Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00139
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 26. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, bezog namentlich zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 387, 390 und 496 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (insbes. Urk. 10/5, Urk. 10/10, Urk. 10/93). Am 28. Februar 1993 wurde der Versicherte durch seine Eltern, Y.___ und Z.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IVLeistungen für Erwachsene angemeldet (Urk. 10/191-193). Darauf wurden X.___ unter anderem folgende Leistungen zugesprochen: mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades (Verfügung vom 2. November 1993, Urk. 10/235), ein ganze Invalidenrente vom 1. Juli 1995 bis 31. August 1996 (Verfügung vom 18. März 1997, Urk. 10/300), berufliche Massnahmen, wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 1996 Kostengutsprache für eine IV-Anlehre zum Mitarbeiter für Bürodienstleistungen bei der Stiftung A.___ vom 19. August 1996 bis Ende Juli 1998 erteilte (Urk. 10/287), und diverse Hilfsmittel. Seit dem 1. August 1998 bezieht X.___ eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/326). Seit dem 17. August 1998 ist er bei der Stiftung A.___ als Mitarbeiter für Bürodienstleistungen tätig (Arbeitgeberfragebogen vom 11. November 2003, Urk. 10/360).
1.2 Am 31. August 2011 unterbreitete die B.___ AG der IVStelle einen Kostenvoranschlag für Oberschenkelorthesen in Höhe von Fr. 7'202.15 (Urk. 10/463). Die IV-Stelle holte bei der Hilfsmittelberatung C.___ die Fachtechnische Beurteilung vom 11. November 2011 (Urk. 10/466) ein. Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 15. November 2011, dass sie keine Kostengutsprache für Oberschenkelorthesen erteilen werde (Urk. 10/468). Dagegen erhob der Versicherte am 23. November 2011 Einwand (Urk. 10/469). Am 10. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle mit dem Hinweis darauf, dass nach der Einwanderhebung keine weiteren, stichhaltigen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche ihren Entscheid zu entkräften vermögen würden, wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch seine Eltern Y.___ und Z.___ am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2012 sei ihm Kostengutsprache für die Oberschenkelorthesen zu erteilen (Urk. 1, u.a. unter Beilage des Berichts der Physiotherapie der Stiftung A.___ vom 26. Januar 2012, Urk. 3/1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neuroorthopädie Universitäts-Kinderspital E.___ vom 22. Februar 2012, Urk. 9/1, und der Fachtechnischen Beurteilung der C.___ vom 4. April 2012, Urk. 9/3, sowie unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-473). Das Doppel der Beschwerdeantwort und Kopien von Urk. 9/1-3 wurden dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. April 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Versorgung mit Oberschenkelorthesen (Knie-Streck-Schienen) hat.
1.2 Gemäss Kostenvoranschlag der B.___ AG vom 31. August 2011 belaufen sich die Kosten für zwei Oberschenkelorthesen (inkl. Mehraufwand bei Erstversorgung oder Post-operativ und MWSt) auf Fr. 7'702.15 (Urk. 10/463). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Versicherte haben nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlichen Beeinträchtigungen zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ebenfalls nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Nach Rz 1017 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Juli 2011) ist Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) entspricht oder höher ist. Dieser Mindestbeitrag beträgt derzeit Fr. 387.-- pro Monat (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Das Bundesgericht erachtet die im KHMI vorgenommene Konkretisierung überzeugend (Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4). Es ist auch im vorliegenden Fall darauf abzustellen.
3.
3.1 In seiner Fachtechnischen Beurteilung vom 11. November 2011 hielt F.___ von der C.___ fest, dass dem Beschwerdeführer von Prof. D.___ Knie-Steck-Schienen, welche das therapeutische Ziel verfolgten, eine Drehung im Kniesehnenbereich herzustellen, um Kontrakturen im Kniebereich entgegenzuwirken, verordnet worden seien. Es handle sich daher um ein medizinisches Behandlungsgerät. Der Beschwerdeführer erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines therapeutischen Hilfsmittels aufgrund seines Alters nicht mehr. Therapeutisch wirksame Hilfsmittel könnten nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr von der Invalidenversicherung übernommen werden (Urk. 10/466).
3.2 Dem Bericht der Physiotherapie der Stiftung A.___ vom 26. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass der Gebrauch der Knie-Streck-Orthesen dazu dient, die vorhandene Knieextension beizubehalten. Diese sei absolut unabdingbar für den Transfer. Der Beschwerdeführer könne superprovisorisch oder mit Hilfe einer einzelnen Person selbständig transferieren. Dem Beschwerdeführer würde eine möglichst grosse Unabhängigkeit in seinem Alltag ermöglicht, da eine zuverlässige Streck- und Stehfunktion einen massiv geringeren Pflegeaufwand und somit eine Zeit- und Kostenersparnis bedeute (Urk. 3/1).
3.3 Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 teilte Prof. D.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass durch die Veränderung der Kniestreckschiene eine erhöhte Mobilität und somit eine Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer gewährleistet seien. Hierbei handle es sich im weitesten Sinne nicht um eine Behandlung, sondern um eine Prävention von Folgeschäden oder möglicher Folgeoperationen, welche wesentlich kostenintensiver wäre. Prof. D.___ bat um Kostenübernahme, da es um den Erhalt der Arbeitsfähigkeit gehe (Urk. 9/1 = Urk. 10/447).
3.4 F.___ von der Hilfsmittelberatung C.___ nahm am 4. April 2012 erneut Stellung. Er hielt daran fest, dass die Knie-Streck-Orthesen als Behandlungsgerät bzw. als medizinische Massnahme einzustufen seien, und machte geltend, dass die offerierten Orthesen während der Nacht getragen und einer weiteren Verkürzung der Kniesehne entgegen wirken würden. Wie bei einem Stehgerät, welches ebenfalls als Behandlungsgerät gelte, wirke die Orthese präventiv gegen Kontrakturen. Genau wie bei einem Stehgerät würden indirekt auch positive Effekte auf die Mobilität wirksam. Die Orthesen könnten gegebenenfalls unter Ziffer 13.02 HVI (der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen) übernommen werden. Dies jedoch nur, sofern gemäss Rz. 1016 KHMI die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich gegeben sei. Sofern im vorliegenden Fall eine Erwerbstätigkeit vorliege, empfehle er, das Hilfsmittel gemäss Ziffer 13.02 HVI zu verfügen. Andernfalls bestehe keine Leistungspflicht durch die Invalidenversicherung (Urk. 9/3).
4. Nachdem der Beschwerdeführer das 20. Altersjahr bereits zurückgelegt hat, ist ein Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 und 13 IVG nicht gegeben (vgl. Erwägung 2.1 hievor). Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Orthesen dem Transfer und der Mobilität des Beschwerdeführers dienen würden (E. 3.23.3). Er arbeitet seit 1998 in der Stiftung A.___ (Urk. 10/360, Urk. 10/434/2). Bei dieser Tätigkeit erzielt er ein regelmässiges, stetig steigendes Einkommen, welches im Jahre 2007 Fr. 6'364.-- betragen hat (Urk. 10/423, Urk. 10/435). Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als erwerbstätig im Sinne der Umschreibung im KHMI gelten könnte (E. 2.2). Nach der Empfehlung der Hilfsmittelberatung C.___ vom 4. April 2012 wären die Orthesen als Hilfsmittel gemäss Ziffer 13.02 zu verfügen, falls eine Erwerbstätigkeit vorliege (E. 3.4). Bislang ist indes noch nicht abgeklärt worden, ob die beantragten Orthesen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden. Demnach kann das Gericht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf dieses Hilfsmittel nicht abschliessend entscheiden, weshalb die Sache für entsprechende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
EnglerHübscher