Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00134




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, ist ausgebildete Zahnarztgehilfin, war jedoch nie im erlernten Beruf tätig, sondern übte im Laufe der Zeit verschiedene andere Erwerbstätigkeiten aus. Sie ist Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder und seit dem Jahr 2006 geschieden. Am 8. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 8/21) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/22 ff.) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. November 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 45 % zu (Urk. 8/34). Diese Verfügung blieb unangefochten.


2.    Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gelangte X.___ an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass ihre gesundheitliche Situation schon im Entscheidzeitpunkt nicht mehr der aktuellen Entwicklung entsprochen habe, sich der Zustand klar verschlechtert habe und sie im August 2009 in die Tagesklinik des Psychiatriezentrums Y.___ eintreten werde, um Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/35). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei der Z.___, Psychiatriezentrum Y.___, sowie beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ärztliche Berichte ein (Urk. 8/42 und Urk. 8/44). Daraufhin veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 22. Dezember 2010; Urk. 8/49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/55 ff.), im Rahmen dessen die Verwaltung auf Antrag der Versicherten beim Hausarzt einen ergänzenden Bericht einholte (Urk. 8/64), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie per 1. April 2010 wiederum auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 2).


3.    Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2011 aufzuheben (1.) und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (4. und 5.; Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 20. September 2012 liess die Versicherte unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Psychiaters ihre Rechtsbegehren dahingehend abändern, als sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2009, eventualiter die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab Juli 2010 beantragen liess (Urk. 18-19). Die Verwaltung verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 auf Duplik (Urk. 22), was der Versicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 liess die Versicherte ein Schreiben der zuständigen Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___ vom 12Oktober 2012 einreichen (Urk. 24-25). Die Verwaltung verzichtete am 22. November 2012 auf eine Stellungnahme hiezu (Urk. 28), wovon der Versicherten am 23. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).



2.    

2.1    Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die medizinischen Abklärungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juni 2009 ergeben hätten. Zu dieser Zeit sei der Versicherten keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen und es habe ein IV-Grad von 100 % bestanden. Ab Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, weshalb die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 55 % zumutbar gewesen sei. Daher bestehe ab 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2010 wieder Anspruch auf eine Viertels-Rente (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das eingeholte Gutachten von Dr. B.___ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Im Gegensatz dazu seien die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie die Angaben der behandelnden Psychiaterin des Psychiatriezentrums Y.___ nachvollziehbar und in sich schlüssig. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 durchgehend und bis heute zu 100 % arbeitsunfähig war und sei, weshalb ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Allenfalls sei der Invaliditätsgrad wiedererwägungsweise auf einen solchen von 50 % anzuheben, da die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 1 und Urk. 18).


3.

3.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 29. Januar 2009 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 26. August 2008. Darin hatte die verantwortlich zeichnende Oberärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung nach Gewalterfahrung durch Ex-Mann (ICD-10: F.43.1) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) nach Familienzerrüttung durch Scheidung erhoben und die Versicherte als unter angepassten Bedingungen zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet (Urk. 8/14/10-15).

3.2    

3.2.1    In dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums Y.___, wo sich die Versicherte vom 18. August 2009 bis zum 13. November 2009 zur teilstationären (tagesklinischen) Behandlung aufgehalten hatte, stellte die verantwortlich zeichnende Oberärztin am 2. Februar 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nämlichen Diagnosen wie im Bericht vom 26. August 2008, zusätzlich erhob sie eine einfache Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsstörung (richtig wohl: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0; seit Kindheit, Erstdiagnose 2009). Sie gab im Wesentlichen an, dass sich die Versicherte in den letzten anderthalb Jahren wieder gut habe stabilisieren können und einer Bürotätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms nachgegangen sei. Im Januar 2009 habe sie einen Einbruch gehabt, da ihre kleinere Tochter von ihrem Freund misshandelt worden sei. Dies habe viel Hilflosigkeit und Wut bei ihr ausgelöst und sie sei seither in einer Krise; sie sei einen Monat krankgeschrieben worden und schliesslich hätten die Sozialbehörden das Arbeitsprogramm beendet. Es seien in der Folge verstärkte depressive Symptome aufgetreten, starke Erschöpfung, Ängste, Kraft und Freudlosigkeit. Es sei zur Intensivierung der Therapie vom 18. August bis 3. November 2009 eine teilstationäre Behandlung durchgeführt worden; bis zum 31. Dezember 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, im Vorfeld sei die Versicherte bereits zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010 sei von der behandelnden Psychologin zu beurteilen. Eine genaue Prognose lasse sich aktuell nicht stellen, es sei möglich, dass die Versicherte im Verlauf des nächsten Jahres eine Teilerwerbsfähigkeit erlangen könne, welcher ihr eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu 50 % ermöglichen würde. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei geplant gewesen, dass die Versicherte im Rahmen von Freiwilligendienst im Besuchsdienst C.___ beschäftigt sein würde, um Anfang 2010 die Informationsveranstaltung über die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK zu besuchen (Urk. 8/42).

3.2.2    Der behandelnde (delegierende) Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. März 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) seit Jugendzeit, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) seit 2005, eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störung (ICD-10: F90.0) seit Kindheit sowie eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) seit Jugendzeit. Auch Dr. A.___ berichtete über eine stattgehabte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Januar 2009 mit vor allem Antriebslosigkeit und depressiven Verstimmungen und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Er gab an, wegen Therapieresistenz sei eine Anmeldung zur teilstationären Behandlung in der Tagesklinik im Psychiatriezentrum Y.___ erfolgt. Der Eintritt habe sich verzögert. Während des Aufenthalts sei es (nach einer im Rahmen dieser Behandlung begonnenen Medikation mit Methylphenidat) zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Doch sei der Übertritt von der Tagesklinik wieder zurück in den Alltag der Versicherten schwer gefallen, sodass sich ihr psychischer Zustand bis dato erneut und anhaltend verschlechtert habe. Trotz ununterbrochener psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stelle auch nach nochmaligem Ausbau der Psychopharmakotherapie der wöchentliche Besuch eines Kurses des freiwilligen Besuchsdienstes C.___ die gegenwärtige Belastungsgrenze dar. Mit einer weiteren Eingliederung in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt sei aus medizinischer Sicht mittel- und langfristig nicht zu rechnen. Seit 1. Februar 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht in der Lage, sich länger als ca. 30 Minuten zu konzentrieren. Hinzu kämen Antriebsmangel und Affektlabilität, dadurch bestünden eine ausgeprägte verminderte Belastbarkeit und vermehrte Reizbarkeit wegen Überforderung (Urk. 8/44).

3.2.3    Am 15. Juli 2010 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2010 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen: Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10: F60.8), ein Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ev. ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10: F12.1) sowie eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0). Sie gab an, aufgrund der Lebensgeschichte der Versicherten sei die Diagnose einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung zu stellen, da die spezifischen Kategorien anderer Persönlichkeitsstörungen nicht zutreffen würden, jedoch Züge anderer Persönlichkeitsstörungen vorliegen würden. Möglicherweise lägen auch Züge einer dependenten Persönlichkeitsstörung vor. Was den Substanzgebrauch betreffe, sei dieser nicht im Vordergrund, da es nie zu einem schädlichen Gebrauch gekommen zu sein scheine, der die soziale Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt hätte; es handle sich eher um einen Teilaspekt der Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen der Trennung und Scheidung von ihrem Gatten, möglicherweise auch im Zusammenhang mit Stalking oder sogar aggressiven Tätlichkeiten, scheine es reaktiv zu einer depressiven Störung gekommen zu sein, das Ausmass der Störung sei retrospektiv wahrscheinlich als zeitweise mittelgradig zu klassifizieren. Anfang 2009 sei es dann unter sozialen Belastungen erneut zu einer Verschlechterung der psychischen Situation gekommen, die aus diesem Grund von August bis November 2009 teilstationär behandelt worden sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien die Zeichen einer Exazerbation der vorbestehenden depressiven Störung wieder abgeklungen, und es habe nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden müssen; vielmehr hätten die Symptome der Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestanden mit höchstens zusätzlichen Symptomen vom Ausmass einer leichtgradigen depressiven Episode nach ICD-10: F33.0. Die früher genannten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Anpassungsstörung seien nicht ausreichend nachzuvollziehen und entsprächen – insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf – nicht den diagnostischen Kriterien nach ICD-10. Ebenso könne die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms anhand der eigenen Untersuchung nicht gestützt werden und scheine anhand der dokumentierten Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert.

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ zur Hauptsache fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung sowohl bezüglich der Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis wie auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs könnten die früheren Einschätzungen, die zur teilweisen Berentung geführt hätten, geteilt werden. Im weiteren Verlauf sei es Anfang 2009 im Rahmen einer psychosozialen Belastung zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Diese habe eine teilstationäre Behandlung nötig gemacht. Da die Behandlung zunächst ambulant habe fortgesetzt werden können und die Explorandin zunächst nur für einen Monat arbeitsunfähig geschrieben worden sei, danach aber ihre Stelle verloren habe, was zu einer weiteren Zuspitzung der Situation geführt haben ge, sei retrospektiv schwer beurteilbar, ab wann genau die Arbeitsfähigkeit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Jahr 2009 über die ohnehin schon bestehenden 50 % hinausgegangen sei. Als plausibel erscheine es, von einem Monat vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab Mitte 2009 auszugehen und danach eine Zeit vor der stationären Behandlung anzunehmen und von einer insofern ab Juni bis Ende Dezember 2009 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und danach wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Einschätzung von Dr. A.___, wonach von einer prognostisch schlechten Situation auszugehen und mit einer dauerhaften Aufhebung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, werde nicht geteilt, und entspreche nicht den Beobachtungen während der Untersuchung (Urk. 8/49 S. 12 ff).

3.2.4    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt der Versicherten, nannte in seinem Bericht vom 1. November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein Schulter-Arm-Hand Syndrom beidseits (Status nach traumatischem Cervicalsyndrom) bei degenerativen Veränderungen, schmerzhafte AC-Gelenksarthrose rechts, PHS calcarea, ein Panvertebralsyndrom insbesondere Lumbovertebralsyndrom bei Bandscheibendegeneration und –protrusion L4/5 links sowie Nervenwurzelaffektion L3 und L4 links, Polyarthrosen, Fibromyalgie; als „Hauptdiagnose“ nannte er ein massiv depressives Verstimmungsbild mit Konzentrationsstörung und Antriebslosigkeit. Er gab an, die Patientin sei vor allem psychisch exogen schwer geschädigt und bedürfe noch immer der intensiven Psychotherapie. Das psychische Leiden stehe im Vordergrund und sei für die Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Hier seien nur langsam Fortschritte zu verzeichnen, sodass die Arbeitsfähigkeit noch immer 0 % betrage (Urk. 8/64).

3.2.5    In seinem Schreiben vom 31. August 2012 an die Rechtsvertreterin der Versicherten diagnostizierte Dr. A.___ nunmehr ebenfalls eine sonstige näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F.33.1), sowie eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.23) sowie eine Insomnie (ICD-10: F51.0). Er führte aus, seit Behandlungsbeginn (November 2009) bestehe bis aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von ununterbrochen 100 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei begründet durch eine mittelgradige Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, eine hochgradige Beeinträchtigung bei der Strukturierung von Aufgaben, eine hochgradige Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, eine hochgradige Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie eine hochgradig reduzierte Durchhaltefähigkeit. Diese schwerwiegenden Einschränkungen seien hauptsächlich Folge der psychiatrischen Hauptdiagnose sonstige näher bezeichnete Persönlichkeitsstörungen. Der Diagnosestellung von Dr. B.___ sei insoweit nicht beizupflichten, als dass Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung und Insomnie nicht diagnostiziert würden und der Schweregrad der diagnostizierte depressiven Störung nicht dem tatsächlichen Zustandsbild entspreche (Urk. 19).

3.2.6    Am 12. Oktober 2012 bestätigte die verantwortliche Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___ gegenüber der Rechtsvertreterin der Versicherten im Wesentlichen die bereits im Bericht vom 2. Februar 2010 getätigten Angaben (Urk. 25).

4.

4.1    Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand, wie die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2009 geltend gemacht hat, dahingehend verschlechtert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine höhere als die mit Verfügung vom 26. Januar 2009 zugesprochene Viertelsrente besteht. Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird namentlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten trotz Vorliegens gewisser somatischer Beschwerden (nur) durch die psychiatrische Problematik eingeschränkt ist.

4.2    Die Verwaltung legte der angefochtenen Verfügung das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksichtigt die subjektiven Angaben und die geklagten Beschwerden und beschreibt die objektiven Befunde. Sodann ist es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet (Ausnahme vgl. E. 4.4 hienach); ebenso setzt sich Dr. B.___ mit abweichenden Diagnosen auseinander. Die Expertise genügt somit den formalen Erfordernissen, welche die Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten aufgestellt hat (vgl. E. 1.4 hievor), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Dies gilt namentlich für die Einschätzung von Dr. B.___ bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt. Mit Blick auf die erhobenen (anamnestischen) Angaben sowie die anlässlich der Untersuchung erhobenen objektiven Befunde können die im Vordergrund stehenden Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung wie auch einer leichten depressiven Episode nachvollzogen werden und erscheint auch der gezogene Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nachvollziehbar.

4.3    Dass der behandelnde Psychiater zu teilweise anderen Diagnosen und einer zurückhaltenderen Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelangt (indem er seit Behandlungsbeginn eine vollständige Erwerbsunfähigkeit annimmt und eine Arbeitsfähigkeit auch mittel- und längerfristig von vorneherein ausschliesst; vgl. E. 3.2.2 hievor), stellt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt nicht in Frage. Denn es gilt in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Auch vorliegend scheint der behandelnde Psychiater Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell tiefer einzuschätzen als andere Ärzte; vermochte doch nicht nur Dr. B.___ die Einschätzung einer langfristigen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nicht zu teilen (Ur. 8/49 S. 14), sondern erachtete auch die für den Bericht vom 2. Februar 2010 verantwortlich zeichnende Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___ die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit (von 50 %) zumindest mittelfristig als möglich (vgl. E. 3.2.1). Zu beachten ist auch, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 12 5 V 353 E. 3b/cc) stellt es das Administrativgutachten von Dr. B.___ daher nicht in Frage, wenn die behandelnden Ärzte, namentlich der behandelnde Psychiater, zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008 E. 5.1). Insbesondere sind vorliegend keine von den behandelnden Ärzten vorgebrachten, objektiv feststellbaren Gesichtspunkte ersichtlich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sein könnten, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen; namentlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Dr. B.___ das Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizit- Syndroms wie einer posttraumatischen Belastungsstörung bewusst und begründet ausgeschlossen hat (Urk. 8/49 S. 13). Was die von Dr. A.___ zusätzlich erhobenen Diagnosen (Aufmerksamkeitsstörung und Insomnie) betrifft, wird überdies nicht geltend gemacht, sie führten zu einer zusätzlichen Minderung des Leistungsvermögens; auch gemäss Dr. A.___ sind die von ihm genannten Einschränkungen hauptsächlich auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Urk. 19 Ziff. 3). Wenn Dr. B.___ schliesslich festhielt, die Exazerbation der depressiven Symptomatik sei im Zeitpunkt der Untersuchung wieder abgeklungen und sie von einem – bezogen auf die Zeit vor Eintritt der Verschlechterung im Januar 2009 – im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging (Urk. 8/49 S. 16), erscheint auch dies nachvollziehbar. So erscheint plausibel, dass die infolge einer psychosozialen Belastungssituation im Januar 2009 stattgefundene nach Lage der Akten vor allem eine Exazerbation der vorbestehenden depressiven Symptomatik bewirkende (vgl. etwa Urk. 8/42 S. 7, Urk. 8/44 S. 2) Verschlechterung des Gesundheitszustandes rund anderthalb Jahre später wieder abgeklungen war. Dass sich die Arbeitsfähigkeit danach wieder auf dem Vorzustand bewegte, erscheint alsdann auch insoweit einleuchtend, als – darin gehen Dr. B.___ und Dr. A.___ einig – die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär die Folge der Persönlichkeitsstörung ist (Urk. 8/49 S. 13 und Urk. 19 Ziff. 3), welche jedoch bereits vorbestanden hat. Dass seit der Begutachtung durch Dr. B.___ im entscheidrelevanten Zeitraum erneut eine Verschlechterung eingetreten sei, wird alsdann nicht geltend gemacht.

4.4    Lediglich insoweit Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv vornimmt, vermag die Expertise nicht zu überzeugen. Wie die Versicherte zu Recht vorbringen lässt, kann nicht nachvollzogen werden, wenn Dr. B.___ den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2009 angesetzt hat. So trat die belastende Situation im Januar 2009 ein und war die Versicherte gemäss dem – auch Dr. B.___ vorliegenden (vgl. Urk. 8/49 S. 5 f.) - Bericht des Psychiatriezentrums Y.___s vom 2. Februar 2010 (Urk. 8/42) bereits seit Februar 2009 zu 100 % „arbeitsunfähig“ geschrieben (vgl. auch Urk. 25), wobei gemäss Ausführungen in der Expertise die Versicherte danach noch ihre Stelle verloren habe, was selbst nach Ausführungen von Dr. B.___ (gar) zu einer weiteren Zuspitzung der Situation geführt haben dürfte (vgl. Urk. 8/49 S. 14). Unter diesem Umständen ist daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bereits ab Februar 2009 auszugehen. Nachdem sodann die Versicherte vom Psychiatriezentrum Y.___ noch bis Ende 2009 vollständig arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. wiederum Urk. 8/42 und Urk. 25), kann aber auch die retrospektive, nicht weiter begründete Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010 nicht nachvollzogen werden. Die Akten enthalten keine echtzeitlichen Berichte, welche eine zu diesem oder einem späteren vor der Begutachtung liegenden Zeitpunkt eingetretene (deutliche) Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % belegen oder als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Es ist deshalb von einer schrittweisen Verbesserung auszugehen und somit davon, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit (spätestens) als im Juli 2010 eingetreten zu gelten hat.

4.5    Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass infolge einer sich anfangs 2009 ereigneten psychosozialen Belastungssituation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, infolge derer die Versicherte ab Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig war, der Gesundheitszustand sich jedoch (spätestens) seit 15. Juli 2010 (Begutachtungszeitpunkt) wieder dahingehend gebessert hatte, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Damit ist die Verschlechterung (100%ige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit) grundsätzlich per Mai 2009 zu berücksichtigen (Februar 2009 plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. aber Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV hiernach) und die Verbesserung (Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit) per 1. November 2010 (Juli 2010 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV sowie Art. 29 Abs. 3 IVG).

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsunfähigkeiten.



5.    

5.1    Da die Versicherte ihren erlernten Beruf nie ausgeübt hat, sondern im Laufe der Zeit verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist oder sich um solche bemüht hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto Urk. 8/12-13 sowie etwa Urk. 8/19 [Auskunft des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums C.___ vom 19. September 2008]), ermittelte die Verwaltung das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung – wie schon in der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Januar 2009 (vgl. Urk. 8/28) gestützt auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. Urk. 8/53). Alsdann ging die Versicherte im Zeitpunkt der allfälligen Rentenerhöhung keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Verwaltung auch das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne festgelegt und somit im Ergebnis einen Prozentvergleich vorgenommen hat (zum Prozentvergleich: statt vieler Urteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1). Dieses Vorgehen wurde beschwerdeweise nicht beanstandet und erscheint zutreffend. Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 .

5.2    Für die Zeit ab Mai 2009 ist wie erwähnt von einer vollständigen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.5 hievor), was demnach einen Invaliditätsgrad von 100 % und somit grundsätzlich für diese Zeit Anspruch auf eine ganze Rente ergäbe. Da die Versicherte jedoch erst im Juli 2009 an die Verwaltung gelangte (Urk. 8/35), besteht erst von diesem Monat an Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Ab 1. November 2010 (vgl. E. 4.5 hievor) ist wiederum von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ob vom so auf 50 % bemessenen Invalideneinkommen, welches Anspruch auf eine halbe Rente ergibt, noch ein leidensbedingter Abzug nach BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, kann offenbleiben. Ein Abzug von mehr als 15 % - was für den Anspruch auf eine höhere als die halbe Rente (bzw. auf eine Dreiviertelsrente) vorausgesetzt wäre - rechtfertigt sich jedenfalls nicht, weshalb ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.

    Auf die beantragte wiederwägungsweise Heraufsetzung der Viertels- auf eine halbe Rente ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen.

6.

6.1    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

6.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist nach Einsicht in die angemessen erscheinende Kostennote vom 26. September 2013 (Urk. 30) auf Fr. 1‘955.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘955.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann



EG/BA/MTversandt