Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00124
IV.2012.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 11. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Sammelstiftung Y.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, war zuletzt als Hilfsschreiner in der Werkstatt F.___ tätig (Urk. 8/7). Am 6. November 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er aus drei Meter Höhe auf die Füsse fiel und sich dabei eine Calcaneusfraktur links zuzog (Urk. 8/5/5 und Urk. 8/6/1). Am 25. November 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/5-6; Urk. 8/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/9; Urk. 8/13; Urk. 8/16) bei. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/53; Urk. 8/58) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 8/63-64) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/65), welches am 11. Juli 2008 durch Ärzte des Zentrums Z.___ (Z.___) erstattet wurde (Urk. 8/73). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 1. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 8/87-89; Begründungsteil Urk. 8/82).
1.2     Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/103) und holte Arztberichte ein (Urk. 8/106; Urk. 8/108; Urk. 8/110-115). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/122; Urk. 8/131; Urk. 8/133) setzte sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/142-143 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. August 2012 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Antonia Kerland, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. August 2012 verzichtete die Y.___ auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Dies wurde den Parteien am 5. September 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfügungsteil 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er neu in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 1 unten). Sodann sei bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht der zuletzt erzielte Verdienst heranzuziehen, sondern der Einkommensvergleich sei gestützt auf die Tabellenlöhne durchzuführen (S. 2 f.).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Berichte von Dr. med. A.___ seien - insbesondere wegen der fehlenden Begründung der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes - nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abzustellen sei (S. 7 Ziff. 2 f.). Sodann sei gestützt auf Berichte diverser anderer Ärzte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 9 Ziff. 4 f.). Allenfalls sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (S. 10 Ziff. 6). Schliesslich bestritt er den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich (S. 10 Ziff. 7 f.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit 1. November 2003 laufenden ganzen Rente rechtens war. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Juli 2009 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2011 zu vergleichen.

3.       In der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Juli 2009 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 11. Juli 2008 der Ärzte des Z.___ (Urk. 8/73). Aus diesem Gutachten gingen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 27):
- chronische Rückfussschmerzen links
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- mittelgradige depressive Episode
Die Gutachter führten aus, aufgrund der Affektionen am Bewegungsapparat bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sodann sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in der freien Wirtschaft noch nicht arbeitsfähig, weshalb zusammengefasst aktuell keine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 29 oben).

4.
4.1     In der Zeit zwischen der rentenzusprechenden Verfügung und der nun strittigen Verfügung sind im Wesentlichen die folgenden Arztberichte hervorgegangen:
4.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 3. November 2010 (Urk. 8/106/1-5) einen stationären Verlauf fest (Ziff. 1.4) und führte aus, es habe sich im Vergleich zum Z.___-Gutachten keine Änderung ergeben, insbesondere auch was das Arbeitsplatzprofil betreffe. Er sei aber der Ansicht, dass „sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht realistisch“ sei (Ziff. 1.11).
4.3     Im Bericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/112/6-8) führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Ziff. 1.1):
- Depression seit Juli 2007
- lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit Januar 2003
- Verdacht auf Impingement Hüfte rechtsbetont seit März 2009
- chronische bakterielle Prostatis seit August 2006
- chronisches Beckenschmerzsyndrom seit August 2006
- chronisches cerviko-zephales Schmerzsyndrom
- mehrfragmentäre Talus- und Calcaneusfraktur links seit November 2002
Dr. C.___ schätzte den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsschreiner weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ein (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Gehfähigkeit, da er den linken Fuss nicht abrollen könne, und längeres Sitzen sei wegen chronischen Becken- und Steissbeinschmerzen ebenfalls nicht möglich (Ziff. 1.7).
4.4     In diversen Berichten diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und attestierte ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Bericht vom 29. November 2010, Urk. 8/110/10-11; Bericht vom 17. Dezember 2010, Urk. 8/110/1-4; Bericht vom 30. Dezember 2010, Urk. 8/113). Im Bericht vom 18. Dezember 2010 hielt Dr. A.___ fest, nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, habe er mit Suizid gedroht. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer notfallmässig ins Sanatorium D.___ eingewiesen (Urk. 8/110/8).
4.5     Die Ärzte des Sanatoriums D.___, wo der Beschwerdeführer vom 17. bis 29. Dezember 2010 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 11. Januar 2011 (Urk. 8/114) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz (Ziff. 1.1). Während der Hospitalisierung attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Ziff. 1.6). Ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden (Ziff. 1.7 S. 4 oben).
4.6     Seit September 2011 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Nach dessen Beurteilung vom 15. Januar 2012 (Urk. 3) - welche zwar nach Verfügungserlass vom 16. Dezember 2011 erfolgte, aber dennoch eine für den vorliegenden Fall relevante Periode betrifft - hat sich das Krankheitsbild im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung beim Z.___ eher verschlechtert (S. 6 Ziff. 4). Dr. E.___ hielt eine mittelschwere bis eher schwere Depression fest (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes maximal 10 bis 20 % arbeitsfähig (S. 6 oben).

5.       Die Durchsicht der medizinischen Aktenlage ergibt, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich erheblich verbessert (Urk. 2 S. 1 unten), nicht erstellt ist. Die seit der ersten materiellen Überprüfung hervorgegangenen medizinischen Berichte lassen im Wesentlichen auf unveränderte Befunde und Diagnosen schliessen: Der Beschwerdeführer litt sowohl im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (vgl. E. 3) als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.2-4.6) an einer mittelschweren Depression sowie an chronischen Schmerzen. Dr. B.___ hielt aus somatischer Sicht explizit fest, im Vergleich zum Z.___-Gutachten sei keine Änderung eingetreten, es sei ein stationärer Verlauf zu verzeichnen (vgl. E. 4.2). Soweit Dr. B.___ und Dr. A.___ nun gestützt auf dieselben Diagnosen und Befunde - welche gemäss früherer Beurteilung der Z.___-Gutachter zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führten - jeweils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), stellt dies mithin eine unzulässige Neubeurteilung desselben Sachverhaltes dar und bleibt im Rahmen des Revisionsverfahrens unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen (vgl. E. 2.2), dass insbesondere Dr. A.___ keine Begründung für einen verbesserten Gesundheitszustand dargelegt hat.
         Zusammenfassend erweist sich eine revisionsweise Aufhebung der Leistungszusprache nicht als gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
         Denkbar wäre allenfalls eine Überprüfung nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision.

6.      
6.1     Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
6.2     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Dementsprechend hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung obiger Kriterien auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Antonia Kerland, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kerland
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sammelstiftung Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).