IV.2012.00142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, ohne Berufsbildung und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1992) arbeitete von 2000 bis 31. Juli 2005 als Hausdienstmitarbeiterin im M.___-Zentrum in N.___ (Urk. 8/3, Urk. 8/8). Am 9. August 2005 meldete sie sich ein erstes Mal unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und wies mit Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 8/44) das Leistungsbegehren ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Februar 2008 nicht ein (Urk. 8/50). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2008 ab (Urk. 8/57).
1.2     Am 17. März 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie unter Auflage von Arztberichten (Urk. 8/63) erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/64). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/68/1-5, Urk. 8/68/9-10 Urk. 8/69, Urk. 8/70-71) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/67) ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Y.___ (Gutachten vom 31. Dezember 2009, Urk. 8/77, mit Ergänzung vom 9. März 2010, Urk. 8/79). Sodann nahm die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der seit 1997 geschiedenen Versicherten (Urk. 8/2 S. 12 Ziff. 1) in Beruf und Haushalt vor (Urk. 8/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem weitere Arztberichte aufgelegt wurden, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 19 % weiterhin einen Rentenanspruch der Versicherten.

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.  Die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassenden medizinischen Abklärungen (psychiatrische Begutachtung) über den Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente neu entscheide.
2.   Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
2.2     Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Replik vom 3. Mai 2012 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 15), was der Versicherten am 5. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit  und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.
         Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. März 2009 (Urk. 8/64) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Entscheid vom 6. Januar 2012 (Urk. 2) auf das Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2009 sowie auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 26. Dezember 2008 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in ihrer Arbeitstätigkeit bzw. Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft zu einem Pensum von 60 % nachginge und die restlichen 40 % im Haushalt tätig wäre. Mittels gemischter Methode errechnete sie einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von rund 19 %.
2.3     Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Anfang 2008 insbesondere in psychischer Sicht massiv verschlechtert, so dass die behandelnden Ärzte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert und sie als vollumfänglich arbeitsunfähig eingestuft hätten. Eine psychiatrische Begutachtung sei aufgrund der Diskrepanz zwischen den Diagnosen und der Beurteilungen der behandelnden Ärzte und derjenigen der Psychosomatiker des Y.___-Gutachtens vom 31. Dezember 2009 dringend angezeigt (Urk. 1 S. 4, vgl. auch Urk. 11).

3.      
3.1     Im Rahmen der Erstanmeldung stellten die Y.___-Gutachter am 29. Dezember 2006 nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (Urk. 8/27/1-21 S. 14 f. Ziff. 6):
         Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5)
- degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule
- rezidivierendes radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom am ehesten L5 links bei Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel L5 links (ICD-10 M51.1)
- aktuell keine Hinweise auf radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
- Wirbelsäulenfehlform mit langstreckiger thorakaler rechtskonvexer Skoliose
- Wirbelsäulenfehlhaltung mit Flachrücken thorakolumbal
- muskuläre Dysbalance
2. Chronisch rezidivierende Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an den oberen wie unteren Extremitäten, nicht spezifisch zuordbar (ICD-10 M25.9)
- wahrscheinlich im Rahmen eines Fibromyalgiesyndromes (ICD-10 M79.0)
3. Chronische Restbeschwerden nach Distorsion Sprunggelenk und Fuss links (ICD-10 M54.2)
4. Chronische Zervikobrachialgie links (ICD-10 M54.2)
- aktuell keine Hinweise auf radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallssymptomatik
5. Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0)
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Hemihypästhesie links am ehesten im Rahmen einer psychischen Fehlverarbeitung
- klinisch keine Hinweise für zentrale Läsion
2. Rezidivierende urtikarielle Symptome (anamnestisch) unklarer Genese (L50.9)
3. Multiple Arzneimittelunverträglichkeit anamnestisch
4. Vitamin D-Mangel
5. Status nach Appendektomie in der Kindheit
6. Status nach Asthma seit 1991
7. Status nach Bartholinitis, Operation 2001
         Die Y.___-Gutachter hielten fest (S. 18 Ziff. 7.2), die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer/neurologischer Sicht für eine geeignete Tätigkeit zeitlich voll arbeitsfähig bei einer etwa 20%igen Leistungseinbusse infolge vermehrter Pausenbedürftigkeit. Qualitativ bestünden folgende Limiten: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe sei nur noch bis maximal zehn Kilogramm und in Brusthöhe bis maximal fünf Kilogramm möglich. Repetitive Torsion- und Schwenkbewegungen des Rumpfes seien auf ein Minimum zu reduzieren (maximal fünfzehn Minuten pro Arbeitstag) und vorgeneigtes, kniendes oder gebeugtes Arbeiten sollte nur selten ausgeführt werden. Günstig wäre die Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen. Im Rahmen von Kurzpausen könnten Lockerungs- und Gymnastikübungen für den Rücken und Beckengürtel wie auch für die untere Extremität genutzt werden. Repetitive Belastungen der Hände mit Kraftentwicklung sollten minimal gehalten werden. Sofern die bisherige Tätigkeit im konkreten Fall dieses Anforderungsprofil erfülle, sei die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Falls es sich dabei um eine vermehrt körperliche Belastung vorwiegend bis andauernd mittelschwerer Natur handle, wäre eine solche Tätigkeit in einer etwa 50%igen Leistungsfähigkeit zumutbar, da dann von einem deutlich erhöhten Pausenbedarf ausgegangen werden müsse.
3.2     Im Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 8/68/1-5 und 9-10) nannte Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausärztin der Beschwerdeführerin seit 2006, als Diagnosen (Urk. 8/68/9 Ziff. 1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, mittel bis schwergradig (ICD-10 F32) seit zirka Mitte 2007 und eine Lumboischialgie mit Diskushernie L5/S1 seit Oktober 2004 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale seit zirka zehn Jahren und attestierte der Beschwerdeführerin seit Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5).
         Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht fest, bei der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund starker Schmerzen sowie aufgrund der Krankheit der Tochter, die an einer Anorexia nervosa leide, eine depressive Störung entwickelt, die sich 2008 immer mehr aggraviert habe. Mitte 2008 habe die Beschwerdeführerin über suizidale Gedanken geklagt, eine akute Suizidalität habe indes ausgeschlossen werden können. Weil sie alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern sei, habe sie sich bisher nicht für eine stationäre Einweisung entschliessen können. Ferner leide die Beschwerdeführerin unter massiven Schlafstörungen und Konzentrationsmangel und fühle sich generell schlecht. Der Appetit sei kläglich, ein grösserer Gewichtsverlust sei bisher aber noch nicht vorhanden. Die Rückenproblematik sei sicher auch ein Grund für die depressive Störung. Teilweise führe diese Störung dazu, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochen weine und sich kaum auf ein längeres Gespräch einlassen könne (Ziff. 1.3).
         Die Beschwerdeführerin leide, so Dr. Z.___ weiter, unter massiven Schmerzen und Schwellungen beider Finger und Gelenke. Die starke Versteifung der Wirbelsäule mache es ihr unmöglich, ihrer Tätigkeit als Putzfrau nachzugehen. Wegen ihrer geistigen und psychischen Verfassung sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, einer Tätigkeit nachzugehen. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei durch Konzentrationsmangel und die depressive Störung begründet, die deutlich eine Somatisierungstendenz aufweise (Ziff. 1.6).
3.3     Am 29. Mai 2009 (Urk. 8/69) erstattete Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, Hausärztin der Beschwerdeführerin seit 2008, zu Handen der Beschwerdegegnerin einen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2004 mit folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit
- degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule, rezidivierendes radikuläres Reiz- und Sensibilitätsausfallsyndrom bei Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel L5 links, rechtskonvexer Skoliose sowie muskulärer Dysbalance
-  Chronische Polyarthralgien sowie Myalgien links betont, wahrscheinlich im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms
-  Mittelschwere bis schwere depressive Störung
         Dr. A.___ führte aus (lit. D Ziff. 3), die Beschwerdeführerin leide seit zirka zehn Jahren zunehmend an Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie generalisierten Muskel- und Gelenkschmerzen links betont. In den Extremitäten seien zudem Ödeme aufgetreten und die Gelenke seien unbeweglicher geworden. Aufgrund chronischer Schmerzen und Traumatisierung durch Gewalt in ihrer Ehe in ihrer Vergangenheit habe sich eine depressive Störung mit ausgeprägten Schlafstörungen, Verlust der Lebensfreude sowie Apathien entwickelt. Schmerzmittel hätten aufgrund multipler Unverträglichkeit nur beschränkt eingesetzt werden können und die Physiotherapie habe bis jetzt ebenfalls nur zu einer momentanen Besserung geführt. Die antidepressive Therapie mit Gesprächen sowie Tryptizol hätten kaum Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Schmerzen, sei apathisch und stimmungsdepressiv. Aufgrund ihrer Beschwerden und Geschichte sei sie bei Chronifikation in allen Bereichen arbeitsunfähig. Im Haushalt sei sie zudem auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen.
3.4     Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin bis Dezember 2008, attestierte ihr mit Bericht vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/71) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Multiple psychosomatische Störung (ICD-10 F45.0)
- Schwere rezidivierende Depression (ICD-10 F33.2)
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)
- Selbstunsicheres Verhalten (ICD-10 F60.4)
- Ängstliches Verhalten (ICD-10 F60.6)
         Dr. B.___ hielt in seinem Bericht fest, die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen, einem depressiven Zustand, Unsicherheit sowie Ängsten (Ziff. 1.4). Die Prognose sei schlecht. Weil die Beschwerdeführerin schlecht Deutsch spreche, seien auch die therapeutischen Möglichkeiten stark einschränkt. Eine berufliche Reintegration dürfte sich ebenfalls schwierig gestalten (Ziff. 1.4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.7).
3.5    
3.5.1   Die Y.___-Gutachter stellten am 31. Dezember 2009 im Auftrag und zu Händen der Beschwerdegegnerin nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychosomatischen Untersuchung folgende Diagnosen (Urk. 8/77/1-21 S. 16 f. Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2):
         Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.0)
3. Psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z53.0, Z60.4)
4. Chronisches, lumbovertebral betontes Schmerzsyndrom (ICD-10 M52.2) mit/bei
- chronischem Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
- bildgebend breitbasiger linksbetonter Bandscheibenprotrusion LWK5/SWK1 mit Nervenwurzelkontakt L5 links (Computertomographie Lendenwirbelsäule (LWS) 10/2004)
- Status nach EDA 01/2005 ohne (anhaltenden) Effekt
- aktuell keinen Hinweisen auf radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
- chronischer Zervikobrachialgie links (ICD-10 M54.2)
5. Generalisiertes Schmerzsyndrom
- Polyarthralgien und Muskelschmerzen, nicht spezifisch zuordenbar
- 18 von 18 Fibromyalgie Tenderpoints gemäss ACR-Kriterien positiv
- Differentialdiagnose (DD): somatoforme Schmerzstörung im Rahmen der gestellten Diagnosen
6. Aktenanamnestisch Status nach Vitamin D3-Mangel
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Aktenanamnestisch Status nach Asthma bronchiale
- DD: beginnende chronic obstructive pulmonary disease (COPD)
- Inhalation mit Pulmicort und Bricanyl
- aktuell klinisch vollständig kompensiert
2. Nikotinkonsum von zirka 20 packyears
3. Aktenanamnestisch Intoleranz auf diverse Analgetika ohne nachgewiesene Allergie
         Die Y.___-Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung (S. 17 ff. Ziff. 7.1) aus, die Anamneseerhebung sei von immer wiederkehrenden Weinphasen geprägt gewesen, die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben hätten sehr diffus gewirkt und das Denken sei massiv auf ein subjektives Verlusterlebnis bezüglich Beruf, Familie, Kinder und Gesundheit eingeengt gewesen. Aus rein somatischer Sicht hätten sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber der Vorbegutachtung 2006 ergeben.
         Im Vordergrund habe die psychische Situation der Beschwerdeführerin gestanden. Die Beschwerdeführerin sei in eine zunehmende soziale Isolation geraten und habe gleichzeitig ihre beiden Kinder mit ihrem Krankheitsverständnis und ihrer Krankheitsdynamik in ihr Krankheitskonzept hineingezwungen. Eine immer wiederkehrende spontane Hauptäusserung der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass sie ohne ihre Kinder nicht leben könne und nur für ihre Kinder lebe. Anderseits habe sie aber auch in durchaus aggressiv geprägter Weise angegeben, dass sie nur noch als Mutter funktioniere und kein eigenes Leben mehr habe. Die Beschwerdeführerin könne ihre Kinder scheinbar nicht loslassen, weil dadurch ein sinnvoller Lebensinhalt wegfallen würde. Gleichzeitig fühle sie sich aber angebunden, worauf sie mit gewisser Frustration reagiere, so dass die Flucht in die Depression und subjektive Hilflosigkeit auch eine dysfunktionale Lösungsstrategie sein könne, um die anstehenden Veränderungen in der Lebensplanung und -führung bewältigen zu können.
3.5.2   Aus somatischer Sicht hielten die Y.___-Gutachter fest (S.18 f.), dass sich die initial vor allem lumbal manifesten Schmerzen im Verlauf generalisiert hätten und die heutigen Beschwerden weitgehend unspezifisch seien. Im Oktober 2004 sei eine Lumboischialgie diagnostiziert worden, in der damaligen Bildgebung habe sich eine Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links gezeigt. Aufgrund von diversen Analgetika-Intoleranzen habe sich die analgetische Therapie schwierig gestaltet. Im Februar 2005 sei eine wirbelsäulenchirurgische Beurteilung durchgeführt worden. Eine Operationsindikation sei indes verneint worden. Harte Fakten bezüglich einer echten radikulären Reizung oder gar eines sensomotorischen Ausfalls hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch im aktuellen Befund hätten sich wie bereits im Jahr 2006 keine radikulären Reiz- und Ausfallerscheinungen nachweisen lassen. Nennenswerte Muskelatrophien hätten - trotz der angegebenen weitgehenden Inaktivität - ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Die Sensibilität sei diffus und nicht dermatombezogen vermindert gewesen, nicht nur am linken Bein, sondern generalisiert an der linken Körperhälfte mehr als auf der rechten und habe sich keiner neurologischen Struktur zuweisen lassen, sondern sei im Rahmen der ausgeprägten Symptomausweitung zu interpretieren gewesen.
         Die klinische Untersuchung habe eine teils schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule, aber auch der meisten peripheren Gelenke, mit jedoch Diskrepanzen der gezielten Untersuchung zu teilweise wesentlich freier imponierender spontaner Bewegung gezeigt. Vier von fünf Waddel-Zeichen seien positiv gewesen und würden auf eine nichtorganische Ursache der Beschwerden hinweisen.
         Aus somatischer Sicht hätten die beklagte Beschwerdesymptomatik sowie die folglich körperliche Einschränkung keinem klaren organischen Korrelat zugeordnet werden können. Differentialdiagnostisch seien die Beschwerden am ehesten im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms oder im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung bedingt. 18 von 18 Fibromyalgie Tender-points seien positiv gewesen, womit gemäss ACR-Kriterien die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden könnte. Die geklagten Beschwerden würden aber weit darüber hinausgehen und seien besser im Sinne einer generalisierten Schmerzsstörung zu interpretieren.
         Die Gutachter führten weiter aus, es lasse sich trotz angegebener subjektiver Verschlechterung seitens der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung von 2006 weder anamnestisch noch klinisch objektivierbar eine Verschlechterung fassen. Die noch bei letztmaliger Untersuchung diagnostizierte Hemihypästhesie linksseitig habe sich im neurologischen Status auf praktisch das gesamte Integument inklusive Schädel/Gesicht ausgeweitet (wechselnde Angaben). Diese subjektiv generalisierte Sensibilitätsstörung sei unverändert am ehesten im Rahmen einer Konversionsstörung zu deuten. Eine zentral nervöse Ursache für diese Sensibilitätsstörung habe mit weitestgehender Sicherheit ausgeschlossen werden können.
3.5.3   Im Rahmen der psychosomatischen Begutachtung (S. 15 f.) führten Dr. med. C.___, Spezialassistenzärztin, und Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, Psychosomatik, aus, es sei von einer primär psychischen Schmerzgenese auszugehen. Der Verlauf mit durch nichts beeinflussbaren Schmerzen von praktisch immer maximaler Intensität (9/10), die Tendenz zur Generalisierung und die sehr diffuse Schmerzcharakterisierung würden darauf hinweisen, dass inital eine somatische Ursache als Trigger eine Rolle gespielt haben möge. Es sei somit von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Laut ICD-10 könne diese Diagnose dann gestellt werden, wenn im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen bestünden, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychische Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, sie seien jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz habe in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursacht (S. 15). Auffallend sei auch, dass beide angeblich regelmässig eingenommenen Antidepressiva im Serum nicht nachweisbar gewesen seien (S. 16).
3.5.4   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Y.___-Gutachter fest (S. 19 Ziff. 7.2), aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine zumutbare Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Eine geeignete Verweistätigkeit sollte Zwangshaltungen, Arbeiten mit repetitiven Wirbelsäulendrehbewegungen und Beugungen sowie mechanische, länger andauernde Erschütterungen sowie routinemässige Tragarbeiten bis Schulterhöhe von über elf Kilogramm, über Schulterhöhe von über fünf Kilogramm, vermeiden. Kniende oder Arbeiten in gebeugter Haltung sollten nur selten ausgeführt werden. Nach Möglichkeit seien Wechselpositionen zu ermöglichen. Tätigkeiten mit andauerndem Stehen sowie Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken sollten ebenfalls vermieden werden. Kurze Entlastungspausen sollten ermöglicht werden. Infolge der Pausenbedürftigkeit ergebe sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 15 % bis 20 % ohne Einfluss auf das zeitliche Pensum. Inwieweit sich diese Voraussetzungen im Rahmen der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Reinigungskraft umsetzen liessen, müsste gegebenenfalls durch die IV-Stelle vor Ort geklärt werden.
         Aufgrund der psychischen Störung sei es der Beschwerdeführerin jedoch nur möglich, die obige Tätigkeit in einer Leistungsfähigkeit von 70 % umzusetzen, dabei dürfte sie aufgrund des Pausenbedarfs etwa 80 % eines Pensums benötigen.
3.6     Mit Stellungnahme vom 9. März 2010 (Urk. 8/79) liessen sich die Y.___-Gutachter Dr. C.___ und Prof. Dr. D.___ zu der von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfrage (Urk. 8/78), ab welchem Zeitpunkt aus psychosomatischer Sicht eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anzunehmen sei, vernehmen. Dabei führten sie insbesondere aus, dass sie gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 26. Dezember 2008 zur Auffassung kämen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 zu 70 % arbeitsfähig sei. Entscheidend für diese Einschätzung seien an limitierenden Faktoren eine eingeschränkte psychiatrische Belastbarkeit sowie Stresstoleranz, eine gedankliche Einengung auf negative Konditionen und auf die Schmerzen mit Umstellungserschwernis gewesen. Diese Defizite resultierten aus der aktuell vorhandenen leichten bis mittelgradigen depressiven Episode.
3.7     Mit Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/81/2) nahmen die Fachpersonen des E.___-Zentrums Stellung. Insbesondere diagnostizierten sie ein chronisch rezidivierendes spondylogenes Lumbovertebralsyndrom sowie ein rezidivierendes Zerviko- und Thorakovertebralsyndrom (Ziff. 2) und hielten fest, seit 2008 sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär (Ziff. 3).
3.8     Am 1. September 2011 liess sich Dr. A.___ zum von der Beschwerdeführerin erstellten Fragenkatalog vernehmen und führte aus (Urk. 8/81/1), dass sich der Gesundheitszustand seit September 2008 nicht verändert habe (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei zu 100% in allen Bereichen arbeitsunfähig und bei der Haushaltführung auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen (Ziff. 4).
3.9     Mit Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 12/2) äusserte sich Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin seit Oktober 2011, zum Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2009 (siehe dazu auch Fragekatalog vom 17. Februar 2012 in Urk. 12/1). Insbesondere führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihr wegen eines depressiven Zustandsbildes, das sie als mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.11 respektive F32.2) taxiere, in regelmässiger Behandlung. Nach der Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht gefragt, führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung zu 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die depressive Episode respektive durch weitere die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkungen (hochgradige psychomotorische Agitiertheit, stark erniedrigtes Energieniveau, kognitive Störungen [Beeinträchtigung von Konzentration, Gedächtnis und Denkfähigkeit]) bedingt und zwar in einem derart ausgeprägten Masse, dass sie von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (Ziff. 2 lit. a).
         Ob die psychisch bedingten Beschwerden und Einschränkung der Beschwerdeführerin mittels einer psychosomatischen Untersuchung genügend beurteilt worden seien, könne sie nicht beantworten. Die psychiatrische Exploration und Beurteilung würden vom Fachwissen und der Erfahrung des Untersuchers abhängen, die bei einem psychosomatisch ausgebildeten Arzt genau so sorgfältig sein könne, wie sie bei einem unerfahrenen oder unaufmerksamen psychiatrisch ausgebildeten Arzt unsorgfältig sein könne (Ziff. 4).

4.      
4.1     Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische Einschränkungen bestehen.
         Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist bei einer Leistungseinbusse von 15 bis 20 % infolge vermehrter Pausenbedürftigkeit. Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist sodann, dass der klinisch-neurologische Zustand der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht im Vergleich zur letzten neurologischen Begutachtung vom 29. Dezember 2006 unverändert geblieben und die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit sowie für schwere Arbeiten allgemein 100%ig arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit indes noch zu 80 % arbeitsfähig ist. Umstritten ist hingegen, ob die bislang aus somatischen und psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund eines verschlechterten psychischen Gesundheitszustandes zusätzlich eingeschränkt ist.
4.2     Für die Frage, ob eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das interdisziplinäre Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2009 abgestellt werden (E. 3.5): Dieses Gutachten (und die ergänzende Stellungnahme der Dres. C.___ und D.___ vom 9. März 2010) entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl E. 1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einlässlichen internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychosomatischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/77/1-21 S. 5 ff. Ziff. 3) und - nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Vorakten als der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig erwiesen hatte - unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt (Urk. 8/77/1-21 S. 9 Ziff. 4.1). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
         Dr. C.___ und Prof. Dr. D.___ kamen im Rahmen ihrer psychosomatischen Teilbegutachtung zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht aufgrund einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode als auch aufgrund einer chronischen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Die unter dem Titel Psychostatus und Beobachtungen aufgeführten objektiven Befundschilderungen (Urk. 8/77/45 Ziff. 2.2) korrelieren mit ihrer Einschätzung.
4.3     Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen, gemäss welchen die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer (unter anderem) diagnostizierten mindestens mittelschweren bis schweren depressiven Störung  80 % bis 100 % betrage, vermögen den Beweiswert des Y.___-Gutachtens vom 31. Dezember 2009 nicht zu schmälern. Vertieft mit der psychischen Komponente auseinander setzten sich Dr. Z.___ (E. 3.2), Dr. A.___ (E. 3.3 und E. 3.8), Dr. B.___ (E. 3.4) und Dr. F.___ (E. 3.9):
4.3.1   Dr. Z.___ und Dr. A.___ sind die beiden Hausärztinnen der Beschwerdeführerin seit Februar 2006 respektive Februar 2008, welche diese regelmässig konsultierte. Da zwischen den Hausärztinnen auf der einen Seite und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite demnach ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, sind ihre Berichte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zweifelsfällen mit einem gewissen Vorbehalt zu betrachten, zumal mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem verfügen beide Hausärztinnen nicht über die fachliche Qualifikation für eine psychiatrische Diagnosestellung. Dass Dr. A.___ neben ihrer Ausbildung als Allgemeinmedizinerin auch über ausgewiesene Fachkenntnisse im Bereich der Psychiatrie und Psychologie - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 11 S. 3 Ziff. 3 Mitte) - verfügen soll, ist nicht ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt.
         Bemerkenswert ist weiter, dass Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, obwohl sie in ihrem Bericht festhielt, dass sowohl eine rein sitzende Tätigkeit von 20 Minuten pro Tag als auch eine wechselbelastende Tätigkeit von einer Stunde pro Tag noch möglich sei (vgl. Urk. 8/68/5 Ziff. 3 und Urk. 8/68/10 Ziff. 1.5).
         Schliesslich lassen sich im medizinischen Bericht von Dr. A.___ denn auch keine objektivierbaren Befunde erheben, welche die Schlussfolgerungen der Y.___-Gutachter entkräften würden.
4.3.2   Bei Dr. B.___ handelt es sich um den bis Ende 2008 behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Psychiater bestand mithin ein Vertrauensverhältnis, wie es auch zwischen Patient und Hausarzt besteht, weshalb auch dieser Bericht rechtsprechungsgemäss im Zweifelsfall mit einem gewissen Vorbehalt zu betrachten ist. Vorliegend scheint dies auch angebracht, denn Dr. B.___ ist der einzige, der bei der Beschwerdeführerin - nebst einer schweren rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.2) und multiplen psychosomatischen Störung [ICD-10 F45.0]) - auch noch eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22), selbstunsicheres Verhalten (ICD-10 F43.22) sowie ein ängstliches Verhalten (ICD-10 F60.6) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (E. 3.4), hierfür aber keine konkreten Befunde schilderte. Selbst Dr. F.___ bestätigte die vorgenannten von Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht.
4.3.3   Dr. F.___ diagnostizierte eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F 32.11 respektive F32.2). In ihrem Bericht (E. 3.9) führte sie aus, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Episode respektive durch hochgradige psychomotorische Agitiertheit, stark erniedrigtes Energieniveau, kognitive Störungen (Beeinträchtigung von Konzentration, Gedächtnis und Denkfähigkeit) in derart ausgeprägten Masse eingeschränkt sei, dass sie der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Demgegenüber nannten die Dres. C.___ und D.___ als Diagnose eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z53.0 und Z60.4) mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %.
         Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lassen es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychosomatischen Begutachtung durch die Y.___-Gutachter unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich.
Daran vermag auch der gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, dass zwischen dem von den Y.___-Gutachtern erhobenen Psychostatus und den Beobachtungen sowie der Diagnosestellung und Beurteilung Widersprüche bestünden (Urk. 12/2 S. 2 Ziff. 2 lit. b), nichts zu ändern. Indem die Beschwerdeführerin ausführte, dass gestützt auf die erhobenen Befunde eine andere Diagnose gestellt hätte werden müssen, macht sie keine objektiv feststellbare Gesichtspunkte geltend, die im Rahmen der psychsosomatischen Begutachtung unerkannt geblieben sind und zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten. Dass die Y.___-Ärzte aufgrund des Weinens der Beschwerdeführerin nicht von einer mindestens mittelgradigen depressiven Stimmungslage ausgegangen sind, ist ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, dass aufgrund der Reizbarkeit, der verminderten Schwingungsfähigkeit, der psychomotorischen Anspannung, des Zitterns und Hyperventilierens nicht auf eine schwere Depression geschlossen wurde.
         Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. F.___ geltend machte, die divergierende Einschätzung sei damit zu begründen, dass die Y.___-Gutachter ihre Beurteilung nur gestützt auf eine Momentaufnahme getroffen hätten, während sie über einen längeren Beobachtungsraum verfüge und die Psychopathologie breiter und differenzierter erfassen könne, ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Anzufügen bleibt, dass Dr. C.___ und Dr. D.___ ihre Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/77/5 ff. Ziff. 3) vorgenommen hatten, aus welchen auch der Langzeitverlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ersichtlich war und sie damit auch mit den dannzumaligen erhobenen Befundschilderungen vertraut waren.
Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien keine objektiven Grundlagen (Tests) hinsichtlich der kognitiven Funktionen (Konzentration, Auffassung und Gedächtnis) durchgeführt worden, die ihre Beurteilung begründen würden. Im nicht direkten Gespräch respektive in der verdolmetschten Exploration könnten diese Funktionen kaum beurteilt werden. Auch dieser Kritikpunkt vermag das Y.___-Gutachten insgesamt nicht zu entkräften, lagen doch den Gutachtern genügend objektive Befunde vor, auch wenn die Angaben der Beschwerdeführerin durch eine Dolmetscherin übersetzt werden mussten.
 4.4    Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, die Angelegenheit sei an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen und aufgrund der Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Psychosomatiker des Y.___ eine psychiatrische Begutachtung nachzuholen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dass für eine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Krankheitsverlaufs - die Beschwerdeführerin hatte zuerst ausschliesslich unter somatischen Beschwerden gelitten - scheint die vorliegend erfolgte Exploration durch die psychosomatischen Teilgutachter nicht nur nachvollziehbar, sondern auch - in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über unerträgliche und aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen geklagt hat - auch durchaus sinnvoll und ist insofern nicht zu beanstanden.
Anzufügen bleibt, dass Dr. C.___ im Jahr 2010 und damit maximal ein Jahr nach der erfolgten Begutachtung den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erwarb (Urk. 17/2) und mithin zurzeit der Exploration bereits über ausreichende Fachkenntnisse verfügte. Prof. Dr. D.___ erwarb im Jahr 2001 den Fähigkeitsausweis „Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM)“ und im Jahr 2010 den Ausweis „Delegierte Psychotherapie (FMPP)“ (Urk. 17/1). Von mangelnder Fachkompetenz in psychiatrischer Hinsicht kann demgemäss nicht ausgegangen werden. Aufgrund des Krankheitsverlaufs sowie des Umstandes, dass sich Dr. C.___ während der Exploration bereits in Ausbildung befunden hatte, ist die Begutachtung in der Fachdisziplin Psychosomatik im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, hängt die Beurteilung doch massgeblich vom Fachwissen und der Erfahrung des Gutachters ab, wie Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte (Urk. 8/77/46 Ziff. 4).
4.5     Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2009 erstellt, dass sich die bislang aus somatischen und psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines verschlechterten psychischen Gesundheitszustandes weiter verringert hat und die Restarbeitsfähigkeit mithin noch 70 % beträgt. Von weiteren medizinisch-psychiatrischen Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt wurden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich auswirkt.
         Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Diese Qualifikation blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Angesichts der gemachten Angaben seitens der Beschwerdeführerin während der Abklärung (vgl. Urk. 8/28 Ziff. 2.5 und 8/84 Ziff. 2.5) sowie im Hinblick auf das Arbeitspensum in diesem Ausmass vor dem Gesundheitsschaden erweist sich diese Annahme als korrekt.
5.2     Die Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 8/86) im Erwerbsbereich unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ist - ausser in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit - ebenfalls unbestritten geblieben und ist nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich eine Einschränkung von 25 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % beträgt der diesbezügliche Teilinvaliditätsgrad 15 %.
5.3     Die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ergaben im Haushalt eine Einschränkung von 9.5 % (Urk. 8/84 Ziff. 7). Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beeinträchtigung fehlerhaft ermittelt wurde, weshalb auf dieses unbestrittene Abklärungsergebnis abzustellen ist. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 40 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich 3.8 %.
5.4     Durch die Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 19 %.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene rentenausschliessende Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).