IV.2012.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, hatte am 20. April 1997 einen Autounfall erlitten, in dessen Folge er gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil IV.1999.00456 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 30. Mai 2001 bis zum Juni 1998 vollständig und danach bis Juli 1998 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war. Anschliessend hatte X.___ gemäss besagtem Urteil bis zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit im November 1998 seine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Die zuletzt eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit hatte gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil IV.2006.00049 vom 19. März 2007 in Sachen der Parteien in dem Sinne bis anfangs März 2000 gedauert, als X.___ danach eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne das Tragen von Lasten über 15 kg ausführen konnte. Ab Ende November 2001 war diese Restarbeitsfähigkeit aufgrund einer depressiven Episode im Umfang von 25 % eingeschränkt; nach einer Tarsaltunnel-Operation im September 2002 bestand postoperativ für sechs Wochen auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige sowie anschliessend bis Ende des Jahres 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2003 bis zum Ende des im Urteil vom 19. März 2007 geprüften Zeitraums (Dezember 2005) bestand wieder eine Einschränkung von 25 % aus psychischen Gründen in angepasster Tätigkeit. Bei dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts hatte das Gericht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ (nachfolgend: MEDAS-Y.___) vom 12. Mai 2003 abgestellt. Eine von X.___ gegen das Urteil IV.2006.00049 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesgericht am 14. November 2007 abgewiesen.
1.2     Nachdem sich X.___ am 22. Dezember 2007 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom Dezember 2005 bei der IV-Stelle neu zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wies diese nach umfangreichen Abklärungen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. August 2009 erneut ab (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 im Urteil IV.2009.00935 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 11. Februar 2010).
         Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit dem Urteil IV.2009.00935 vom 11. Februar 2010 ab, wobei es zusammenfassend feststellte, trotz der erfolgten umfangreichen fachärztlichen Abklärungen sei eine wesentliche Verschlechterung des die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden medizinischen Sachverhalts seit der Beurteilung durch die MEDAS-Y.___ nicht mit dem in der Sozialversicherung massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung angerufenen ärztlichen Beurteilungen, welche eine solche behaupteten, seien als unterschiedliche Einschätzungen der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit zu werten (E. 2.6). In Erwägung 2.2.2 des Urteils IV.2009.00935 wies das Gericht sodann darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS-Y.___ eine bereits in den ihm vorgelegenen medizinischen Akten erwähnte chronifizierte Depression schweren Ausmasses und die hochgradig eingeschätzte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als nicht gänzlich nachvollziehbar bezeichnet sowie als möglichen Grund für die von der eigenen Beurteilung abweichenden Einschätzungen der Voruntersucher einen fluktuierenden Verlauf der depressiven Störung genannt hatte. Erwägung 2.3 des Urteils IV.2009.00935 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand X.___s auch von Ärzten, welche nach der MEDAS-Begutachtung schwere Beeinträchtigungen attestierten, als stationär bezeichnet worden sei. In der Beurteilung des langjährigen Hausarztes sei festgehalten worden, dass objektiv eine seit Jahren unveränderte Befundlage und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, X.___ aber aufgrund psycho-sozialer Probleme und seiner subjektiven Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein, immer wieder neue Beschwerdekomplexe produziere. Einen seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2003 in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit objektiv unveränderten psychischen Gesundheitszustand - bei gleichzeitig ausgeprägtem subjektivem Krankheitsempfinden - hätten auch der im Revisionsverfahren beigezogene externe psychiatrische Gutachter sowie der Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgestellt.
         Das Bundesgericht bestätigte das Urteil IV.2009.00935, wobei es festhielt, das hiesige Gericht habe die umfangreichen ärztlichen Unterlagen einlässlich und sorgfältig gewürdigt, und es sei auch ohne die im bundesgerichtlichen Verfahren beantragten weiteren Beweiserhebungen weder im psychischen noch im somatischen Bereich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urteil 8C_275/2010 vom 6. September 2010).
1.3     Am 29. November 2010 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an.
         Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil eine Veränderung der anspruchserheblichen tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung nicht glaubhaft dargelegt worden sei (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten (Urk. 1 S. 2). Als Belege dafür, dass er im Verwaltungsverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinreichend glaubhaft gemacht hatte, reichte er den Bericht des Z.___ vom 9. März 2010 (Urk. 3/1), die Berichte der A.___ vom 13. April 2010 (Urk. 3/5) und vom 7. September 2010 (Urk. 3/6), den Bericht Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 12. Oktober 2010 (Urk. 3/2), den Bericht des SOS-Arztes Dr. med. C.___ vom 23. Oktober 2010 (Urk. 3/7), den Austrittsbericht der D.___ vom 25. November 2011 (Urk. 3/8), den Bericht des E.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 3/3), den Bericht des F.___ vom 11. August 2011 (Urk. 3/4) und den Bericht des G.___ vom 13. Oktober 2011 (Urk. 3/9) zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2
1.2.1   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der bis 31. Dezember 2011 in Kraft gestandenen Fassung). Wie bei der Rentenrevision bildet auch bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades, und sind demgemäss die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 66 E. 2, 130 V 77 E. 3)
1.2.2   Der Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgen, kommt im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.2.3   Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst nur zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2.4   Das Gericht legt seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 in Sachen D., 8C_196/2008).

2.
2.1     Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. November 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2011 eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs, d.h. seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2009 glaubhaft gemacht hat.
         Auf den vom Beschwerdeführer beantragten (Urk. 1 S. 2) Beizug nicht spezifizierter Akten der Beschwerdegegnerin und auf eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers kann verzichtet werden, da das Gericht hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs auf seine eigene ausführliche Darlegung und Würdigung im Urteil IV.2009.00935 vom 11. Februar 2010 abstellen kann. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen eine Reevaluation der umfangreichen Verfahrensakten vorzunehmen, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, was er daraus zum Nachweis des Eintretenstatbestands ableiten will.
         Da für das Glaubhaftmachen einer tatsächlichen Veränderung der Untersuchungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt und der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hinsichtlich des Eintretenstatbestands beweisführungsbelastet ist, obliegt es ihm, dem Gericht unter Einreichung oder genauer Bezeichnung allfälliger Beweismittel darzulegen, wie er den Nachweis bei der Neuanmeldung geführt hat. Dies hat er in der Beschwerdebegründung auch gemacht (Urk. 1 S. 6 ff.); darauf ist abzustellen.
2.2     Zu den vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingereichten ärztlichen Berichte ist Folgendes festzuhalten:
2.2.1   Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beklagten Parästhesien am linken Arm und an der linken Hand (Urk. 1 S. 6) ist dem Bericht des Z.___ vom 9. März 2010 (Urk. 3/1) zu entnehmen, dass sie aus neurologischer Sicht nicht definitiv zuzuordnen seien. Dies bedeutet, dass keine neurologischen Befunde erhoben werden konnten, welche die geklagten Parästhesien erklären könnten. Ebenso wenig konnte Dr. B.___ die bei ihm geklagte Migräne einem neurologischen Befund zuordnen (Urk. 3/2). Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte, von Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, festgestellte „reversible segmentale Funktionsstörung C6 links“ (Bericht des E.___ vom 22. Juni 2011, Urk. 3/3) ist kein zusätzlicher invalidisierender Befund (vgl. das seit Ende November 2001 bestehende rheumatologische Zumutbarkeitsprofil: vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne das Tragen von Lasten über 15 kg, Sachverhalt Ziff.1.1). Schliesslich bestätigen die Berichte des F.___ vom 11. August 2011 (Urk. 3/4), Dr. C.___s vom 23. Oktober 2010 (Urk. 3/7) und der D.___ vom 25. November 2011 (Urk. 3/8), dass die über das vorstehend erwähnte Zumutbarkeitsprofil hinausgehenden körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nach wie vor nur psychogen erklärt werden können.
         Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im somatischen Bereich kann mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht werden.
2.2.2   Im psychischen Bereich geben die Berichte der A.___ vom 13. April 2010 (Urk. 3/5) und vom 7. September 2010 (Urk. 3/6) über zwei stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers im I.___ vom 23. März bis zum 12. April 2010 sowie vom 14. Juni bis zum 12. August 2010 Auskunft. Weder aus dem Umstand der vorübergehenden Hospitalisierung, noch aus der Beurteilung durch die Klinikärzte lässt sich jedoch entnehmen, dass eine im Zeitpunkt der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug noch andauernde dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Vielmehr entsprechen die Hospitalisationen dem bereits im Gutachten der MEDAS-Y.___ aus dem Jahr 2003 beschriebenen fluktuierenden Verlauf der depressiven Störung.
         Gemäss der Beurteilung des G.___ vom 13. Oktober 2011 (Urk. 3/9) soll zwar seit 2009 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein. Diese Verschlechterung leiten die Untersucher allerdings vor allem aus der Diagnose einer „schweren“ Depression im Zentrum für Schmerzmedizin sowie aus dem Ergebnis ihrer Testung ab (vgl. Urk. 3/9 S. 3). Beim Rekurs auf die Diagnostik des F.___ lassen Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, ausser Acht, dass es sich bei der dortigen Diagnose einer „schweren“ Depression um eine nicht fachärztliche Verdachtsdiagnose auf einer Diagnoseliste mit insgesamt 14 Diagnosen handelt. Im Übrigen wird eine „schwere“ Depression nicht erst seit 2008 diagnostiziert, sondern erwähnte bereits der psychiatrische Fachgutachter im Gutachten der MEDAS-Y.___ von 2003 die - von ihm nicht nachvollziehbare - aktenkundige Diagnose einer „chronifizierten Depression schweren Ausmasses“.
         Dass - was im Hinblick auf die Geltendmachung einer „anspruchsrelevanten“ Verschlechterung des Gesundheitszustands beachtlich wäre - keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszumachen ist, bestätigen auch Dr. J.___ und Dr. K.___; bestand ihrer - vom Gericht im Urteil IV.2009.00935 als nicht massgeblich angesehenen - Beurteilung nach doch bereits im Jahr 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit ihrer vagen Beschreibung einer Verschlechterung der Symptomatik (Urk. 3/9 S. 3) vermögen sie nicht darzulegen, dass auch andere Fachärzte die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen heute anders beurteilen müssten, zumal der psychosomatische Befund identisch geblieben ist (vgl. Bericht vom 1. September und 7. November 2008, zitiert im Urteil IV.2009.00935 E. 2.4.3 und Bericht vom 22. Juni 2011 S. 6 unten).
         Auch im psychischen Bereich ist daher mit den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Arztberichten keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht. Ob der am 17. Oktober 2011 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangene Bericht des G.___ vom 13. Oktober 2011 überhaupt noch in die Sachverhaltsbeurteilung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2011 eingeflossen ist, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf Erwägung 1.2.4 lediglich anzumerken, dass in der Verfügung vom 19. Dezember 2011 lediglich bis zum Einwand vom 14. Oktober 2011 produzierte medizinische Unterlagen erwähnt werden.
2.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein Leistungsbegehren vom 29. November 2010 nicht eingetreten und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

3.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und von Urk. 3/1-9 in Kopie
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).