IV.2012.00144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 18. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanw?lte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki
Aliotta Rechtsanw?lte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1968, zuletzt seit Mai 1988 als Verk?uferin in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ t?tig (Urk. 8/11 Ziff. 1, Ziff. 6-7, Ziff. 9, Ziff. 11-12), meldete sich am 20. Mai 2005 aufgrund eines depressiven psychotischen Krankheitsbildes und verminderter Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte den medizinischen (Urk. 8/12 = Urk. 3/6, Urk. 8/13-15, Urk. 8/18) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 8/10-11, Urk. 8/18) Sachverhalt ab und sprach der Versicherten mit Verf?gung vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/21-25) eine abgestufte Rente zu, n?mlich ab 1. August 2004 eine Viertelsrente, ab 1. November 2004 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente.
1.2???? Im Rahmen der Ende Juni 2006 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/28) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/32, Urk. 8/42) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/39) ein und teilte der Versicherten am 9. Januar 2007 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 8/44).
???????? Auch anl?sslich der im April 2008 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/47) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 8/49), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/50) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/48) ein und best?tigte am 16. Juni 2008 (Urk. 8/52) die Ausrichtung der bisherigen Rente.
1.3???? Anl?sslich der im August 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/55) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/57, Urk. 8/59), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/58) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/56) ein und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 8. August 2011 (Urk. 8/66) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 14. September 2011 Einw?nde (Urk. 8/70) erhob. Am 2. November 2011 nahmen Dr. Z.___ und med. pract. A.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, hierzu Stellung (Urk. 8/75).
???????? Mit Verf?gung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/77 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des folgenden Monats ein.
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die die Ausrichtung einer halbe Rente. Des Weiteren seien die dem psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2011 zugrundeliegenden Handnotizen von der Untersuchung vom 30. Mai 2011 einzuholen und eventuell sei ihr Ehemann als Zeuge zur psychiatrischen Begutachtung vom 30. Mai 2011 einzuvernehmen. Eventuell sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. M?rz 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdef?hrerin am 16. April 2012 Stellung nahm (Urk. 10) und erg?nzend die Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung beantragte (S. 2).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die am 20. Dezember 2011 auf Ende des folgenden Monats verf?gte Einstellung der Rente (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer bisherigen T?tigkeit als Verk?uferin, welche auch einer leidensangepassten T?tigkeit entspreche, seit Mai 2010, sp?testens aber seit Mai 2011, wieder zu 70 % arbeitsf?hig sei. Mittel- und langfristig sei von einer weiteren Steigerung der Arbeitsf?higkeit auszugehen. Da der Invalidit?tsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Auf das Gutachten k?nne abgestellt werden (S. 2).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Juni 2011 k?nne nicht abgestellt werden. Dieses leide an massiven formellen wie materiellen M?ngeln, weshalb die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und die Beweise nicht umfassend und pflichtgem?ss gew?rdigt habe (S. 7 ff. Ziff. 2.3-12, S. 15 Ziff. 2.12, S. 16 f. Ziff. 2.14). Im ?brigen seien die Akten der Beschwerdegegnerin unvollst?ndig (S. 16 Ziff. 2.13).
???????? Ihr Zustandsbild habe sich zwar etwas verbessert, aber nicht in dem Ausmass, und es sei von einer Arbeitsf?higkeit von 50 % auszugehen (S. 14 Ziff. 2.10 unten, S. 17 Ziff. 2.14, S. 18 Ziff. 2.16). Aufgrund des langj?hrigen psychischen Leidens sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen (S. 18 Ziff. 2.18).
2.3???? Nebst der Frage nach der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens ist demnach streitig und zu pr?fen, ob seit Erlass der rentenzusprechenden Verf?gung vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/21-25) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verf?gung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 2) eine wesentliche Ver?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente rechtfertigt.
3.
3.1???? Die urspr?ngliche Rentenzusprache im Juni 2006 (Urk. 8/21-25) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 8/19):
???????? Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psy-chotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/12) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit nachfolgender depressiver Dekompensation, bestehend seit November 2001 (lit. A). In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit habe vom 1. bis 15. Juni 2004 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, vom 16. Juni bis 6. Juli 2004 von 63.5 %, vom 7. Juli 2004 bis 3. Januar 2005 eine 100 %, vom 4. Januar bis 20. Januar 2005 eine 63.5 %, vom 21. bis 31. Januar 2005 von 100 % und seit dem 1. Februar 2005 bis heute eine von 63.5 % bestanden (lit. B). Dr. B.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 26. November 2001 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 14. Juli 2005 stattgefunden habe (lit. D Ziff. 1-2). Die Beschwerdef?hrerin sei mit der Diagnose einer mittel-gradigen depressiven Episode zum ersten Mal in ihre Behandlung gekommen. Der Zustand habe sich kurz darauf zusehends verschlechtert, so dass sie die Beschwerdef?hrerin im Dezember erneut wegen eines zunehmenden katatonen Zustandsbildes in die C.___ habe einweisen m?ssen. Die Diagnose sei zu dieser Zeit nicht klar gewesen. Die Beschwerdef?hrerin sei v?llig in sich zur?ckgezogen gewesen und habe kaum geredet. Es seien verschiedene Hospitalisationen im Jahr 2004 erfolgt, unter anderem vom 12. Juli? bis 12. Oktober 2004 und vom 16. November bis 21. Dezember 2004 in der Klinik in E.___. Die Beschwerdef?hrerin habe erstmalig ?ber ihre ausgepr?gten Wahn- und Beeinflussungsideen sprechen k?nnen. Nach Entlassung Ende Dezember 2004 sei es zu einer langsamen Besserung des Zustandes, im Januar 2005 wieder zu einer Verschlechterung gekommen, welche aber ambulant habe aufgefangen werden k?nnen. Auf den Einsatz der psychiatrischen Spitex im Januar 2005 habe die Beschwerdef?hrerin sehr gut angesprochen. Seit Februar 2005 arbeite die Beschwerdef?hrerin 15 Stunden pro Woche (lit. D Ziff. 3).
???????? Seit Fr?hjahr 2005 gehe es der Beschwerdef?hrerin deutlich zunehmend besser. Sie sei noch rasch erm?dbar und im Alltag wenig belastbar, weswegen mit dem Arbeitschef eine Arbeitseinteilung vereinbart worden sei, wodurch sie jeweils einen Tag zum Erholen habe. Sie ben?tige noch viel Ruhe- und Schlafphasen, fange aber nun auch vermehrt an, aus dem Haus zu gehen (lit. D Ziff. 4).
???????? Dr. B.___ f?hrte aus, es gebe kein Anhalt f?r Bewusstseinsst?rungen, Konzentrationsst?rungen, Aufmerksamkeits- und Ged?chtnisst?rungen. Die Beschwerdef?hrerin sei im Antrieb noch etwas gehemmt, im Denken etwas umst?ndlich, doch best?nden derzeit keine Anhaltspunkte f?r wahnhaftes Erleben. Sie habe noch M?he, unvorhergesehene Konflikte im Alltag zu bew?ltigen (lit. D Ziff. 5).
???????? Die Beschwerdef?hrerin wolle im Verlauf ihr Arbeitspensum bis auf 50 % aufbauen. Eventuell k?nne sie auch einen Kassenkurs absolvieren, sodass sie neben den Regalauff?llarbeiten auch an der Kasse arbeiten k?nne. Wenn die Entwicklung weiter so positiv sei, k?nne in absehbarer Zeit mit einer etwa 50%igen Arbeitsf?higkeit gerechnet werden. Im Moment bestehe aber noch eine Arbeitsunf?higkeit von 63.5 %, um eine weitere Stabilisierung erreichen zu k?nnen (lit. D Ziff. 7).
???????? In ihrem Bericht vom 9. November 2005 (Urk. 8/14) f?hrte Dr. B.___ erg?nzend aus, dass das bisherige Pensum von 15 Stunden pro Woche nicht habe erh?ht werden k?nnen. Nach wie vor sei der Kassenkurs geplant, um sp?ter das Pensum aufzustocken. Die Beschwerdef?hrerin sei noch schnell erm?dbar, zeige sich zwar im Alltag normal belastbar, sei aber bei unvorhergesehenen Ereignissen noch nicht stabil. Die bisherige Strategie sei weiterzuf?hren (lit. D Ziff. 7).
???????? Auf Anfrage hin f?hrte Dr. B.___ am 16. November 2005 (Urk. 8/15) aus, die Beschwerdef?hrerin habe bis Ende Juli 2003 eine 50%ige Stelle innegehabt, die sie von sich aus wegen ihrer gesundheitlichen Probleme ab 1. August 2003 in eine 36.5%ige Stelle umgewandelt habe. Sie habe also in dieser Zeit 15 Stunden pro Woche gearbeitet bis Ende Mai 2004. Ein Arbeitsunf?higkeitszeugnis habe sie damals nicht ausgestellt, aber diese Reduktion sei anhand andauernder ?berforderungsprobleme erfolgt. Die Krankheit bestehe seit mindestens November 2001.
3.2???? Dr. med. D.___, Chefarzt der Klinik E.___, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2005 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (lit. A):
- akute schizophrenieforme psychotische St?rung mit akuter Belastung (ICD-10 F23.21)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit dem Jahr 2001
???????? Dr. D.___ f?hrte aus, w?hrend den station?ren Aufenthalten vom 12. Juli bis 12. Oktober 2004 und vom 16. November bis 21. Dezember 2004 habe in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden (lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei besserungsf?hig (lit. C). Die Beschwerdef?hrerin gebe an, sie leide an Ein- und Durchschlafst?rungen, innerer Unruhe, Traurigkeit, Einsamkeit, Herzrhythmusst?rungen, ?berforderung, Ersch?pfung, stark ausgepr?gtem Morgentief, an sozialem R?ckzug und unter Hoffnungslosigkeit (lit. D. 4). Dr. D.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es seien keine Konzentrationsst?rungen objektiv feststellbar und es bestehe kein Anhalt f?r formale Denkst?rungen. Es seien keine Bef?rchtungen, Zw?nge, Wahn, Ich-St?rungen oder Sinnest?uschungen eruierbar. Im Affekt sei die Beschwerdef?hrerin deprimiert, innerlich unruhig und habe eine St?rung der Vitalgef?hle. Sie sei im Antrieb gehemmt und es bestehe ein sozialer R?ckzug (lit. D. 5).
???????? Im Rahmen des station?ren Aufenthaltes habe die Beschwerdef?hrerin tages-strukturierende sowie flankierende Massnahmen zur Krisenintervention be-n?tigt. Inwieweit die Beschwerdef?hrerin in einer belastenden psychosozialen Lebenssituation (bevorstehende Trennung vom Ehemann) arbeitsf?hig bleiben werde, sei fraglich. Dies werde in starkem Masse auch davon abh?ngig sein, wieweit die Beschwerdef?hrerin bereit sei, sich durch ambulante Massnahmen unterst?tzen zu lassen (lit. D. 7). Da die Beschwerdef?hrerin seit Ende 2004 nicht mehr bei ihnen in Behandlung sei, k?nnten zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit keine weiteren Angaben gemacht werden (S. 3).
4.
4.1???? Im Zusammenhang mit dem im Juni 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich folgende medizinische Berichte in den Akten:
???????? Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 10. August 2006 (Urk. 8/32) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine depressive Episode (ICD-10 F32.0) nach akuter Psychose, bestehend seit dem Jahr 2001 (lit. A).
???????? Seit dem 1. Februar 2005 bestehe in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit eine Arbeitsunf?higkeit von 63.5 % (lit. B). Die letzte Untersuchung habe am 11. Juli 2006 stattgefunden (lit. D Ziff. 2). Die Beschwerdef?hrerin sei im Gespr?ch offen, im Denken verlangsamt und umst?ndlich. Die Stimmung sei unterschiedlich, einmal ausgeglichen, dann wieder bedr?ckt. Im Alltag leide sie immer noch an Antriebsst?rungen, rascher Erm?dbarkeit und schlafe viel, vor allem wenn sie sich nicht gut f?hle (lit. D Ziff. 5). Die Therapie mit Zyprexa werde weitergef?hrt und bis jetzt sei eine Erh?hung der Arbeitszeit noch nicht m?glich. Ziel sei, sp?ter eine 50%ige Arbeitsf?higkeit zu erreichen (lit. D Ziff. 7).
???????? In ihrem Bericht vom 17. Dezember 2006 (Urk. 8/42) f?hrte Dr. B.___ aus, dass es im Oktober 2006 wieder zu einer zunehmenden Verschlechterung wegen Problemen mit der Tochter, welche bei der Beschwerdef?hrerin wohne und ebenfalls recht grosse psychische Probleme habe, gekommen sei. Die Beschwerdef?hrerin habe auch versucht, mehr zu arbeiten. Es habe sich aber bald gezeigt, dass sie wieder rasch in eine ?berforderungssituation geraten sei. Sie habe viel gegr?belt, sei st?ndig m?de gewesen und habe sich von ihren Gedanken kaum mehr distanzieren k?nnen. Sie habe mit ihrer Vorgesetzten vereinbart, dass die Stundenzahl nicht wesentlich ?ber 15 Stunden pro Woche gesteigert werden solle. Zudem habe sie wieder die Zyprexa-Dosis erh?ht, womit anfangs Dezember 2006 eine Stabilisierung der psychischen Situation eingetreten sei (lit. D Ziff. 3).
4.2???? Im Zusammenhang mit dem im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren findet sich der folgende medizinische Bericht in den Akten:
???????? Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2008 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.0), bestehend seit dem Jahr 2001
- Zustand nach l?ngerer psychotischer Episode mit noch unvollst?ndiger Remission (F20.x4)
???????? Dr. B.___ f?hrte aus, in der urspr?nglichen T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin als angelernte Verk?uferin bestehe seit dem 1. Februar 2005 bis 25. Mai 2008 eine Arbeitsunf?higkeit von 63.5 % (Ziff. 3). Es bestehe eine zum Teil schwankende Befindlichkeit mit geringer Belastbarkeit bei unvorhergesehenen Alltagsereignissen. Sie arbeite doch regelm?ssig etwa 15 Stunden pro Woche und Krisen w?rden durch Medikamentenerh?hung aufgefangen (Ziff. 4.3). Sie sei schnell erm?dbar und ?ngstlich und leide an immer wieder auftretenden Schlafst?rungen und an geringer Belastbarkeit (Ziff. 4.4).
???????? Derzeit leide sie an psychomotorischer Verlangsamung, an verlangsamtem Denken, depressiver Stimmungslage und habe immer wieder kreisende Gedanken um ihre Alltagsprobleme, vor allem wenn die Anforderungen stiegen. Es best?nden keine akuten floriden psychotischen Symptome (Ziff. 4.5). Seit dem 1. Februar 2005 bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 15 Stunden pro Woche, wobei sich die bisherige Arbeitst?tigkeit bew?hrt habe (Ziff. 6.2-3).
5.??????
5.1???? Im Zusammenhang mit dem im August 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
???????? Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. September 2010 (Urk. 8/57 = Urk. 3/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- Zustand nach l?ngerer psychotischen Episode mit unvollst?ndiger Remission (F22.x4)
- rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F32.0)
???????? Dr. B.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sei im Denken verlangsamt, umst?ndlich, ausschweifend, der Antrieb sei vermindert und sie werde immer wieder von allt?glichen Problemen gedanklich stark in Anspruch genommen. Sie k?nne nur wenig Distanz zu ihren Problemen herstellen und k?nne sich schwer von einem Problem-Thema l?sen. Sie leide an Gedankenkreisen (Ziff. 1.4). Derzeit f?nden regelm?ssige Kontrollen statt, wobei sie die Beschwerdef?hrerin zuletzt am 17. August 2010 gesehen habe (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5). Sie habe dann auch wieder bessere Phasen. Es gehe um eine psychosoziale Begleitung im Umgang mit den anfallenden t?glichen Problemen, Krisenintervention wenn n?tig, mit dem Ziel Ressourcen zu f?rdern und sie zu stabilisieren (Ziff. 1.5).
???????? In ihrer zuletzt ausge?bten T?tigkeit als angelernte Verk?uferin bestehe nach wie vor eine Einschr?nkung der Arbeitsunf?higkeit von 63.5 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerdef?hrerin habe versucht, mehr als 15 Stunden pro Woche zu arbeiten, was sich aber auf die psychische Befindlichkeit negativ ausgewirkt habe (zunehmende Anspannung, Nervosit?t, Schlafst?rung, verminderte Abgrenzung). Die Beschwerdef?hrerin leide an Unkonzentriertheit, geringer Belastbarkeit, Beziehungsideen und interpretiere dann Negatives gegen sich.
???????? Sie brauche R?ckzugsm?glichkeiten, um den inneren Abstand herstellen zu k?nnen. Es sei immer wieder eine leichte paranoide Komponente erkennbar gewesen. Die Beschwerdef?hrerin habe sehr M?he, wie schon in fr?heren akuten Sch?ben, ?ber ihre Gedanken zu sprechen, aus Angst, es k?nnte etwas passieren oder man k?nne es gegen sie verwenden. Die letzten beiden Jahre sei es mit 15 Stunden pro Woche gut gelaufen. Sie arbeite meist nicht mehr als 5 Stunden pro Tag und es sei jeweils ein freier Tag folgend. Die Arbeit in diesem Rahmen sei sehr hilfreich, um eine regelm?ssige Struktur herzustellen. Sie sollte in diesem Rahmen weitergef?hrt werden und eine Erh?hung w?rde die Belastung verst?rken und damit auch die Gefahr, dass sie die Arbeit nicht mehr bew?ltigen k?nne (Ziff. 1.7).
5.2???? Am 25. Juni 2011 erstatteten med. pract. A.___ und Dr. Z.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/63).
???????? Sie stellten zusammenfassend folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
???????? Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 17 Ziff. 5.2):
- akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge mit histrionischen und emotional insta-bilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Differenzialdiagnose: kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)
- anamnestisch: Status nach psychotischer Symptomatik im Rahmen einer akuten schizophrenieformen, psychotischen St?rung mit akuter Belastung (ICD-10 F23.21) im Jahr 2001 bzw. 2002-2004
- anamnestisch: St?rung durch Sedativa oder Hypnotika, sch?dlicher Gebrauch von Benzodiazepinen im Zeitraum von etwa 2001-2005 (ICD-10 F13)
???????? Die Gutachterin und der Gutachter f?hrten aus, im Rahmen der aktuellen Untersuchung h?tten bei der Beschwerdef?hrerin allenfalls leichte depressive Symptome festgestellt werden k?nnen. Im L?ngsschnittverlauf sei von einer rezidivierenden depressiven St?rung auszugehen. W?hrend bei ihr im Zeitraum 2001 bis 2004 mittelgradige depressive Episoden beschrieben worden seien, sei es unter einer ad?quaten antidepressiven Behandlung zu einer Teil-Remission insofern gekommen, dass nachfolgend nur leichte depressive Episoden beschrieben worden seien. Die Angaben der Beschwerdef?hrerin zu ihrer sozialen und beruflichen Anamnese liessen bei ihr akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen erkennen. Die bestehenden Auff?lligkeiten bei der Pers?nlichkeitsakzentuierung stellten eine gewissen Vulnerabilit?t dar (S. 22 unten). Es sei anzunehmen, dass belastende Lebensereignisse, vor allem auch Verlusterlebnisse und Verlust?ngste, zur Labilisierung der strukturellen Vulnerabilit?t mit beitragen und die Entwicklung depressiver Episoden beg?nstigt haben.
???????? Betreffend die Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit lasse sich festhalten, dass die per definitionem seit der Jugend bestehenden akzentuierten Pers?nlichkeitsz?ge beziehungsweise gegebenenfalls die kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung f?r sich alleine betrachtet keine quantitativen Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit zur Folge h?tten. Der Beschwerdef?hrerin sei es m?glich gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren und viele Jahre einer beruflichen T?tigkeit nachzugehen, wobei sie aus privaten Gr?nden eine Teilzeitt?tigkeit mit 50 % ausge?bt habe (S. 23 Mitte).
???????? Die quantitativen Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit h?tten sich aufgrund der depressiven Erkrankung ergeben. Die ausschliesslich anhand der subjektiven Schilderungen der Beschwerdef?hrerin ?ber ihre fr?heren Erlebnisweisen retrospektiv 2004 gestellte Diagnose einer akuten schizophrenieformen psychotischen St?rung mit akuter Belastung sei allenfalls teilweise nachvollziehbar. Definitionsgem?ss resultiere aus einer akuten, d.h. zeitlich begrenzten, psychotischen St?rung kein Residualsyndrom. Eine paranoide Schizophrenie, bei der es im Verlauf zu einem Residualsyndrom h?tte kommen k?nnen, habe bei der Beschwerdef?hrerin noch nie vorgelegen. Anhand der Aktenlage und anhand der Angaben ?ber den Verlauf ihres Krankheitsbildes h?tten sich bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine Anhaltspunkte f?r eine fr?here und aktuelle paranoide Schizophrenie ergeben.
???????? Die von Dr. B.___ im Bericht vom 5. September 2010 erw?hnten ?Beziehungsideen? in der Form, dass die Beschwerdef?hrerin Negatives gegen sich interpretiere, liessen sich mit den festgestellten akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen erkl?ren. Die erw?hnte leichte paranoide Komponente sei nicht nachvollziehbar.
???????? Im L?ngsschnittverlauf sei es bei der Beschwerdef?hrerin seit einem Jahr, soweit dies retrospektiv nachvollziehbar sei, zu einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Zustandsbildes gekommen (S. 23 unten, S. 25 f. Ziff. 8.5).
???????? Die im September 2010 beschriebenen Symptome ?verlangsamtes Denken, verminderter Antrieb, Gedankenreisen, Unkonzentriertheit, Ersch?pfung, Beziehungsideen, leichte paranoide Komponente? h?tten bei der aktuellen Untersuchung Ende Mai 2011 nicht best?tigt werden k?nnen. Die Beschwerdef?hrerin habe einen ausgef?llten Tagesablauf und viele Hobbies und Freizeitaktivit?ten geschildert (S. 24 oben). Als psychosoziale Belastungsfaktoren h?tten der Migrationshintergrund, berufsfremde Arbeitst?tigkeit, Problem der Beziehung zur Tochter und vor allem ein subjektives Krankheitskonzept festgestellt werden k?nnen. Zusammenfassend k?nne festgehalten werden, dass bei der Beschwerdef?hrerin aufgrund der genannten Diagnosen leichte Einschr?nkungen der Arbeits- und Leistungsf?higkeit bestehen. Diese seien durch eine eingeschr?nkte Stress- und Frustrationstoleranz, Einschr?nkung der sozialen Kompetenzen, insbesondere der Konflikt-, Anpassungs- und Abgrenzungsf?higkeit, sowie einer leichten Einschr?nkung der Ausdauer bedingt (S. 24 Mitte).
???????? Abschliessend f?hrten die Gutachter aus, in der angestammten T?tigkeit als Verk?uferin bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von h?chsten 30 % im Sinne einer bestehenden Leistungsminderung bezogen auf ein Vollzeitpensum mit ausgewiesenen Besserungstendenzen (S. 24 Ziff. 7.1). Diese Arbeitsunf?higkeit von h?chstens 30 % sei seit etwa einem Jahr, sp?testens aber seit der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2011 ausgewiesen (S. 24 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten T?tigkeiten des freien Arbeitsmarktes sei bei der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit von h?chstens 30 % ausgewiesen (S. 24 Ziff. 7.3). Als adaptierte T?tigkeiten seien solche zu nennen, die keine besonderen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz sowie keine besonderen Anforderung an die sozialen Kompetenzen stellten. Die angestammte T?tigkeit als Verk?uferin sei leidensadaptiert und eine T?tigkeit in der freien Wirtschaft sei eindeutig m?glich (S. 24 Ziff. 7.4).
???????? Die Beschwerdef?hrerin meine, nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten zu k?nnen. Diese Selbsteinsch?tzung habe sie mit ihren Erfahrungen, als sie im Rahmen einer Vertretung bis zu 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe und eine Zunahme der subjektiven Ersch?pfung sowie eine gewisse Reizbarkeit festgestellt habe, begr?ndet. Diese tiefe Selbsteinsch?tzung der Arbeitsf?higkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht bei den vorliegenden Diagnosen nicht nachvollziehen. Bei dieser Selbstbeurteilung seien neben depressiven Insuffizienzgef?hlen, ein sekund?rer Krankheitsgewinn, Verdeutlichungstendenzen sowie psychosoziale Belastungsfaktoren zu erw?hnen (S. 25 Ziff. 8.4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin habe sich seit sp?testens einem Jahr wesentlich gebessert (S. 26 Ziff. 9.3).
5.3???? Am 10. November 2011 nahm Dr. B.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung (Urk. 8/79 = Urk. 3/24). Sie f?hrte zusammenfassend aus, sie sei grunds?tzlich von einer schwereren St?rung bei der Beschwerdef?hrerin ausgegangen und habe die Diagnose der Klinik E.___ ?bernommen, habe einen Therapieplan aufgestellt, und die Beschwerdef?hrerin sei auch so instruiert worden. Es sei aber auch m?glich, die Symptome einer Pers?nlichkeitsst?rung zuzuordnen, wobei die Symptome rasche Erm?dbarkeit, geringe Belastbarkeit, paranoid anmutende Reaktionen auf Belastungssituationen, depressive Gedanken mit Kreisen um ein Problem, und die M?he, sich von Problemen distanzieren zu k?nnen, wesentlich blieben. Es liege ein sozialer R?ckzug bei ?berforderung und Druck am Arbeitsplatz vor. W?hrend des Behandlungsverlaufes sei es immer das Ziel gewesen, die Beschwerdef?hrerin im Arbeitsprozess zu unterst?tzen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Da sie in den Jahren nach der Hospitalisation in E.___ immer wieder Phasen von Krisen mit oben aufgef?hrten Symptomen aufgewiesen habe, sei sie in ihrer Arbeitsleistung eingeschr?nkt. Eine Reduktion der neuroleptischen Behandlung habe zudem eine Verschlechterung gebracht, und ein vollst?ndiges Absetzen sei nie m?glich gewesen. Da die Beschwerdef?hrerin von ihrer Chefin die R?ckmeldung erhalten habe, sie arbeite langsam und sie sei nicht so belastbar, sei das Ziel der Behandlung auf die Erhaltung der bisherigen Arbeitsleistung fokussiert gewesen. Seit Anfang 2011 habe die Beschwerdef?hrerin nun eine neue Chefin, mit welcher sie gut auskomme, und die offenbar mehr auf die F?higkeiten und Gegebenheiten der Beschwerdef?hrerin eingehen k?nne, weshalb nun ein Arbeitsvertrag mit 50%iger Arbeitszeit abgeschlossen worden sei (S. 4 Mitte).
???????? Insgesamt sei im Laufe des Jahres 2011 eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Die Beschwerdef?hrerin sei ruhiger, sicherer und habe nicht mehr so starke Krisensituationen mit depressiven Reaktionen. Unter anderem f?hre sie das auch auf die neue Chefin zur?ck, die seit Anfang Jahr auch am Arbeitsplatz f?r eine ruhigere und regelm?ssigere Arbeitszeit schaue. Seit 1. Oktober 2011 arbeite die Beschwerdef?hrerin nun zu 50 % bei der Y.__ an ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Nach Meinung von Dr. B.___ sollte langsam eine Arbeitssteigerung vorgenommen werden, nur schrittweise, da zu bedenken sei, dass die Beschwerdef?hrerin von 2001 bis 2010 recht instabil in ihrer Befindlichkeit gewesen sei und doch ?fters mit depressiven Symptomen auf ?berforderung und Stress-Situationen reagiert habe. Die Beschwerdef?hrerin habe sich immer sehr bem?ht, alles richtig zu machen, auch mit der Medikation (S. 4 unten). Die insgesamt positive Entwicklung sei aber durchaus zu erkennen, sodass es schade w?re, dies zu gef?hrden, wenn zu schnell zu viel Druck aufgesetzt werde. Zudem habe sie seit Jahren einen stabilen Arbeitsplatz, wo sie zunehmend Vertrauen und Sicherheit finden und entwickeln k?nne. Nach Meinung von Dr. B.___ sollte zumindest der Arbeitsversuch mit 50 % Leistung (20 Stunden pro Woche) seit 1. Oktober 2011 bis im Fr?hjahr weitergef?hrt und dann eine Beurteilung der Arbeitssituation durchgef?hrt werden (S. 5).
6.
6.1???? Vorab ist die Verwertbarkeit des von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachtens vom 25. Juni 2011 (vorstehend E. 5.2) zu pr?fen.
6.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, das Gutachten leide unter anderem an massiven formellen M?ngeln, weshalb es unverwertbar sei (vorstehend E. 2.2). Indem lediglich der nicht am Gutachten mitwirkende Dr. Z.___ und nicht seine Ehefrau med. pract. A.___ im Voraus bekanntgegeben worden sei, h?tte sie, die Beschwerdef?hrerin, keine M?glichkeit gehabt, gegen letztere Ausstands- und Ablehnungsgr?nde zu ?ussern, weshalb das rechtliche Geh?r verletzt worden sei (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.4-5). Tats?chlich sei die Untersuchung nur durch med. pract. A.___ durchgef?hrt worden, welche gar nicht beauftragt gewesen sei, und sie habe Dr. Z.___ gar nicht gesehen, was ihr Ehemann bezeugen k?nne (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5). Es k?nne nicht angehen, dass der beauftragte und auch akzeptierte Gutachter Dr. Z.___ die Untersuchung nicht selbst vorgenommen habe und dann ausf?hre ?Wir haben die Versicherte ausf?hrlich untersucht und begutachtet? (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.6). Da sich auch die Frage stelle, wer das Gutachten geschrieben habe, dr?nge sich die Herausgabe der Handnotizen auf, welche anl?sslich der Untersuchung von med. pract. A.___ erstellt worden seien (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 2.7).
6.3
6.3.1?? Muss der Versicherungstr?ger zur Abkl?rung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabh?ngigen Sachverst?ndigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und Gegenvorschl?ge machen (Art. 44 ATSG).
???????? Am 1. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Beschwerdef?hrerin mit, dass eine ambulante psychiatrische Abkl?rung n?tig sei, welche von Dr. Z.___ durchgef?hrt werde (Urk. 8/60).
???????? Mit Schreiben vom 7. Mai 2011 (Urk. 8/61) erhielt die Beschwerdef?hrerin das Aufgebot zur psychiatrischen Begutachtung am 30. Mai 2011, unterzeichnet durch med. pract. A.___.
???????? Daraus kann nicht geschlossen werden, dass med. pract. A.___ die Begutachtung durchf?hren werde. Wie Dr. Z.___ und med. pract. A.___ in ihrer Stellungname vom 2. November 2011 (Urk. 8/75) ausf?hrten, sei die Begutachtung tats?chlich - nach vorg?ngiger Einverst?ndniserkl?rung seitens der Beschwerdef?hrerin - durch med. pract. A.___ durchgef?hrt worden, und Dr. Z.___ habe die Beschwerdef?hrerin nicht pers?nlich gesehen. Die diagnostischen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, sowie die Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit h?tten auf den ausf?hrlichen Untersuchungen durch med. pract. A.___ beruht. Die Problematik sei jedoch ausf?hrlich und umfassend diskutiert und besprochen worden. Da der Gutachtensauftrag urspr?nglich an Dr. Z.___ gegangen sei, habe er mitunterschrieben.
6.3.2?? Eine mangelhafte vorg?ngige Orientierung f?hrt indessen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abkl?rungsergebnisse. Der betroffenen Partei darf aus einer mangelhaften Er?ffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. M?rz 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abkl?rungsverfahren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nachhinein wegen formeller M?ngel in Zweifel gezogen und das Gutachten nachtr?glich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgr?nde (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 mit Hinweisen) in der Person des Gutachters als beweisuntauglich erkl?rt werden muss.
???????? Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 E. 7.3; Urteil 8C_547/2007 vom 19. M?rz 2008 E. 2.3).
6.3.3?? Die Vorbringen von Seiten der Beschwerdef?hrerin richten sich prim?r gegen med. pract. A.___. Da eine mangelhafte vorg?ngige Orientierung nicht ohne Weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens f?hrt, ist zu pr?fen, ob gegen med. pract. A.___ gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgr?nde geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellten. Die Ausstandsgr?nde nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG) ?berein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu geh?ren ein pers?nliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gr?nde von ?hnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur k?nnen nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der W?rdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
???????? Derartiges bringt die Beschwerdef?hrerin in ihrer Beschwerde nicht vor. Vielmehr wird vorgeworfen, dass die Beschwerdef?hrerin wegen der mangelhaften vorg?ngigen Orientierung keinerlei Ausstands- oder Ablehnungsgr?nde habe geltend machen k?nnen, ohne jedoch solche ausdr?cklich zu nennen. Nur weil die Gutachterin psychosoziale Belastungsfaktoren und ein subjektives Krankheitskonzept erw?hnte und in Erw?gung zog, dass eine paranoide Schizophrenie unter Umst?nden nie vorgelegen habe (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.11), kann sie nicht schon als voreingenommen gelten.
6.4???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die begutachtende ?rztin med. pract. A.___ weder gesetzliche Ausschluss- noch Ausstandsgr?nde geltend gemacht wurden und auch sonst keine die Verwertbarkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehenden triftigen Gr?nde vorgebracht wurden. In der Stellungnahme vom 2. November 2011 (Urk. 8/75) von Dr. Z.___ und med. pract. A.___ wurde im ?brigen klar festgehalten, dass med. pract. A.___ das Gutachten erstellt habe, weshalb sich die Fragen betreffend Herausgabe der Handnotizen (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.7) und einer Zeugeneinvernahme des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5), welcher das Nichterscheinen von Dr. med. Z.___ best?tigen sollte, er?brigen. Auch legte Dr. Z.___ gen?gend und plausibel dar, weshalb er das Gutachten mitunterschrieben hatte.
???????? Bei den ?brigen Vorbringen gegen das psychiatrische Gutachten handelt es sich um solche materieller Art, welche im Folgenden zu pr?fen sind.
7.
7.1???? Die Zusprache der abgestuften respektive Dreiviertelsrente im Juni 2006 (Urk. 8/21-25) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einsch?tzung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1), welche gest?tzt auf den Bericht des Chefarztes der Klinik E.___ (vorstehend E. 3.2) von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit nachfolgender depressiver Dekompensation, bestehend seit November 2001, ausging, woraus sie ab Februar 2005 auf eine konstant bestehende Arbeitsunf?higkeit von 63.5 % schloss und zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes ein 15 Stunden pro Woche nicht ?berschreitendes Pensum bef?rwortete. An dieser seit 1. Februar 2005 um 63.5 % eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit hielt Dr. B.___ auch in ihren im Rahmen der Rentenrevisionen der Jahre 2006 und 2008 eingeholten Berichten fest (vorstehend E. 4.1-2).
???????? Die Beschwerdegegnerin st?tzte die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verf?gung vom Dezember 2011 (Urk. 2) auf das Gutachten vom Juni 2011 (vorstehend E. 5.2), worin bei diagnostizierter rezidivierenden depressiven St?rung, gegenw?rtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), von einer Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit von 30 % sowohl in der T?tigkeit als Verk?uferin als auch in anderer angepassten T?tigkeit, vermutlich bestehend seit Mai 2010, ausgegangen wurde.
7.2???? Die Beschwerdef?hrerin brachte gegen das psychiatrische Gutachten vor, dieses sei materiell untauglich, da die Untersuchung lediglich in einem Vortragen der Krankengeschichte bestanden habe und med. pract. A.___ bis zu einer Pause kaum Fragen gestellt habe. Es seien keine Tests durchgef?hrt, lediglich handschriftliche Notizen gemacht und es seien teilweise suggestive Fragen neben allgemeinen Verst?ndnisfragen gestellt worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5 unten, S. 10 Ziff. 2.7).
???????? Im ?brigen ?berzeuge die Diagnosestellung nicht. So sei eine objektivierbare Befunderhebung mit anerkannten Testinstrumenten wie beispielsweise die Hamilton-Depressionsskala, das Beck-Depressionsinventar oder das Freiburger Pers?nlichkeitsinventar nicht durchgef?hrt worden (S. 12 Ziff. 2.8). Auch seien die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nicht begr?ndet worden und insgesamt sei die Diagnosestellung willk?rlich (S. 13 Ziff. 2.8, S. 16 f. Ziff. 2.14). Auch h?tte med. pract. A.___ f?r die Beurteilung der Krankheitsanamnese zwingend mit der vorbehandelnden Psychiaterin Kontakt aufnehmen m?ssen (S. 15 Ziff. 2.12).
7.3???? Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine psychiatrische Begutachtung prim?r auf die Gespr?che und die Wiedergabe der Krankenanamnese st?tzt. Unklar und widerspr?chlich wirkt die R?ge der Beschwerdef?hrerin, dass zun?chst kaum Fragen, dann Verst?ndnisfragen und auch Suggestivfragen gestellt worden seien, ohne derartige konkret zu nennen.
???????? Auch ist erwiesen, dass die von der Beschwerdef?hrerin vorgeschlagenen Testmethoden, wie zum Beispiel der erw?hnte Hamilton-Test, nur beschr?nkt aussagekr?ftig sind, da sie sich prim?r auf die subjektiven Angaben der Testpersonen st?tzen. Bei den mit der Hamilton-Depressionsskala bewerteten Sachverhalten geht es sodann nicht um objektivierbare klinische Befunde, sondern um anamnestische Angaben.
???????? Auch ?ndert der Umstand, dass med. pract. A.___ auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwertbarkeit ihrer Expertise. Zum einen sind bei psychischen St?rungen eine Fremdanamnese ebenso wie (schriftliche oder m?ndliche) Ausk?nfte der behandelnden ?rzte zwar h?ufig w?nschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen). Zum anderen befanden sich in den Vorakten bereits diverse psychiatrische Stellungnahmen, auf welche sich med. pract. A.___ st?tzen konnte. Zudem holte sie den IV-Akten nicht beiliegende Berichte der Klinikaufenthalte der Jahre 2001, 2002, 2004 und 2005 ein (vgl. Urk. 8/63 S. 6 Ziff. 2.8-13) und begr?ndete ?berdies ihre Diagnosestellung detailliert und nachvollziehbar und nahm auch zu den abweichenden Berichten Stellung, weshalb von einer willk?rlichen Diagnosestellung nicht die Rede sein kann.
7.4???? Das psychiatrische Gutachten vom 25. Juni 2011 ist demnach f?r die streitigen Belange umfassend und beruhte auf den notwendigen Untersuchungen, ber?cksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begr?ndet, weshalb es die Anforderungen an eine beweiskr?ftige Expertise (vorstehend E. 1.5) erf?llt.
???????? So begr?ndeten sie eingehend, warum sie die tiefe Selbsteinsch?tzung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin aus ihrer Sicht nicht teilten und f?hrten die h?here Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit der vorhergehenden Jahre auf die rezidivierende depressive St?rung zur?ck. Anl?sslich der Untersuchung Ende Mai 2011 konnten keine Anzeichen, die f?r eine schizophrenieforme psychotische St?rung sprachen, mehr festgestellt werden. Auch wurden Zweifel erhoben, ob eine solche jemals bestanden habe. Ob nun tats?chlich eine schizophrenieforme psychotische St?rung vorgelegen hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn abschliessend wurde festgehalten,? dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit sp?testens einem Jahr wesentlich gebessert habe.
???????? Dem pflichtete auch die langj?hrig behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme zum Gutachten im November 2011 (vorstehend E. 5.3) bei. Auch sie berichtete von einer deutlichen Stabilisierung des Zustandes im Laufe des Jahres 2011 und davon, dass die Beschwerdef?hrerin nun seit 1. Oktober 2011 ihr Arbeitspensum auf 50 % erh?ht habe. Sie erl?uterte auch, dass sie ihre damalige Diagnose auf den Bericht der Klinik E.___ gest?tzt habe, und die Beschwerdef?hrerin immer wieder mit depressiven Symptomen auf Belastung reagiert habe und betonte, dass eine Arbeitssteigerung ihrer Ansicht nach langsam vorgenommen werden sollte. Bei ihrer geringer ausfallenden Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit ist jedoch bei der Beweisw?rdigung zu beachten, dass sie als langj?hrige behandelnde Psychiaterin eine mit einem Hausarzt vergleichbare Vertrauensstellung innehat und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt wird (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
7.5???? Gest?tzt auf das Gutachten vom 25. Juli 2011 (vorstehend E. 5.2) - welches den praxisgem?ssen Anforderungen an eine beweiskr?ftige medizinische Expertise entspricht (vorstehend E. 1.5) - ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin aus psychiatrischer Sicht sp?testens seit der Untersuchung im Mai 2011 in ihrer angestammten und in jeder anderen angepassten T?tigkeit zu maximal 30 % in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist.
8.??????
8.1???? Da die Beschwerdef?hrerin als 100 % Erwerbst?tige zu qualifizieren ist und sich ihre psychischen Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste T?tigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invalidit?tsgrad aus der Einschr?nkung des noch m?glichen Arbeitspensums und ist damit auf 30 % festzusetzen.
8.2???? Gest?tzt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 5.2) ist sp?testens ab Zeitpunkt der Begutachtung Ende Mai 2011 von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Demnach bestand bereits ab dem 1. September 2011 ( 30. Mai 2011 zuz?glich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV) bei einem Invalidit?tsgrad von 30 % grunds?tzlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gew?hren (vorstehend E. 2.2). Die Frage des leidensbedingten Abzuges stellt sich jedoch nur, wenn zur Ermittlung des Invalidit?tsgrades statistische Durchschnittswerte hinzugezogen werden, was hier nicht der Fall ist.
8.3???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdef?hrerin ihre angestammte T?tigkeit und jede andere angepasste T?tigkeit in einem Pensum von 70 % aus?ben kann, womit ab 1. September 2011 kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad mehr resultiert.
???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
9.?????? Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. April 2012 zur Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdef?hrerin den Antrag auf Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung (Urk. 10 S. 2), ohne dies weiter zu begr?nden. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung fr?hzeitig gestellt werden muss. Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gew?hrleistet. Vers?umt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf ?ffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb grunds?tzlich als verwirkt zu gelten. Eine erst in einem sp?teren Prozessstadium anbegehrte ?ffentliche Verhandlung l?sst sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kaum vereinbaren. In diesem Sinne hat es auch das Bundesgericht abgelehnt, einer ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragsstellung Folge zu leisten (vgl. BGE 122 V 47 E. 3). Der Antrag der Beschwerdef?hrerin auf Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 16. April 2012 ist als klar versp?tet zu betrachten. Der Antrag wurde sodann mit keinem Wort begr?ndet und es wurden auch keine Ausf?hrungen gemacht, inwiefern eine ?ffentliche Verhandlung der Rechtsfindung dienlich sein k?nnte.
???????? Der unbegr?ndete Antrag der Beschwerdef?hrerin auf Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung (Urk. 10 S. 2) ist daher abzuweisen.
10.???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
?????????? Der Antrag auf Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Marco Goricki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).