoidfraktur rechts, osteosynthetisch versorgt nach Sturz von Leiter 1996
- Periarthropathia humeroscapularis bei geringgradiger Sklerosezone im Bereich des Sulcus intertubercularis
- leicht degenerative Veränderungen der Subscapularissehne
- Adipositas (BMI 35.9)
Insgesamt seien 5 von 5 Waddell-Zeichen positiv gewesen. Das Ausmass der beklagten Beschwerden decke sich nicht mit den objektivierbaren Befunden. Es sei seit dem Unfall vom August 1996 zu einer progressiven Ausweitung der Symptome gekommen. Der Beschwerdeführer zeige eine verminderte Belastbarkeit des rechten Arms und sollte keine schweren Lasten von über 10 kg mehr tragen sowie repetitive Verrichtungen mit Stossen und Ziehen vermeiden. Für schwere körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Hantieren mit vibrierenden Maschinen, repetitive Beanspruchung oder Bewegung des rechten Ellbogengelenks und ohne eigentliche beidhändige Handwerkertätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % (S. 17). Hinsichtlich der bisherigen ärztlichen Einschätzungen sei festzuhalten, dass daraus eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden hervorgehe. Diese habe sich seit 2001 verstärkt (S. 20).
4.6 Die Fachpersonen der Klinik B.___ stellten mit Bericht vom 12. April 2012 (Urk. 17/2) folgende Diagnosen (S. 1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach Berufsunfall 1996
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unsicher-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2010 ambulant in Behandlung. Seither habe sich sein Zustand eher gebessert. Die Symptome einer schweren depressiven Episode seien nicht mehr feststellbar, weshalb man nun von einem mittleren Schweregrad ausgehe (S. 3). Im Weiteren äusserten sich die Ärzte zum Gutachten von Dr. Z.___ und beschrieben den Krankheits- und Therapieverlauf (S. 1 f. und S. 3).
4.7 Dr. D.___ hielt mit Schreiben vom 14. April 2012 (Urk. 17/1) fest, der Beschwerdeführer sei schwer depressiv und leide unter ernsthaften Beeinträchtigungen seiner Alltagsaktivitäten, seiner Lebensqualität und der Beziehung zu seiner Familie und habe wiederholt Suizidgedanken geäussert.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer aus rein somatischen Gründen beeinträchtigten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 65 % aus. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ nahm sie in psychischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). Dies führte zur Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente.
5.2 Dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ist unbestritten und aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ ausgewiesen. Hingegen ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch aus psychischen Gründen weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Dr. Z.___ diagnostizierte, wie alle beteiligten Fachärzte, eine somatoforme Schmerzstörung, gewichtete jedoch die Auswirkungen dieser Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit anders, indem er gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 130 V 352) eine Überwindbarkeit der Schmerzen und damit eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers annahm. So hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 12/136 S. 20 unten sowie S. 17 ff.). Damit nahm er eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor, was nicht als Revisionsgrund ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies gilt auch für die gemäss Dr. Z.___ seit 2001 bestehende Diagnose einer Dysthymia (vgl. S. 19 des Gutachtens), da Dr. Z.___ diese Diagnose auf die von den bisher beteiligten Ärzten erhobenen Befunde (mit-)abstützte, aber anders gewichtete. Ob diese Gewichtung korrekt ist, ist angesichts des Berichts der Ärzte der Klinik B.___ vom 31. Dezember 2010 (vgl. vorstehend E. 4.4) fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, denn die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zu den Auswirkungen zur somatoformen Schmerzstörung bildet keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201, insbesondere E. 7.3). Eine solche Anpassung ist allenfalls aufgrund der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden, vorliegend nicht zur Anwendung kommenden Schlussbestimmung (a) der Änderung des IVG vom 18. März 2011 vorzunehmen.
5.3 Damit fällt eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ausser Betracht. Da sodann keine Anhaltspunkte für eine (nach der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Praxis und Gesetzeslage) offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache ersichtlich sind, besteht auch kein Raum für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente beziehungsweise im vorliegenden Verfahren das Schützen der Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung.
Demgemäss hat der Beschwerdeführer weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Angesichts des Verfahrensausgangs erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Dies gilt vorliegend für die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unaufgefordert eingeholten Arztberichte von Dr. D.___ und der Klinik B.___ (Urk. 17/1-2). Dementsprechend ist die Honorarnote vom 16. August 2012 (Urk. 22) um die Leistungspositionen vom 16. März 2012 („Briefe an diverse Ärzte mit Fragenkatalog“; Fr. 283.35), vom 16. April 2012 („Eingang Arztbericht 1, Studium Arztbericht, Brief an Arzt, Orientierungskopie an Klient“; Fr. 100) sowie vom 17. April 2012 („Eingang Arztbericht 2, Studium Bericht, Brief an Arzt, Kopie an Klient“; Fr. 83.35), insgesamt um Fr. 466.70, zu kürzen. Die Prozessentschädigung wird somit auf Fr. 3‘089.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'089.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).