Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00130 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 2. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verheiratet und Mutter von zwei 1986 und 1989 geborenen Kindern, war seit dem 10. Juni 2002 in einem Vollzeitpen-
sum als Köchin für die Z.___ tätig (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/16/1-7). Wegen eines Rückenleidens wurde ihr ab dem 23. Februar 2010 eine 50%ige, ab dem 18. April 2010 eine 100%ige sowie ab dem 14. Juli 2010 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/4/28). Am 15. September 2010 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invaliden-versicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der AXA Winterthur als zuständiger Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/4) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/14-15; Urk. 8/21-22) ein. Am 1. Oktober 2010 teilte sie mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/12). Die IV-Stelle zog weitere Akten der AXA Winterthur (Urk. 8/18; Urk. 8/23), insbesondere einen Bericht über eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung (Urk. 8/18/4-5 = Urk. 8/23/1-2) sowie ein rheumatologisches Kurz-Gutachten (Urk. 8/23/3-15), bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31; Urk. 8/33; Urk. 8/37) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 eine Viertelsrente ab dem 1. März 2011 zu (Urk. 8/52 und Urk. 8/40 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei ab Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 9. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 18. Mai 2012 (Urk. 10) ebenso an ihrem Antrag fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 7. Juni 2012 (Urk. 12). Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (Urk. 15) teilte die BVG Sammelstiftung Swiss Life mit, dass sie anstelle der Swiss Life zum Verfahren hätte beigeladen werden müssen. Sie verzichte jedoch auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 19. Juni 2012 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei ihr seit Februar 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 75 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 77‘074.-- ein Invalideneinkommen von
Fr. 41‘392.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2008 im Anforderungs-niveau 3 und 4; Leidensabzug von 10 %) gegenüber und berechnete einen Inva-liditätsgrad von 46 %. Dementsprechend sprach sie der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab März 2011 zu (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens vor. Sie ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 75‘488.86 und ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘020.60 (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 im Anforderungsniveau 4; ohne Leidensabzug). Dementsprechend ergab sich ein Invaliditätsgrad von 47 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde (Urk. 1) die Berechnung des Invalideneinkommens. Sie hielt fest, dass sie von ihrer Berufsausbildung als Köchin in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten nicht mehr profitieren könne. Dazu seien keine Ausbildungen erforderlich, weshalb vom Anforderungsniveau 4 auszugehen sei. Ein Leidensabzug von 10 % sei ebenso gerechtfertigt (S. 4 Ziff. 3.c). Sie errechnete, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘074.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 36‘992.--, einen Invaliditätsgrad von 52 % (S. 4 f.).
Mit Replik (Urk. 10) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass von einem leidensbedingten Abzug von 5 % auszugehen sei, da sie nur noch verlangsamt arbeiten könne und ihr nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7.5-10 kg mit zusätzlichen positionellen Einschränkungen zumutbar seien (S. 2). Sie berechnete einen Invaliditätsgrad von 51 % (S. 3).
2.3 Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei einzig der Einkommensvergleich strittig ist. Die Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 75 % wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3 unten).
3. Dr. med. A.___ nannte im rheumatologischen Kurzgutachten vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/23/3-15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 3.b):
- chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener und anamnestisch zervikozephaler Ausstrahlung
- Torsionsskoliose (Cobb-Winkel 24°), akzentuierte thorakale Kyphose
- (Osteo-)Chondrose L3/4 und L5/S1, breitbasige Diskusprotrusionen und foraminale Diskushernie L4/5 rechts, Spondylarthrose, degenerative Einengung L4/5 rechts rezessal/foraminal sowie L5/S1 rechts foraminal mit möglicher Nervenwurzelirritation L4 und L5 rechts (MRI 18.02.10)
- initiale Chondrose C5/6
- muskuläre Dysbalance und Insuffizienz
- Schmerzverarbeitungsstörung
- Anpassungsstörung (gemäss Akten betreffend psychiatrische Exploration vom November 2010; vgl. Urk. 8/23/1-2)
Dr. A.___ hielt fest, dass aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für berufliche Tätigkeiten mit schwerer oder überwiegend mittelschwerer körperlicher Arbeit ausgewiesen sei. Die durch die vorbehandelnden Ärzte attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Heimköchin sei angesichts der Akten und des mutmasslichen Arbeitsplatzprofils nachvollziehbar (S. 12 Ziff. 2). In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ohne repetitives Heben/Tragen von Lasten über 7.5-10 kg, ohne längeres Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Wirbelsäulenhaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens
20-30 % (Notwendigkeit gehäufter und über das betriebsübliche Mass hinausgehender Pausen zur Durchführung von Entspannungsübungen und Einnahme von Entlastungsstellungen; S. 12 Ziff. 3).
Dr. A.___ berichtete ausserdem über eine bedrückte, deutlich angstgeprägte Grundstimmung der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung. Bei der psychiatrischen Exploration in der Klinik B.___ vom November 2010 sei indessen keine psychiatrische Erkrankung von Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn diagnostiziert worden (S. 13 Ziff. 9;
vgl. Urk. 8/23/1-2).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausging.
4.
4.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Köchin in der Z.___ abzustellen. Dem Arbeitgeberbericht vom 10. November 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'687.40 erzielte (Urk. 8/16/1-7 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 73'936.20 für das Jahr 2010. Damit resultiert unter weiterer Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, Nominallöhne Frauen 2011) für das Jahr 2011 ein Einkommen von rund Fr. 74'676.-- (Fr. 73'936.20 x 1.01), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.
4.2 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2010 auf Fr. 4’225.-- pro Monat belief (LSE 2010, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2011, S. 94 Tab. B9.2, Total) rund Fr. 52’728.-- im Jahr ergibt
(Fr. 4’225.-- : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominal-lohnentwicklung von 1 % ergibt sich für das Jahr 2011 ein Einkommen von rund Fr. 53'255.-- (Fr. 52’728.-- x 1.01). Angepasst an das zumutbare Pensum von 75 % resultiert somit ein Einkommen von Fr. 39'941.25 (53'255.-- x 0.75).
Nicht sachgerecht ist es - wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hatte (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten) - zur Errechnung des Invalideneinkommens einerseits Überwachungs-/Kontroll-, Montage- oder Verpackungsarbeiten als mögliche Tätigkeiten aufzuführen und gleichzeitig in Bezug auf die Tabellenlöhne vom Durchschnitt der Anforderungsniveaus 3 und 4 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin als Köchin mit anerkanntem Berufsabschluss auch in fremden Tätigkeitsbereichen ein besseres Kompetenzpotential mit erhöhten Erwerbsmöglichkeiten realisieren könne (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte). Dies vermag nicht zu überzeugen. So verfügt die Beschwerdeführerin nicht über Fachkenntnisse in Bezug auf die genannten Tätigkeiten und es sind diesbezüglich auch keine Fachkenntnisse erforderlich. Dementsprechend sind die Löhne gemäss Niveau 4 heranzuziehen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens
25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % vornahm, da „zusätzlich die bestehenden Behinderungen als lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen“ seien (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten), stellte sie sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass die Faktoren einer unterdurchschnittlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bereits mit der medizinischen Beurteilung (durch Dr. A.___) abgegolten seien (Urk. 7 S. 2). Dem Kurzgutachten von Dr. A.___ ist folgendes Belastungsprofil zu entnehmen (Urk. 8/23/3-15 S. 12 Ziff. 3): körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne repetitives Heben/Tragen von Lasten über 7.5-10 kg, ohne längeres Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Wirbelsäulenhaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen. In solchen Tätigkeiten schätzte Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf höchstens 20-30 %, wobei sich die reduzierte Leistungsfähigkeit aus der Notwendigkeit gehäufter und über das betriebsübliche Mass hinausgehender Pausen zur Durchführung von Entspannungsübungen und Einnahme von Entlastungsstellungen ergebe. Somit zeigt sich, dass in der medizinischen Beurteilung zwar den vermehrten Pausen Rechnung getragen wurde, nicht aber der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit zusätzlichen positionellen Einschränkungen zumutbar sind. Ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hatte, erscheint demnach als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35'947.-- (Fr. 39'941.25 x 0.9).
4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'676.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'947.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 38‘729.--, was einem Invaliditätsgrad von 51.86 % entspricht. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Da sich die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/2), entsteht der Rentenanspruch somit ab März 2011 und nicht wie beantragt ab Februar 2011 (vgl. Urk. 1. S. 2).
4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 2) daher insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass ab dem 1. März 2011 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
21. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwer-deführerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life AG, BVG Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni
KI/CN/BSversandt