Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00118
IV.2012.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 1. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1953, verfügt über einen Lehrabschluss als kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 10/110/4 Ziff. 6.2). Sie wurde wegen eines Keratokonus 1966 (Urk. 10/109; richtig 1968, vgl. Urk. 10/7, Urk. 10/9) am rechten und 1975 am linken Auge operiert (Urk. 10/18-19, Urk. 10/23). Von 1965 bis 1997 kam die Invalidenversicherung für die Versorgung mit Kontaktlinsen auf (vgl. Urk. 10/2-3, Urk. 10/46, Urk. 10/53).
         Die Versicherte war zuletzt bis April 1997 bei der Y.___ AG als kaufmännische Allrounderin erwerbstätig (Urk. 10/65/4 Ziff. 6.3.1; Urk. 3/7). Anschliessend und bis im Juli 1999 bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/74 = Urk. 10/75). Nach der Aussteuerung am 29. Juli 1999 (Urk. 10/74) war sie während der Beitragsjahre 2000 und 2001 bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angemeldet (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/73).
1.2     Am 21. Juli 2001 ersuchte X.___ die Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen kompletten Hörverlust am linken Ohr um Zusprache eines Hörgerätes (Urk. 10/55 Ziff. 7.2 und 7.8). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 erfolgte die entsprechende Kostengutsprache (Urk. 10/90).
1.3     Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten, da die Versicherte an der erforderlichen medizinischen Abklärung nicht mitgewirkt hatte (Urk. 10/103).
1.4     Am 27. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/110). Nach einer Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Medizinisches Zentrum Z.___ (Z.___), vom 27. Juni 2006 (Urk. 10/121) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2007 einen Rentenanspruch erneut (Urk. 10/153).
         Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2009 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/165; Prozess IV.2007.01196). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.5     Am 4. November 2009 (Urk. 10/169) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine polydisziplinäre Begutachtung beim Institut A.___ (A.___) unter Beizug der Disziplinen Oto-Rhino-Laryngologie, Ophthalmologie und Psychiatrie/Neuropsychologie. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 10/174). Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 10/176) hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch das A.___ und den in Auftrag gegebenen Fachgebieten fest. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 10/180/3-10). Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 wurde darauf nicht eingetreten (Urk. 10/185; Prozess IV.2010.00556), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2010 geschützt wurde (Urk. 10/194).
         Am 17. Februar 2011 erstatteten die Experten des A.___ schliesslich das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/207).
         Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2011 (Urk. 10/215) stellte die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 10/221) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 ab (Urk. 10/233 sowie Urk. 10/239 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 2) sei dahingehend zu korrigieren, als das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen zu berechnen und ihr dementsprechend eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Dezember 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis im Jahr 2005 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Wartezeit im Dezember 2004 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei ihr nicht mehr zumutbar, hingegen sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig (S. 3). Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die zuletzt erzielten Löhne der Jahre 1997 bis 1999 nicht unmittelbar die Zeitperiode vor Eintritt des Gesundheitsschadens beträfen und seit dem Jahr 2000 nur Beiträge als Nichterwerbstätige entrichtet worden seien (S. 4 Mitte). Das Valideneinkommen betrage dementsprechend rund Fr. 65'982.--. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2008 und indexiert auf das Jahr 2011 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 36'271.-- festzusetzen, woraus sich eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 29'711.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 45 % ergebe (S. 3 f.).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Valideneinkommen sei entsprechend den Ausführungen in E. 6.1 f. des Urteils vom 22. Juni 2009 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, namentlich gestützt auf das von ihr im Jahr 1997 zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen bei der Y.___ AG, festzulegen (Urk. 1).
2.3     Unbestritten ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die gegen diese zumutbare Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Streitig sind jedoch die erwerblichen Auswirkungen der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, insbesondere ist die Höhe des Valideneinkommens umstritten. Zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Invaliditätsgrad von 45 % errechnete. Massgebender Zeitpunkt ist dabei der Dezember 2005 (vgl. E. 1.6; Urk. 2 S. 4 Mitte).

3.
3.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1, 134 V 325 f. E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt, das Valideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, damit, dass das letzte tatsächlich erzielte Einkommen in eine Zeitperiode falle, die sich nicht unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens befunden habe. Diese Begründung allein rechtfertigt grundsätzlich kein Abweichen von der Regel, dass grundsätzlich der letzte effektive Verdienst heranzuziehen ist. Allerdings ist im vorliegenden Fall fraglich, ob die Tätigkeit bei der Y.___ AG aus gesundheitlichen oder aus - invaliditätsfremden - persönlichen Gründen aufgelöst wurde: Aus dem Schreiben vom 15. Mai 2002 der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin geht einerseits hervor, dass es ihr seit dem Arbeitsbeginn bei der Y.___ AG „immer schlechter und schlechter“ gegangen und ihr der tägliche Arbeitsweg von drei Stunden gesundheitlich nicht zuträglich gewesen sei (Urk. 3/8 S. 2 oben). Sodann gab die Beschwerdeführerin am 20. April 2006 (Untersuchungstag, Urk. 10/121/1 Mitte) gegenüber den Gutachtern des Z.___ an, sie habe die Stelle bei der Y.___ AG aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (Urk. 10/121/6 oben). Andererseits ist dem Schreiben vom 4. Januar 2012 der Y.___ AG zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Absenzen der Beschwerdeführerin nicht der Grund gewesen sei, dass man sich im gegenseitigen Einvernehmen getrennt habe (Urk. 3/7 unten). Des Weiteren geht aus dem Fragebogen zur Arbeitslosigkeit hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. Juli 1997 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und sich als zu 100 % vermittlungsfähig eingestuft hatte (Urk. 10/74 = Urk. 10/75).
         Nach dem Dargelegten lässt sich weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermitteln, ob die Beschwerdeführerin ihre letzte Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen aufgab, noch ob die Beschwerdeführerin danach aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig war. Allerdings spricht die Tatsache, dass sie sich damals gegenüber der Arbeitslosenkasse als 100 % vermittlungsfähig einstufte, eher dagegen. Diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen erübrigt sich jedoch, da sich, wie nachfolgend darzulegen ist, auch bei der ausschliesslich mittels Tabellenlöhnen vorgenommenen Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad von über 50 % ergibt.

4.      
4.1     Gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von rund Fr. 65'982.--. Da jedoch detaillierte Angaben fehlen, welche Zahlen sie beigezogen hatte, ist dieses Einkommen nicht nachvollziehbar.
         Als angestammte Tätigkeit wird die Arbeit als kaufmännische Angestellte erachtet, was unbestritten ist. Gemäss Tabelle TA1 erzielten Frauen im Bereich „Dienstleistungen für Unternehmen“ ein monatliches Einkommen von Fr. 5'417.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Ziff. 72, 74, Frauen Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67'767.-- (Fr. 5'417.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Unter Einbezug der Nominallohnentwicklung von 0,9 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12/2006 S. 83 Tab. B10.2 lit. J, K) erhöht sich das Valideneinkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 68'377.-- (Fr. 67'767.-- x 1.009).
4.2 Sodann berechnete die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2008 (Urk. 2 S. 3 unten). Massgebender Zeitpunkt ist auch hier der Dezember 2005. Folglich sind die Werte der LSE 2004 heranzuziehen und diese sind auf das Jahr 2005 zu indexieren: Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2004, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41.7 Stunden und einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 75 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 36’526.-- (Fr. 3’893.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.75). Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine der Sehbehinderung angepasste Tätigkeit angewiesen ist, muss sie aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Umfang von 10 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vornahm und welcher von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde, erscheint daher als gerechtfertigt. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'873.-- (Fr. 36’526.-- x 0.9). Für das Jahr 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12/2006 S. 83 Tab. B10.2 Total) ein Invalideneinkommen von Fr. 33'202.-- (Fr. 32'873.-- x 1.01).
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'377.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'202.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 35’175.--, womit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 51 % (51.44 %) resultiert. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.
         Im Übrigen handelte es sich beim in der internen Notiz vom 7. August 2006 (Urk. 10/127) festgehaltenen Valideneinkommen von Fr. 76'141.-- um eine vom Kaufmännischen Verband angegebene - und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als unverbindlich zu betrachtende und höchstens in Ausnahmefällen heranzuziehende (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 4.5) - Lohnempfehlung (S. 1 Mitte), und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/9), um das bei der Y.___ AG im Jahr 1997 letztmals erzielte Erwerbseinkommen. Dieses betrug nämlich für die Monate Januar bis April 1997 gemäss IK-Auszug (Urk. 10/73/2) Fr. 22'533.-- und damit hochgerechnet auf das ganze Jahr 1997 Fr. 67'599.--. Selbst wenn nun dieses Einkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades herangezogen würde, resultiert ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente: So erhöht sich das Einkommen von Fr. 67'599.-- unter Einbezug der Nominallohnentwicklung von 0,5 % im Jahr 1998, von 1.4 % im Jahr 1999, von 2.1 % im Jahr 2000, von 3.1 % im Jahr 2001, von 1.7 im Jahr 2002, von 1.6 % im Jahr 2003, von 1.3 % im Jahr 2004 und von 0.9 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12/2003 S. 95 Tab. B10.2 lit. J, K; Die Volkswirtschaft 12/2006 S. 83 Tab. B10.2 lit. J, K) auf Fr. 76'585.-- im Jahr 2005 (Fr. 67'599.-- x 1.005 x 1.014 x 1.021 x 1.031 x 1.017 x 1.016 x 1.013 x 1.009). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'123.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 43’462.--, womit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57 % (56.75 %) resultiert.
4.4     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).