Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00128




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 21. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin und Küchenhilfe teilerwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 8/13). Im Oktober 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf seit ungefähr zehn Jahren bestehende Nacken- und Schulterschmerzen sowie psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, holte insbesondere ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin (vom 22. Juni 2009, Urk. 8/25), und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 17. März 2010, Urk. 8/35), ein und liess einen Haushaltabklärungsbericht (vom 31. Januar 2011, Urk. 8/38) erstellen. Gestützt darauf wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. November 2011 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % - die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 8/43; siehe auch Feststellungsblatt vom 4. November 2011 [Urk. 8/40]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 12. November 2010 erhobenen Einwände beziehungsweise der Stellungnahmen der behandelnden Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 6. und 20. Dezember 2011 (Urk. 8/49, 8/51) verfügte die IV-Stelle am 3. Januar 2012 im angekündigten Sinne (Verneinung des Anspruchs auf eine Rente [Urk. 8/54 = 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 3. Januar 2012, Urk. 8/53]).


2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, Winterthur, am 1. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi nachsuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um ihre finanzielle Situation und diejenige ihres Ehemannes vollständig darzustellen (Urk. 12). Mit Zuschrift vom 26. Juni 2012 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch substantiieren. In Bewilligung des Gesuchs vom 1Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 16). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 21), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 24). Schliesslich reichte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi mit Zuschrift vom 30. Mai 2013 (Urk. 26) ihre Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 27).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.3

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.3.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.3.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

    Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum sogenannten Prozentvergleich, bei welchem sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die seit Sommer 2008 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkte Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im verbleibenden Umfang von 70 % den Haushalt besorgen würde. Folglich bemass sie den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode und schloss im Haushalt basierend auf einer Einschränkung von 15 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 10.5 %. Im Erwerbsbereich ermittelte sie ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0 %, wobei sie die beiden Vergleichseinkommen gestützt auf unterschiedliche Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 Tabelle TA1 S. 26) festlegte und beim Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % gewährte. Hieraus resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb nicht auf dieses abgestellt werden könne. Zudem würde sie ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, sodass der Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Dabei müsse zur Bemessung der beiden Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt und auf dem Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter (Maximal-)Abzug von 25 % gewährt werden. Dadurch ergebe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 1 und 21).


3.

3.1    In rheumatologischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass der Beschwerdeführerin bezogen auf den Erwerbsbereich eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei, auf das (rheumatologische) Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/25; samt Gutachtennachtrag vom 3. September 2009 [Urk. 8/30]).

    In der auf medizinischen Vorakten darunter die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Bericht vom 30. Dezember 2008, Urk. 8/16) und von Dr. A.___ (Bericht vom 5. Januar 2009, Urk. 8/17) sowie eigener Untersuchung vom 18. Mai 2009 beruhenden Expertise wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 10 Ziff. 5.1):

- Periarthropathia humeroscapularis bds. rechtsbetont (ICD-10 M75.8) bei/mit:

- radiologisch PHS calcarea links

- klinisch AC-Symptomatik

- Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.0) bei/mit

- zervikospondylogenen Beschwerden bei segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS

- Thorakovertebralsymptomatik bei Wirbelsäulenfehlhaltung bzw. -fehlform mit Kyphoskoliose der BWS, V.a. thorakolumbale Segmentationsstörung

- leichter lumbospondylogener Symptomatik bds.

- muskulären Dysbalancen

- Fingerpolyarthrosen bds. (ICD-10 M15.1, M15.2)

- Periarthropathia coxae bds. (ICD-10 M24.8) bei

- beginnender Coxarthrose

- Periarthropathia genu rechts (ICD-10 M22.22) bei

- klinisch Femoropatellarsymptomatik

- V.a. Symptomausweitung/Generalisationstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 10 Ziff. 5.2):

- Diabetes mellitus Typ II

- anamnestisch depressive Entwicklung bei psychosozialer Problematik

- leichter Spreizfuss mit Hallux valgus bds.

- mit Einlagen versorgt

- subjektiv ausgeprägte Beschwerden bei geringem klinischem Korrelat

- anamnestisch mögliches Restless legs syndrome, DD Erythromelalgie bei D. m.

    In seiner Beurteilung hielt Dr. Y.___ aus arbeitsmedizinischer Sicht fest, es bestehe eine leicht verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Einschränkungen bestünden insbesondere für schweres Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelulenbelastenden Zwangspositionen. Ungünstig seien auch Arbeiten im Überkopfbereich mit achsenfern gewichtsbelastet eingesetzten Armen. Die bilateralen Fingerpolyarthrosen würden eine Verminderung der Belastbarkeit der Hände für kräftig manuell zupackende Arbeiten bewirken, ebenso für feinmotorisch fordernde Arbeiten wie Montagetätigkeiten, harbeiten oder schwere Reinigungstätigkeiten. Die leichtgradige Periarthropathie der Hüften bei beginnender Coxarthrose nebst einer klinisch leichten Femuropatellarsymptomatik beeinträchtige längerdauerndes Stehen und Gehen, namentlich in unebenem Gelände oder auf Treppen. Vor dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Anamnese (Migrationsproblematik, analphabetische Patientin) würden zahlreiche Inkonsistenzen im Sinne einer Symptomausweitung bestehen, aber keine bewusstseinsnahe Aggravation. Eine behinderungsangepasste, körperlich leicht belastende Tätigkeit erscheine aus rein rheumatologischer Sicht zumindest in einem Pensum von 70 % zumutbar.

3.2    Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. März 2010 (Urk. 8/35), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in psychischer Hinsicht stützte, wurde eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.28 diagnostiziert. Dabei wurde eine Verstärkung der somatischen Arbeitsunfähigkeit durch psychische Beschwerden angesichts des geringen Ausprägungsgrades verneint (S. 12).

    Dr. Z.___ führte aus, die Versicherte sei in Begleitung ihrer Tochter, welche ihre Übersetzungsdienste angeboten habe, erschienen. Die Beschwerdeführerin stehe nicht in psychiatrischer Behandlung und nehme keine Psychopharmaka ein. Vor acht oder zehn Jahren sei sie kurze Zeit von einem türkischsprechenden Psychiater ambulant behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt bis Ende 2009 als Köchin für die Mitarbeiter einer Fleischfabrik tätig gewesen, welche Anstellung arbeitgeberseits aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sei. Nun sei sie auf Stellensuche (S. 6).

    Sodann stelle Dr. Z.___ fest (S. 6 am Ende), dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch orientiert gewesen sei. Auch ihre Gedächtnisleistung habe intakt gewirkt. Zwar habe die Tochter der Beschwerdeführerin angegeben, ihre Mutter stelle ihr häufig mehrmals in kurzen Zeitabständen dieselben Fragen, sei weniger geordnet als früher und verstehe einfache Fernsehserien nicht mehr. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin jedoch präsent, situationsadäquat und aufmerksam gewirkt. Der Denkprozess sei geordnet und auf das Praktische hin orientiert gewesen. Die Intelligenz der Beschwerdeführerin sei kursorisch als durchschnittlich zu beurteilen. Die Grundstimmung sei erstaunlich ausgeglichen bis heiter gewesen (S. 7). Die affektive Ansprechbarkeit und der emotionale Ausdruck hätten - bei Beobachtung des Gespräches zwischen der Versicherten und ihrer Tochter - rollenentsprechend zurückhaltend, aber sonst situationsbezogen adäquat moduliert gewirkt. Der Gesichtsausdruck der Beschwerdeführerin sei trotz schlechten Erlebnissen meistens heiter gewesen, mit einer schmunzelnd-gemütlichen Note, in gewissem Sinne abgeklärt und gänzlich ohne depressiven Beiklang. Beim Fokussieren auf die eheliche Problematik sei Betroffenheit aufgekommen; bei der Beschwerdeführerin würden aber in Bezug auf den nun in C.___ mit einer Freundin lebenden Ehemann noch positive Gefühle bestehen. Die Mimik sei lebendig, in keiner Art depressiv eingefroren und die Sitzhaltung entspannt und ohne averbale Schmerzbezeugung gewesen. Psychomotorisch hätten unauffällige Verhältnisse vorgelegen; der Antrieb sei rollenkonform etwas vermindert zur Darstellung gelangt, dieser sei aber noch als in der Norm liegend zu beurteilen. Die Versicherte habe zuvor wiederholt Suizidgedanken gehabt; von solchen könne sie jetzt Abstand nehmen. Zur Krankheitsentwicklung erklärte Dr. Z.___ (S. 10), die Beschwerdeführerin sei gemäss eigener Schilderung bis 2004 (als die Tochter aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin auszog) – von der emotionalen Ambivalenz in Bezug auf ihren Ehemann abgesehen - beschwerdefrei gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe dies bestätigt.

    In Bezug auf die geschilderten aktuellen Beschwerden hielt Dr. Z.___ fest (S. 11), die Versicherte leide unter Angstzuständen (etwa in geschlossenen Räumen), sei sozial isoliert (sie gehe nur noch selten aus), habe Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Arm, Fussschmerzen beidseits, Nackenschmerzen, schmerzbedingte Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen (seit zehn Jahren verstehe sie Fernsehserien nicht mehr), sei müde, kraftlos, vergesslich sowie schlecht gelaunt (insbesondere wenn sie an ihren Ehemann denke). Insgesamt sei die Stimmung aber seit dem Wegzug ihres Ehemannes deutlich besser. Die geklagten Schmerzen seien auffallend präzise lokalisiert und nicht generalisierend beschrieben worden (S. 11 Mitte).

    In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, die Anpassungsstörung (bei vorbestehend vermutlich recht abhängig ausgerichteter Persönlichkeitsstruktur) gehe aller Wahrscheinlichkeit nach auf das Jahr 2004 zurück, als die Tochter, welche zuhause viel Verantwortung übernommen zu haben scheine, ausgezogen sei. Die Störung äussere sich in einer sehr geringgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik (sozialer Rückzug, leichte Verwahrlosungstendenz) und in einer ausgeprägteren neurasthenischen Komponente (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen). Eine somatoforme Störung scheine hier aber zu fehlen; die angegebenen Schmerzen seien mit konkreten somatischen Störungen korrelierbar und würden keiner emotional bedingten Verstärkung unterliegen. Die psychische Störung sei von sehr geringem Ausprägungsgrad, weshalb damit keine Verstärkung der somatischen Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Die von der Tochter erwähnten kognitiven Abbauerscheinungen seien für die der Versicherten offen stehenden beruflichen Tätigkeiten nicht relevant. Wünschenswert sei eine möglichst baldige teilzeitliche Wiederbeschäftigung.


4.

4.1    In rheumatologischer Hinsicht erscheint die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten erwerblichen Tätigkeit im (rheumatologischen) Gutachten von Dr. Y.___ als plausibel. Die entsprechende Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet und berücksichtigt ausgedehnte klinische Befunderhebungen und Röntgenbefunde des Beckens, der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule, der Hände und beider Schultern (vgl. Urk. 8/25/8-9).

4.2    Zwischen den Parteien ist insbesondere das Bestehen einer höheren psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Diesbezüglich erscheint das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, welches auf sorgfältigen psychiatrischen Anamnese- und Befunderhebungen beruht und nachvollziehbar begründet ist, als schlüssig. Dafür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation notwendige Untersuchung durch Dr. Z.___ nicht unter Gewährleistung einer adäquaten sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre, liegen entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 21 S. 3 f.) - keine Anhaltspunkte vor. Vorliegend drängte sich der Beizug eines ausgebildeten Übersetzers nicht auf; die Tochter der Beschwerdeführerin erschien als hinreichend geeignete Übersetzerin und ermöglichte dem Gutachter im Übrigen die Berücksichtigung fremdanamnestischer Angaben. Wohl wies Dr. Z.___ – wie beschwerdeweise ausgeführt – im Psychostatus auf eine gleich zu Beginn deutlich in Erscheinung getretene Passiv-aktiv-Polarisierung zwischen der Mutter und der wesentlich gepflegter wirkenden Tochter hin und darauf, dass eine Interaktion des Gutachters mit der Beschwerdeführerin bis auf gelegentliche kurze Blickkontakte kaum zustande gekommen sei (Urk. 8/35 S. 6). Entscheidend ist jedoch, dass solche Beobachtungen und deren Bedeutung vom Gutachter transparent gemacht werden und die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zutrifft.

4.3    Was sodann die in der Stellungnahmen der behandelnden Hausärztin Dr. A.___ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/51 i.V.m. 8/50) beschriebenen Befunde angeht, ergibt sich, dass diese kaum von den früheren Feststellungen abweichen (vgl. Bericht vom 5. Januar 2009, Urk. 8/17), welche beide Gutachter berücksichtigt hatten (vgl. Urk. 8/25/3, 8/35/4). In Bezug auf die von Dr. A.___ angegebene (physische oder psychische) Arbeits(un)fähigkeit von 50 % in bisheriger beziehungsweise angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 8/51 Ziff. 3) ist sodann zu bemerken, dass Dr. A.___ nicht nur persönlich gegen den Renten(vor-)bescheid Stellung nahm und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren auslöste, sondern auch invalidenversicherungsrechtlich auszuklammernde (vgl. E. 1.2.2 hievor) psychosoziale Faktoren berücksichtigte (vgl. „psychosoziale Überlastung beziehungsweise Vereinsamung in Urk. 8/17/6 Ziff. 1.1 und 1.4 sowie in Urk. 8/51 Ziff. 1). Ausserdem darf und soll hinsichtlich der Aussagen von Dr. A.___ dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Demzufolge vermag die hausärztliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten nicht in Frage zu stellen; der medizinische Sachverhalt ist für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als erstellt zu betrachten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 21 S. 4) sind von ergänzenden medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

    Nach dem Gesagten ist von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt im Folgenden die erwerbliche Seite, wobei sich vorab die Frage stellt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (Statusfrage).


5.

5.1    Diesbezüglich stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson laut Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/38) ab. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige und gewichtete die Bereiche Erwerb und Haushalt mit 30 % beziehungsweise 70 % (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (vgl. Urk. 21 S. 4 ff.).

5.2    Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist vorliegend wenig wahrscheinlich, dass sie im Beurteilungszeitpunkt als Gesunde eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. So war sie vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung in Arbeitspensen bis zu 30 % erwerbstätig (vgl. Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung [Urk. 8/6/6 Ziff. 5.5] und IK-Auszug vom 31. Oktober 2008 [Urk. 8/12]) und hat ihr Erwerbspensum auch nach Auszug von drei von fünf Familienmitgliedern aus dem gemeinsamen Haushalt (Aus- beziehungsweise Wegzug des Ehemannes am 15. April 2001 [Urk. 15/8, 14 S. 3], später Auszug des 1973 geborenen Sohnes [Urk. 8/38/2] und Auszug der Tochter im Jahr 2004) nicht erhöht. Rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Verkleinerung des Haushalts (Zweipersonenhaushalt mit dem 1982 geborenen Sohn) eine Erhöhung des Erwerbspensums angestrebt hätte, bestehen damit nicht.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gesundheitliche Gründen hätten eine frühere höhere Erwerbsarbeit (von über 30 %) verunmöglicht, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, nachdem die Beschwerdeführerin die von den behandelnden Ärzten attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % (in bisheriger und angepasster) Tätigkeit – eine entsprechende Arbeits(un)fähigkeit bestand gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 30. Dezember 2008 (Urk. 8/16/3) seit (spätestens) 2004 beziehungsweise gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/17) seit Februar 2002 - nicht verwertet hat.

    Wenn die Beschwerdeführerin ferner als Argument für eine höhere Erwerbstätigkeit auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe hinweist, vermag dies die vorgenommene Qualifikation ebenfalls nicht nachhaltig zu erschüttern, nachdem der Abklärungsbericht in Kenntnis der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erstellt wurde und aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine nicht auf ein vollzeitliches Erwerbspensum geschlossen werden kann; ist doch bei der Beantwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2). Zudem kommt nach der Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“ späteren abweichenden Angaben der Versicherten im Beschwerdeverfahren nach Beizug anwaltlicher Vertretung nur geringes Gewicht zu (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2), weshalb die auf den Haushaltabklärungsbericht gestützte Annahme eines 30%igen Erwerbspensums im Gesundheitsfall (zum Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts bezüglich des mutmasslichen Umfangs der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall vgl. Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2) nicht zu beanstanden ist. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin als vollerwerbstätige Person qualifiziert würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.


6.

6.1    Hinsichtlich der Bemessung der Arbeits(un)fähigkeit im Haushalt ist insbesondere die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), vermag an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

6.2    Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende beweiskräftige (vgl. in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils I 246/05 vom 30. Oktober 2007) Haushaltabklärungsbericht, gemäss welchem im Zweipersonenhaushalt der Beschwerdeführerin und ihres 1982 geborenen, zur Mithilfe fähigen Sohnes – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht – eine durchschnittliche Einschränkung von 15 % besteht (9 % [Ernährung] + 6 % [Wohnungspflege]), ebenfalls nicht zu beanstanden (zur Einschätzung von Gutachter Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt sei, vgl. Urk. 8/25/12 Ziff. 6.2).


7.    Was den Einkommensvergleich (E. 1.3.3 hievor) angeht, stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE ab, was dem Grundsatz nach unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) und mangels anderweitiger verlässlicher Angaben gerechtfertigt ist. Dabei würde das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 30 % betragen (E. 5.2 hievor). Demgegenüber beträgt die aufgrund des festgestellten Gesundheitsschadens verbliebene zumutbare Arbeitshigkeit 70 % bezogen auf ein Vollzeitpensum. Daraus resultiert für den erwerblichen Bereich – selbst unter Berücksichtigung eines vorliegend nicht gerechtfertigten (vgl. dazu nachstehende E. 9) - maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % eine Einschränkung von %.


8.    Damit ergibt sich aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 30 % und Haushalt mit 70 % ein Invaliditätsgrad von 11 % (0 % [30 % x 0 %] + 10,5 % [70 % x 15 %]), bei welchem kein Rentenanspruch besteht.


9.    Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen wäre, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10 % ist jedenfalls nicht zu tief ausgefallen. Die leidensbedingten Einschränkungen wurden weitgehend schon bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die nicht Deutsch sprechende Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbstätig. Das Merkmal Alter (Jahrgang 1956) spielt beim Anforderungsniveau 4 eine geringe Rolle (ebenso wie dasjenige der Dienstjahre, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Sodann wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar lohnerhöhend aus (vgl. für Viele etwa Urteile des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3b am Ende und 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Damit wäre der Invaliditätsgrad bei einem zumutbaren Leistungspensum von 70 % auf 37 % zu veranschlagen (100 % - 70 % x 90 %), was für die Bejahung eines Rentenanspruchs ebenfalls nicht genügt.

    Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


10.    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 16) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi für die mit Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 (Urk. 27) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 3'555.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 3'555.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli


AN/YR/ESversandt