IV.2012.00132
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiberin R?llin
Urteil vom 13. Dezember 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans St?nzi
St?nzi Weber Ruzek Rechtsanw?lte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1954, verheiratet, Vater dreier mittlerweile erwachsener Kinder, im ehemaligen Jugoslawien ausgebildeter Maschinenschlosser, war vom 1. April 1987 bis am 30. November 1996 in einem Pensum von 100 % als Baumaschinenf?hrer bei der Y.___ AG, '___', t?tig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 13. September 1996 war (Arbeitgeberbericht vom 17. Januar 1997, Urk. 7/3). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, '___', attestierte X.___ aufgrund seiner Beschwerden am linken Knie vom 23. Oktober 1995 bis am 3. Januar 1996 eine 100%ige, vom 4. Januar bis am 11. August 1996 eine 50%ige, vom 12. August bis am 8. September 1996 eine 100%ige und seit dem 9. September 1996 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/2/1). Am 21. November 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines seit Januar 1981 bestehenden Kreuzbandleidens zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/1).
1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten mit Verf?gung vom 18. Januar 2000 mit, mangels derzeitiger Durchf?hrbarkeit keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben (Urk. 7/28), und gew?hrte ihm mit Verf?gung vom 6. M?rz 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung r?ckwirkend ab dem 1. Oktober 1996 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % (Urk. 7/29).
1.3???? Die im Jahre 2004 eingeleitete erstmalige Rentenrevision (vgl. Urk. 7/34) ergab einen unver?nderten Invalidit?tsgrad und damit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Mitteilung vom 5. Mai 2004, Urk. 7/38).
1.4???? Im Rahmen der im Jahre 2008 eingeleiteten neuerlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle Ausk?nfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom 9. Juli 2008, Urk. 7/43), medizinische Berichte (Urk. 7/44; Urk. 7/46) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/45) ein und liess den Versicherten durch die Medizinische Begutachtungsstelle des A.___, '___', (nachfolgend: A.___) interdisziplin?r begutachten (Gutachten vom 29. Dezember 2009, Urk. 7/58). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung seiner bisherigen Invalidenrente mit (Urk. 7/63).
???????? Mit Schreiben vom 4. M?rz 2011 (Urk. 7/67) und 7. April 2011 (Urk. 7/71) liess der Versicherte dagegen Einwand erheben und bat um Erstellung eines neuen Gutachtens, eventualiter um erg?nzende Befragung der A.___-Gutachter (vgl. Urk. 7/71/4). Nachdem das A.___ hierzu am 24. Mai 2011 Stellung genommen (Urk. 7/76) und sich der Beschwerdef?hrer am 3. August 2011 dazu ge?ussert hatte (Urk. 7/79), verf?gte sie am 5. Januar 2012 wie angek?ndigt und hob die bisherige Invalidenrente per 29. Februar 2012 auf (Urk. 2).
2. ????? Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Hans St?nzi, Horgen, mit Eingabe vom 1. Februar 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und ab 1. Februar 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, unter Beilage eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 7. September 2011 [Urk. 3]). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. M?rz 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdef?hrer am 12. M?rz 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bildet die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht.
???????? Bei der Rentenrevision im Allgemeinen gilt ebenso wie bei der Neuanmeldung, dass eine Verf?gung, welcher nur geringer Abkl?rungsaufwand der Verwaltung vorangeht und die bloss summarisch und in erster Linie formal begr?ndet ist (Nichteintretensverf?gung), unter dem Blickwinkel der Rechtsbest?ndigkeit anders zu gewichten ist als eine solche, die auf einer - nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes - umfassenden materiellen Anspruchspr?fung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.?????? Die die ganze Rente best?tigende Mitteilung vom 5. Mai 2004 war bloss summarisch - unter Hinweis auf zwei eingeholte Arztberichte behandelnder ?rzte, die im Wesentlichen einen seit Rentenbeginn unver?nderten Gesundheitszustand best?tigten - begr?ndet worden (Urk. 7/34-37). Die strittige Frage, ob die Aufhebung der ganzen Rente rechtens ist, ist daher anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdef?hrers im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache (Verf?gung vom 6. Mai 2000) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverf?gung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) zu beantworten.
3.
3.1???? Die urspr?ngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente st?tzte sich auf das polydisziplin?re Gutachten der Abkl?rungsstelle C.___ (nachfolgend: C.___) vom 26. August 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 2. September 1999 [Urk. 7/24] und Stellungnahme des Regionalen ?rztlichen Dienstes [RAD] vom 14. Dezember 1999 [Urk. 7/27/3]). Darin hielten Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt C.___ ad interim, und Dr. med. F.___, Fallverantwortlicher Arzt C.___, in Absprache mit Dr. med. G.___, Oberarzt Rheumatologische Klinik H.___, und Dr. med. I.___, Oberarzt Psychiatrische H.___-Poliklinik, zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit fest (Urk. 7/23/9-10):
1. Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion gegenw?rtig mittelschweren Grades (ICD-10 F43.21);
2. beginnende Varusgonarthrose links bei
- ?? Status nach arthroskopisch gef?hrter vorderer Kreuzbandplastik links am 12. M?rz 1997;
- ?? vorderer Kreuzbandruptur links;
- ?? Chondromalacia patellae Grad I;
- ?? stabiler Knorpelusur am medialen Femur condylus;
- ?? stabilem Restmeniskus bei Status nach partieller Resektion medial;
3. chronisches unspezifisches zervikal- sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- ?? Wirbels?ulenfehlhaltung;
- ?? muskul?rer Dekonditionierung.
???????? Aus rein somatischer, internistisch-rheumatologischer Sicht bestehe im angestammten Beruf als Baumaschinenf?hrer eine volle Arbeitsunf?higkeit seit dem 22. Oktober 1995 infolge der nicht zumutbaren Kniebelastung links. Aufgrund der Kniebeschwerden links mit den degenerativen Ver?nderungen k?men keine k?rperlich schwer belastenden T?tigkeiten mehr in Frage. F?r leichte und mittelschwere k?rperliche T?tigkeiten, unter Vermeidung von Heben und Tragen von schweren Lasten mit der M?glichkeit, die K?rperposition zu wechseln, dem Vermeiden von l?ngerem Sitzen, Stehen oder Treppensteigen bestehe derzeit keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, wobei diese Beurteilung auf der Knieproblematik und nicht auf den unspezifischen R?ckenbeschwerden beruhe (Urk. 7/23/10). Aufgrund der chronifizierten Schmerzen, der depressiven Symptome mit der Antriebslosigkeit, den Konzentrationsst?rungen und der Verlangsamung resultiere eine maximal 50%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Das heisse, es sei eine den somatischen Einschr?nkungen angepasste T?tigkeit in der Gr?ssenordnung von vier Stunden t?glich zumutbar. Es solle eine psychiatrische Reevaluation in einem bis zwei Jahren erfolgen (Urk. 7/23/11).
3.2???? Der die bisherige ganze Invalidenrente best?tigenden Mitteilung im Jahre 2004 lagen im Hinblick auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers der medizinische Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Innere Medizin, '___', vom 15. April 2004 (Urk. 7/35) und der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. April 2004, beide zuhanden der Beschwerdegegnerin, zugrunde (vgl. Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 4. Mai 2004, Urk. 7/37).
3.2.1?? Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. April 2004:
- anteromediale Knieinstabilit?t links mit Gonarthrose bei Status nach Kniedistorsion links am 14. Juni 1981 und am 22. Oktober 1995 sowie vorderer Kreuzbandplastik im M?rz 1997;
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei linkskonvexer Skoliosierung in Folge Beinverk?rzung links von 9mm;
- depressives Zustandsbild.
???????? Radiologisch zeige das linke Kniegelenk anteroposterior stehend und seitlich degenerative Ver?nderungen femorotibial und femoropatellar. Der Beschwerdef?hrer sei unter Ber?cksichtigung der rheumatologischen Problematik sowie des depressiven Zustandes seit dem Zeitpunkt des Kennenlernens des Beschwerdef?hrers - seine Behandlung bei Dr. J.___ begann am 16. Juni 1998 (vgl. Urk. 7/35/3) - und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/35/4).
3.2.2?? Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 29. April 2004 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- Gonarthrose und Instabilit?t bei Status nach Kreuzbandplastik links;
- chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Ver?nderungen;
- Depression, zum Teil reaktiv.
???????? In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit habe immer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden (Urk. 7/36/1). Der Gesundheitszustand sei station?r. Die Knieproblematik sei weitgehend station?r, es komme zu Schmerzen bei l?ngerem Gehen, Stehen und Tragen von Lasten. Hinsichtlich des R?ckens sei der Verlauf wechselnd. Die Depression sei wechselnd. Es sei zu einer massiven Verschlechterung nach dem Tod des Schwiegersohns im November 2002 gekommen, jetzt gehe es langsam besser. Der Invalidit?tsgrad habe sich nicht ver?ndert. Eine R?ckf?hrung des schmerzgeplagten, depressiven, selbstunsicheren Mannes ins Erwerbsleben werde scheitern (Urk. 7/36/2).
3.2.3?? Obwohl haupts?chlich das psychiatrische Leiden zur Rentenzusprache gef?hrt hatte, und von der C.___ eine psychiatrische Revaluation in einem bis zwei Jahren empfohlen worden war (E. 3.1 am Schluss), unterliess es die Beschwerdegegnerin, einen entsprechenden fach?rztlichen Bericht einzuholen und richtete weiterhin die ganze Rente aus (Mitteilung vom 5. Mai 2004, Urk. 7/38).
3.3 ??? Im Rahmen des im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.3.1?? Med. pract. K.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, '___', gab in seinem Bericht vom 21. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin einen station?ren Gesundheitszustand und keine ?nderung der Diagnose an. Der Verlauf sei unver?ndert (Urk. 7/44/1).
3.3.2?? Dr. J.___ erachtete in seinem Bericht vom 25. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer rheumatologisch und psychiatrisch bedingt weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/46/4).
3.3.3?? Dr. med. L.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, '___', hielt in seinem im Rahmen des interdisziplin?ren A.___-Gutachtens zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten orthop?dischen Teilgutachten vom 25. November 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit folgende fest (Urk. 7/58/41):
- anteroposteriore Knieinstabilit?t links mit medial betonter Gonarthrose bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 14. Juni 1981, 22. Oktober 1995 und Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial sowie vorderer Kreuzband-Rekonstruktion am 12. M?rz 1997;
- lumbale unspezifische panvertebrale Schmerzsymptomatik bei degenerativen Ver?nderungen.
Beim problemlosen Zehenspitzen- und Fersengang habe der Beschwerdef?hrer h?rbar laut geatmet, um den Eindruck heftiger Anstrengung zu erwecken (Urk. 7/58/38). S?mtliche Bewegungen w?rden mit intensivem Schnaufen begleitet und seien nach Angaben des Beschwerdef?hrers schmerzhaft (Urk. 7/58/39). Eine Arbeitsf?higkeit im zuvor ausge?bten Beruf sei aus rein orthop?discher Sicht noch immer m?glich. Allenfalls m?sse darauf geachtet werden, dass die Federung des Baggers entsprechend weich eingestellt sei und der Beschwerdef?hrer mehrmals t?glich die M?glichkeit habe, von der Sitzposition im Bagger ausserhalb eine stehend-gehende T?tigkeit zu verrichten. Es sollten jedoch aufgrund der Gonarthrose keine Gewichte ?ber 10-15 kg getragen werden, um ein beschleunigtes Fortschreiten der Arthrose zu verhindern (Urk. 7/58/41). Dass dies in Anbetracht der nun schon ?ber 14j?hrigen Arbeitsabstinenz und der daraus resultierenden psychisch-sozialen Problematik wohl kaum zu erreichen sei, verm?ge die rein orthop?disch beurteilte Arbeitsf?higkeit nicht zu reduzieren (Urk. 7/58/42).
3.3.4?? Dr. med. M.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', nannte in ihrem im Rahmen des interdisziplin?ren A.___-Gutachtens zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten psychiatrischen Teilgutachten vom 25. November 2009 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit. Sie gab aber eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit an. An objektiven Befunden sei eine subdepressive Stimmungslage festzustellen. Die ?ber Jahre anhaltende leichte Einschr?nkung der gef?hlsm?ssigen Befindlichkeit sei als Dysthymie zu diagnostizieren. Diese sei allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit als Baggerf?hrer oder in einer allf?lligen Verweist?tigkeit. Aufgrund des eher geringen Leidensdrucks sei die Motivation f?r eine Psychotherapie beim Beschwerdef?hrer nicht sehr hoch (Urk. 7/58/46).
3.3.5?? Dr. med. N.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, Chefarzt am A.___, hielt im zusammenfassenden A.___-(Haupt-)Gutachten vom 29. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit fest (Urk. 7/58/28):
1. anteroposteriore Knieinstabilit?t links mit medial betonter Gonarthrose bei:
- ?? Status nach Kniegelenksdistorsion links am 14. Juni 1981 und am 22. Oktober 1995;
- ?? Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial sowie vorderer Kreuzband-Rekonstruktion am 12. M?rz 1997;
2. lumbale unspezifische panvertebrale Schmerzsymptomatik bei degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule.
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit f?hrte er einen Verdacht auf arterielle Hypertonie sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) an (Urk. 7/58/29).
Der internistische klinische Status sei abgesehen von deutlich hypertonen Blutdruckwerten von 150/110 mmHg unauff?llig. Aus rein internistischer Sicht k?nne keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?ndet werden, weder in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Baumaschinist noch in einer sonstigen, dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweisungst?tigkeit (Urk. 7/58/32).
Zusammenfassend sei der Beschwerdef?hrer aus orthop?disch-chirurgischer Sicht unter Ber?cksichtigung gewisser Schonkriterien - M?glichkeit zur Wechselbelastung, kein repetitives Tragen und Heben von Lasten ?ber 10 kg - auch in der letzten T?tigkeit als Baumaschinist zu 100 % arbeitsf?hig. Auch aus internistischer und psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde keine dauerhafte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden. Dass dies in Anbetracht der nun schon ?ber 14j?hrigen Arbeitsabstinenz und der daraus resultierenden psychosozialen Problematik wohl kaum zu erreichen sei, verm?ge die interdisziplin?r beurteilte Arbeitsf?higkeit nicht zu reduzieren. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Ende 1999 (Urk. 7/58/33). Gem?ss Literatur sei bei einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes nach einer Rehabilitationsphase von maximal zwei Jahren eine volle Wiederherstellung der Arbeits- und Sportf?higkeit die Regel (Urk. 7/58/33-34).
Aus psychiatrischer Sicht legitimiere die als Dysthymie diagnostizierte aktuell vorliegende und ?ber die letzten Jahre anhaltende, leichte Einschr?nkung der gef?hlsm?ssigen Befindlichkeit per se keine dauerhafte Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit. Der Beschwerdef?hrer habe seit dem Jahr 1996, nach einer einmaligen Konsultation bei einem Psychiater, selber keinen Behandlungsbedarf seiner psychischen Befindlichkeit mehr versp?rt, und die Indikation zur Behandlung sei auch vom Hausarzt nicht mehr gestellt worden, abgesehen von der niedrig dosierten antidepressiven Dauermedikation.
In der zuletzt ausge?bten Erwerbst?tigkeit als Baumaschinist sei der Beschwerdef?hrer, unter Ber?cksichtigung gewisser Schonkriterien - M?glichkeit zur Wechselbelastung, kein repetitives Tragen und Heben von Lasten ?ber 10 kg - seit Ende des Jahres 1999 wieder zu 100 % arbeitsf?hig. Der Beschwerdef?hrer sei seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend f?r alle Verweist?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 7/58/34).
3.3.6?? Dr. med. O.___, Facharzt f?r Arbeitsmedizin vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2010 fest, da der gesundheitliche Zustand die Folge von schon im Jahre 1999 diagnostizierten Ver?nderungen darstelle, sei im Abgleich mit der Begutachtung im Jahr 2009 in Bezug auf die k?rperliche Belastbarkeit keine Verbesserung des Gesundheitszustands anzunehmen, aber auch keine Verschlechterung. Beim Beschwerdef?hrer f?hrten die Knieinstabilit?t und die degenerativen Ver?nderungen im R?cken zu einer auf 10 kg reduzierten, allenfalls auch wiederholten Lastenhandhabung und zum Bedarf einer wechselbelastenden Arbeit, das heisse l?ngere Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Der psychische Gesundheitszustand habe eine Ver?nderung erfahren. Die damalige Belastungsst?rung mit einer mittelgradigen Symptomatik und beruflichen Beeintr?chtigung sei aufgrund des Spontanverlaufs in eine (chronische) Dysthymie gem?ndet. Diese ?ussere sich nicht in erheblichen respektive berufsrelevanten depressiven Symptomen. Das heisse, aufgrund einer Ver?nderung des psychischen Gesundheitszustandes sei der erh?hte Erholungsbedarf von 50 % nicht mehr ausgewiesen. Die Ver?nderung sei wahrscheinlich kontinuierlich erfolgt. Versicherungsmedizinisch liege weiterhin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in der bisherigen T?tigkeit vor. Die Einschr?nkungen seien vorg?ngig definiert. In einer so angepassten T?tigkeit bestehe ab Gutachtensdatum eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 7/61/4).
3.3.7?? In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2011 wies der A.___-Gutachter Dr. N.___ darauf hin, die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Baumaschinist beruhe auf der kritischen Auseinandersetzung mit dem genauen Belastungsprofil einer derartigen T?tigkeit. Bei der T?tigkeit als Baggerf?hrer handle es sich um eine mehrheitlich sitzende T?tigkeit, die, sofern die Federung des Baggers entsprechend weich eingestellt sei, zu 100 % ausgef?hrt werden k?nne. Der Beschwerdef?hrer sollte allerdings dabei mehrmals t?glich die M?glichkeit haben, von der Sitzposition kurz in eine stehende oder gehende T?tigkeit zu wechseln, zudem sollte er bei der Arbeit keine schweren Lasten heben oder tragen m?ssen. Unter Ber?cksichtigung dieser Schonkriterien w?re ihm auch die zuletzt ausge?bte T?tigkeit sp?testens zwei Jahre nach der Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes zu 100 % zumutbar gewesen. Aus diesem Grund habe auch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsf?higkeit attestiert werden k?nnen. Die Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer in psychiatrischer Behandlung stehe, bedeute nicht zwangsl?ufig, dass eine psychische St?rung mit invalidisierendem Charakter vorliege. Aus einer Dysthymie eine Arbeitsunf?higkeit abzuleiten sei unzul?ssig. Die 14j?hrige Arbeitsabstinenz und die daraus resultierenden psychosozialen Probleme seien invalidit?tsfremde Faktoren, die bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit ausser Acht gelassen werden m?ssten (Urk. 7/76/2).
3.3.8?? Dr. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2011 (Urk. 3) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte bis mittelgradige Episode gem?ss ICD-10 F33.0/1 (S. 17). Am 18. August 2011 habe der Beschwerdef?hrer durch verarmte Gestik und Mimik imponiert, es h?tten sich eine motorische Unruhe an den H?nden und Fingern, verlangsamtes formales Denken, eine eingeschr?nkte affektive Schwingungsf?higkeit und ein sichtbarer depressiver Affekt gefunden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Akten, der Fremdanamnese und der aktuellen Untersuchungsbefunde sei eine chronische Depression zu diagnostizieren. Terminologisch handle es sich um eine rezidivierende depressive St?rung, die gegenw?rtig leicht bis mittelgradig ausgepr?gt sei. Die Kriterien f?r die aktuelle leichte Episode seien mehr als erf?llt, deshalb sei sie leicht bis mittelgradig. Dies treffe im Querschnitt wie auch im L?ngsschnitt zu. Bez?glich der rezidivierenden depressiven St?rung lasse sich folgender Verlauf beschreiben: Beginnend mit einer mittelgradigen depressiven Episode im Anschluss an die K?ndigung Ende 1996 sei es nach 1999 zu einer Besserung der depressiven Symptomatik auf ein leichtes Ausmass gekommen. Im Jahre 2002 nach dem Tod des Schwiegersohnes sei eine Verschlechterung mit anschliessender erneuter Besserung erfolgt. ?ber die Zeit zwischen 2004 und 2007 sei wenig bekannt. Entweder sei die Depression remittiert oder leichtgradig ausgepr?gt gewesen. Seit dem Jahr 2007 sei wieder durchg?ngig von einer leichtgradigen Auspr?gung auszugehen, unterbrochen von kurzen Perioden mit mittelgradigem Ausmass. Auf die K?ndigung Ende 1996 habe der Beschwerdef?hrer mit einer depressiven Symptomatik reagiert, die sich seither nie wesentlich gebessert, sich chronifiziert und verselbst?ndigte habe (S. 20). Der Beschwerdef?hrer gebe an, dass sich die depressiven Symptome ?ber die Jahre gebessert h?tten, es ihm aber insgesamt gesehen psychisch nie besser als zum gegenw?rtigen Untersuchungszeitpunkt gegangen sei. Gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers wie auch des gegenw?rtigen Hausarztes sei die Auspr?gung der Depression seit dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2009 zumindest leichtgradig, teilweise sogar ?ber gewisse Zeiten mittelgradig gewesen. Das leichtgradige Ausmass ergebe sich daraus, dass sich der psychische Zustand gem?ss den Angaben des Hausarztes seit dem Jahr 2007, verglichen mit dem aktuellen Zustand, kaum ge?ndert habe. Dieser sei aktuell fach?rztlich als leichte bis mittelgradig depressive Episode zu bezeichnen. Eine zumindest leichtgradige depressive Episode schliesse eine Dysthymie f?r den Zeitraum 2007 bis 2009 aus. Es sei deshalb anzunehmen, dass auch zum Untersuchungszeitpunkt 2009 keine Dysthymie vorgelegen sei, sondern eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven St?rung. Aufgrund der rezidivierend depressiven St?rung, gegenw?rtig leichte Episode, sei die Arbeitsf?higkeit insbesondere bez?glich der Durchhaltef?higkeit und der Selbstbehauptungsf?higkeit eingeschr?nkt. Auch die F?higkeit zur Planung und Strukturierung erscheine vermindert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer im angestammten Beruf aufgrund des Ausmasses der Depression aktuell zu 30 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt (S. 21). Die oben beschriebenen krankheitsbedingten Einschr?nkungen mit verminderter Belastbarkeit tr?fen aufgrund ihrer generalisierenden Wirkung auch f?r eine m?gliche Verweist?tigkeit zu (S. 21 f.). Auch dort sei aktuell von einer 30%igen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu sprechen. Aufgrund des jahrelangen chronischen Verlaufes sei die Prognose bez?glich therapeutischer Ver?nderbarkeit der Depression eher tief zu setzen (S. 22).
4.?????? Anl?sslich der A.___-Begutachtung erkl?rte der Beschwerdef?hrer, sich nicht vorstellen zu k?nnen, in seinem gesundheitlichen Zustand irgendeine Arbeitst?tigkeit zu verrichten (vgl. Urk. 7/58/16; Urk. 7/58/32). Diesbez?glich ist darauf hinzuweisen, dass f?r die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsf?higkeit die subjektive Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begr?ndete und nachvollziehbare Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich m?gliche Arbeitsf?higkeit auch tats?chlich verwertet.
5.
5.1???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens f?r die Einsch?tzung der aktuellen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen auf das interdisziplin?re A.___-Gutachten vom 29. Dezember 2009 (E. 3.3.3-5) ab (vgl. Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 17. Februar 2011 [Urk. 7/61] und vom 5. Januar 2012 [Urk. 7/80]; Urk. 2 S. 2 f.). Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer bereits seit Ende des Jahres 1999 in der bisherigen T?tigkeit als Baumaschinist unter Ber?cksichtigung gewisser Schonkriterien sowie in s?mtlichen anderen behinderungsangepassten T?tigkeiten wieder zu 100 % arbeitsf?hig sei (vgl. E. 3.2.5).
5.3???? Das A.___-Gutachten entspricht den praxisgem?ssen Anforderungen an den Beweiswert eines ?rztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgef?hrt, und der Beschwerdef?hrer wurde umfassend, auch in psychiatrischer Hinsicht - er wurde diesbez?glich klinisch eingehend untersucht -, abgekl?rt. Die A.___-Experten ber?cksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander. So fiel den Gutachtern insbesondere sein h?rbar lautes Atmen w?hrend des problemlosen Zehenspitzen- und Fersengangs, sein intensives Schnaufen bei s?mtlichen Bewegungen (vgl. E. 3.3.3), seine nicht sehr hohe Motivation f?r eine Psychotherapie (vgl. E. 3.3.4), sein fehlendes Bed?rfnis nach beziehungsweise die fehlende haus?rztliche Indikation zu einer Behandlung seiner psychischen Befindlichkeit, die niedrig dosierte antidepressive Dauermedikation sowie die aus der ?ber 14j?hrigen Arbeitsabstinenz folgende psychosoziale Problematik (vgl. E. 3.3.5) auf. Die Experten nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdef?hrers und w?rdigten diese entsprechend. Den Gutachtern waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abst?tzten. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begr?ndet, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es ohne Weiteres ein, dass der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt der Begutachtung im A.___ im Oktober/November 2009 zumindest in allen behinderungsadaptierten T?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig war.
5.4???? Somit stellt sich die Frage, ob sich der Sachverhalt seit der letztmaligen gutachterlichen Beurteilung im August 1999 durch das C.___-Gutachten ge?ndert hat. Denn anl?sslich der Rentenrevision im Jahre 2004 kl?rte die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht fach?rztlich ab (vgl. Urk. 7/34-38). Die letztmalige Abkl?rung durch einen Psychiater vor dem vorliegenden Revisionsverfahren fand gem?ss den Akten anl?sslich des C.___-Gutachtens vom 26. August 1999 statt. Damit ist der psychische Zustand des Beschwerdef?hrers zu jenem Zeitpunkt als Vergleichszeitpunkt heranzuziehen und kann vorliegend eine seither eingetretene wesentliche ?nderung des psychischen Gesundheitszustands zu einer Rentenherabsetzung f?hren.
5.5???? Die A.___-Gutachter erachteten den Beschwerdef?hrer als seit dem Jahr 1999 nicht mehr in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt (vgl. E. 3.3.5). RAD-Arzt Dr. O.___ ging zwar von einem unver?nderten somatischen Gesundheitszustand im Vergleich zu jenem im Jahre 1999, mithin davon aus, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der Knieinstabilit?t und der degenerativen ?nderungen lediglich wechselbelastende T?tigkeiten ohne Tragen von Lasten ?ber 10 kg und ohne Zwangshaltungen aus?ben kann. In psychiatrischer Hinsicht sei aber eine Ver?nderung in Form einer kontinuierlichen Verbesserung eingetreten, indem die damalige Belastungsst?rung spontan in eine Dysthymie gem?ndet sei (vgl. E. 3.3.6). Die Argumentation von RAD-Arzt Dr. O.___ ist in diesem Punkt ?berzeugender als die entsprechenden Darlegungen der A.___-Gutachter, weil mehr als zehn Jahre zur?ckdatierende Aussagen ?ber einen Psychostatus von vornherein spekulativer Natur sind. ?berdies war eine Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht im urspr?nglichen C.___-Gutachten erwartet worden, indem eine Reevaluation innerhalb von einem bis zwei Jahren empfohlen worden war (vgl. Urk. 7/23/11). Schliesslich wurde eine Verbesserung des psychischen Zustands auch vom behandelnden Arzt Dr. B.___ eingestanden. Diese Verbesserung ist laut Dr. B.___ im Lauf der Jahre eingetreten (vgl. E. 3.3.8). Mithin darf von einer seit dem Vergleichsjahr 1999 eingetretenen Verbesserung in psychischer Hinsicht ausgegangen werden.
5.6???? Was den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung anbelangt, wird das A.___-Gutachten durch die ?brigen Arztberichte und auch durch das im vorliegenden Verfahren eingereichte psychiatrische Gutachten nicht ersch?ttert. ???
5.6.1?? Bez?glich des psychiatrischen Status ist darauf hinzuweisen, dass eine Begutachtung immer Ermessensz?ge aufweist, zumal eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. M?rz 2009 E. 5.1).
???????? Dr. B.___ stellte offensichtlich auf die ?usserungen des Beschwerdef?hrers und dessen Hausarzt ab, als er festhielt, dass ersterer auf die K?ndigung Ende des Jahres 1996 mit einer depressiven Symptomatik reagiert habe, die sich seither nie wesentlich gebessert habe (vgl. E. 3.3.8). Ausschlaggebend f?r das Attest einer Arbeitsunf?higkeit, besonders auch einer dauerhaften, k?nnen aber nur objektive Befunde sein, die von einem leidensspezifischen Facharzt erhoben worden sind. Dar?ber hinaus sind die Aussagen des Beschwerdef?hrers und seines Hausarztes unglaubhaft, da der Beschwerdef?hrer seit dem Jahr 1996, nach einer einmaligen Konsultation bei einem Psychiater, selber keinen Behandlungsbedarf in psychischer Hinsicht mehr versp?rt hat und vom Hausarzt keine Indikation zu einer psychiatrischen Behandlung mehr gestellt worden ist (vgl. E. 3.3.5).
5.6.2?? Der behandelnde Rheumatologe des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 3 S. 12), Dr. J.___, attestierte ohne n?here Begr?ndung eine rheumatologisch und psychiatrisch bedingte weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunf?higkeit (vgl. E. 3.3.2), wobei zu ber?cksichtigen ist, dass Dr. J.___ kein psychiatrischer Facharzt ist und somit auf seine die Psyche betreffenden Aussagen von vornherein nicht abgestellt werden kann. Der Hausarzt des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 7/58/12; Urk. 3 S. 12), med. pract. K.___, bescheinigte ihm einen unver?nderten Gesundheitszustand, da aufgrund der langj?hrigen Symptomatik nicht mehr von einer Verbesserung auszugehen sei und die Knieproblematik sowie die R?ckenbeschwerden eher voranschritten (vgl. E. 3.3.1). Da med. pract. K.___ diese Leiden und auch sonst den von ihm festgehaltenen gleichbleibenden Gesundheitszustand nicht objektiv begr?ndete (vgl. E. 3.3.1), ist davon auszugehen, dass diese Angaben auf entsprechenden subjektiven ?usserungen des Beschwerdef?hrers basieren. Bez?glich der Aussagen von med. pract. K.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu ber?cksichtigen, dass Haus?rzte und ?rzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.7???? Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise insgesamt wesentlich verbessert hat und er nunmehr eine Arbeitsf?higkeit von 100 % in s?mtlichen leidensangepassten T?tigkeiten aufweist.
6.?????? Damit stellt sich die Frage, wie sich diese nunmehrige Arbeitsf?higkeit auf den Invalidit?tsgrad auswirkt. Massgeblicher Zeitpunkt f?r die Vornahme des Einkommensvergleichs ist im Falle einer Rentenrevision der Zeitpunkt der allf?lligen Rentenherabsetzung oder -aufhebung, vorliegend also das Jahr 2012 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222).
6.1 ??? Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). F?r die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde im Zeitpunkt des fr?hestm?glichen Rentenbeginnes mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unver?nderten Verh?ltnissen verdienen w?rde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen k?nnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie m?glich zu erfolgen, wobei eine nat?rliche Vermutung gilt, dass die bisherige T?tigkeit im Gesundheitsfall weitergef?hrt worden w?re. Ausnahmen m?ssten mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitssch?digung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
???????? Der Beschwerdef?hrer h?tte gem?ss der in Rechtskraft erwachsenen Verf?gung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 9. Dezember 1998 (Urk. 7/16/1) und dem Arbeitgeberfragebogen vom 17. Januar 1997 der Y.___ AG (Urk. 7/3/2) im Jahre 1998 als Baumaschinenf?hrer in einem Pensum von 100 % im Gesundheitsfall nicht mehr als Fr. 72?800.-- verdient. Da der Zeitpunkt der allf?lligen Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung zu Beginn des Jahres 2012 liegt, ist dieser Jahresverdienst 1998 gem?ss der Nominallohnentwicklung f?r M?nner im Baugewerbe aufzurechnen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ans Jahresende 2011 (Bundesamt f?r Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.93], Abschnitt F, 1993: 100, 1998: 105.0, 2010: 122.8, bzw. [2010 = 100; ebenfalls im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.10], Abschnitt F, 2010: 100, 2011: 101.0) - im vorliegenden Fall muss angesichts der noch fehlenden statistischen Angaben f?r das Jahr 2012 auf die f?r das Jahr 2011 geltenden Zahlen abgestellt werden - ergibt sich ein Jahresverdienst im Jahre 2011 bzw. anfangs des Jahres 2012 von gerundet Fr. 85?993.-- (Fr. 72?800.-- : 105.0 x 122.8 : 100 x 101.0). Dieser Verdienst ist als Valideneinkommen zu betrachten.
6.2
6.2.1?? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Dem Beschwerdef?hrer steht eine breite Palette von T?tigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten in s?mtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik ?Total?, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allf?llige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb f?r die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 4'806.-- betr?gt, und der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden sowie unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung f?r M?nner von 2008 bis 2011 (Bundesamt f?r Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.93], Total, 1993: 100, 2008: 120.0, 2010: 123.4, bzw. [2010 = 100; ebenfalls im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.10], Total, 2010: 100, 2011: 101.0) ergibt dies per Ende 2011 resp. anfangs 2012 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 62'445.-- (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.7 x 12 : 120.0 x 123.4 : 100 x 101.0).
6.2.2?? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
???????? Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % vorgenommen, da der Beschwerdef?hrer zus?tzlich durch die Kriterien maximal 10 kg wiederholte Lastenhandhabung, wechselbelastende Arbeit und keine l?ngeren Zwangshaltungen sowie infolge der l?ngeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des Alters in seinem T?tigkeitsspektrum eingeschr?nkt sei (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdef?hrer r?gt diesen Leidensabzug von 10 % nicht (vgl. Urk. 1), und er gibt auch zu keiner Korrektur von Amtes wegen Anlass. Bei einem Abzug von 10 % betr?gt das hypothetische Invalideneinkommen rund Fr. 56'200.-- (Fr. 62'445.-- x 0.9).
6.3 ??? Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahre 2012 von Fr. 85?993.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 56'200.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'790.--, was einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von rund 35 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.
7.
7.1???? Die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsf?higkeit ist grunds?tzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Nur in ganz besonderen Ausnahmef?llen ist die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorg?ngige Durchf?hrung bef?higender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht m?glich. Der Pr?fungsschritt, ob bei Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsverm?gen sich ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invalidit?tsgrad niederschl?gt oder ob daf?r ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abkl?rung durchgef?hrt werden muss, zeitigt da keine administrative Weiterungen, wo die - gegen?ber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnen funktionellen Leistungsverm?gens f?hrt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsf?higkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsf?higkeit kaum zus?tzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsverm?gen in einer T?tigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits aus?bt oder unmittelbar wieder aus?ben k?nnte (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2???? Aus den Akten ergeben sich keine relevanten Hinweise daf?r, dass dem Beschwerdef?hrer die Verwertbarkeit seiner verbleibenden Arbeitsf?higkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung nicht zumutbar w?re. Der Beschwerdef?hrer war stets ohne besondere Einschr?nkungen zu mindestens 50 % behinderungsangepasst arbeitsf?hig, und die aktuelle 100%ige Arbeitsf?higkeit in leidensangepassten T?tigkeiten unterliegt ebenfalls keinen besonderen Einschr?nkungen.
8.?????? Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verf?gung vom 5. Januar 2012 die bisherige ganze Rente per Ende Februar 2012 aufgehoben hat. Dies f?hrt zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde.
9.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gem?ss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans St?nzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).