Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00136
[9C_725/2013]
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IV.2012.00136
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 14. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mirjam X.___, geboren 1964, arbeitete als Kauffrau in Teilzeit seit Juni 2000 bei der Y.___ und seit Januar 2004 im Betrieb ihres Ehemannes in Z.___ und wurde am 30. Januar 2006 Opfer eines Banküberfalls mit Geiselnahme (Urk. 7/2 Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 6.3.1, Urk. 7/12/14). Am 6. Dezember 2007 meldete sie sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/14, Urk. 7/17), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6, Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/18, Urk. 7/20-21) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/12) bei und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/22).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Durchführung einer auf Psychotraumatologie ausgerichteten Therapie (Urk. 7/24) und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26) mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/36) bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab Januar 2007 zu.
1.2 Im Rahmen der am 24. Juli 2010 amtlich eingeleiteten Revision machte die Versicherte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend (Urk. 7/38 Ziff. 1.1), worauf die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/42, Urk. 7/44-45, Urk. 7/52, Urk. 7/55) einholte und am 29. April 2011 die Erstellung eines Gutachtens beim R.___ (Urk. 7/59) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 5. September 2011 (Urk. 7/66) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen am 6. September und am 31. Oktober 2011 erhobenen Einwände (Urk. 7/67, Urk. 7/69) und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/77 = Urk. 3/3, Urk. 7/71 = 3/4) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/75 = Urk. 2) die Rente auf.
2. Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten, und es seien eine Rentenerhöhung und die Statusfrage zu prüfen; eventuell sei ein interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug einer neuropsychologischen Abklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012, welche der Versicherten am 24. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeergänzung vom 21. Mai 2012 (Urk. 9, Urk. 10) und der von der Versicherten am 15. November 2002 weiter eingereichte Arztbericht (Urk. 11, Urk. 12) wurden der IV-Stelle am 20. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des R.___ von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit 1. Februar 2011 aus. Ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 69 % Erwerbstätige und als zu 31 % im Haushaltsbereich Tätige ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % und hob die Rente auf (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Auszugehen sei immer noch von einer PTBS; dass sich diese laut Gutachten auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke, sei lediglich eine optimistischere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes, welche keine Rentenrevision erlaube (Urk. 1 Ziff. 26-27). Zudem sei ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar, da sie im Betrieb ihres Ehemannes einen weitaus grösseren Aufwand betreibe, um ihr Pensum von 30 % zu erfüllen (Urk. 1 Ziff. 24-25). Weiter sei das Gutachten des R.___ aufgrund verschiedener, formeller und materieller Mängel nicht verwertbar, und überdies seien die Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 verletzt worden (Urk. 1 Ziff. 29-39). Zur Statusfrage sei zu bemerken, dass sie spätestens ab Beginn der Lehre ihres Sohnes im August 2007 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 Ziff. 40-41). Das im Betrieb ihres Ehemannes erzielte Einkommen sei als Soziallohn zu werten. Ausgehend von einem bei der Y.___ erzielten Valideneinkommen von Fr. 45‘060.-- und von Fr. 30‘860.-- im Betrieb sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 20‘244.-- ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 73.5 % (Urk. 1 Ziff. 42-46). In der Beschwerdeergänzung machte die Beschwerdeführerin als weitere Ablehnungsgründe die persönliche Nichteignung und die fehlende fachliche Kompetenz eines der beteiligten Gutachter des R.___ geltend (Urk. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Dreiviertelsrente ab Januar 2007 (8. Oktober 2009) bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (23. Dezember 2011) in erheblicher Weise verändert hat und ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag.
3.
3.1 Die Rentenzusprache vom 8. Oktober 2009 fusste auf folgenden medizinischen Berichten:
3.2 Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten am 6. Juni 2006 eine PTBS nach ICD-10 F43.1 und gingen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem 31. Januar 2006 aus. Im Verlauf hielten sie eine deutliche Verbesserung der affektiven Symptomatik fest, führten jedoch aus, dass noch immer eine erhöhte Schreckhaftigkeit und eine deutliche Einschränkung in der Konzentrationsfähigkeit und den Gedächtnisleistungen vorlägen (Urk. 7/12/19).
Mit Bericht vom 28. August 2006 stellten die Ärzte der Klinik B.___ eine langsame, aber kontinuierliche Verbesserung fest, wobei noch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine verminderte Belastbarkeit bestünden. Die von der Beschwerdeführerin erlebten Einschränkungen deckten sich mit den objektiven Befunden (Urk. 7/12/16). Die ambulante Behandlung dauerte bis zum 22. März 2007 (Urk. 7/10/7).
3.3 Mit Bericht vom 29. Februar 2008 hielt Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass die Beschwerdeführerin unverändert unter übermässiger Schreckhaftigkeit, Schlaflosigkeit, subakuter Angst, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenblockaden und vermindertem Selbstwertgefühl leide. Sie vermeide weiterhin Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Im Betrieb ihres Mannes benötige sie für die Buchhaltung eine Präsenzzeit von mindestens 60 %, obschon diese Arbeit höchstens eine Anwesenheitsdauer von 30 % erfordern würde. Ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei derart reduziert und unstet, dass die Fehlerquote hoch sei und die Arbeitsfähigkeit nur 0 bis 20 % betrage, wobei die Prognose nicht gut sei. Eine medizinische Frühpensionierung von 100 % sei weiterhin angemessen (Urk. 7/14).
3.4 Mit Bericht vom 29. April 2008 hielt lic. phil. D.___, Psychotherapeutin, fest, dass die Beschwerdeführerin an Konzentrationsproblemen, ausgeprägter Vergesslichkeit, deutlich reduzierter Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, vegetativer Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit, vermehrten Ängsten und Flashbacks leide. Anamnestisch zeigten sich ein lang dauernder Verlauf und eine sich in letzter Zeit kaum verändernde Symptomatik, weshalb in nächster Zeit keine deutliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes zu erwarten sei. Medikamente nehme die Beschwerdeführerin keine ein. Aufgrund ihrer Konzentrationsstörungen unterliefen ihr viele Fehler, und sie benötige doppelt so viel Zeit wie früher. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage etwa 10 % (Urk. 7/17).
3.5 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 31. Oktober 2008 über die Erhebung vom 23. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin als zu 31 % im Haushalt Tätige und als zu 69 % Erwerbstätige qualifiziert, und es wurde im Haushaltbereich eine Einschränkung von 30.45 % beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 9.44 % ermittelt (Urk. 7/22 S. 9).
4.
4.1 Folgende Arztberichte gingen im Revisionsverfahren bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 2) ein:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 11. Dezember 2010 hausärztlich betreute (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 7/42/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
Koronararteriosklerose mit Status nach Stent in der rechten Kranzarterie am 16. Juli 2010
-
Anstrengungsdyspnoe unklarer Genese
-
Restbeschwerden bei Status nach Epicondylitisoperation des rechten Ellbogens
-
Verdacht auf Fersensporn am rechten Fuss
-
Diabetes mellitus
-
Status nach Überfall vor vier Jahren, seither Auftreten von diffusen Beschwerden
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine arterielle Hypertonie. Er führte aus, dass die Beschwerden trotz der Operation geblieben seien und sich zu einem Nacken-Schulter-Arm-Syndrom ausgeweitet hätten. Der festgestellte Diabetes könne allein mit Diät behandelt werden. Auch nach Einsatz des Stents habe die Beschwerdeführerin eine deutliche belastungsabhängige Dyspnoe, die möglicherweise noch eine andere Ursache habe und nicht nur rein kardial bedingt sei. Das Herz sei gemäss Nachuntersuchung völlig intakt; eine Allergie sei allerdings auch nicht bekannt (Ziff. 1.4). Zwei Stunden Arbeit in einem ruhigen Betrieb und ohne körperliche Arbeiten, vor allem Büroarbeiten, seien möglich (Ziff. 1.9).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 22. Juni 2010 über die Koronarangiographie und Intervention vom 16. Juni 2010 und die Hospitalisation via Notfallstation vom 15. bis 17. Juni 2010, und diagnostizierte eine Koronararteriosklerose mit filiformer Stenose der dominanten rechten Kranzarterie bei sonst leicht generalisiertem Befall, zusätzlich knapp 40%-iger RIVA-Stenose im mittleren Anteil und normaler linksventrikulärer Funktion. Er führte aus, dass sich ein Befall der dominanten rechten Kranzarterie trotz noch jugendlichem Alter gefunden habe; die Läsionen hätten perkutan „saniert“ werden können, und nun stehe die Sekundärprävention zur Verhinderung einer Progression der Krankheit im Vordergrund (Urk. 7/44/10-11).
Am 23. Juli 2010 berichtete Dr. F.___ über die kardiologische Verlaufskontrolle und diagnostizierte eine Koronararteriosklerose mit Status nach Stent in der rechten Kranzarterie am 16. Juli 2010 bei einem Status nach ausgeprägtem Inguinalhämatom und Infekt unklarer Ätiologie. Nach einem anfänglich komplikationsreichen Verlauf sei jetzt die Beschwerdeführerin kardial beschwerdefrei. Nach dem sehr erfreulichen Nikotinstopp habe sie gezeigt, dass sie den Willen habe, die Situation in den Griff zu bekommen. Nebst regelmässigen sportlichen Aktivitäten sollte sie nun Gewicht verlieren und sich allenfalls einer Rehabilitation anschliessen (Urk. 7/44/12-13).
Als kaufmännische Angestellte sei sie seit dem 15. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/44/1-9 Ziff. 1.6).
4.4 Lic. phil. D.___ führte am 9. September 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin die Psychotherapie am 12. März 2008 mit einer Frequenz von in der Regel ein Mal pro Woche begonnen habe. Längere krankheitsbedingte Unterbrüche habe es von Januar bis Mitte März 2009 aufgrund einer Operation und grippaler Infekte gegeben und von Mitte Dezember 2009 bis Mitte August 2010 hätten aufgrund von zwei Operationen nur vereinzelte Therapiestunden stattgefunden. Die nach wie vor bestehende Symptomatik, insbesondere die Konzentrationsprobleme, ausgeprägte Vergesslichkeit, deutlich reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, führten dazu, dass die Beschwerdeführerin für alles mehr Zeit brauche. Im August 2010 seien wieder regelmässige, einmal alle drei Wochen stattfindende Therapiestunden vereinbart worden. Die niedere Frequenz hätten sie beschlossen, weil die Therapie nicht als zusätzlicher Stressfaktor, sondern als Unterstützung erlebt werden solle (Urk. 7/45).
4.5 Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin vom 27. September 2010 bis am 25. Januar 2011 behandelte (Urk. 7/52/1-4 Ziff. 1.2), stellte am 27. Januar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/52/5):
Clinically Isolated Syndrom (wahrscheinlich im Rahmen der Erstmanifestation einer entzündlich demyelinisierenden ZNS-Erkrankung) mit/bei:
-
klinisch-neurologisch: Hypästhesie in der linken Gesichtshälfte und in der linken oberen Extremität. Keine Schwäche, keine Pyramidenbahnzeichen, keine Koordinationsstörung
-
MR-Tomographisch: multiple T2-hyperintense Herde des Neurocraniums (2 von 4 Barkhoff-Kriterien)
-
elektroenzephalographisch unauffällig
-
Liquor: positive oligoklonale Banden
-
neurovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas, Verdacht auf Diabetes mellitus, Status nach Nikotinabusus, Status nach Stent-Einlage bei Koronar-Arteriosklerose am 16.7.10
In seiner Beurteilung führte Dr. G.___ aus, dass die entzündlich demyelisierende Erkrankung des zentralen Nervensystems die wahrscheinlichste Ursache der sensorischen Symptomatik bleibe. Ein Jahr nach der letzten Bildgebung, das heisst im Oktober 2011, sei ein MRI der gesamten Neuroachse anzufertigen, um auch die Dynamik des Prozesses zu beurteilen. Wenn in dieser neuen Untersuchung zusätzliche Herde festgestellt würden, sei die Diagnose gesichert und die Diskussion über Immunoprophylaxen wieder aufzunehmen (Urk. 7/52/6).
4.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Februar 2011 von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Februar 2011 von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin, und am 23. Februar 2011 von den Dr. med. J.___ und Prof. Dr. med. K.___, Fachärzte für Neurologie, fachärztlich untersucht. Gestützt darauf erstatten Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, R.___ am 29. April 2011 ihr Gutachten (Urk. 7/59/1-48) und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.2):
-
stabile koronare Herzkrankheit mit/bei:
-
Erstmanifestation mit instabiler Angina pectoris im Juni 2010
-
filiformer Stenose der rechten Kranzarterie und hämodynamisch irrelevanter 40%-iger RIVA-Stenose bei normaler linksventrikulärer Funktion
-
Status nach Stenting der rechten Kranzarterie am 16. Juni 2010
-
normaler Ergometrie und echokardiografisch normale linksventrikuläre Funktion am 16. Juli 2010
-
klinisch irrelevanter belastungsinduzierter leichter Hypokinesie beziehungsweise minimer Ischämie apikal und kleiner subendokrinaler Narbe anterior midventrikulär bei normaler systolischer linksventrikulärer Funktion (Herz-MRT vom 2. Dezember 2010)
-
kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familenanamnese, Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 31.6 kg/m
2
), Dyslipidämie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, sistiert ab Juni 2010
-
subjektiv Anstrengungsdyspnoe und körperlicher Erschöpfung bei allgemeiner Dekonditionierung
-
diskrete Rest-myofasziale Dysbalancen Oberarm rechts mit/bei
-
Status nach Periarthropathia humeroscapularis calcarea im Bereich der rechten Supraspinatussehne mit persistierender Belastbarkeitseinschränkung
-
Status nach Operation einer lateralen Epicondylopathie Dezember 2009 rechts mit vorübergehender Ausbildung eines Schulter-Arm-Schmerzsyndroms
-
diskrete belastungsabhängige intermittierend auftretende tieflumbale und lumbosakrale Beschwerden mit/bei:
-
diskret beginnenden degenerativen lumbalen Veränderungen
-
ohne Hinweise für eine Facettengelenks- respektive radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
-
Gesichtsschmerz unklarer Klassifikation, Differentialdiagnose atypischer Gesichtsschmerz
-
Zustand nach PTBS (ICD-10 F 43.1)
Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen; die subjektiv empfundene Dyspnoe und Belastungsintoleranz seien auf die allgemeine Dekonditionierung beziehungsweise die Adipositas zurückzuführen, und in Übereinstimmung mit Dr. F.___ sei von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 40 f. Ziff. 7.3).
Aus rheumatologischer Sicht habe sich die Beschwerdeführerin von ihrer vorübergehenden Schulter-Arm-Schmerzsymptomatik rechts gut erholt. Im Bereich der rechten oberen Extremität sei die Einhaltung von Schonkriterien notwendig. Für sämtliche bisherigen Tätigkeiten, inklusive die einer Bankangestellten oder Buchhalterin, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 7.3).
Im neurologischen Befund sei eine linksbetonte Sensibilitätsstörung im Gesicht anzugeben, eine in der Voruntersuchung beschriebene Sensibilitätsstörung des linken Armes sei aktuell nicht mehr nachweisbar. Die Diagnose der Multiplen Sklerose könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Ursache des Gesichtsschmerzes sei unklar, differentialdiagnostisch sei ein atypischer Gesichtsschmerz zu erwägen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei diese dadurch deutlich beeinträchtigt; der gewonnene klinische Eindruck spreche gegen eine behinderungsrelevante Beeinträchtigung. Relevante kognitive Störungen seien im Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung nicht nachzuweisen (S. 41 f. Ziff. 7.3).
Bei der psychiatrischen Exploration imponiere als einschneidendes Ereignis der Banküberfall vom 30. Januar 2006. Die Beschwerdeführerin gebe dazu an, dass sie mittlerweile sehr gut mit der Situation umgehen könne, der Überfall sie nicht mehr belaste und auch die Flashbacks weitestgehend in den Hintergrund getreten seien, und dass sie Bilder vom Banküberfall herholen, dann aber auch wieder „wegpacken“ könne. Dies lasse darauf schliessen, dass sie den Überfall mittlerweile psychisch gut verarbeitet habe. Eine Gleichgültigkeit oder Teilnahmslosigkeit liege ebenso wenig vor wie eine Freudlosigkeit oder Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Diese würde man bei einer PTBS erwarten. Die Beschwerdeführerin gehe wieder in Banken, dies sogar ohne grosse emotionale Anspannung, und sei auch mehrmals wieder bei ihrer ehemaligen Bankfiliale gewesen. Eine PTBS, wie in den ärztlichen Berichten beschrieben, liege daher nicht mehr vor. Die im Bericht von lic. phil. D.___ beschriebenen Konzentrationsprobleme und ausgeprägte Vergesslichkeit seien nach Angaben der Beschwerdeführerin besser geworden, und die dort vorliegenden Ängste und Flashbacks seien in den Hintergrund getreten, die Schreckhaftigkeit habe sich ebenfalls gebessert, und eine vegetative Übererregbarkeit könne nicht festgestellt werden. Damit habe das psychische Zustandsbild in den letzten zwei Jahren doch deutlich stabilisiert und gebessert. Es gebe auch keine Hinweise für das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Erkrankung. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv erlebte ausgeprägte Vergesslichkeit und die Konzentrationsstörung könnten aktuell nicht objektiviert werden (S. 42 Ziff. 7.3).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht für die bisherigen Tätigkeiten als Bankangestellte und Buchhalterin sowie auch für entsprechende Verweistätigkeiten seit Februar 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 43 Ziff. 7.4). Im zuletzt ausgeübten Beruf als Bankangestellte und Buchhalterin sei die Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2006 bis Ende Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und ab Februar 2011 sei sie für diese Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 46 Ziff. 7.6). In ihrem allgemeinen Leistungsspektrum sei sie seit Februar 2011 unter Berücksichtigung der qualitativen Kriterien für alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 46 Ziff. 7.7).
4.7 Dr. med. N.___, FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, wiederholte mit Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 7/55) im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, dass die bisherige Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei aus internistischer Sicht erst in einigen Monaten beurteilbar (Ziff. 1.7). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit erkläre sich aus seiner Sicht psychiatrisch; aus internistischer und kardiologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben (Ziff. 1.6).
4.8 Lic. phil. et theol. O.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannte mit Bericht vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/71/3-5 = Urk. 7/77/1-3) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
-
PTBS (ICD-10 F43.1)
-
Verdacht auf dissoziative Amnesie (ICD-10 F 44.0)
-
Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6)
-
Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
In der Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdeführerin zeige deutlich mehrere Elemente einer nach wie vor bestehenden PTBS wie Vermeidung in Form von Ängsten, vegetative Übererregtheit in Form chronifizierter Anspannung, Vigilanzsteigerung, Schlafstörungen. Zudem zeige sie die bei traumatisierten Menschen typischen dissoziativen Phänomene. Dass die Beschwerdeführerin über das Trauma reden und in eine Bank gehen könne, sei als therapeutischer Erfolg zu werten, aber kein Beweis dafür, dass es psychisch wirklich verarbeitet sei. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre Beschwerden im Rahmen der PTBS zu verstehen, da sie gerne die maximale Kontrolle über sich, ihre Emotionen und das Leben überhaupt habe. Daher habe sie einen Zusammenhang der Beschwerden dem Psychiater Dr. H.___ gegenüber als unwahrscheinlich dargestellt. Dieser habe diese Sichtweise übernommen und eine PTBS ausgeschlossen. Damit würden aber die deutlich geäusserten, massiven Ängste, die psychische Erschöpfung, die verlorene Sicherheit im Leben, der vorhandene überhöhte Muskeltonus, die kognitiven Defizite und vor allem die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin als isolierte Phänomene betrachtet, dabei seien sie sehr wohl im Rahmen einer PTBS erklärbar (S. 2-3 Ziff. 5). Auf dem Hintergrund der aktuellen somatischen wie auch psychischen Realität der Beschwerdeführerin sei mindestens für die nächsten zwei Jahre die Beibehaltung der jetzigen Arbeitsfähigkeitssituation zu empfehlen. Sie jetzt zu 100 % arbeitsfähig zu schreiben, würde sie unter massiven Existenzdruck bringen und ihren jetzigen körperlichen und psychischen Zustand mit Sicherheit verschlechtern (S. 5 Ziff. 6).
4.9 Mit Bericht vom 7. Dezember 2011 führte Dr. N.___ aus, dass er aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit die Beschwerdeführerin nicht als voll arbeitsfähig erachte. Das Zusammenspiel der relevanten Krankheiten - koronarer Herzkrankheit, möglicher atypischer Angina pectoris und Diabetes mellitus II - ermögliche aus seiner Sicht ebenfalls keine volle Arbeitsfähigkeit. Ein provisorisches Pensum von 30 % im Geschäft des Ehemannes sei knapp und unregelmässig möglich gewesen (Urk. 7/77/4-5 = Urk. 7/71/1-2).
4.10 Im mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 7. September 2012 (Urk. 12) nahm Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 29. Februar 2012 behandelte, Stellung zum Gutachten des R.___ und nannte folgende Diagnosen (S. 4):
-
posttraumatische Belastungssituation (ICD-10 F43.1), maskiert durch
-
bewusste Vermeidungsstrategien
-
dissoziative Störung (nicht näher bezeichnet) (ICD-10 F44.9)
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Schmerzproblematik, vor allem im Gesichtsbereich, unklarer Ätiologie
Aktuell sei die Beschwerdeführerin ausserhalb des „geschützten“ Arbeitsortes bei ihrem Mann zu 100 % arbeitsunfähig. Im Betrieb ihres Ehemannes könne sie ihren zeitlichen Einsatz frei einteilen, je nach gesundheitlicher Verfassung, und könne viele Arbeiten zu Hause verrichten. Gemäss ihren Angaben erfülle sie ein zeitliches Pensum von durchschnittlich 30 %, wobei die Qualität der Arbeit eingeschränkt und durch viele Fehler geprägt sei (S. 5 f.).
Hauptproblem der Beschwerdeführerin seien die unbewussten Schutzmechanismen gegen die Ängste. Die rund drei Monate nach dem Überfall aufgetretenen Symptome wie eine erhebliche Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und eine stark erhöhte Ermüdbarkeit seien in den Akten durchgängig dokumentiert und fremdanamnestisch bestätigt. Neurologisch seien sie nicht zu erklären. Diese Symptome hätten einen wirksamen Schutzcharakter, da mit solchen Einschränkungen eine Tätigkeit in einer Bank, ja in der freien Arbeitswelt, nicht mehr denkbar seien, und schütze zuverlässig davor, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wieder überfallen und an Leib und Leben bedroht zu werden (S. 7 oben). Erkenne man die dissoziative Störung und vor allem deren Funktion nicht, wie im Gutachten des R.___ geschehen, so verbünde sich der Untersucher mit der Schutzfunktion der Pathologie der Beschwerdeführerin, übersehe dabei die Bagatellisierung psychischer Inhalte und sei nicht in der Lage, Symptome des Wiedererlebens und Angstsymptome zu explorieren. Erkenne er aber die dissoziative Störung, so sei es ihm möglich die Vermeidungsfunktionen zu umgehen und Hinweise für das Grundleiden, der PTBS mit nach wie vor vorhandenem Angsterleben, zu erhalten (S. 7 Mitte).
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich folgender Gesundheitszustand und Krankheitsverlauf:
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache lag eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Seither sind eine Herzkrankheit, Schulter-, Arm- und Rückenbeschwerden sowie ein Gesichtsschmerz unklarer Ursache hinzugekommen. Strittig ist, ob die posttraumatische Belastungsstörung weiterhin besteht und wie sich diese und die weiteren Beschwerden gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von den Fachärzten des R.___ erstellte Gutachten vom 29. April 2011 (Urk. 7/59; vgl. vorstehend E. 4.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (S. 22 f., S. 25 ff.), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 15 ff., S. 21), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 2 ff., S. 35). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet.
5.3 Auch im Verhältnis zu den übrigen ärztlichen Einschätzungen überzeugt das Gutachten des R.___.
Was zunächst die internistische Beurteilung angeht, so gingen die Gutachter übereinstimmend mit dem Kardiologen Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) von einer stabilen koronaren Herzkrankheit bei kardialer Beschwerdefreiheit aus. Ebenso ging der behandelnde Kardiologe Dr. N.___ aus internistisch-kardiologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.7). Seine spätere Einschätzung, wonach das Zusammenspiel der relevanten Krankheiten keine volle Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. vorstehend E. 4.9), begründete er weder näher noch legte er den Grad der Arbeitsfähigkeit fest, und bezüglich Angina handelt es sich um eine Verdachtsdiagnose. Sodann erscheint die gutachterliche Beurteilung plausibel, dass die Anstrengungsdyspnoe auf eine allgemeine Dekonditionierung beziehungsweise die Adipositas zurückzuführen sei und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke; zudem gab die Beschwerdeführerin selber an, dass sich die Atemprobleme seit Einnahme eines Betablockers deutlich gebessert hätten (Urk. 7/59/31). Aufgrund dessen ist eine volle Arbeitsfähigkeit aus internistisch-kardiologischer Sicht nachvollziehbar.
Aus rheumatologischer Sicht ist laut Gutachten von einem Status nach einer Schulter-Arm-Schmerzsymptomatik des rechten Oberarmes auszugehen, welcher zwar noch die Einhaltung von Schonkriterien erfordert, aufgrund dessen aber - auch unter Berücksichtigung der belastungsabhängig auftretenden Rückenbeschwerden - eine volle Arbeitsfähigkeit in sämtlichen bisherigen Tätigkeiten plausibel erscheint. Davon abweichende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor.
Der neurologische Gutachter erachtete das Vorliegen einer Multiplen Sklerose als nicht ausreichend wahrscheinlich, was sich mit der späteren Einschätzung durch den Neurologen Dr. Q.___ deckt, der eine solche Erkrankung für sehr unwahrscheinlich hielt (vgl. Urk. 12 S. 5). Den Gesichtsschmerz beurteilte der Gutachter aufgrund des klinischen Eindrucks als nicht invalidisierend und erwog die Behandlung mittels eines Trizyklikums (Urk. 7/59/29). Angesichts dessen überzeugt seine Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt ist.
Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so gingen Dr. N.___, lic. phil. O.___ und Dr. P.___ abweichend vom R.___-Gutachten weiterhin vom Vorliegen einer PTBS sowie weiteren Verdachtsdiagnosen aus (vgl. vorstehend E. 4.7-4.10), wobei es sich einzig bei Dr. P.___s Diagnose um einen fachärztlich gestellte Diagnose handelt. Dieser ging davon aus, dass eine dissoziative Störung die PTBS maskiere und nannte als unbewusste Schutzmechanismen gegen Ängste eine erhebliche Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und stark erhöhte Ermüdbarkeit. Genau diese Symptome konnten in der psychiatrischen Exploration des R.___-Gutachters jedoch nicht objektiviert werden. Im Gegenteil führte die Beschwerdeführerin damals aus, dass sich die Konzentrationsprobleme, die Vergesslichkeit und die Schreckhaftigkeit deutlich gebessert hätten. Gemäss Gutachter liess die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin während des Gesprächs nicht nach, und er konnte keine Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen, für kognitive oder mnestische Defizite oder für psychische Funktionsstörungen feststellen. Auch ein für eine PTBS typisches Vermeidungsverhalten oder eine Teilnahmslosigkeit verneinte er (Urk. 7/59/32-35). Dr. P.___ Einschätzung, wonach von einer krankheitswertigen und eine volle Arbeitsunfähigkeit bewirkenden dissoziativen Störung auszugehen sei, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Vielmehr überzeugt die gutachterliche Einschätzung, wonach nicht mehr von einer PTBS auszugehen und eine Depression oder Angststörung auszuschliessen ist und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht.
Für das Fehlen einer schweren psychischen Störung spricht im Übrigen auch die bis Verfügungserlass niedrige Therapiefrequenz und die fehlende Einnahme von Psychopharmaka (Urk. 7/59/34-35). Im Mai 2009 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Durchführung einer intensiven Psychotherapie auferlegt (Urk. 7/24). Bereits im März 2008 hatte sie diese bei lic. phil. D.___ mit einer Frequenz von einmal pro Woche aufgenommen. Aufgrund von zwei Operationen fanden von Dezember 2009 bis Mitte August 2010 nur vereinzelt Therapiestunden statt, danach wurden wieder regelmässige, alle drei Wochen stattfindende Sitzungen vereinbart (vgl. vorstehend E. 4.4). Ende August 2011 wurde sie durch ihren Hausarzt zu lic. phil. O.___ zur Psychotherapie überwiesen (Urk. 7/77/1). Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2012 mit einer Frequenz von monatlich etwa drei Sitzungen bei Dr. P.___ in Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.10).
Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen und auf die beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) zu verzichten ist.
Damit ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Februar 2011 in der Tätigkeit als Bankangestellte oder Buchhalterin auszugehen.
5.4 Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten formellen Einwände nichts zu ändern.
Zu prüfen ist zunächst der Vorwurf der Befangenheit der Sachverständigen, welche sich in einer herablassenden Behandlung gezeigt habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 29-33). Gemäss ihrem Schreiben vom 11. Februar 2011 fühlte sich die Beschwerdeführerin von den Gutachtern demütigend und respektlos behandelt und nicht ernstgenommen (Urk. 7/50). Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin entschuldigte sich dafür am 21. Februar 2011 telefonisch und bot der Beschwerdeführerin die Durchführung des zweiten Termins für das Gutachten bei einer anderer MEDAS-Stelle an, was die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte (Urk. 7/53). Laut Telefonnotiz vom 25. Februar 2011 entschuldigte sich Dr. L.___ anlässlich des zweiten Teils der Begutachtung persönlich bei der Beschwerdeführerin, was diese akzeptiert habe; ihren Ausführungen zufolge sei die Entschuldigung „nett“ und seien die beiden untersuchenden Ärzte „sehr anständig“ gewesen, und der Neurologe habe seine Arbeit gut gemacht (Urk. 7/54/1). Laut Stellungnahme von Dr. L.___ vom 14. April 2011 (Urk. 7/56) wurde die rheumatologische Teilbegutachtung lege artis und respektvoll durchgeführt und seien keinerlei abschätzenden Bemerkungen geäussert worden. Seine anlässlich der neurologischen Begutachtung ausgedrückte Entschuldigung für ein allfälliges Fehlverhalten seitens seiner Mitarbeiter habe die Beschwerdeführerin angenommen. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Akten kein Verhalten der Gutachter erstellt, welches den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag.
Nicht zu hören ist auch das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe als solche zu einer Befangenheit der Gutachtensstelle (Urk. 1 S. 14 Ziff. 35; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Inwiefern sodann die in BGE 137 V 210 beschriebenen Mitwirkungsrechte, so insbesondere das Recht auf das Stellen von Zusatzfragen, verletzt sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 38-39), ist nicht einsichtig, nachdem das erwähnte bundesgerichtliche Grundsatzurteil nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen ist.
Die Beschwerdeführerin brachte weitere Einwände gegen die persönliche und fachliche Eignung von Dr. L.___ selber vor (Urk. 9, Urk. 10/1-5). Was die behauptete Befangenheit aufgrund des damals laufenden Strafverfahrens angeht, so ist auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_972/2012 vom 23. April 2013 zu verweisen, wonach das mehrere Jahre zurückliegende, allfällige Fehlverhalten heute für sich allein keine Befangenheit zu begründen vermag (E. 4.3.2). Dem Einwand, Dr. L.___ sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung psychisch schwer erkrankt und aus diesem Grunde nicht geeignet, ist entgegenzuhalten, dass Dr. L.___ keines der fachärztlichen Teilgutachten, insbesondere auch nicht das psychiatrische, durchführte. Selbst wenn bereits im fraglichen Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gesundheitliche Probleme des Gutachters bestanden haben sollten, was aufgrund der Akten nicht erstellt ist, so berühren diese nicht zwingend dessen Fähigkeit, ein Gutachten zu erstellen und zu redigieren.
5.5 In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vor, es seien die kognitiven Fähigkeiten nur anhand des Untersuchungsgesprächs, nicht aber anhand weiterer Tests, überprüft worden (Urk. 1 Ziff. 35). Indessen ist die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen, darunter insbesondere experimentell-psychologische Verfahren, nebst dem psychiatrischen Explorationsgespräch erforderlich sind, vom Gutachter zu beantworten. So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass lediglich bei begründeter Indikation, wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden beziehungsweise der Validität der geklagten Symptome
zu prüfen
ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden - wie hier - weder in der psychiatrischen noch in der neurologischen Untersuchung Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen oder für kognitive oder mnestische Defizite oder weitere psychische oder neuropsychologische Funktionsstörungen gefunden (Urk. 7/59/34, Urk. 7/59/27-28), so ist der Verzicht auf die Durchführung weiterer Testverfahren nicht zu beanstanden. Im Übrigen erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin offenbar die Notwendigkeit der Begutachtung in Frage stellte, da schon alles aktenkundig sei, und zusätzliche Untersuchungen grundsätzlich verweigerte (Urk. 7/59/19-20 Ziff. 4.2-3), zumindest fraglich, ob weitere Tests zielführend gewesen wären.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter keine genauere Angaben zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin machten (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36), denn die vorhandenen Informationen genügten, um die Arbeitsfähigkeit einer Bankangestellten beziehungsweise einer Buchhalterin zu beurteilen. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin war zudem bekannt, dass sie bei den Abrechnungen viele Fehler mache und deshalb häufig die Buchhaltung von einem externen Revisor überprüfen lasse (Urk. 7/59/13).
Dass die Beschwerdeführerin im Gutachten einerseits als quengelig, gequält und uneinsichtig, und andererseits als eine ausgeglichene Stimmung und ein situationsadäquates Verhalten zeigend beschrieben wurde, ist entgegen ihrer Auffassung nicht widersprüchlich (Urk. 1 S. 14 Ziff. 37), sondern trägt den verschiedenen Untersuchungssituationen Rechnung und ist vielmehr als Differenziertheit des Gutachtens zu vermerken.
5.6 Zusammenfassend ist damit von einem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und vom Fehlen anderer, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender Störungen auszugehen. Eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist damit ausgewiesen.
6. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen ist, können die Statusfrage und die Frage der Berücksichtigung eines Soziallohns offen bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin - wie sie beschwerdeweise geltend machte (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 40-46) - als Vollerwerbstätige zu qualifizieren und der im Betrieb des Ehemannes erzielte Lohn als Soziallohn zu berücksichtigen wäre, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
7. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).