IV.2012.00125
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
Advokaturen im Rabenhaus
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war von November 1999 bis Ende April 2001 in einem Alterswohnheim als Küchenmitarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 1. Dezember 2010 war (Urk. 11/15 Ziff. 1-6). Er meldete sich am 3. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 11/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 11/54) und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 11/72) sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) als auch auf eine Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2005.00328 vom 29. August 2006 ab (Urk. 11/80). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wegen nichtgeleistetem Kostenvorschuss mit Urteil vom 6. Februar 2007 nicht ein (Urk. 11/99).
1.2 Am 30. Oktober 2006 ging eine vom 17. September 2006 datierte erneute Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/84). Diese holte Arztberichte (Urk. 11/93-94) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 11/92) und verneinte mit Verfügung vom 26. Juni 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 11/108). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01089 ab (Urk. 11/120).
1.3 Am 30. März 2010 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/123). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 11/121, Urk. 11/125-126, Urk. 11/130-131) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/128) ein und holte beim Zentrum Y.___ ein Gutachten ein, das am 2. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 11/137). Am 30. Juni 2011 erteilte sie Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/152, Urk. 11/157, Urk. 11/163, Urk. 11/166) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/168 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts zu ergänzen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). In der Folge leistete er den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- (vgl. Urk. 6-9).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2012 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2012 wurde antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) sowie auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den medizinischen Unterlagen seit Juli 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit, welche ebenfalls als angepasste betrachtet werde, zu 1/3 arbeitsunfähig gewesen, womit der Invaliditätsgrad 38 % betragen habe (S. 2 oben). Ab Dezember 2010 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar, womit der Invaliditätsgrad 20 % betrage (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die beteiligten Gutachter seien dermassen wirtschaftlich von Gutachtensaufträgen abhängig, dass sie als befangen gelten müssten (S. 3 Ziff. 3). Sodann kritisierte er einzelne Passagen des Gutachtens (S. 4 f. Ziff. 5), machte geltend, der erteilte Gutachtensauftrag sei unklar und / oder mangelhaft (S. 5 Ziff. 6 ff.), und kritisierte einzelne Formulierungen in den fachmedizinischen Abschnitten des Gutachtens (S. 6 f. Ziff. 14 ff.). Die Gesamtbeurteilung sei nicht nachvollziehbar (S. 7 f. Ziff. 20 ff.).
2.3 Strittig ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden kann.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2006 (Urk. 11/80) war zusammenfassend festgehalten worden, dass die Feststellung im damals vorliegenden Gutachten massgebend sei, „wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch und in einer leichten körperlichen Tätigkeit, wie leichtere Fabrikarbeiten, Reinigungsdienst, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, 66 2/3 % beträgt“ (S. 16 E. 4.6).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2009 (Urk. 11/120) sodann wurde zusammenfassend festgehalten, dass eine im damaligen Verfahren vom Beschwerdeführer postulierte Verschlechterung im Vergleich zu den Verhältnissen im Februar 2005 durch nichts belegt sei, was zur Beschwerdeabweisung führte (S. 8 E. 5.5).
Somit ist der vergleichsrelevante Sachverhalt (welcher der Verfügung vom Juni 2007 zugrunde lag) der gleiche wie jener, der dem Einspracheentscheid vom September 2004 zugrunde gelegen hatte. Damals waren, so das am 9. Juli 2004 erstattete polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/46/1-22), folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 18 Ziff. 4):
- leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0
- Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD-10: F60.8)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Kriterien teilweise erfüllt; ICD-10: F45.4)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem ein Cervicocranialsyndrom, ein Thoracolumbovertebralsyndrom und ein metabolisches Syndrom genannt worden (S. 18 unten).
Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch - wie auch andere insbesondere körperlich leichtere Tätigkeiten wie leichtere Fabrikarbeiten, Reinigungsdienst, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten - als geeignet erachtet. Aus gesundheitlichen Gründen sei diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit um 1/3 vermindert (S. 21 Ziff. 7.1 und 7.2)
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Urologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009, worüber er am 17. Dezember 2009 berichtete (Urk. 11/126/4-5). Er nannte als Diagnose eine gemischte Harninkontinenz (S. 1 Mitte). Sie sei höchstwahrscheinlich auf eine neurogene Blasenentleerungsstörung im Rahmen des Diabetes zurückzuführen (S. 2).
3.3 Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, wandte sich am 23. März 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/121) und führte aus, der Beschwerdeführer sei zur Zeit und voraussichtlich für immer absolut arbeitsunfähig und für keine Arbeit einsetzbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Februar 2006. Er nannte folgende Diagnosen:
- ausgeprägte Gonarthrosen beidseits (rechts mehr als links)
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus mit peripherer Neuropathie, arterielle Hypertonie, Adipositas)
- schwergradige Dranginkontinenz
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 1. April 2010, worüber sie am 7. April 2010 berichtete. Als Diagnosen nannte sie eine nur beginnende Gonarthrose rechts stärker als links mit retropatellären Veränderungen und eine beginnende Coxarthrose links stärker als rechts, und sie führte aus, sie habe bei dem Patienten den Verdacht auf eine Aggravation seiner Beschwerden (Urk. 11/126/3).
3.5 Der den Beschwerdeführer seit Mai 2005 behandelnde (vgl. Urk. 11/131 Ziff. 1.2) Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 30. April 2010 und führte aus, es habe sich eine nochmals zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben; aus gesamtmedizinischer Sicht gesehen habe das gesamte Krankheitsbild, wie bereits in einem früheren Bericht festgehalten, ein derart gravierendes Ausmass, dass seines Erachtens eine Arbeitsfähigkeit längst nicht mehr gegeben sei (Urk. 11/125).
3.6 In seinem Bericht vom 22. Juni 2006 nannte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nebst den gleichen Angaben wie im März 2006 als zusätzliche Diagnose ein depressives Zustandsbild (Urk. 11/130/5-6).
3.7 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2010 (Urk. 11/131) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1)
- chronifizierte schwere depressive Störung (F33.2), bestehend seit 2000, Zunahme im Verlauf 2008/09
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- metabolisches Syndrom:
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2003)
- Adipositas per magna
- arterielle Hypertonie, diabetische Neuropathie
- Urininkontinenz, Schlaf-Apnoe-Syndrom
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- Lendenwirbelsäule (LWS), Obere Sprunggelenke (OSG) und Knie beidseits
Als zuletzt ausgeübte Tätigkeit nannte er eine „Tätigkeit auf dem Bau“, für welche er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2001 attestierte (Ziff. 1.6).
3.8 Am 2. Februar 2011 erstatteten Dr. med. D.___, internistische/allgemeine Fallführung, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Zentrum Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/1372-/27). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 ff.) und die von ihnen am 8. Dezember 2010 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 10 ff.).
Als vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden nannten die Gutachter seit zirka 10 Jahren bestehende Schmerzen am ganzen Körper, am Rücken, am Kopf, an den Armen, an den Beinen und an den inneren Organen, die rund um die Uhr mit der praktisch gleichen Intensität bestünden, weshalb der Nachtschlaf erheblich gestört sei. Zeitweise würden noch starke Krämpfe an Armen und Beinen hinzukommen (S. 8 f. Ziff. 3.2.1).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 22 Ziff. 5.1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto-matik
- radiologisch altersentsprechender Befund der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und LWS (Röntgen 19. Mai 2004)
- leichte depressive Episode (F32.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II
- Erstdiagnose 2003
- aktuell unbefriedigend eingestellt
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine - behandelte - arterielle Hypertonie, eine Prostatahyperplasie und ein - nicht behandeltes - anamnestisch fragliche Schlafapnoesyndrom (S. 22 Ziff. 5.2).
Betreffend Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, als angestammte Tätigkeit könne diejenige als Bau- und Montagearbeiter angesehen werden. Für diese - wie für jede andere körperlich schwere - Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten liege dagegen aus Sicht des Bewegungsapparates eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Dabei sollten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, intermittierend 15 kg, und das wiederholte Bücken vermieden werden (S. 23 Ziff. 6.2).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Dem Exploranden könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachgehen zu können (S. 24 oben).
Aus allgemein-internistischer Sicht beeinflusse der insulinpflichtige Diabetes mellitus die Arbeitsfähigkeit (in näher umschriebener Weise). In einer geeigneten, angepassten Tätigkeit bestehe diesbezüglich eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 24).
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei erhöhtem Pausenbedarf (S. 24 Mitte).
Zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Exploranden, der sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte, bestehe eine deutliche Diskrepanz. Ursächlich dafür seien wahrscheinlich die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die naturgemäss mit einer Selbstlimitierung einhergehe, und invaliditätsfremde Faktoren wie die eher geringe schulische und berufliche Ausbildung, die geringen Sprachkenntnisse, der schwierige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn. Auch bestünden erhebliche Inkonsistenzen; so bewiesen etwa die Arbeitsspuren an der rechten Hand, dass der Beschwerdeführer zu erheblichen Tätigkeiten im Alltag in der Lage sei (S. 24 Ziff. 6.4).
Für die Diskrepanz zur Einschätzung durch den Hausarzt (vorstehend E. 3.3) sei wahrscheinlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Hausarztes ursächlich, der naturgemäss bemüht sei, seinem Patienten zu helfen. Ausserdem stützten sich die behandelnden Ärzte bei ihren Einschätzungen häufig zu einem grossen Teil auf die von den Patienten gemachten Angaben ab (S. 25 Ziff. 6.5). Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte schwere depressive Episode (vgl. vorstehend E. 3.7) könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht bestätigt werden (S. 14 Ziff. 4.1.8).
3.9 Am 14. November 2011 erstatteten die Gutachter des Zentrums Y.___ eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 11/163).
Sie führten aus, die vom Hausarzt erwähnten ausgeprägten Gonarthrosen seien in der orthopädischen Untersuchung nicht verifizierbar gewesen. Das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom sei fachärztlich orthopädisch diskutiert worden, ebenso das metabolische Syndrom. Insbesondere sei dargelegt worden, dass der Diabetes mellitus sehr schlecht eingestellt sei, weshalb verschiedene unspezifische Symptome wie beispielsweise die Dranginkontinenz (wobei der Explorand subjektiv bei der Untersuchung keine solche angegeben habe) gut nachvollziehbar seien. Bei besserer Einstellung, was hausärztlich zu erfolgen habe und selbstverständlich auch von der Compliance des Patienten abhänge, könnte dieses Symptom zum Verschwinden gebracht werden, ebenfalls verschiedene andere Probleme wie etwa die Bein- und Armkrämpfe. Unter adäquater Behandlung des Diabetes mellitus sei die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht eingeschränkt (S. 1).
4.
4.1 Was den Vorwurf der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der sich daraus angeblich ergebenden Befangenheit (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 f.) betrifft, so ist der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer auf die einschlägige, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung amtlich publizierte Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.3.3) zu verweisen.
4.2 Sodann bemängelte der Beschwerdeführer den erteilten Begutachtungsauftrag (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6 ff.), wobei er insbesondere ausführte, dieser enthalte „keinerlei fallbezogenen, konkreten Fragestellungen“ und es fehle „als unabdingbare Grundlage des Gutachtensauftrags die Definition des aktenkundigen massgeblichen Gesundheitszustandes am Stichtag“.
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern der den Gutachtern unterbreitete Fragenkatalog (Urk. 11/133/3-4) anerkannten Qualitätsvorstellungen (vorstehend E. 1.3; vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Versicherungsmedizinische Gutachten, Ein interdisziplinärer juristisch-medizinischer Leitfaden, 2. Auflage, Bern 2012) nicht zu genügen vermöchte. Ebenso ist nicht ersichtlich, was mit „fallbezogenen, konkreten Fragestellungen“ gemeint gewesen sein könnte und worin deren Erkenntnisgewinn hätte bestehen können. Das Ansinnen schliesslich, den Gutachtern eine „Definition des massgeblichen Gesundheitszustands am Stichtag“ vorzugeben, verkennt den vom Gutachtensauftrag zu erfüllenden Zweck ebenso nachhaltig wie die unterschiedlichen Funktionen der medizinischen Expertise und der darauf basierenden Rechtsanwendung.
4.3 Ebenfalls bezogen auf den Gutachtensauftrag verlangte der Beschwerdeführer, die Gutachter seien „ausdrücklich aufzufordern“, konkret zu einzeln genannten Arztberichten Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
Da nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe den entsprechenden Teil im verwendeten Fragekatalog (Urk. 11/133/3-4 Ziff. 8) übersehen, ist dieser Antrag nicht recht verständlich. Dies gilt umso mehr, als sowohl im Gutachten (vorstehend E. 3.8) als auch in der vor Beschwerdeeinreichung erstatteten ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.9) die Gutachter genau dies getan haben.
4.4 Schliesslich nahm der Beschwerdeführer auf einzelne, seines Erachtens kritikwürdige Passagen des Gutachtens Bezug (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12). Dabei hielt er einzelnen Feststellungen im Gutachten mehrheitlich solche von behandelnder Seite entgegen.
Dass und warum die Beurteilungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte mitunter von gutachterlichen Beurteilungen abweichen können, wurde bereits im Gutachten selber thematisiert (S. 25 Ziff. 6.5) und liesse sich auch der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) entnehmen.
4.5 Es bleibt die Kritik, die Gutachter hätten nicht ausgeführt, was sie unter körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeiten im konkreten Fall verstünden (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 22).
Nun sind in der Gutachtenspraxis und in der mit ihr vertrauten Rechtsanwendung die Begriffe der körperlich leichten, mittelschweren oder schweren Tätigkeit durchaus mit Bedeutung belegt (vgl. Michael Oliveri et al., Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, Schweizerisches Medizin-Forum 18/2006, S. 420 ff., S. 425). Überdies wurde aber auch - entgegen den insoweit aktenwidrigen Behauptungen des Beschwerdeführers - im Gutachten selber (S. 23 Ziff. 6.2) näher dargelegt, welchen Kriterien eine Tätigkeit genügen muss, um als im konkreten Fall adaptiert zu gelten.
4.6 Nach entsprechender Prüfung bleibt festzuhalten, dass sämtliche vom Be-schwerdeführer gegenüber dem eingeholten Gutachten erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind.
Demzufolge ist auf das Gutachten - das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt - abzustellen.
Der medizinische Sachverhalt steht mithin dahingehend fest, dass für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei erhöhtem Pausenbedarf, besteht.
5.
5.1 Als angestammte Tätigkeit haben die Y.___-Gutachter (vorstehend E. 3.8) wie auch der behandelnde Psychiater (vorstehend E. 3.7) die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bau- und Montagearbeiter angenommen.
Im Urteil des hiesigen Gerichts von 2009 (vorstehend E. 3.1) wurde als angestammte Tätigkeit diejenige als Hilfskoch angenommen. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, welche diese Tätigkeit als vereinbar mit dem gutachterlich formulierten Belastungsprofil erachtete (Urk. 2 S. 2 oben). Von dieser Überlegung ausgehend gelangte die Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 20 %. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
5.2 Ausgehend von der gutachterlichen Beurteilung kann das Invalideneinkommen aber auch auf der Basis der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden. Der mittlere von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen erzielte Lohn betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Niveau 4, Total, Männer), was auf ein Jahr umgerechnet und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2013, S. 90, Tabelle B9.2) sowie der - bei vollzeitlicher Präsenz - auf 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit angepasst, rund Fr. 48‘932.-- als Invalideneinkommen im Jahr 2010 ergibt (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.6 x 0.8).
Das Valideneinkommen betrug im gleichen Jahr rund Fr. 61‘492.-- (Urk. 11/149 S. 2), was eine Einkommenseinbusse von Fr. 12‘560.-- und einen Invaliditätsgrad von rund 20 % ergibt.
5.3 Somit steht fest, dass kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad besteht.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist ihm, nach Abzug der von ihm der Gerichtskasse noch geschuldeten Verfahrenskosten im Fall Nr. IV.2007.01089 von Fr. 350.--, zurückzuerstatten.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 18. Juni 2013 einen Aufwand von 5.4 Stunden und Barauslagen von Fr. 24.85 geltend gemacht (Urk. 15). Er ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘193.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird im Umfang von Fr. 650.-- zurückerstattet.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt George Hunziker, Zürich, wird mit Fr. 1'193.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).