Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 6. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war zuletzt von Januar 1998 bis Juni 2005 als Elektromonteur/Bauleiter bei der Y.___, Z.___, angestellt. Am 22. Juli 2005 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Knieschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. August 2005, Urk. 8/5) erstellen und holte den Bericht der A.___ vom 12. August 2005 (Urk. 8/6/3-6), die Akten des zuständigen Unfallversicherers, B.___, (Urk. 8/8) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 29. September 2005 (Urk. 8/9) ein. Weiter zog sie den Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. November 2005 (Urk. 8/12/1-4), das von der B.___ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der D.___, vom 23. November 2007 (Urk. 8/20) sowie Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts J.___ vom 31. Januar 2008 betreffend Betrug etc. (Urk. 8/41) bei.
Nach vorerst eingestellten bzw. abgewiesenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen einschliesslich Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/30-31, Urk. 8/42, Urk. 8/49-50, Urk. 8/70) erteilte die IV-Stelle am 3. Februar 2009 (Urk. 8/80) und 19. Februar 2010 (Urk. 8/92) Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten (Bürofachdiplom VSH und Handelsdiplom VSH) und richtete ihm mit Wirkung ab 2. Februar 2009 bis 6. Februar 2011 Taggelder aus (Urk. 8/84, Urk. 8/90, Urk. 8/94 und Urk. 8/102). Am 13. April 2011 konnte die berufliche Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden (Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Mai 2011, Urk. 8/118, und Einwand vom 6. Juni 2011, Urk. 8/125) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2005 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze und ab 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Siegen, am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 28. Dezember 2011 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 7. Februar 2011 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Dezember 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt (vgl. aber Art. 20ter IVV). Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG). Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).
1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin vorliegend im Wesentlichen auf das an die B.___ gerichtete polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 23. November 2007 ab (Urk. 8/20). Darin erhoben die D.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/18):
(1) eine fortgeschrittene Pangonarthrose des linken Knies mit multidirektionaler Instabilität
- leichte Kontrakturtendenz in 10° Flexion, sonst freie Beweglichkeit
- Status nach Distorsionstrauma im Januar 1985 und am 29. August 1985 mit medialer Seitenbandruptur und Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie mit Meniskusläsionen
- Rekonstruktion des medialen Kapselbandapparates Mai 1985
- Kreuzbandrevision und erneute Rekonstruktion des medialen Bandapparates November 1985
- Extraartikuläre laterale Stabilisation und Re-Rekonstruktion des medialen Kapselbandapparates 1986
- Valgisationsosteotomie Januar 1997 und Metallentfernung sowie tibiofibulare Ganglion-Exstirpation links Dezember 1997
- aktuell multidirektionale Instabilität bei Ruptur des vorderen Kreuzbandtransplantates, Vorliegen von Meniskusresten medial und lateral, teils grossflächig fehlender Knorpel femorotibial lateral (MRI vom 28. Juli 2005)
(2) ein Verdacht auf beginnende symptomatische Gonarthrose rechts
(3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- schwere Osteochondrose L4/5 und mässige Osteochondrose L5/S1 (Röntgen 22. Mai 2007)
- diskoossäre Foraminalstenose L5/S1 rechts (MRI vom 25. April 2007)
- thorakolumbale leichte Scheurmannsche Veränderungen gemäss Unterlagen
(4) eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts, oligosymptomatisch
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die D.___-Gutachter keine. Sie erklärten, in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, ohne repetitives Aufstehen und Umhergehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten im Knien und ohne Gehen von längeren Strecken, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, entsprechend 8,4 Stunden pro Tag (Urk. 8/20/21). Dr. med. E.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, präzisierte in seinem rheumatologischen D.___-Fachgutachten vom 5. Juni 2007, dass der Zeitpunkt des Eintretens der Zumutbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit wohl etwa mit dem Zeitpunkt der orthopädischen Vorstellung an der A.___ im April 2006 zusammenfallen dürfte (Urk. 8/20/32).
2.2 Diese gutachterliche Einschätzung des D.___ ist unbestritten. Da die internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch-orthopädische Expertise vom 23. November 2007 die rechtsprechungsgemäss an die Beweistauglichkeit von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), kann darauf abgestellt werden.
3. Der von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vor dem 7. Februar 2011 verfügte Rentenanspruch (ganze Rente vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 und halbe Rente vom 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2009) wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Die beiden von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angestellten Einkommensvergleiche entsprechen der Rechts- und Aktenlage (die Rentenzahlung für den Monat Februar 2009 wird mit dem IV-Taggeld verrechnet; Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 5).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist somit lediglich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 7. Februar 2011, nachdem der Beschwerdeführer seine Umschulung abgeschlossen hatte. Dass es infolge der erfolgreich abgeschlossenen Umschulung eines von Grund auf neu ermittelten Einkommensvergleichs bedarf, blieb an sich unbestritten.
4.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 123392.40 erzielen könnte (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 5). Wohl basiert diese Annahme auf der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ (Urk. 8/9), deren Geschäftsführer und später Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführer laut Handelsregistereintrag bis 2. November 2004 gewesen war, und wurde diese Aktiengesellschaft zwischenzeitlich am 13. August 2008 mangels Aktiven gelöscht (vgl. Internetauszug des Handelsregister des Kantons Zürich betreffend Y.___ in Liqu.). Dasselbe gilt für die F.___, deren Geschäftstätigkeit auch Grundlage für das Urteil des Bezirksgerichts J.___ vom 31. Januar 2008 bildete (Urk. 8/41). Es ist jedoch davon auszugehen, dass er die Tätigkeit als Bauleiter/Elektromonteur infolge seines Gesundheitsschadens aufgegeben hat, ohne solchen als gelernter Elektromonteur weiterhin in diesem Geschäftsbereich erwerbstätig wäre und eine annähernd gleiche Entlöhnung anstreben würde. Ob dies mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch nach den Firmenauflösungen als hypothetisch zu erzielen anzunehmen wäre (vgl. Urk. 8/5), kann - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - offen bleiben. Im Übrigen wurde auch die Berechnung des Valideneinkommens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Nach Auffassung des Bundesgerichts kann es sich durchaus rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teiles hievon (LSE-Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7; seit 2008 T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festlegung des Invalidenlohnes erlaubt. Tabelle TA7 erfasst neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor, und die entsprechenden Zahlen können daher nur zur Anwendung gelangen, wenn dem Versicherten auch der öffentliche Sektor offen steht (Urteil des Bundesgerichts I 368/04 vom 28. Dezember 2004, E. 2, unter Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Umschulung am 6. Februar 2010 zunächst das Bürofachdiplom VSH erworben (Urk. 8/96). Weiter erlangte er am 5. Februar 2011 - als Klassenbester (Urk. 1 S. 5) - das Handelsdiplom VSH (Urk. 8/103). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) entspricht diese Ausbildung der früheren KV-Lehre und eröffnet grundsätzlich den Einstieg in qualifiziertere Tätigkeiten. Demgegenüber ist das Bürofachdiplom VSH mit der vormaligen Bürolehre zu vergleichen (vgl. Salärempfehlungen 2011 des Kaufmännischen Verbands Schweiz, S. 8). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Fremdsprachendiplomen ist, erscheint fraglich, ob seine Fremdsprachenkenntnisse tatsächlich unterdurchschnittlich sind. Der zweisprachig (Serbisch und Deutsch) aufgewachsene Beschwerdeführer besuchte einst das Gymnasium (Urk. 8/41/19) und gab anlässlich der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom 25. Juni 2007 an, er habe sich damals angewöhnt, vormittags Französisch und Englisch zu lernen (Urk. 8/20/35). Während seiner Umschulung in der G.___ hat er ein zweijähriges Praktikum bei der H.___ in Zürich absolviert und demzufolge im Bürobereich bereits Erfahrungen gesammelt (Urk. 8/78). Zudem ist der Beschwerdeführer seit 1996 Schweizer, verfügt daneben über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Elektromonteur und blickt auf eine über 20-jährige Erwerbstätigkeit zurück (Urk. 8/1/8, Urk. 8/2/1 und Urk. 8/5). Lange Zeit hat er auch Führungsfunktionen ausgeübt (Urk. 8/1/1). Aufgrund dieser Kompetenzen dürfte namentlich im Bereich Personalvermittlung oder in der Immobilienbranche ein Erwerbspotential bestehen.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft und die Fr. 62400.--, die er bei der I.___ verdient, kein angemessenes Einkommen darstellen. Heranzuziehen sind deshalb die Tabellenlöhne gemäss LSE. Abzustellen ist dabei auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), da es gerade der Zweck der Umschulung war, den Beschwerdeführer nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben zu lassen. Die Ausübung solcher Tätigkeiten wäre auch ohne Umschulung möglich gewesen. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbs des Handelsdiploms bereits 49-jährig war, ist insofern Rechnung zu tragen, als vorliegend der monatliche Bruttolohn von Männern des Anforderungsniveaus 3 für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten (LSE 2010 T7S Ziff. 22, S. 31) massgebend ist (und nicht der Monatslohn für andere kaufmännische Tätigkeiten [Ziff. 23], den die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zugrunde legte). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 5-2013, Tabelle B9.2, S. 94) sowie unter Berücksichtigung der Nominalentwicklung für Männer im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 - 2011, T39) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 82999.95 (Fr. 6569.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.01). Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs ist nicht gerechtfertigt.
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 123392.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 82999.95 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40392.45 und damit ein Invaliditätsgrad von 33 % (Fr. 40392.45 : Fr. 123392.40). Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 7. Februar 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).