Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene, als Maurer erwerbstätig gewesene X.___ hatte sich am 25. April 2003 bei der Arbeit (Versetzen eines Kunststeinsturzes) ein Verhebetrauma am unteren Rücken zugezogen, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) erbrachte und diese dann - namentlich gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) M.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/20) - per 12. Dezember 2005 einstellte. Eine gegen den betreffenden Einspracheentscheid (vom 24. März 2006) am 7. Juni 2006 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Oktober 2007 abgewiesen (Proz. Nr. UV.2006.00204).
Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verneinte ihrerseits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 9/30) den Anspruch auf eine Rente. Nach gewährter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 9/53) konnte der Versicherte die im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung getroffene Zielvereinbarung nicht einhalten (Urk. 9/51) und verlangte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die erneute Rentenprüfung (Urk. 9/61), worauf die IV-Stelle eine interdisziplinäre Verlaufsbegutachtung in der MEDAS M.___ anordnete (Expertise vom 9. Mai 2011; Urk. 9/70) und gestützt darauf den Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 2) abermals verneinte.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. Juli 2011 (Urk. 1/1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 13. März 2012 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde.
Auf die Parteivorbringen und die zu würdigenden Unterlagen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der hier anwendbaren, bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1).
2.
2.1 Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist und das Leistungsbegehren des Versicherten einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 19. Oktober 2006) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 4. Juli 2011) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch auf eine (ganze) Rente begründet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS M.___ vom 9. Mai 2011 von einer nach wie vor vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren wirbelsäulenschonenden Tätigkeit auszugehen sei, woraus nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 2 und Urk. 8). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seinem Unfall im April 2003 nie Rückenschmerzen verspürt. Entgegen den Angaben der MEDAS-Gutachter hätten sich die Befunde verschlechtert; das Zeugnis seines behandelnden Hausarztes Dr. med. Y.___ (vom 7. Juli 2011) bestätige denn auch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Urk. 1 und Urk. 3).
3.
3.1 Die ursprüngliche rechtskräftige Rentenabweisung (Verfügung vom 19. Oktober 2006) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von der SUVA veranlassten MEDAS-Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/20). Unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" wurden degenerative LWS-Veränderungen mit Diskusprotrusion/Herniation L4/5 und L5/S1 linksbetont sowie mit bewegungs- und belastungsabhängigem lumbovertebralem Beschwerdesyndrom aufgeführt; "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" wurden keine gestellt (S. 14). In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, der Beschwerdeführer leide Tag und Nacht unter gleichbleibenden stechenden Schmerzen im Bereich der LWS. Bei Belastung (wie Bücken oder Heben von Lasten) sowie bei raschen Bewegungen nähmen die Schmerzen zu. Gelegentlich komme es zu Schmerzausstrahlungen ins linke oder rechte Bein bis hinab zur grossen Zehe. Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung seien mehrere positive Waddell-Zeichen festgestellt worden. Der Gang sowie Zehen- und Fersenstand seien ungestört möglich. Die Beweglichkeit der LWS für Reklination sei endphasig schmerzhaft eingeschränkt, bei allerdings voller Entfaltbarkeit. Es bestehe eine Druckdolenz der unteren LWS mit Rüttel- und Klopfschmerzen. Neurologisch seien keine pathologischen Befunde zu verzeichnen. In den konventionellen Röntgenaufnahmen werde das Alignement normal dargestellt, ebenso die Intervertebralräume und Wirbelkörper. Auf den MRI-Aufnahmen der LWS von 2004 und 2005 fänden sich ein Anulusriss auf der Höhe L4/5 mit mediolateraler Diskushernie L4/5 links und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie ein kleiner Anulusriss und Bandscheibenprotrusionen auf der Höhe L5/S1 ohne Neurokompression. Für körperliche Schwerarbeit (insbesondere auf dem Bau) sei der Beschwerdeführer nicht mehr voll einsetzbar. Für angepasste leichtere Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum dauernden Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne die Notwendigkeit zu dauerndem Stehen an Ort oder ständigem Überkopfarbeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Beurteilung habe - wie schon im Jahr 2003 in der Klinik N.___ - keine psychische Störung erhoben werden können (S. 14 ff.).
3.2 Nachdem der behandelnde Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. Y.___ dem Versicherten am 16. Juni 2010 (Urk. 9/63) unter Bezugnahme auf verschiedene neurologische, psychiatrische und internistische Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bescheinigt und das Leistungsvermögen in einer behinderungsangepassten Arbeit als unklar bezeichnet hatte, ordnete die IV-Stelle eine erneute MEDAS-Begutachtung an. In der entsprechenden interdisziplinären Expertise vom 9. Mai 2011 (Urk. 9/70) stellten die Fachärzte der MEDAS M.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronifizierte belastungs- und bewegungsabhängige lumbovertebrale Beschwerden mit/bei beginnender 2-Etagen-Diskopathie L4-S1, MRI-dokumentierter Diskushernie L4/5, Diskusprotrusion L5/S1 jedoch ohne Kompromittierung der Nervenwurzel sowie mit/bei deutlicher subjektiver Schmerzbetonung mit Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Sinne eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens. Der Lactose-Intoleranz (anamnestisch) und dem positiven Mantoux-Test - ohne Hinweis auf eine aktive Tuberkulose - wurden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 9/70 S. 31). Laut den begutachtenden Spezialärzten gab der Versicherte im Vordergrund stehende anhaltende belastungs- und positionsabhängige tieflumbale Rückenbeschwerden an, welche beim Husten und Niesen ins linke Bein bis in die Grosszehe ausstrahlten. Weiter erwähnte er Nackenschmerzen mit holokranieller Ausstrahlung bis zu den Augen und mit Ausstrahlungen in beide Schultern. Begleitend zu den Kopfschmerzen bestehe ein Schwankschwindel. In psychischer Hinsicht fühle sich der Versicherte deprimiert, erachte sein Leben als seit dem Unfall ruiniert und beurteile sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig. Die im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung habe das Bild eines 37-jährigen, normalgewichtigen und athletischen Mannes in gutem Allgemeinzustand ergeben. Die klinischen Untersuchungsbefunde seien altersentsprechend normal ausgefallen und hätten keine Hinweise für eine Links-oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung ergeben. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können (Urk. 9/70 S. 20 ff. und S. 34). Aus rheumatologischer Sicht seien als klinisch reproduzierbare Befunde eine geringe Druckdolenz L4/5 und L5/S1 interspinal (ohne Rüttelschmerz, ohne Verschiebeschmerz, ohne Weichteildysbalancen, ohne Hartspannbildung und ohne Triggerpunkte) zu verzeichnen. Sämtliche anderen Untersuchungsbefunde am übrigen Achsenskelett und im Bereich der peripheren Gelenke seien unauffällig (Urk. 9/70 S. 26). Es bestünden radiologisch gut dokumentierte degenerative Veränderungen L5/S1 und L4/5 (mit im MRI dokumentierten Diskopathien, betont L4/5, ohne Kompromittierung der Nervenwurzel), welche eine Belastbarkeitsverminderung für körperlich schwere, wirbelsäulenbelastende Arbeiten begründeten; für eine wirbelsäulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Erwähnenswert seien multiple Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahre 2005 hätten keine wesentlichen Änderungen der Befunde ausgemacht werden können (Urk. 9/70 S. 27 und S. 35). Bei der psychiatrischen Exploration seien keine Einschränkungen der kognitiv-affektiven Flexibilität und auch keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen oder eine Verlangsamung zu verzeichnen gewesen. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (Urk. 9/70 S. 29 und S. 35). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde sei der Versicherte für die körperlich schwere Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie für schwere, wirbelsäulenbelastende Arbeiten dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig, hingegen bestehe für eine wirbelsäulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/70 S. 35 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahre 2005 nicht verschlechtert (Urk. 9/70 S. 27, 35 und 38).
4.
4.1 Die der streitigen Rentenabweisung zugrunde liegende MEDAS-Expertise vom 9. Mai 2011 (Urk. 9/70) wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden (S. 2 f. und S. 19 ff.) abgegeben und umfasst allseitige rheumatologische (S. 23 ff.), psychiatrische sowie internistische Untersuchungen (S. 20 ff.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge (S. 25 ff. und S. 31 ff.) ein und die Schlussfolgerung, wonach sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Begutachtung im Jahre 2005 nicht wesentlich verändert hätten und dem Versicherten angesichts der Rückenproblematik zwar keine körperlich schwere, wohl aber eine leichte bis mittelschwere wirbelsäulenschonende Tätigkeit voll zumutbar sei, korreliert mit den erhobenen Untersuchungsbefunden und Diagnosen (chronisches belastungs- und bewegungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom bei degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule mit Diskusprotrusion und Herniation [L4/5 und L5/S1], jedoch ohne Neurokompression, mit deutlich subjetiver Schmerzbetonung beziehungsweise mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei gut trainiertem Habitus) und leuchtet ohne weiteres ein. Das beschwerdeweise aufgelegte Zeugnis des behandelnden Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. Y.___ (vom 7. Juli 2011; Urk 3), das dem Versicherten - ohne jegliche Begründung - eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit (seit 2003) attestiert, ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der MEDAS-Expertise in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen legen die Gutachter der MEDAS M.___ nachvollziehbar dar, dass sich das von Dr. Y.___ (Bericht vom 16. Juni 2010; Urk. 9/63) beschriebene unklare neurologische beziehungsweise psychiatrische Krankheitsbild - mit Schmerzausweitung auf den Schulter- und Nackenbereich im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit Hinweisen auf eine depressive Komponente mit kognitiven Störungen -nicht bestätigen liess und weder eine konsumierende Erkrankung noch eine Tuberkulose festzustellen war (Urk. 9/70 S. 34 ff.).
4.2 Laut beweiskräftiger Expertise der MEDAS M.___ liegen demnach weder internistische noch psychiatrische Störungen mit Krankheitswert vor. Das durch den Unfall im April 2003 beschleunigt symptomatisch gewordene degenerative Wirbelsäulenleiden begründet zwar eine anhaltend volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, was von der Beschwerdegegnerin durchaus anerkannt wird. Jedoch entspricht die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen auch keine leichtere Arbeit mehr zuzumuten sei, einer Selbstlimitierung, die aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann (Urk. 9/70 S. 27). Entsprechend muss es - bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen - mit der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in wirbelsäulenschonender Tätigkeit sein Bewenden haben. Angesichts des nicht bestrittenen und zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Einkommensvergleichs bleibt es bei der am 4. Juli 2011 verfügten Rentenabweisung.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).