Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger
Wiesentalstrasse 27, Postfach 222, 8355 Aadorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verheiratet, Vater von zwei erwachsenen Kindern, in Serbien ausgebildeter Polizist, war vom 24. Mai 1998 bis am 30. September 2011 sonntäglich als (Zeitungs-)Zusteller bei der Y.___ AG, '___', (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2003, Urk. 8/1/7) beziehungsweise Z.___ AG, '___', (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. November 2009, Urk. 8/1/9; Arbeitgeberbericht vom 13. Januar 2010, Urk. 8/14; Kündigung vom 6. Juni 2011, Urk. 8/37) tätig und zudem vom 1. Januar 1999 bis am 31. Mai 2000 als Teilzeitangestellter für Unterhaltsreinigungen bei A.___, '___', (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2000, Urk. 8/1/11), vom 5. Juni 2000 bis am 31. März 2001 als Abendaushilfe in der Unterhaltsreinigung bei der B.___ AG, '___', (Arbeitszeugnis vom 30. März 2001, Urk. 8/1/10) sowie vom 19. Mai 2003 bis am 31. März 2010 in einem Pensum von rund 70 % als Teilzeit-Mitarbeiter Filiallogistik bei der Genossenschaft C.___ (vgl. Zwischenzeugnis vom 29. Juni 2007, Urk. 8/1/5; Kündigung vom 12. Januar 2010, Urk. 8/15/1-2; Arbeitgeberbericht vom 12. März 2010, Urk. 8/17; Urk. 8/35/8) angestellt. Am 8. Januar 2006 erlitt er beim Heben von vier 25 kg schweren Säcken ein Verhebeereignis (Urk. 8/35/14). Dr. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', attestierte X.___ vom 27. Januar bis am 3. Mai 2006 eine 100%ige, vom 4. Mai bis am 14. Juli 2006 eine 50%ige, vom 28. August bis am 17. September 2006 eine 50%ige, vom 4. Juli bis am 12. Oktober 2008 eine 100%ige, vom 13. bis am 26. Oktober 2008 eine 50%ige, vom 1. Dezember 2008 bis am 26. August 2009 eine 30%ige, vom 28. September bis am 31. Dezember 2009 eine 60%ige und ab dem 1. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 27. Mai 2010, Urk. 8/21/2). Am 14. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Rückenproblemen, Gleichgewichtsproblemen, einer arteriellen Hypertonie, chronischer Prostatitis sowie einer Darmstörung, bestehend seit dem Jahr 2006, zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 8/2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 8/6; Urk. 8/10; Urk. 8/21; Urk. 8/28), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/14; Urk. 8/17) ein und liess den Versicherten durch das Institut E.___ GmbH, '___', (nachfolgend E.___) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. Juni 2011, Urk. 8/35). Ferner holte sie beim Versicherten eine Stellungnahme zu seinem hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfalle ein (Stellungnahme vom 18. Juli 2011, Urk. 8/41/1). Mit Vorbescheid vom 26. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/45). Mit Schreiben vom 29. September 2011 (Urk. 8/56) liess der Versicherte dagegen Einwand erheben, worin er um Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens bat (vgl. Urk. 8/56/1). Nachdem der Versicherte am 9. November 2011 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', nachgereicht hatte (Gutachten vom 10. November 2011 [Eingangsdatum], Urk. 8/60; Urk. 8/61), verfügte die IV-Stelle am 19. Dezember 2011 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Stefan Wenger, Aadorf, mit Eingabe vom 1. Februar 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Obergutachtens, subeventualiter eines neuen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1, unter Beilage eines medizinischen Berichts von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', vom 4. Januar 2012 [Urk. 3]). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2
1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Der Beschwerdeführer wird unstrittig als bei unbeeinträchtigter Gesundheit zu 100 % arbeitstätig qualifiziert (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 2 S. 2), so dass sich trotz vormaliger bloss 73%iger Anstellung bei der C.___ als Haupttätigkeit (30/41 Wochenstunden) die Statusfrage nicht stellt.
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin gaben Dr. med. H.___, Stellvertretender Chefarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Klinik J.___, '___', folgende Diagnose an (Urk. 8/10/1):
- regredientes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts (Erstmanifestation im Juni 2008);
- MRI (Magnetic Resonance Imaging) der Lendenwirbelsäule am 23. Dezember 2008: im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2008 unverändert paramedian rechtsbetonte Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Wurzel rechts rezessal;
- neurophysiologische Untersuchung am 28. Juli 2008: Radikulopathie S1 rechts;
- arterielle Hypertonie;
- Verdacht auf chronische Prostatitis;
- Schwindelempfindung (Erstmanifestation im September 2009).
Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juli bis am 12. Oktober 2008 ausgestellt worden. Vom 10. bis am 26. Oktober 2008 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden gewesen. Ab dem 4. November 2008 habe aus rheumatologischer Sicht für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von maximal 5 kg eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Für eine körperlich schwer belastende Arbeitstätigkeit sei ab dem 4. November 2008 eine maximal halbtätige Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, für eine körperlich schwere Arbeitstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Beiblatt bezüglich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht verlässlich beantworten. Für eine allfällige Beantwortung dieser Fragen werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen (Urk. 8/10/2).
3.2 Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 27. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- lumbovertebrales Reizsyndrom S1 rechts bei Radikulopathie S1, Diskushernie L5/S1, bestehend seit dem Jahr 2006;
- arterielle Hypertonie mit vasomotorischen Kopfschmerzen, bestehend seit dem Jahr 2009;
- periphere-vestibuläre Funktionsstörung rechts, bestehend seit dem Jahr 2009.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er (Urk. 8/21/1):
- chronische Prostatitis, bestehend seit dem Jahr 2010;
- Status nach Echinoccocus-Leberzystenexzision (1987);
- Status nach Hämmorrhoidentomie und Analexzision-Prolaps (2006);
- Tendinitis calcarea links, bestehend seit dem Jahr 2010;
- depressive Symptomatik.
Die Prognose sei schlecht. Als Logistiker bei der C.___ sei der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis am 3. Mai 2006 zu 100 %, vom 4. Mai bis am 14. Juli 2006 zu 50 %, vom 28. August bis am 17. September 2006 zu 50 %, vom 4. Juli bis am 12. Oktober 2008 zu 100 %, vom 13. bis am 26. Oktober 2008 zu 50 %, vom 1. Dezember 2008 bis am 26. August 2009 zu 30 %, vom 28. September bis am 31. Dezember 2009 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/21/2). In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei, sei schwer zu beurteilen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/21/3). Rein sitzende Tätigkeiten seien nur noch ein bis zwei Stunden täglich, rein stehende Tätigkeiten 30-60 Minuten täglich, wechselbelastende Tätigkeiten 30-60 Minuten täglich sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten eine Stunde pro Tag und alle diese Tätigkeiten bloss noch in 20%iger Leistung zumutbar, während Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, die Rotation im Sitzen/Stehen, das Heben/Tragen von Lasten sowie das auf Leitern/Gerüste Steigen gar nicht mehr zumutbar seien. Für das körpernahe Heben beziehungsweise Tragen von Lasten bestehe eine Gewichtslimite von 5-10 kg. Das Konzentrationsvermögen sei im Rahmen der Depression, die Anpassungsfähigkeit wegen Schmerzen und die Belastbarkeit wegen Depression eingeschränkt. Diese Angaben gälten ab sofort (Urk. 8/21/4).
3.3 In ihrem Bericht vom 18. September 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein lumboradikuläres Syndrom, eine Hypertonie und Schwindelattacken (Urk. 8/28/1). Die Prognose sei unsicher, vermutlich stark von äusseren Umständen abhängig. Als Logistiker und Zeitungsvertreiber sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2010 (Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. Er sei in der bisherigen Tätigkeit hinsichtlich Konzentration, Ausdauer und Antrieb eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/28/2). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/28/3). Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien der Depression entsprechend eingeschränkt (Urk. 8/28/4).
3.4 Dr. med. L.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem interdisziplinären E.___-Gutachten vom 14. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1. chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- radiologisch Diskushernien Lendenwirbelkörper(LWK)4/5 / Sakralwirbelkörper(SWK)1 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits und S1 rechts (Magnetresonanztomographie vom 3. September 2010);
- anamnestisch nur geringes Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltration;
- weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte;
2. chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61)
- radiologisch kleine periartikuläre Verkalkungen (Röntgen vom 18. Januar 2010);
- sonographisch tendinopathisch veränderte Supraspinatussehne mit kleiner intratendinöser Verkalkung (Ultraschall vom 18. Januar 2010);
- anamnestisch nur geringes Ansprechen auf subakromiale Infiltration am 9. Februar 2010;
- symmetrisch freie Schulterbeweglichkeit ohne Hinweis für Impingement, Läsion von Supraspinatussehne, langer Bizepssehne, Labrum oder Akromioklavikulargelenk.
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/35/20):
1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0);
2. arterielle Hypertonie (ICD-10 I10);
3. chronische Prostatitis (ICD-10 N41.1);
4. anamnestisch rezidivierende Schwindelepisoden unklarer Ätiologie (ICD-10 R42), am ehesten vegetativ bedingt, im Rahmen der Diagnose 5.2.1;
5. Status nach Hämorrhoidektomie und Analfistelexzision im Jahre 2006;
6. Status nach Echinococcus-Leberzystenexzision im Jahre 1987.
Aus orthopädischer Sicht beeinflussten das chronische lumbogluteale Schmerzsyndrom rechts und die chronischen Schulterbeschwerden links die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Für die angestammte Tätigkeit als Logistiker bestehe ebenso wie für jede andere körperlich schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten > 10 kg, intermittierend 15 kg, sollte dabei ebenso wie der häufige Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb Kopfniveau vermieden werden (Urk. 8/35/21). Dr. M.___ erwähnte ferner im Bericht über seine orthopädische Untersuchung vom 13. April 2011, dass ein massiver Verdacht auf Schmerzausweitung bestehe (Urk. 8/35/17). Während ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation ein deutliches rechtsseitiges Hinken bestehe, liege dieses beim ebenen Barfussgang nur noch angedeutet sowie beim Rückwärtsgang überhaupt nicht mehr vor. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als völlig uneingeschränkt. Der Beschwerdeführer gebe bei Untersuchung des rechten Hüft- und Kniegelenkes in Rückenlage massive lumbogluteale Schmerzen dieser Seite an und entwickle eine erhebliche Gegenspannung. Bei Durchführung derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen bestünden allerdings keinerlei Einschränkungen mehr, auch erfolge nicht die geringste verbale oder mimische Schmerzäusserung. Weiter gebe er eine diffuse Druckdolenz unter anderem über dorsalem Rippenbogen, Beckenkamm, Flanke und Sakralregion an. Ausschliesslich bei Druck über der Mittellinie auf Höhe des lumbosakralen Überganges berichte er von elektrisierenden Ausstrahlungen bis in die rechte Grosszehe. Fünf von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Auf radiologischer Ebene lägen Diskushernien LWK4 bis SWK1 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits sowie S1 rechts vor, für welche allerdings aktuell kein klinisches Korrelat vorliege. An der linken Schulter bestünden Zeichen der Tendinitis calcarea im Ansatzbereich der Supraspinatussehne. Bezüglich der Halswirbelsäule sei die Schmerzsymptomatik sehr diffus und der Befund klinisch objektiv weitgehend bland. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. An der unteren Lendenwirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, doch könne in der Untersuchung keinesfalls eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik verifiziert werden. Auch seitens der linken Schulter bestünden keine relevanten Einschränkungen mehr (Urk. 8/35/18). Die deutlichen Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf noch kürzlich durchgeführte konservative Therapiemassnahmen sowie wiederholte Infiltration und die mittlerweile langdauernde körperliche Schonung könnten als klarer Hinweis für eine erhebliche nichtorganische Beschwerdekomponente angesehen werden (Urk. 8/35/18-19). Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da der Beschwerdeführer berichte, seit mehreren Tagen keine Analgetika zu sich genommen zu haben, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und den bevorstehenden, von 8-18 Uhr angesetzten Untersuchungen als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer habe auch zum Ende der ausführlichen Untersuchung nicht über einen besonderen Schmerzzuwachs geklagt. Aufgrund der Untersuchung bestehe für die angestammte Tätigkeit ebenso wie für jede andere körperlich schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, intermittierend 15 kg, sollte dabei ebenso wie der häufige Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb Kopfniveau vermieden werden. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei. Für körperlich schwere Tätigkeiten könne von einer vollständigen und bleibenden Arbeitsunfähigkeit sowie für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollzeitigem Pensum ab dem 4. Mai 2009 ausgegangen werden. Spätestens ab dem 17. November 2009 liege für Verweistätigkeiten eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/35/19). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Befunde durchaus dazu in der Lage, einer körperlich leichten oder intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung nachzugehen, scheine dafür aber keine Motivation aufzubringen (Urk. 8/35/20).
Ferner schrieben Dr. L.___, Dr. M.___ sowie Dr. N.___, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 8/35/22). Dr. N.___ hielt hinsichtlich der von ihm am 13. April 2011 durchgeführten Untersuchung fest, das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung. Möglicherweise würden die psychosoziale Belastung durch die Erkrankung seiner Ehegattin und die zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur psychischen Überlagerung beitragen. Die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Somatisierungsstörung zu sehen (Urk. 8/35/12). Der Beschwerdeführer zeige aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Auch rückwirkend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Im Alltag sei er durch die erhöhte Ermüdbarkeit kaum beeinträchtigt (Urk. 8/35/13).
Dr. L.___, Dr. M.___ sowie Dr. N.___ bemerkten sodann, dass sich auch aus allgemeininternistischer Sicht keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fänden (Urk. 8/35/22).
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/35/22).
Eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten könne ab dem 4. Mai 2009 angenommen werden. Es sei nur schwierig möglich, die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Obenstehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im April 2011. Es könne jedoch ab dem 17. November 2009 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Urk. 8/35/22).
Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte. Ursächlich für diese Diskrepanz seien wahrscheinlich sowohl die psychiatrische Diagnose einer Somatisierungsstörung, die naturgemäss mit einer Selbstlimitierung einhergehe, als auch IV-fremde Faktoren wie die in der Schweiz kaum verwertbare Berufsausbildung, der schwierige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn (Urk. 8/35/22). Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung habe keinen Krankheitswert und werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lassen (Urk. 8/35/23).
3.5 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. O.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 fest, analog zum E.___-Gutachten vom 16. Juni 2011 könnten folgende Arbeitsunfähigkeits-Zeiten übernommen werden: eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit seit dem 4. Mai 2009 sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit seit dem 17. November 2009 (Urk. 8/43/4). Das Belastungsprofil umfasse körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten (Urk. 8/43/5).
3.6 Dr. F.___ wies in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 10. November 2011 [Eingangsdatum] (Urk. 8/60) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darauf hin, dass langjährige Belastungssituationen, traumatische Ereignisse, die Bedrohungsintensität - Erkrankung der Ehefrau und ihrer Familie, schlechte Prognose, Angst um die Kinder -, die Einwirkungsdauer sowie Vulnerabilität und fehlende soziale Unterstützung eine Persönlichkeitsveränderung nach mehreren Extrembelastungen verursacht hätten. Es sei von einer nicht behandelten Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auszugehen, welche in eine Persönlichkeitsveränderung geführt habe. Die sich wiederholenden unglücklichen Lebensumstände seien:
- Erkrankung der Ehegattin im Jahre 2005, der Schwiegermutter 2006, der Schwägerin 2011, schlechte Prognose, Angst um mögliche Erkrankung der Kinder;
- Arbeit: Drogenszene, wo er gearbeitet habe (Putzarbeiten am Letten 1991), habe er nicht verkraften können, dreijährige Arbeit in Tiefkühlraum bei -24 Grad Celsius, Verladen von 40 kg schweren Salzsäcken, Rückenbeschwerden infolgedessen, sich nicht ernstgenommen fühlen, wiederholte Konfliktsituationen mit dem Arbeitgeber;
- Erniedrigungen durch ärztliche Beurteilungen, Ablehnung durch Versicherungen.
Aktuell sei der Beschwerdeführer aus oben erwähnten psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3).
3.7 Die RAD-Ärzte dipl. med. P.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. O.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, legten in ihrer Stellungnahme vom 14./15. Dezember 2011 dar, das (Zustands-)Bild habe sich im Zeitraum von Februar bis April 2011 eher verbessert. Dass der Beschwerdeführer zum Gutachtenszeitpunkt keine regelmässige Schmerzmitteleinnahme angegeben habe, könne durchaus mit einer Verbesserung in Verbindung gebracht werden. Die orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Gutachtens stehe nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. Q.___, da auch die angegebenen Gewichtslimiten gering seien (Urk. 8/63/2). In gastroenterologischer Hinsicht scheine der Tagesablauf des Versicherten nicht wesentlich gestört zu sein (Spaziergänge, Einkäufe ausser Haus; Urk. 8/63/2-3). Die Miktionsbeschwerden gingen in der Diagnose der chronischen Prostatitis und die Darmbeschwerden in der Diagnose der Somatisierungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Psychiatrischerseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb plötzlich von der Privatgutachterin neue Diagnosen gestellt würden. Zudem seien die angegebenen Beschwerden eher unspezifisch - Schlaflosigkeit, Albträume, emotionale Stumpfheit, Freudlosigkeit, Vermeiden von Aktivitäten und Situationen -, nicht ausreichend begründet und im Widerspruch zu den doch zahlreichen Aktivitäten des Versicherten (Einkäufe, Helfen im Haushalt, Kontakte im familiären Umfeld, häufige Spaziergänge, Verfolgen von TV-Sendungen, Ferien in der Heimat) und den in der Gutachtenssituation gemachten Aussagen. Zudem fehlten in der Beurteilung ein Psychostatus und eine Einschätzung, warum nicht auch eine depressive Störung vorliegen könnte, wie von der behandelnden Psychiaterin und dem Gutachter diagnostiziert. Die Angaben des Gutachters seien nachvollziehbar und schlüssig, auch wenn er einen geringeren Grad der Depressivität angebe als die behandelnde Kollegin. In der Zusammenschau der Befunde sei die Diagnose einer Somatisierungsstörung korrekter als die Diagnose einer rein somatoformen Schmerzstörung, da sie auch die anderen Beschwerden: Druck auf der Brust, Schwindel, Brennen in der Harnröhre und Anus sowie auch die geäusserten gastrointestinalen Beschwerden einschliesse (Urk. 8/63/3).
3.8 Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. Januar 2012 fest, unter Belastung seien zunehmende Lumboischialgien mit Parästhesien und Dysästhesien über Dermatomen L5 und S1 rechts vorhanden. Nebenbei bestünden Zervikalgien mit zum Teil spondylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen in beide Arme, vorwiegend rechts bei fortgeschrittener Osteochondrose und beidseitigen Foramenstenosen C5/6 sowie Protrusionen C5/6 und C3/4 beidseits. Im Vordergrund seien derzeit die Lumboischialgien mit Wurzelbeteiligung L5 und S1 bei Osteochondrosen mit Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit möglichen Nervenwurzelirritation L5 beidseits und S1 rechts. In Anbetracht der multisegmentalen degenerativen Veränderungen sowohl im zervikalen wie auch im lumbalen Bereich könne der Beschwerdeführer nur rückenadaptierte Tätigkeiten ausüben. Um eine Progredienz der Lumbalgien zu vermeiden, sei ihm nur eine rückenschonende Tätigkeit mit Halbtagspensum zumutbar bei halber Berentung (Urk. 3).
4. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den E.___-Gutachtern an, sich mit seinen körperlichen Beschwerden und seiner erhöhten Ermüdbarkeit keinerlei Arbeitstätigkeit mehr vorstellen zu können (vgl. Urk. 8/35/9; Urk. 8/35/13; Urk. 8/35/21). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das E.___-Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ vom 14. Juni 2011 ab (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. August 2011 [Urk. 8/43] und vom 19. Dezember 2011 [Urk. 8/63]).
Das polydisziplinäre E.___-Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt, und der Beschwerdeführer wurde eingehend abgeklärt, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht. Psychiatrischerseits wurde er klinisch untersucht. Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So fiel den Gutachtern insbesondere auf, dass das gezeigte deutliche rechtsseitige Hinken beim Rückwärtsgang, die Verminderung der Kopfrotation bei Ablenkung sowie die massiven lumboglutealen Schmerzen bei der Untersuchung des rechten Hüft- und Kniegelenkes in sitzender Positionen nicht mehr vorhanden waren, der Beschwerdeführer bei der Hüft- und Kniegelenksuntersuchung in Rückenlage eine erhebliche Gegenspannung entwickelte, fünf von fünf Waddell-Zeichen positiv waren und der Beschwerdeführer seit mehreren Tagen keine Analgetika zu sich genommen hatte. Zudem bemerkten die Gutachter die psychosoziale Belastung durch die Erkrankung der Ehegattin, die zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, einen wahrscheinlich vorhandenen sekundären Krankheitsgewinn sowie die geringe Motivation, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (vgl. E. 3.9). Die Experten nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigten diese entsprechend. Die Gutachter äusserten einen massiven Verdacht auf Schmerzausweitung (vgl. E. 3.9). Den Experten waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen und jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit seit dem 4. Mai 2009 vollständig arbeitsunfähig ist, während für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, leidensangepasste Tätigkeiten wahrscheinlich seit dem 17. November 2009, sicher aber seit dem 13. April 2011 - an diesem Tag wurde der Beschwerdeführer im E.___ orthopädisch untersucht (Urk. 8/35/13) - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 3.9).
5.2 Die Beurteilung von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
5.2.1 Die Angaben von Dr. H.___ und Dr. I.___ am 27. August 2009, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Versuch mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit gestartet werde (Urk. 8/6/12), und am 23. Dezember 2009, dass in solchen Tätigkeiten seit dem 4. November 2008 in rheumatologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, während nunmehr für körperlich schwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (vgl. E. 3.1), entspricht der Einschätzung der E.___-Experten einer dauerhaft verbleibenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und 100%igen Arbeitsunfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten. Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2010 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Logistiker. Wieso Dr. D.___ diesbezüglich zuvor tiefere, vom E.___-Gutachten abweichende Arbeitsunfähigkeitshöhen bescheinigte, geht aus seinem Bericht vom 27. Mai 2010 nicht hervor. Auch zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte Dr. D.___ keine näheren Angaben, insbesondere nicht zu deren Umfang, Profil und Beginn (vgl. E. 3.2). Der Neurologe Dr. Q.___ äusserte sich diesbezüglich ebenfalls nur vage und unbestimmt, ohne genaue Angaben und ohne nähere Begründung (Urk. 8/6/1). Die den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rheumaleiden seit dem Jahr 2006 behandelnde Ärztin (vgl. Urk. 3 S. 1) Dr. G.___ begründete ihr Attest einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten allein prophylaktisch und nicht durch objektive Befunde (vgl. E. 3.8). Die von Dr. G.___ als zum Berichtszeitpunkt im Vordergrund stehend angegebenen Lumboischialgien mit Wurzelbeteiligung L5 und S1 (vgl. E. 3.8) vermögen im Vergleich zur E.___-Expertise keinen neuen medizinischen Sachverhalt zu begründen, sondern stellen lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (vgl. E. 3.4). Zudem ist der medizinische Sachverhalt ohnehin nur bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses ausschlaggebend. Bezüglich der Aussagen von Dr. G.___ ist ausserdem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2.2 In psychiatrischer Hinsicht äusserte sich Dr. K.___ nur zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Logistiker und Zeitungsvertreiber. Die von ihr diesbezüglich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit dem 17. Februar 2010 begründete Dr. K.___ nicht näher, sie gab lediglich eine pauschale, der Depression entsprechende Einschränkung hinsichtlich Konzentration, Ausdauer und Antrieb an (vgl. E. 3.3). Diese kurze Begründung ist zu allgemein gehalten, um nachvollziehbar und glaubhaft zu sein. Zur Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte Dr. K.___ keine Angaben. Im Weiteren sah sie die Prognose als vermutlich stark von äusseren Umständen abhängig an (vgl. E. 3.3), was auf die psychische Gesundheit beeinflussende IV-fremde Faktoren hinweist, die bei der Einschätzung des dauerhaften Gesundheitsschadens nicht berücksichtigt werden können. Insofern sich Dr. K.___ in somatischer Hinsicht äusserte (vgl. E. 3.3), ist darauf hinzuweisen, dass sie keine Fachärztin für physische Leiden ist, so dass ihre diesbezüglichen Angaben von vornherein unbeachtlich sind. Dr. F.___ hinwiederum hielt in ihrem Parteigutachten keine Angabe zur dauerhaft verbleibenden Arbeitsfähigkeit fest, weder zu jener in der bisherigen noch zu jener in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dr. F.___ äusserte sich lediglich zur damals aus ihrer Sicht gerade aktuell vorhandenen Restarbeitsfähigkeit. Zudem begründete sie die von ihr attestierte pauschale Arbeitsunfähigkeit von 50 % unter anderem dadurch, dass sich der Beschwerdeführer durch ärztliche Beurteilungen und Ablehnung durch Versicherungen erniedrigt fühle (vgl. E. 3.6). Da die Begutachtung durch Dr. F.___ erst nach Erhalt des Vorbescheids vom 26. August 2011 erfolgte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), zeigt ihre eben erwähnte Begründung ein Abstellen auf die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers. Auch die übrigen seitens Dr. F.___ bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegebenen sich wiederholenden unglücklichen Lebensumstände stützen sich offensichtlich unmittelbar auf dessen subjektive Aussagen: so insbesondere die Erkrankungen von Angehörigen, die Arbeit in der Drogenszene beziehungsweise in einem Tiefkühlraum, das sich nicht ernstgenommen Fühlen und die Konfliktsituationen mit dem Arbeitgeber (vgl. E. 3.11). Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer nicht behandelten Belastungsstörung wie auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit sind aufgrund der von ihr angeführten subjektiven Beschwerdeursachen nicht objektiv nachvollziehbar.
5.3 Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistik-Mitarbeiter sowie in jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit seit dem 4. Mai 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist, währenddem ihm seit dem 17. November 2009 sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten dauerhaft zu 100 % zumutbar sind. Behinderungsangepasst sind dabei alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeiten.
6. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Jahreslohn, den der Beschwerdeführer bei der C.___ zuletzt erzielte, von einem Valideneinkommen bei einem 100%igen Pensum von Fr. 44153.88 aus (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass beim Valideneinkommen wie beim Invalideneinkommen - wobei bei Letzterem noch ein Leidensabzug in Höhe von 20 % zu berücksichtigen wäre - von Fr. 62098.78 auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm bezüglich des Invalideneinkommens hingegen bloss einen Leidensabzug in Höhe von 10 % vor (vgl. Urk. 2 S. 2). Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 2 S. 2, Urk. 8/42-43 und Urk. 8/63/3), welche zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führten (Urk. 2), werden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 9). Folgt man indessen den Einkommensannahmen des Beschwerdeführers, könnte bei der gegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Wenger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).