IV.2012.00136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 14. August 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Habl?tzel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Mirjam X.___, geboren 1964, arbeitete als Kauffrau in Teilzeit seit Juni 2000 bei der Y.___ und seit Januar 2004 im Betrieb ihres Ehemannes in Z.___ und wurde am 30. Januar 2006 Opfer eines Bank?berfalls mit Geiselnahme (Urk. 7/2 Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 6.3.1, Urk. 7/12/14). Am 6. Dezember 2007 meldete sie sich wegen einer posttraumatischen Belastungsst?rung (PTBS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/14, Urk. 7/17), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6, Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/18, Urk. 7/20-21) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/12) bei und f?hrte eine Haushaltsabkl?rung durch (Urk. 7/22).
???????? Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Durchf?hrung einer auf Psychotraumatologie ausgerichteten Therapie (Urk. 7/24) und sprach ihr nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26) mit Verf?gung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/36) bei einem Invalidit?tsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab Januar 2007 zu.
1.2???? Im Rahmen der am 24. Juli 2010 amtlich eingeleiteten Revision machte die Versicherte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend (Urk. 7/38 Ziff. 1.1), worauf die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/42, Urk. 7/44-45, Urk. 7/52, Urk. 7/55) einholte und am 29. April 2011 die Erstellung eines Gutachtens beim R.___ (Urk. 7/59) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 5. September 2011 (Urk. 7/66) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nach Pr?fung der dagegen am 6. September und am 31. Oktober 2011 erhobenen Einw?nde (Urk. 7/67, Urk. 7/69) und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/77 = Urk. 3/3, Urk. 7/71 = 3/4) hob die IV-Stelle mit Verf?gung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/75 = Urk. 2) die Rente auf.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten, und es seien eine Rentenerh?hung und die Statusfrage zu pr?fen; eventuell sei ein interdisziplin?res Gutachten unter Einbezug einer neuropsychologischen Abkl?rung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. M?rz 2012, welche der Versicherten am 24. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeerg?nzung vom 21. Mai 2012 (Urk. 9, Urk. 10) und der von der Versicherten am 15. November 2002 weiter eingereichte Arztbericht (Urk. 11, Urk. 12) wurden der IV-Stelle am 20. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1? des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging gest?tzt auf das Gutachten des R.___ von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer vollen Arbeitsf?higkeit in angestammter T?tigkeit seit 1. Februar 2011 aus. Ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als zu 69 % Erwerbst?tige und als zu 31 % im Haushaltsbereich T?tige ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 0 % und hob die Rente auf (Urk. 2).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin vertrat demgegen?ber die Auffassung, dass keine erhebliche Ver?nderung des Gesundheitszustandes vorliege. Auszugehen sei immer noch von einer PTBS; dass sich diese laut Gutachten auf die Arbeitsf?higkeit nicht auswirke, sei lediglich eine optimistischere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes, welche keine Rentenrevision erlaube (Urk. 1 Ziff. 26-27). Zudem sei ihr die Verwertung der Arbeitsf?higkeit nicht zumutbar, da sie im Betrieb ihres Ehemannes einen weitaus gr?sseren Aufwand betreibe, um ihr Pensum von 30 % zu erf?llen (Urk. 1 Ziff. 24-25). Weiter sei das Gutachten des R.___ aufgrund verschiedener, formeller und materieller M?ngel nicht verwertbar, und ?berdies seien die Mitwirkungsrechte gem?ss BGE 137 V 210 verletzt worden (Urk. 1 Ziff. 29-39). Zur Statusfrage sei zu bemerken, dass sie sp?testens ab Beginn der Lehre ihres Sohnes im August 2007 als Vollerwerbst?tige zu qualifizieren sei (Urk. 1 Ziff. 40-41). Das im Betrieb ihres Ehemannes erzielte Einkommen sei als Soziallohn zu werten. Ausgehend von einem bei der Y.___ erzielten Valideneinkommen von Fr. 45?060.-- und von Fr. 30?860.-- im Betrieb sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 20?244.-- ergebe sich damit ein Invalidit?tsgrad von 73.5 % (Urk. 1 Ziff. 42-46). In der Beschwerdeerg?nzung machte die Beschwerdef?hrerin als weitere Ablehnungsgr?nde die pers?nliche Nichteignung und die fehlende fachliche Kompetenz eines der beteiligten Gutachter des R.___ geltend (Urk. 9).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit der Zusprache der Dreiviertelsrente ab Januar 2007 (8. Oktober 2009) bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verf?gung (23. Dezember 2011) in erheblicher Weise ver?ndert hat und ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag.

3.
3.1???? Die Rentenzusprache vom 8. Oktober 2009 fusste auf folgenden medizinischen Berichten:
3.2???? Die ?rzte der Klinik B.___ diagnostizierten am 6. Juni 2006 eine PTBS nach ICD-10 F43.1 und gingen von einer vollen Arbeitsunf?higkeit seit dem 31. Januar 2006 aus. Im Verlauf hielten sie eine deutliche Verbesserung der affektiven Symptomatik fest, f?hrten jedoch aus, dass noch immer eine erh?hte Schreckhaftigkeit und eine deutliche Einschr?nkung in der Konzentrationsf?higkeit und den Ged?chtnisleistungen vorl?gen (Urk. 7/12/19).
???????? Mit Bericht vom 28. August 2006 stellten die ?rzte der Klinik B.___ eine langsame, aber kontinuierliche Verbesserung fest, wobei noch Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen sowie eine verminderte Belastbarkeit best?nden. Die von der Beschwerdef?hrerin erlebten Einschr?nkungen deckten sich mit den objektiven Befunden (Urk. 7/12/16). Die ambulante Behandlung dauerte bis zum 22. M?rz 2007 (Urk. 7/10/7).
3.3???? Mit Bericht vom 29. Februar 2008 hielt Dr. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass die Beschwerdef?hrerin unver?ndert unter ?berm?ssiger Schreckhaftigkeit, Schlaflosigkeit, subakuter Angst, Vergesslichkeit, Konzentrationsst?rungen, Gedankenblockaden und vermindertem Selbstwertgef?hl leide. Sie vermeide weiterhin Aktivit?ten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen k?nnten. Im Betrieb ihres Mannes ben?tige sie f?r die Buchhaltung eine Pr?senzzeit von mindestens 60 %, obschon diese Arbeit h?chstens eine Anwesenheitsdauer von 30 % erfordern w?rde. Ihre Arbeits- und Leistungsf?higkeit sei derart reduziert und unstet, dass die Fehlerquote hoch sei und die Arbeitsf?higkeit nur 0 bis 20 % betrage, wobei die Prognose nicht gut sei. Eine medizinische Fr?hpensionierung von 100 % sei weiterhin angemessen (Urk. 7/14).
3.4???? Mit Bericht vom 29. April 2008 hielt lic. phil. D.___, Psychotherapeutin, fest, dass die Beschwerdef?hrerin an Konzentrationsproblemen, ausgepr?gter Vergesslichkeit, deutlich reduzierter Belastbarkeit und Leistungsf?higkeit, vegetativer ?bererregbarkeit, Schreckhaftigkeit, vermehrten ?ngsten und Flashbacks leide. Anamnestisch zeigten sich ein lang dauernder Verlauf und eine sich in letzter Zeit kaum ver?ndernde Symptomatik, weshalb in n?chster Zeit keine deutliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes zu erwarten sei. Medikamente nehme die Beschwerdef?hrerin keine ein. Aufgrund ihrer Konzentrationsst?rungen unterliefen ihr viele Fehler, und sie ben?tige doppelt so viel Zeit wie fr?her. Ihre Arbeitsf?higkeit betrage etwa 10 % (Urk. 7/17).
3.5???? Im Haushaltsabkl?rungsbericht vom 31. Oktober 2008 ?ber die Erhebung vom 23. Oktober 2008 wurde die Beschwerdef?hrerin als zu 31 % im Haushalt T?tige und als zu 69 % Erwerbst?tige qualifiziert, und es wurde im Haushaltbereich eine Einschr?nkung von 30.45 % beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 9.44 % ermittelt (Urk. 7/22 S. 9).

4.
4.1???? Folgende Arztberichte gingen im Revisionsverfahren bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 2) ein:
4.2???? Dr. med. E.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin, welcher die Beschwerdef?hrerin seit 11. Dezember 2010 haus?rztlich betreute (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 7/42/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- Koronararteriosklerose mit Status nach Stent in der rechten Kranzarterie am 16. Juli 2010
- Anstrengungsdyspnoe unklarer Genese
- Restbeschwerden bei Status nach Epicondylitisoperation des rechten Ellbogens
- Verdacht auf Fersensporn am rechten Fuss
- Diabetes mellitus
- Status nach ?berfall vor vier Jahren, seither Auftreten von diffusen Beschwerden
???????? Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannte Dr. E.___ eine arterielle Hypertonie. Er f?hrte aus, dass die Beschwerden trotz der Operation geblieben seien und sich zu einem Nacken-Schulter-Arm-Syndrom ausgeweitet h?tten. Der festgestellte Diabetes k?nne allein mit Di?t behandelt werden. Auch nach Einsatz des Stents habe die Beschwerdef?hrerin eine deutliche belastungsabh?ngige Dyspnoe, die m?glicherweise noch eine andere Ursache habe und nicht nur rein kardial bedingt sei. Das Herz sei gem?ss Nachuntersuchung v?llig intakt; eine Allergie sei allerdings auch nicht bekannt (Ziff. 1.4). Zwei Stunden Arbeit in einem ruhigen Betrieb und ohne k?rperliche Arbeiten, vor allem B?roarbeiten, seien m?glich (Ziff. 1.9).
4.3???? Dr. med. F.___, Facharzt f?r Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 22. Juni 2010 ?ber die Koronarangiographie und Intervention vom 16. Juni 2010 und die Hospitalisation via Notfallstation vom 15. bis 17. Juni 2010, und diagnostizierte eine Koronararteriosklerose mit filiformer Stenose der dominanten rechten Kranzarterie bei sonst leicht generalisiertem Befall, zus?tzlich knapp 40%-iger RIVA-Stenose im mittleren Anteil und normaler linksventrikul?rer Funktion. Er f?hrte aus, dass sich ein Befall der dominanten rechten Kranzarterie trotz noch jugendlichem Alter gefunden habe; die L?sionen h?tten perkutan ?saniert? werden k?nnen, und nun stehe die Sekund?rpr?vention zur Verhinderung einer Progression der Krankheit im Vordergrund (Urk. 7/44/10-11).
???????? Am 23. Juli 2010 berichtete Dr. F.___ ?ber die kardiologische Verlaufskontrolle und diagnostizierte eine Koronararteriosklerose mit Status nach Stent in der rechten Kranzarterie am 16. Juli 2010 bei einem Status nach ausgepr?gtem Inguinalh?matom und Infekt unklarer ?tiologie. Nach einem anf?nglich komplikationsreichen Verlauf sei jetzt die Beschwerdef?hrerin kardial beschwerdefrei. Nach dem sehr erfreulichen Nikotinstopp habe sie gezeigt, dass sie den Willen habe, die Situation in den Griff zu bekommen. Nebst regelm?ssigen sportlichen Aktivit?ten sollte sie nun Gewicht verlieren und sich allenfalls einer Rehabilitation anschliessen (Urk. 7/44/12-13).
???????? Als kaufm?nnische Angestellte sei sie seit dem 15. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/44/1-9 Ziff. 1.6).
4.4???? Lic. phil. D.___ f?hrte am 9. September 2010 aus, dass die Beschwerdef?hrerin die Psychotherapie am 12. M?rz 2008 mit einer Frequenz von in der Regel ein Mal pro Woche begonnen habe. L?ngere krankheitsbedingte Unterbr?che habe es von Januar bis Mitte M?rz 2009 aufgrund einer Operation und grippaler Infekte gegeben und von Mitte Dezember 2009 bis Mitte August 2010 h?tten aufgrund von zwei Operationen nur vereinzelte Therapiestunden stattgefunden. Die nach wie vor bestehende Symptomatik, insbesondere die Konzentrationsprobleme, ausgepr?gte Vergesslichkeit, deutlich reduzierte Belastbarkeit und Leistungsf?higkeit, f?hrten dazu, dass die Beschwerdef?hrerin f?r alles mehr Zeit brauche. Im August 2010 seien wieder regelm?ssige, einmal alle drei Wochen stattfindende Therapiestunden vereinbart worden. Die niedere Frequenz h?tten sie beschlossen, weil die Therapie nicht als zus?tzlicher Stressfaktor, sondern als Unterst?tzung erlebt werden solle (Urk. 7/45).
4.5???? Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, welcher die Beschwerdef?hrerin vom 27. September 2010 bis am 25. Januar 2011 behandelte (Urk. 7/52/1-4 Ziff. 1.2), stellte am 27. Januar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/52/5):
???????? Clinically Isolated Syndrom (wahrscheinlich im Rahmen der Erstmanifestation einer entz?ndlich demyelinisierenden ZNS-Erkrankung) mit/bei:
- klinisch-neurologisch: Hyp?sthesie in der linken Gesichtsh?lfte und in der linken oberen Extremit?t. Keine Schw?che, keine Pyramidenbahnzeichen, keine Koordinationsst?rung
- MR-Tomographisch: multiple T2-hyperintense Herde des Neurocraniums (2 von 4 Barkhoff-Kriterien)
- elektroenzephalographisch unauff?llig
- Liquor: positive oligoklonale Banden
- neurovaskul?re Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas, Verdacht auf Diabetes mellitus, Status nach Nikotinabusus, Status nach Stent-Einlage bei Koronar-Arteriosklerose am 16.7.10
???????? In seiner Beurteilung f?hrte Dr. G.___ aus, dass die entz?ndlich demyelisierende Erkrankung des zentralen Nervensystems die wahrscheinlichste Ursache der sensorischen Symptomatik bleibe. Ein Jahr nach der letzten Bildgebung, das heisst im Oktober 2011, sei ein MRI der gesamten Neuroachse anzufertigen, um auch die Dynamik des Prozesses zu beurteilen. Wenn in dieser neuen Untersuchung zus?tzliche Herde festgestellt w?rden, sei die Diagnose gesichert und die Diskussion ?ber Immunoprophylaxen wieder aufzunehmen (Urk. 7/52/6).
4.6???? Die Beschwerdef?hrerin wurde am 3. Februar 2011 von Dr. med. H.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Februar 2011 von Dr. med. I.___, Facharzt f?r Rheumatologie und Manuelle Medizin, und am 23. Februar 2011 von den Dr. med. J.___ und Prof. Dr. med. K.___, ?Fach?rzte f?r Neurologie, fach?rztlich untersucht. Gest?tzt darauf erstatten Dr. med. L.___, Facharzt f?r Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, R.___ am 29. April 2011 ihr Gutachten (Urk. 7/59/1-48) und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 36 Ziff. 6.2):
- stabile koronare Herzkrankheit mit/bei:
- Erstmanifestation mit instabiler Angina pectoris im Juni 2010
- filiformer Stenose der rechten Kranzarterie und h?modynamisch irrelevanter 40%-iger RIVA-Stenose bei normaler linksventrikul?rer Funktion
- Status nach Stenting der rechten Kranzarterie am 16. Juni 2010
- normaler Ergometrie und echokardiografisch normale linksventrikul?re Funktion am 16. Juli 2010
- klinisch irrelevanter belastungsinduzierter leichter Hypokinesie beziehungsweise minimer Isch?mie apikal und kleiner subendokrinaler Narbe anterior midventrikul?r bei normaler systolischer linksventrikul?rer Funktion (Herz-MRT vom 2. Dezember 2010)
- kardiovaskul?ren Risikofaktoren: positive Familenanamnese, Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 31.6 kg/m2), Dyslipid?mie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, sistiert ab Juni 2010
- subjektiv Anstrengungsdyspnoe und k?rperlicher Ersch?pfung bei allgemeiner Dekonditionierung
- diskrete Rest-myofasziale Dysbalancen Oberarm rechts mit/bei
- Status nach Periarthropathia humeroscapularis calcarea im Bereich der rechten Supraspinatussehne mit persistierender Belastbarkeitseinschr?nkung
- Status nach Operation einer lateralen Epicondylopathie Dezember 2009 rechts mit vor?bergehender Ausbildung eines Schulter-Arm-Schmerzsyndroms
- diskrete belastungsabh?ngige intermittierend auftretende tieflumbale und lumbosakrale Beschwerden mit/bei:
- diskret beginnenden degenerativen lumbalen Ver?nderungen
- ohne Hinweise f?r eine Facettengelenks- respektive radikul?re Reiz- oder Ausfallsymptomatik
- Gesichtsschmerz unklarer Klassifikation, Differentialdiagnose atypischer Gesichtsschmerz
- Zustand nach PTBS (ICD-10 F 43.1)
???????? Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden; die subjektiv empfundene Dyspnoe und Belastungsintoleranz seien auf die allgemeine Dekonditionierung beziehungsweise die Adipositas zur?ckzuf?hren, und in ?bereinstimmung mit Dr. F.___ sei von einer uneingeschr?nkten kardiopulmonalen Leistungsf?higkeit auszugehen (S. 40 f. Ziff. 7.3).
???????? Aus rheumatologischer Sicht habe sich die Beschwerdef?hrerin von ihrer vor?bergehenden Schulter-Arm-Schmerzsymptomatik rechts gut erholt. Im Bereich der rechten oberen Extremit?t sei die Einhaltung von Schonkriterien notwendig. F?r s?mtliche bisherigen T?tigkeiten, inklusive die einer Bankangestellten oder Buchhalterin, bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit (S. 41 Ziff. 7.3).
???????? Im neurologischen Befund sei eine linksbetonte Sensibilit?tsst?rung im Gesicht anzugeben, eine in der Voruntersuchung beschriebene Sensibilit?tsst?rung des linken Armes sei aktuell nicht mehr nachweisbar. Die Diagnose der Multiplen Sklerose k?nne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Ursache des Gesichtsschmerzes sei unklar, differentialdiagnostisch sei ein atypischer Gesichtsschmerz zu erw?gen. Nach Angaben der Beschwerdef?hrerin sei diese dadurch deutlich beeintr?chtigt; der gewonnene klinische Eindruck spreche gegen eine behinderungsrelevante Beeintr?chtigung. Relevante kognitive St?rungen seien im Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung nicht nachzuweisen (S. 41 f. Ziff. 7.3).
???????? Bei der psychiatrischen Exploration imponiere als einschneidendes Ereignis der Bank?berfall vom 30. Januar 2006. Die Beschwerdef?hrerin gebe dazu an, dass sie mittlerweile sehr gut mit der Situation umgehen k?nne, der ?berfall sie nicht mehr belaste und auch die Flashbacks weitestgehend in den Hintergrund getreten seien, und dass sie Bilder vom Bank?berfall herholen, dann aber auch wieder ?wegpacken? k?nne. Dies lasse darauf schliessen, dass sie den ?berfall mittlerweile psychisch gut verarbeitet habe. Eine Gleichg?ltigkeit oder Teilnahmslosigkeit liege ebenso wenig vor wie eine Freudlosigkeit oder Vermeidung von Aktivit?ten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma wachrufen k?nnten. Diese w?rde man bei einer PTBS erwarten. Die Beschwerdef?hrerin gehe wieder in Banken, dies sogar ohne grosse emotionale Anspannung, und sei auch mehrmals wieder bei ihrer ehemaligen Bankfiliale gewesen. Eine PTBS, wie in den ?rztlichen Berichten beschrieben, liege daher nicht mehr vor. Die im Bericht von lic. phil. D.___ beschriebenen Konzentrationsprobleme und ausgepr?gte Vergesslichkeit seien nach Angaben der Beschwerdef?hrerin besser geworden, und die dort vorliegenden ?ngste und Flashbacks seien in den Hintergrund getreten, die Schreckhaftigkeit habe sich ebenfalls gebessert, und eine vegetative ?bererregbarkeit k?nne nicht festgestellt werden. Damit habe das psychische Zustandsbild in den letzten zwei Jahren doch deutlich stabilisiert und gebessert. Es gebe auch keine Hinweise f?r das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Erkrankung. Die von der Beschwerdef?hrerin subjektiv erlebte ausgepr?gte Vergesslichkeit und die Konzentrationsst?rung k?nnten aktuell nicht objektiviert werden (S. 42 Ziff. 7.3).
???????? Zusammenfassend und unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdef?hrerin aus interdisziplin?rer Sicht f?r die bisherigen T?tigkeiten als Bankangestellte und Buchhalterin sowie auch f?r entsprechende Verweist?tigkeiten seit Februar 2011 wieder zu 100 % arbeitsf?hig (S. 43 Ziff. 7.4). Im zuletzt ausge?bten Beruf als Bankangestellte und Buchhalterin sei die Beschwerdef?hrerin vom 30. Januar 2006 bis Ende Januar 2011 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen, und ab Februar 2011 sei sie f?r diese T?tigkeiten wieder zu 100 % arbeitsf?hig (S. 46 Ziff. 7.6). In ihrem allgemeinen Leistungsspektrum sei sie seit Februar 2011 unter Ber?cksichtigung der qualitativen Kriterien f?r alle Verweist?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig (S. 46 Ziff. 7.7).
4.7???? Dr. med. N.___, FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, wiederholte mit Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 7/55) im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und f?hrte aus, dass die bisherige T?tigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste T?tigkeit m?glich sei, sei aus internistischer Sicht erst in einigen Monaten beurteilbar (Ziff. 1.7). Die medizinisch begr?ndete Arbeitsunf?higkeit erkl?re sich aus seiner Sicht psychiatrisch; aus internistischer und kardiologischer Sicht sei eine Arbeitsf?higkeit gegeben (Ziff. 1.6).
4.8???? Lic. phil. et theol. O.___, Fachpsychologe f?r Psychotherapie FSP, nannte mit Bericht vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/71/3-5 = Urk. 7/77/1-3) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- Verdacht auf dissoziative Amnesie (ICD-10 F 44.0)
- Verdacht auf dissoziative Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (ICD-10 F44.6)
- Verdacht auf Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.0)
???????? In der Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdef?hrerin zeige deutlich mehrere Elemente einer nach wie vor bestehenden PTBS wie Vermeidung in Form von ?ngsten, vegetative ?bererregtheit in Form chronifizierter Anspannung, Vigilanzsteigerung, Schlafst?rungen. Zudem zeige sie die bei traumatisierten Menschen typischen dissoziativen Ph?nomene. Dass die Beschwerdef?hrerin ?ber das Trauma reden und in eine Bank gehen k?nne, sei als therapeutischer Erfolg zu werten, aber kein Beweis daf?r, dass es psychisch wirklich verarbeitet sei. Die Beschwerdef?hrerin habe M?he, ihre Beschwerden im Rahmen der PTBS zu verstehen, da sie gerne die maximale Kontrolle ?ber sich, ihre Emotionen und das Leben ?berhaupt habe. Daher habe sie einen Zusammenhang der Beschwerden dem Psychiater Dr. H.___ gegen?ber als unwahrscheinlich dargestellt. Dieser habe diese Sichtweise ?bernommen und eine PTBS ausgeschlossen. Damit w?rden aber die deutlich ge?usserten, massiven ?ngste, die psychische Ersch?pfung, die verlorene Sicherheit im Leben, der vorhandene ?berh?hte Muskeltonus, die kognitiven Defizite und vor allem die k?rperlichen Beschwerden der Beschwerdef?hrerin als isolierte Ph?nomene betrachtet, dabei seien sie sehr wohl im Rahmen einer PTBS erkl?rbar (S. 2-3 Ziff. 5). Auf dem Hintergrund der aktuellen somatischen wie auch psychischen Realit?t der Beschwerdef?hrerin sei mindestens f?r die n?chsten zwei Jahre die Beibehaltung der jetzigen Arbeitsf?higkeitssituation zu empfehlen. Sie jetzt zu 100 % arbeitsf?hig zu schreiben, w?rde sie unter massiven Existenzdruck bringen und ihren jetzigen k?rperlichen und psychischen Zustand mit Sicherheit verschlechtern (S. 5 Ziff. 6).
4.9???? Mit Bericht vom 7. Dezember 2011 f?hrte Dr. N.___ aus, dass er aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Leistungsf?higkeit die Beschwerdef?hrerin nicht als voll arbeitsf?hig erachte. Das Zusammenspiel der relevanten Krankheiten - koronarer Herzkrankheit, m?glicher atypischer Angina pectoris und Diabetes mellitus II - erm?gliche aus seiner Sicht ebenfalls keine volle Arbeitsf?higkeit. Ein provisorisches Pensum von 30 % im Gesch?ft des Ehemannes sei knapp und unregelm?ssig m?glich gewesen (Urk. 7/77/4-5 = Urk. 7/71/1-2).
4.10?? Im mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 7. September 2012 (Urk. 12) nahm Dr. med. P.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdef?hrerin seit dem 29. Februar 2012 behandelte, Stellung zum Gutachten des R.___ und nannte folgende Diagnosen (S. 4):
- posttraumatische Belastungssituation (ICD-10 F43.1), maskiert durch
- bewusste Vermeidungsstrategien
- dissoziative St?rung (nicht n?her bezeichnet) (ICD-10 F44.9)
- Schmerzproblematik, vor allem im Gesichtsbereich, unklarer ?tiologie
???????? Aktuell sei die Beschwerdef?hrerin ausserhalb des ?gesch?tzten? Arbeitsortes bei ihrem Mann zu 100 % arbeitsunf?hig. Im Betrieb ihres Ehemannes k?nne sie ihren zeitlichen Einsatz frei einteilen, je nach gesundheitlicher Verfassung, und k?nne viele Arbeiten zu Hause verrichten. Gem?ss ihren Angaben erf?lle sie ein zeitliches Pensum von durchschnittlich 30 %, wobei die Qualit?t der Arbeit eingeschr?nkt und durch viele Fehler gepr?gt sei (S. 5 f.).
???????? Hauptproblem der Beschwerdef?hrerin seien die unbewussten Schutzmechanismen gegen die ?ngste. Die rund drei Monate nach dem ?berfall aufgetretenen Symptome wie eine erhebliche Vergesslichkeit, Konzentrationsst?rungen und eine stark erh?hte Erm?dbarkeit seien in den Akten durchg?ngig dokumentiert und fremdanamnestisch best?tigt. Neurologisch seien sie nicht zu erkl?ren. Diese Symptome h?tten einen wirksamen Schutzcharakter, da mit solchen Einschr?nkungen eine T?tigkeit in einer Bank, ja in der freien Arbeitswelt, nicht mehr denkbar seien, und sch?tze zuverl?ssig davor, im Rahmen der beruflichen T?tigkeit wieder ?berfallen und an Leib und Leben bedroht zu werden (S. 7 oben). Erkenne man die dissoziative St?rung und vor allem deren Funktion nicht, wie im Gutachten des R.___ geschehen, so verb?nde sich der Untersucher mit der Schutzfunktion der Pathologie der Beschwerdef?hrerin, ?bersehe dabei die Bagatellisierung psychischer Inhalte und sei nicht in der Lage, Symptome des Wiedererlebens und Angstsymptome zu explorieren. Erkenne er aber die dissoziative St?rung, so sei es ihm m?glich die Vermeidungsfunktionen zu umgehen und Hinweise f?r das Grundleiden, der PTBS mit nach wie vor vorhandenem Angsterleben, zu erhalten (S. 7 Mitte).

5.
5.1???? Zusammenfassend ergibt sich folgender Gesundheitszustand und Krankheitsverlauf:
???????? Im Zeitpunkt der Rentenzusprache lag eine posttraumatische Belastungsst?rung vor. Seither sind eine Herzkrankheit, Schulter-, Arm- und R?ckenbeschwerden sowie ein Gesichtsschmerz unklarer Ursache hinzugekommen. Strittig ist, ob die posttraumatische Belastungsst?rung weiterhin besteht und wie sich diese und die weiteren Beschwerden gegebenenfalls auf die Arbeitsf?higkeit auswirken.
5.2???? Die W?rdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von den Fach?rzten des R.___ erstellte Gutachten vom 29. April 2011 (Urk. 7/59; vgl. vorstehend E. 4.6) f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (S. 22 f., S. 25 ff.), ber?cksichtigt die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden (S. 15 ff., S. 21), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 2 ff., S. 35). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausf?hrlich und nachvollziehbar begr?ndet.
5.3???? Auch im Verh?ltnis zu den ?brigen ?rztlichen Einsch?tzungen ?berzeugt das Gutachten des R.___.
???????? Was zun?chst die internistische Beurteilung angeht, so gingen die Gutachter ?bereinstimmend mit dem Kardiologen Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) von einer stabilen koronaren Herzkrankheit bei kardialer Beschwerdefreiheit aus. Ebenso ging der behandelnde Kardiologe Dr. N.___ aus internistisch-kardiologischer Sicht von einer Arbeitsf?higkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.7). Seine sp?tere Einsch?tzung, wonach das Zusammenspiel der relevanten Krankheiten keine volle Arbeitsf?higkeit erlaube (vgl. vorstehend E. 4.9), begr?ndete er weder n?her noch legte er den Grad der Arbeitsf?higkeit fest, und bez?glich Angina handelt es sich um eine Verdachtsdiagnose. Sodann erscheint die gutachterliche Beurteilung plausibel, dass die Anstrengungsdyspnoe auf eine allgemeine Dekonditionierung beziehungsweise die Adipositas zur?ckzuf?hren sei und sich nicht auf die Arbeitsf?higkeit auswirke; zudem gab die Beschwerdef?hrerin selber an, dass sich die Atemprobleme seit Einnahme eines Betablockers deutlich gebessert h?tten (Urk. 7/59/31). Aufgrund dessen ist eine volle Arbeitsf?higkeit aus internistisch-kardiologischer Sicht nachvollziehbar.
???????? Aus rheumatologischer Sicht ist laut Gutachten von einem Status nach einer Schulter-Arm-Schmerzsymptomatik des rechten Oberarmes auszugehen, welcher zwar noch die Einhaltung von Schonkriterien erfordert, aufgrund dessen aber - auch unter Ber?cksichtigung der belastungsabh?ngig auftretenden R?ckenbeschwerden - eine volle Arbeitsf?higkeit in s?mtlichen bisherigen T?tigkeiten plausibel erscheint. Davon abweichende ?rztliche Einsch?tzungen liegen nicht vor.
???????? Der neurologische Gutachter erachtete das Vorliegen einer Multiplen Sklerose als nicht ausreichend wahrscheinlich, was sich mit der sp?teren Einsch?tzung durch den Neurologen Dr. Q.___ deckt, der eine solche Erkrankung f?r sehr unwahrscheinlich hielt (vgl. Urk. 12 S. 5). Den Gesichtsschmerz beurteilte der Gutachter aufgrund des klinischen Eindrucks als nicht invalidisierend und erwog die Behandlung mittels eines Trizyklikums (Urk. 7/59/29). Angesichts dessen ?berzeugt seine Einsch?tzung, wonach die Arbeitsf?higkeit aus neurologischer Sicht nicht eingeschr?nkt ist.
???????? Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so gingen Dr. N.___, lic. phil. O.___ und Dr. P.___ abweichend vom R.___-Gutachten weiterhin vom Vorliegen einer PTBS sowie weiteren Verdachtsdiagnosen aus (vgl. vorstehend E. 4.7-4.10), wobei es sich einzig bei Dr. P.___s Diagnose um einen fach?rztlich gestellte Diagnose handelt. Dieser ging davon aus, dass eine dissoziative St?rung die PTBS maskiere und nannte als unbewusste Schutzmechanismen gegen ?ngste eine erhebliche Vergesslichkeit, Konzentrationsst?rungen und stark erh?hte Erm?dbarkeit. Genau diese Symptome konnten in der psychiatrischen Exploration des R.___-Gutachters jedoch nicht objektiviert werden. Im Gegenteil f?hrte die Beschwerdef?hrerin damals aus, dass sich die Konzentrationsprobleme, die Vergesslichkeit und die Schreckhaftigkeit deutlich gebessert h?tten. Gem?ss Gutachter liess die Aufmerksamkeit der Beschwerdef?hrerin w?hrend des Gespr?chs nicht nach, und er konnte keine Hinweise f?r formale oder inhaltliche Denkst?rungen, f?r kognitive oder mnestische Defizite oder f?r psychische Funktionsst?rungen feststellen. Auch ein f?r eine PTBS typisches Vermeidungsverhalten oder eine Teilnahmslosigkeit verneinte er (Urk. 7/59/32-35). Dr. P.___ Einsch?tzung, wonach von einer krankheitswertigen und eine volle Arbeitsunf?higkeit bewirkenden dissoziativen St?rung auszugehen sei, kann unter diesen Umst?nden nicht gefolgt werden. Vielmehr ?berzeugt die gutachterliche Einsch?tzung, wonach nicht mehr von einer PTBS auszugehen und eine Depression oder Angstst?rung auszuschliessen ist und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit besteht.
???????? F?r das Fehlen einer schweren psychischen St?rung spricht im ?brigen auch die bis Verf?gungserlass niedrige Therapiefrequenz und die fehlende Einnahme von Psychopharmaka (Urk. 7/59/34-35). Im Mai 2009 wurde der Beschwerdef?hrerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Durchf?hrung einer intensiven Psychotherapie auferlegt (Urk. 7/24). Bereits im M?rz 2008 hatte sie diese bei lic. phil. D.___ mit einer Frequenz von einmal pro Woche aufgenommen. Aufgrund von zwei Operationen fanden von Dezember 2009 bis Mitte August 2010 nur vereinzelt Therapiestunden statt, danach wurden wieder regelm?ssige, alle drei Wochen stattfindende Sitzungen vereinbart (vgl. vorstehend E. 4.4). Ende August 2011 wurde sie durch ihren Hausarzt zu lic. phil. O.___ zur Psychotherapie ?berwiesen (Urk. 7/77/1). Demgegen?ber steht die Beschwerdef?hrerin erst seit Februar 2012 mit einer Frequenz von monatlich etwa drei Sitzungen bei Dr. P.___ in Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.10).
???????? Das Gutachten gen?gt damit den praxisgem?ssen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumf?nglich, weshalb darauf abzustellen und auf die beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) zu verzichten ist.
???????? Damit ist von einer vollen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin seit Februar 2011 in der T?tigkeit als Bankangestellte oder Buchhalterin auszugehen.
5.4???? Daran verm?gen die von der Beschwerdef?hrerin gegen das Gutachten vorgebrachten formellen Einw?nde nichts zu ?ndern.
???????? Zu pr?fen ist zun?chst der Vorwurf der Befangenheit der Sachverst?ndigen, welche sich in einer herablassenden Behandlung gezeigt habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 29-33). Gem?ss ihrem Schreiben vom 11. Februar 2011 f?hlte sich die Beschwerdef?hrerin von den Gutachtern dem?tigend und respektlos behandelt und nicht ernstgenommen (Urk. 7/50). Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin entschuldigte sich daf?r am 21. Februar 2011 telefonisch und bot der Beschwerdef?hrerin die Durchf?hrung des zweiten Termins f?r das Gutachten bei einer anderer MEDAS-Stelle an, was die Beschwerdef?hrerin jedoch ablehnte (Urk. 7/53). Laut Telefonnotiz vom 25. Februar 2011 entschuldigte sich Dr. L.___ anl?sslich des zweiten Teils der Begutachtung pers?nlich bei der Beschwerdef?hrerin, was diese akzeptiert habe; ihren Ausf?hrungen zufolge sei die Entschuldigung ?nett? und seien die beiden untersuchenden ?rzte ?sehr anst?ndig? gewesen, und der Neurologe habe seine Arbeit gut gemacht (Urk. 7/54/1). Laut Stellungnahme von Dr. L.___ vom 14. April 2011 (Urk. 7/56) wurde die rheumatologische Teilbegutachtung lege artis und respektvoll durchgef?hrt und seien keinerlei absch?tzenden Bemerkungen ge?ussert worden. Seine anl?sslich der neurologischen Begutachtung ausgedr?ckte Entschuldigung f?r ein allf?lliges Fehlverhalten seitens seiner Mitarbeiter habe die Beschwerdef?hrerin angenommen. Unter diesen Umst?nden ist aufgrund der Akten kein Verhalten der Gutachter erstellt, welches den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag.
???????? Nicht zu h?ren ist auch das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung f?hre als solche zu einer Befangenheit der Gutachtensstelle (Urk. 1 S. 14 Ziff. 35; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Inwiefern sodann die in BGE 137 V 210 beschriebenen Mitwirkungsrechte, so insbesondere das Recht auf das Stellen von Zusatzfragen, verletzt sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 38-39), ist nicht einsichtig, nachdem das erw?hnte bundesgerichtliche Grundsatzurteil nach Erlass der angefochtenen Verf?gung ergangen ist.
???????? Die Beschwerdef?hrerin brachte weitere Einw?nde gegen die pers?nliche und fachliche Eignung von Dr. L.___ selber vor (Urk. 9, Urk. 10/1-5). Was die behauptete Befangenheit aufgrund des damals laufenden Strafverfahrens angeht, so ist auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_972/2012 vom 23. April 2013 zu verweisen, wonach das mehrere Jahre zur?ckliegende, allf?llige Fehlverhalten heute f?r sich allein keine Befangenheit zu begr?nden vermag (E. 4.3.2). Dem Einwand, Dr. L.___ sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung psychisch schwer erkrankt und aus diesem Grunde nicht geeignet, ist entgegenzuhalten, dass Dr. L.___ keines der fach?rztlichen Teilgutachten, insbesondere auch nicht das psychiatrische, durchf?hrte. Selbst wenn bereits im fraglichen Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gesundheitliche Probleme des Gutachters bestanden haben sollten, was aufgrund der Akten nicht erstellt ist, so ber?hren diese nicht zwingend dessen F?higkeit, ein Gutachten zu erstellen und zu redigieren.
5.5???? In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdef?hrerin gegen das Gutachten vor, es seien die kognitiven F?higkeiten nur anhand des Untersuchungsgespr?chs, nicht aber anhand weiterer Tests, ?berpr?ft worden (Urk. 1 Ziff. 35). Indessen ist die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen, darunter insbesondere experimentell-psychologische Verfahren, nebst dem psychiatrischen Explorationsgespr?ch erforderlich sind, vom Gutachter zu beantworten. So sehen auch die Qualit?tsleitlinien f?r psychiatrische Gutachten in der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft f?r Psychiatrie und Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass lediglich bei begr?ndeter Indikation, wie Verdacht auf neurokognitive Beeintr?chtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Pr?fung der Leistungsf?higkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden beziehungsweise der Validit?t der geklagten Symptome zu pr?fen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bem?hungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden - wie hier - weder in der psychiatrischen noch in der neurologischen Untersuchung Hinweise f?r formale oder inhaltliche Denkst?rungen oder f?r kognitive oder mnestische Defizite oder weitere psychische oder neuropsychologische Funktionsst?rungen gefunden (Urk. 7/59/34, Urk. 7/59/27-28), so ist der Verzicht auf die Durchf?hrung weiterer Testverfahren nicht zu beanstanden. Im ?brigen erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdef?hrerin offenbar die Notwendigkeit der Begutachtung in Frage stellte, da schon alles aktenkundig sei, und zus?tzliche Untersuchungen grunds?tzlich verweigerte (Urk. 7/59/19-20 Ziff. 4.2-3), zumindest fraglich, ob weitere Tests zielf?hrend gewesen w?ren.
???????? Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter keine genauere Angaben zur T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin machten (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36), denn die vorhandenen Informationen gen?gten, um die Arbeitsf?higkeit einer Bankangestellten beziehungsweise einer Buchhalterin zu beurteilen. Aufgrund der Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin war zudem bekannt, dass sie bei den Abrechnungen viele Fehler mache und deshalb h?ufig die Buchhaltung von einem externen Revisor ?berpr?fen lasse (Urk. 7/59/13).
???????? Dass die Beschwerdef?hrerin im Gutachten einerseits als quengelig, gequ?lt und uneinsichtig, und andererseits als eine ausgeglichene Stimmung und ein situationsad?quates Verhalten zeigend beschrieben wurde, ist entgegen ihrer Auffassung nicht widerspr?chlich (Urk. 1 S. 14 Ziff. 37), sondern tr?gt den verschiedenen Untersuchungssituationen Rechnung und ist vielmehr als Differenziertheit des Gutachtens zu vermerken.
5.6???? Zusammenfassend ist damit von einem Status nach posttraumatischer Belastungsst?rung und vom Fehlen anderer, sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkender St?rungen auszugehen. Eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin ist damit ausgewiesen.

6.?????? Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht und von einer vollen Arbeitsf?higkeit in angestammter T?tigkeit auszugehen ist, k?nnen die Statusfrage und die Frage der Ber?cksichtigung eines Soziallohns offen bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerdef?hrerin - wie sie beschwerdeweise geltend machte (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 40-46) - als Vollerwerbst?tige zu qualifizieren und der im Betrieb des Ehemannes erzielte Lohn als Soziallohn zu ber?cksichtigen w?re, resultierte ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad.

7.?????? Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Habl?tzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).