Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00144
[8C_596/2013]
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IV.2012.00144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 18. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, zuletzt seit Mai 1988 als Verkäuferin in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11 Ziff. 1, Ziff. 6-7, Ziff. 9, Ziff. 11-12), meldete sich am 20. Mai 2005 aufgrund eines depressiven psychotischen Krankheitsbildes und verminderter Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 8/12 = Urk. 3/6, Urk. 8/13-15, Urk. 8/18) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 8/10-11, Urk. 8/18) Sachverhalt ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/21-25) eine abgestufte Rente zu, nämlich ab 1. August 2004 eine Viertelsrente, ab 1. November 2004 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente.
1.2 Im Rahmen der Ende Juni 2006 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/28) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/32, Urk. 8/42) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/39) ein und teilte der Versicherten am 9. Januar 2007 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 8/44).
Auch anlässlich der im April 2008 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/47) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 8/49), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/50) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/48) ein und bestätigte am 16. Juni 2008 (Urk. 8/52) die Ausrichtung der bisherigen Rente.
1.3 Anlässlich der im August 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/55) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/57, Urk. 8/59), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/58) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/56) ein und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 8. August 2011 (Urk. 8/66) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 14. September 2011 Einwände (Urk. 8/70) erhob. Am 2. November 2011 nahmen Dr. Z.___ und med. pract. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hierzu Stellung (Urk. 8/75).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/77 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des folgenden Monats ein.
2. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die die Ausrichtung einer halbe Rente. Des Weiteren seien die dem psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2011 zugrundeliegenden Handnotizen von der Untersuchung vom 30. Mai 2011 einzuholen und eventuell sei ihr Ehemann als Zeuge zur psychiatrischen Begutachtung vom 30. Mai 2011 einzuvernehmen. Eventuell sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführerin am 16. April 2012 Stellung nahm (Urk. 10) und ergänzend die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragte (S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die am 20. Dezember 2011 auf Ende des folgenden Monats verfügte Einstellung der Rente (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin, welche auch einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche, seit Mai 2010, spätestens aber seit Mai 2011, wieder zu 70 % arbeitsfähig sei. Mittel- und langfristig sei von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Juni 2011 könne nicht abgestellt werden. Dieses leide an massiven formellen wie materiellen Mängeln, weshalb die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und die Beweise nicht umfassend und pflichtgemäss gewürdigt habe (S. 7 ff. Ziff. 2.3-12, S. 15 Ziff. 2.12, S. 16 f. Ziff. 2.14). Im Übrigen seien die Akten der Beschwerdegegnerin unvollständig (S. 16 Ziff. 2.13).
Ihr Zustandsbild habe sich zwar etwas verbessert, aber nicht in dem Ausmass, und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 14 Ziff. 2.10 unten, S. 17 Ziff. 2.14, S. 18 Ziff. 2.16). Aufgrund des langjährigen psychischen Leidens sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen (S. 18 Ziff. 2.18).
2.3 Nebst der Frage nach der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens ist demnach streitig und zu prüfen, ob seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/21-25) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente rechtfertigt.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache im Juni 2006 (Urk. 8/21-25) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 8/19):
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy-chotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/12) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit nachfolgender depressiver Dekompensation, bestehend seit November 2001 (lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 1. bis 15. Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 16. Juni bis 6. Juli 2004 von 63.5 %, vom 7. Juli 2004 bis 3. Januar 2005 eine 100 %, vom 4. Januar bis 20. Januar 2005 eine 63.5 %, vom 21. bis 31. Januar 2005 von 100 % und seit dem 1. Februar 2005 bis heute eine von 63.5 % bestanden (lit. B). Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. November 2001 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 14. Juli 2005 stattgefunden habe (lit. D Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin sei mit der Diagnose einer mittel-gradigen depressiven Episode zum ersten Mal in ihre Behandlung gekommen. Der Zustand habe sich kurz darauf zusehends verschlechtert, so dass sie die Beschwerdeführerin im Dezember erneut wegen eines zunehmenden katatonen Zustandsbildes in die C.___ habe einweisen müssen. Die Diagnose sei zu dieser Zeit nicht klar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei völlig in sich zurückgezogen gewesen und habe kaum geredet. Es seien verschiedene Hospitalisationen im Jahr 2004 erfolgt, unter anderem vom 12. Juli bis 12. Oktober 2004 und vom 16. November bis 21. Dezember 2004 in der Klinik in E.___. Die Beschwerdeführerin habe erstmalig über ihre ausgeprägten Wahn- und Beeinflussungsideen sprechen können. Nach Entlassung Ende Dezember 2004 sei es zu einer langsamen Besserung des Zustandes, im Januar 2005 wieder zu einer Verschlechterung gekommen, welche aber ambulant habe aufgefangen werden können. Auf den Einsatz der psychiatrischen Spitex im Januar 2005 habe die Beschwerdeführerin sehr gut angesprochen. Seit Februar 2005 arbeite die Beschwerdeführerin 15 Stunden pro Woche (lit. D Ziff. 3).
Seit Frühjahr 2005 gehe es der Beschwerdeführerin deutlich zunehmend besser. Sie sei noch rasch ermüdbar und im Alltag wenig belastbar, weswegen mit dem Arbeitschef eine Arbeitseinteilung vereinbart worden sei, wodurch sie jeweils einen Tag zum Erholen habe. Sie benötige noch viel Ruhe- und Schlafphasen, fange aber nun auch vermehrt an, aus dem Haus zu gehen (lit. D Ziff. 4).
Dr. B.___ führte aus, es gebe kein Anhalt für Bewusstseinsstörungen, Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb noch etwas gehemmt, im Denken etwas umständlich, doch bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben. Sie habe noch Mühe, unvorhergesehene Konflikte im Alltag zu bewältigen (lit. D Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin wolle im Verlauf ihr Arbeitspensum bis auf 50 % aufbauen. Eventuell könne sie auch einen Kassenkurs absolvieren, sodass sie neben den Regalauffüllarbeiten auch an der Kasse arbeiten könne. Wenn die Entwicklung weiter so positiv sei, könne in absehbarer Zeit mit einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Im Moment bestehe aber noch eine Arbeitsunfähigkeit von 63.5 %, um eine weitere Stabilisierung erreichen zu können (lit. D Ziff. 7).
In ihrem Bericht vom 9. November 2005 (Urk. 8/14) führte Dr. B.___ ergänzend aus, dass das bisherige Pensum von 15 Stunden pro Woche nicht habe erhöht werden können. Nach wie vor sei der Kassenkurs geplant, um später das Pensum aufzustocken. Die Beschwerdeführerin sei noch schnell ermüdbar, zeige sich zwar im Alltag normal belastbar, sei aber bei unvorhergesehenen Ereignissen noch nicht stabil. Die bisherige Strategie sei weiterzuführen (lit. D Ziff. 7).
Auf Anfrage hin führte Dr. B.___ am 16. November 2005 (Urk. 8/15) aus, die Beschwerdeführerin habe bis Ende Juli 2003 eine 50%ige Stelle innegehabt, die sie von sich aus wegen ihrer gesundheitlichen Probleme ab 1. August 2003 in eine 36.5%ige Stelle umgewandelt habe. Sie habe also in dieser Zeit 15 Stunden pro Woche gearbeitet bis Ende Mai 2004. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis habe sie damals nicht ausgestellt, aber diese Reduktion sei anhand andauernder Überforderungsprobleme erfolgt. Die Krankheit bestehe seit mindestens November 2001.
3.2 Dr. med. D.___, Chefarzt der Klinik E.___, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2005 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
-
akute schizophrenieforme psychotische Störung mit akuter Belastung (ICD-10 F23.21)
-
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit dem Jahr 2001
Dr. D.___ führte aus, während den stationären Aufenthalten vom 12. Juli bis 12. Oktober 2004 und vom 16. November bis 21. Dezember 2004 habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (lit. C). Die Beschwerdeführerin gebe an, sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen, innerer Unruhe, Traurigkeit, Einsamkeit, Herzrhythmusstörungen, Überforderung, Erschöpfung, stark ausgeprägtem Morgentief, an sozialem Rückzug und unter Hoffnungslosigkeit (lit. D. 4). Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es seien keine Konzentrationsstörungen objektiv feststellbar und es bestehe kein Anhalt für formale Denkstörungen. Es seien keine Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen eruierbar. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, innerlich unruhig und habe eine Störung der Vitalgefühle. Sie sei im Antrieb gehemmt und es bestehe ein sozialer Rückzug (lit. D. 5).
Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin tages-strukturierende sowie flankierende Massnahmen zur Krisenintervention be-nötigt. Inwieweit die Beschwerdeführerin in einer belastenden psychosozialen Lebenssituation (bevorstehende Trennung vom Ehemann) arbeitsfähig bleiben werde, sei fraglich. Dies werde in starkem Masse auch davon abhängig sein, wieweit die Beschwerdeführerin bereit sei, sich durch ambulante Massnahmen unterstützen zu lassen (lit. D. 7). Da die Beschwerdeführerin seit Ende 2004 nicht mehr bei ihnen in Behandlung sei, könnten zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit keine weiteren Angaben gemacht werden (S. 3).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im Juni 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich folgende medizinische Berichte in den Akten:
Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 10. August 2006 (Urk. 8/32) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode (ICD-10 F32.0) nach akuter Psychose, bestehend seit dem Jahr 2001 (lit. A).
Seit dem 1. Februar 2005 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 63.5 % (lit. B). Die letzte Untersuchung habe am 11. Juli 2006 stattgefunden (lit. D Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch offen, im Denken verlangsamt und umständlich. Die Stimmung sei unterschiedlich, einmal ausgeglichen, dann wieder bedrückt. Im Alltag leide sie immer noch an Antriebsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und schlafe viel, vor allem wenn sie sich nicht gut fühle (lit. D Ziff. 5). Die Therapie mit Zyprexa werde weitergeführt und bis jetzt sei eine Erhöhung der Arbeitszeit noch nicht möglich. Ziel sei, später eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (lit. D Ziff. 7).
In ihrem Bericht vom 17. Dezember 2006 (Urk. 8/42) führte Dr. B.___ aus, dass es im Oktober 2006 wieder zu einer zunehmenden Verschlechterung wegen Problemen mit der Tochter, welche bei der Beschwerdeführerin wohne und ebenfalls recht grosse psychische Probleme habe, gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch versucht, mehr zu arbeiten. Es habe sich aber bald gezeigt, dass sie wieder rasch in eine Überforderungssituation geraten sei. Sie habe viel gegrübelt, sei ständig müde gewesen und habe sich von ihren Gedanken kaum mehr distanzieren können. Sie habe mit ihrer Vorgesetzten vereinbart, dass die Stundenzahl nicht wesentlich über 15 Stunden pro Woche gesteigert werden solle. Zudem habe sie wieder die Zyprexa-Dosis erhöht, womit anfangs Dezember 2006 eine Stabilisierung der psychischen Situation eingetreten sei (lit. D Ziff. 3).
4.2 Im Zusammenhang mit dem im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren findet sich der folgende medizinische Bericht in den Akten:
Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2008 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
-
rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.0), bestehend seit dem Jahr 2001
-
Zustand nach längerer psychotischer Episode mit noch unvollständiger Remission (F20.x4)
Dr. B.___ führte aus, in der ursprünglichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als angelernte Verkäuferin bestehe seit dem 1. Februar 2005 bis 25. Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 63.5 % (Ziff. 3). Es bestehe eine zum Teil schwankende Befindlichkeit mit geringer Belastbarkeit bei unvorhergesehenen Alltagsereignissen. Sie arbeite doch regelmässig etwa 15 Stunden pro Woche und Krisen würden durch Medikamentenerhöhung aufgefangen (Ziff. 4.3). Sie sei schnell ermüdbar und ängstlich und leide an immer wieder auftretenden Schlafstörungen und an geringer Belastbarkeit (Ziff. 4.4).
Derzeit leide sie an psychomotorischer Verlangsamung, an verlangsamtem Denken, depressiver Stimmungslage und habe immer wieder kreisende Gedanken um ihre Alltagsprobleme, vor allem wenn die Anforderungen stiegen. Es bestünden keine akuten floriden psychotischen Symptome (Ziff. 4.5). Seit dem 1. Februar 2005 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden pro Woche, wobei sich die bisherige Arbeitstätigkeit bewährt habe (Ziff. 6.2-3).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit dem im August 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. September 2010 (Urk. 8/57 = Urk. 3/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
Zustand nach längerer psychotischen Episode mit unvollständiger Remission (F22.x4)
-
rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F32.0)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Denken verlangsamt, umständlich, ausschweifend, der Antrieb sei vermindert und sie werde immer wieder von alltäglichen Problemen gedanklich stark in Anspruch genommen. Sie könne nur wenig Distanz zu ihren Problemen herstellen und könne sich schwer von einem Problem-Thema lösen. Sie leide an Gedankenkreisen (Ziff. 1.4). Derzeit fänden regelmässige Kontrollen statt, wobei sie die Beschwerdeführerin zuletzt am 17. August 2010 gesehen habe (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5). Sie habe dann auch wieder bessere Phasen. Es gehe um eine psychosoziale Begleitung im Umgang mit den anfallenden täglichen Problemen, Krisenintervention wenn nötig, mit dem Ziel Ressourcen zu fördern und sie zu stabilisieren (Ziff. 1.5).
In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernte Verkäuferin bestehe nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 63.5 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe versucht, mehr als 15 Stunden pro Woche zu arbeiten, was sich aber auf die psychische Befindlichkeit negativ ausgewirkt habe (zunehmende Anspannung, Nervosität, Schlafstörung, verminderte Abgrenzung). Die Beschwerdeführerin leide an Unkonzentriertheit, geringer Belastbarkeit, Beziehungsideen und interpretiere dann Negatives gegen sich.
Sie brauche Rückzugsmöglichkeiten, um den inneren Abstand herstellen zu können. Es sei immer wieder eine leichte paranoide Komponente erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sehr Mühe, wie schon in früheren akuten Schüben, über ihre Gedanken zu sprechen, aus Angst, es könnte etwas passieren oder man könne es gegen sie verwenden. Die letzten beiden Jahre sei es mit 15 Stunden pro Woche gut gelaufen. Sie arbeite meist nicht mehr als 5 Stunden pro Tag und es sei jeweils ein freier Tag folgend. Die Arbeit in diesem Rahmen sei sehr hilfreich, um eine regelmässige Struktur herzustellen. Sie sollte in diesem Rahmen weitergeführt werden und eine Erhöhung würde die Belastung verstärken und damit auch die Gefahr, dass sie die Arbeit nicht mehr bewältigen könne (Ziff. 1.7).
5.2 Am 25. Juni 2011 erstatteten med. pract. A.___ und Dr. Z.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/63).
Sie stellten zusammenfassend folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.2):
-
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional insta-bilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
-
Differenzialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)
-
anamnestisch: Status nach psychotischer Symptomatik im Rahmen einer akuten schizophrenieformen, psychotischen Störung mit akuter Belastung (ICD-10 F23.21) im Jahr 2001 bzw. 2002-2004
-
anamnestisch: Störung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen im Zeitraum von etwa 2001-2005 (ICD-10 F13)
Die Gutachterin und der Gutachter führten aus, im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten bei der Beschwerdeführerin allenfalls leichte depressive Symptome festgestellt werden können. Im Längsschnittverlauf sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Während bei ihr im Zeitraum 2001 bis 2004 mittelgradige depressive Episoden beschrieben worden seien, sei es unter einer adäquaten antidepressiven Behandlung zu einer Teil-Remission insofern gekommen, dass nachfolgend nur leichte depressive Episoden beschrieben worden seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer sozialen und beruflichen Anamnese liessen bei ihr akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen erkennen. Die bestehenden Auffälligkeiten bei der Persönlichkeitsakzentuierung stellten eine gewissen Vulnerabilität dar (S. 22 unten). Es sei anzunehmen, dass belastende Lebensereignisse, vor allem auch Verlusterlebnisse und Verlustängste, zur Labilisierung der strukturellen Vulnerabilität mit beitragen und die Entwicklung depressiver Episoden begünstigt haben.
Betreffend die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich festhalten, dass die per definitionem seit der Jugend bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge beziehungsweise gegebenenfalls die kombinierte Persönlichkeitsstörung für sich alleine betrachtet keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren und viele Jahre einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei sie aus privaten Gründen eine Teilzeittätigkeit mit 50 % ausgeübt habe (S. 23 Mitte).
Die quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hätten sich aufgrund der depressiven Erkrankung ergeben. Die ausschliesslich anhand der subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre früheren Erlebnisweisen retrospektiv 2004 gestellte Diagnose einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung mit akuter Belastung sei allenfalls teilweise nachvollziehbar. Definitionsgemäss resultiere aus einer akuten, d.h. zeitlich begrenzten, psychotischen Störung kein Residualsyndrom. Eine paranoide Schizophrenie, bei der es im Verlauf zu einem Residualsyndrom hätte kommen können, habe bei der Beschwerdeführerin noch nie vorgelegen. Anhand der Aktenlage und anhand der Angaben über den Verlauf ihres Krankheitsbildes hätten sich bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine frühere und aktuelle paranoide Schizophrenie ergeben.
Die von Dr. B.___ im Bericht vom 5. September 2010 erwähnten „Beziehungsideen“ in der Form, dass die Beschwerdeführerin Negatives gegen sich interpretiere, liessen sich mit den festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen erklären. Die erwähnte leichte paranoide Komponente sei nicht nachvollziehbar.
Im Längsschnittverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin seit einem Jahr, soweit dies retrospektiv nachvollziehbar sei, zu einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Zustandsbildes gekommen (S. 23 unten, S. 25 f. Ziff. 8.5).
Die im September 2010 beschriebenen Symptome „verlangsamtes Denken, verminderter Antrieb, Gedankenreisen, Unkonzentriertheit, Erschöpfung, Beziehungsideen, leichte paranoide Komponente“ hätten bei der aktuellen Untersuchung Ende Mai 2011 nicht bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen ausgefüllten Tagesablauf und viele Hobbies und Freizeitaktivitäten geschildert (S. 24 oben). Als psychosoziale Belastungsfaktoren hätten der Migrationshintergrund, berufsfremde Arbeitstätigkeit, Problem der Beziehung zur Tochter und vor allem ein subjektives Krankheitskonzept festgestellt werden können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Diagnosen leichte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen. Diese seien durch eine eingeschränkte Stress- und Frustrationstoleranz, Einschränkung der sozialen Kompetenzen, insbesondere der Konflikt-, Anpassungs- und Abgrenzungsfähigkeit, sowie einer leichten Einschränkung der Ausdauer bedingt (S. 24 Mitte).
Abschliessend führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchsten 30 % im Sinne einer bestehenden Leistungsminderung bezogen auf ein Vollzeitpensum mit ausgewiesenen Besserungstendenzen (S. 24 Ziff. 7.1). Diese Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % sei seit etwa einem Jahr, spätestens aber seit der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2011 ausgewiesen (S. 24 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes sei bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % ausgewiesen (S. 24 Ziff. 7.3). Als adaptierte Tätigkeiten seien solche zu nennen, die keine besonderen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz sowie keine besonderen Anforderung an die sozialen Kompetenzen stellten. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei leidensadaptiert und eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei eindeutig möglich (S. 24 Ziff. 7.4).
Die Beschwerdeführerin meine, nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten zu können. Diese Selbsteinschätzung habe sie mit ihren Erfahrungen, als sie im Rahmen einer Vertretung bis zu 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe und eine Zunahme der subjektiven Erschöpfung sowie eine gewisse Reizbarkeit festgestellt habe, begründet. Diese tiefe Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht bei den vorliegenden Diagnosen nicht nachvollziehen. Bei dieser Selbstbeurteilung seien neben depressiven Insuffizienzgefühlen, ein sekundärer Krankheitsgewinn, Verdeutlichungstendenzen sowie psychosoziale Belastungsfaktoren zu erwähnen (S. 25 Ziff. 8.4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit spätestens einem Jahr wesentlich gebessert (S. 26 Ziff. 9.3).
5.3 Am 10. November 2011 nahm Dr. B.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung (Urk. 8/79 = Urk. 3/24). Sie führte zusammenfassend aus, sie sei grundsätzlich von einer schwereren Störung bei der Beschwerdeführerin ausgegangen und habe die Diagnose der Klinik E.___ übernommen, habe einen Therapieplan aufgestellt, und die Beschwerdeführerin sei auch so instruiert worden. Es sei aber auch möglich, die Symptome einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen, wobei die Symptome rasche Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, paranoid anmutende Reaktionen auf Belastungssituationen, depressive Gedanken mit Kreisen um ein Problem, und die Mühe, sich von Problemen distanzieren zu können, wesentlich blieben. Es liege ein sozialer Rückzug bei Überforderung und Druck am Arbeitsplatz vor. Während des Behandlungsverlaufes sei es immer das Ziel gewesen, die Beschwerdeführerin im Arbeitsprozess zu unterstützen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Da sie in den Jahren nach der Hospitalisation in E.___ immer wieder Phasen von Krisen mit oben aufgeführten Symptomen aufgewiesen habe, sei sie in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt. Eine Reduktion der neuroleptischen Behandlung habe zudem eine Verschlechterung gebracht, und ein vollständiges Absetzen sei nie möglich gewesen. Da die Beschwerdeführerin von ihrer Chefin die Rückmeldung erhalten habe, sie arbeite langsam und sie sei nicht so belastbar, sei das Ziel der Behandlung auf die Erhaltung der bisherigen Arbeitsleistung fokussiert gewesen. Seit Anfang 2011 habe die Beschwerdeführerin nun eine neue Chefin, mit welcher sie gut auskomme, und die offenbar mehr auf die Fähigkeiten und Gegebenheiten der Beschwerdeführerin eingehen könne, weshalb nun ein Arbeitsvertrag mit 50%iger Arbeitszeit abgeschlossen worden sei (S. 4 Mitte).
Insgesamt sei im Laufe des Jahres 2011 eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei ruhiger, sicherer und habe nicht mehr so starke Krisensituationen mit depressiven Reaktionen. Unter anderem führe sie das auch auf die neue Chefin zurück, die seit Anfang Jahr auch am Arbeitsplatz für eine ruhigere und regelmässigere Arbeitszeit schaue. Seit 1. Oktober 2011 arbeite die Beschwerdeführerin nun zu 50 % bei der Y.__ an ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Nach Meinung von Dr. B.___ sollte langsam eine Arbeitssteigerung vorgenommen werden, nur schrittweise, da zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin von 2001 bis 2010 recht instabil in ihrer Befindlichkeit gewesen sei und doch öfters mit depressiven Symptomen auf Überforderung und Stress-Situationen reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich immer sehr bemüht, alles richtig zu machen, auch mit der Medikation (S. 4 unten). Die insgesamt positive Entwicklung sei aber durchaus zu erkennen, sodass es schade wäre, dies zu gefährden, wenn zu schnell zu viel Druck aufgesetzt werde. Zudem habe sie seit Jahren einen stabilen Arbeitsplatz, wo sie zunehmend Vertrauen und Sicherheit finden und entwickeln könne. Nach Meinung von Dr. B.___ sollte zumindest der Arbeitsversuch mit 50 % Leistung (20 Stunden pro Woche) seit 1. Oktober 2011 bis im Frühjahr weitergeführt und dann eine Beurteilung der Arbeitssituation durchgeführt werden (S. 5).
6.
6.1 Vorab ist die Verwertbarkeit des von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachtens vom 25. Juni 2011 (vorstehend E. 5.2) zu prüfen.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Gutachten leide unter anderem an massiven formellen Mängeln, weshalb es unverwertbar sei (vorstehend E. 2.2). Indem lediglich der nicht am Gutachten mitwirkende Dr. Z.___ und nicht seine Ehefrau med. pract. A.___ im Voraus bekanntgegeben worden sei, hätte sie, die Beschwerdeführerin, keine Möglichkeit gehabt, gegen letztere Ausstands- und Ablehnungsgründe zu äussern, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.4-5). Tatsächlich sei die Untersuchung nur durch med. pract. A.___ durchgeführt worden, welche gar nicht beauftragt gewesen sei, und sie habe Dr. Z.___ gar nicht gesehen, was ihr Ehemann bezeugen könne (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5). Es könne nicht angehen, dass der beauftragte und auch akzeptierte Gutachter Dr. Z.___ die Untersuchung nicht selbst vorgenommen habe und dann ausführe „Wir haben die Versicherte ausführlich untersucht und begutachtet“ (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.6). Da sich auch die Frage stelle, wer das Gutachten geschrieben habe, dränge sich die Herausgabe der Handnotizen auf, welche anlässlich der Untersuchung von med. pract. A.___ erstellt worden seien (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 2.7).
6.3
6.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Am 1. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass eine ambulante psychiatrische Abklärung nötig sei, welche von Dr. Z.___ durchgeführt werde (Urk. 8/60).
Mit Schreiben vom 7. Mai 2011 (Urk. 8/61) erhielt die Beschwerdeführerin das Aufgebot zur psychiatrischen Begutachtung am 30. Mai 2011, unterzeichnet durch med. pract. A.___.
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass med. pract. A.___ die Begutachtung durchführen werde. Wie Dr. Z.___ und med. pract. A.___ in ihrer Stellungname vom 2. November 2011 (Urk. 8/75) ausführten, sei die Begutachtung tatsächlich - nach vorgängiger Einverständniserklärung seitens der Beschwerdeführerin - durch med. pract. A.___ durchgeführt worden, und Dr. Z.___ habe die Beschwerdeführerin nicht persönlich gesehen. Die diagnostischen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, sowie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hätten auf den ausführlichen Untersuchungen durch med. pract. A.___ beruht. Die Problematik sei jedoch ausführlich und umfassend diskutiert und besprochen worden. Da der Gutachtensauftrag ursprünglich an Dr. Z.___ gegangen sei, habe er mitunterschrieben.
6.3.2 Eine mangelhafte vorgängige Orientierung führt indessen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Der betroffenen Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abklärungsverfahren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nachhinein wegen formeller Mängel in Zweifel gezogen und das Gutachten nachträglich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 mit Hinweisen) in der Person des Gutachters als beweisuntauglich erklärt werden muss.
Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 E. 7.3; Urteil 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3).
6.3.3 Die Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin richten sich primär gegen med. pract. A.___. Da eine mangelhafte vorgängige Orientierung nicht ohne Weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, ist zu prüfen, ob gegen med. pract. A.___ gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellten. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
Derartiges bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor. Vielmehr wird vorgeworfen, dass die Beschwerdeführerin wegen der mangelhaften vorgängigen Orientierung keinerlei Ausstands- oder Ablehnungsgründe habe geltend machen können, ohne jedoch solche ausdrücklich zu nennen. Nur weil die Gutachterin psychosoziale Belastungsfaktoren und ein subjektives Krankheitskonzept erwähnte und in Erwägung zog, dass eine paranoide Schizophrenie unter Umständen nie vorgelegen habe (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.11), kann sie nicht schon als voreingenommen gelten.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die begutachtende Ärztin med. pract. A.___ weder gesetzliche Ausschluss- noch Ausstandsgründe geltend gemacht wurden und auch sonst keine die Verwertbarkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehenden triftigen Gründe vorgebracht wurden. In der Stellungnahme vom 2. November 2011 (Urk. 8/75) von Dr. Z.___ und med. pract. A.___ wurde im Übrigen klar festgehalten, dass med. pract. A.___ das Gutachten erstellt habe, weshalb sich die Fragen betreffend Herausgabe der Handnotizen (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.7) und einer Zeugeneinvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5), welcher das Nichterscheinen von Dr. med. Z.___ bestätigen sollte, erübrigen. Auch legte Dr. Z.___ genügend und plausibel dar, weshalb er das Gutachten mitunterschrieben hatte.
Bei den übrigen Vorbringen gegen das psychiatrische Gutachten handelt es sich um solche materieller Art, welche im Folgenden zu prüfen sind.
7.
7.1 Die Zusprache der abgestuften respektive Dreiviertelsrente im Juni 2006 (Urk. 8/21-25) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1), welche gestützt auf den Bericht des Chefarztes der Klinik E.___ (vorstehend E. 3.2) von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit nachfolgender depressiver Dekompensation, bestehend seit November 2001, ausging, woraus sie ab Februar 2005 auf eine konstant bestehende Arbeitsunfähigkeit von 63.5 % schloss und zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes ein 15 Stunden pro Woche nicht überschreitendes Pensum befürwortete. An dieser seit 1. Februar 2005 um 63.5 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ auch in ihren im Rahmen der Rentenrevisionen der Jahre 2006 und 2008 eingeholten Berichten fest (vorstehend E. 4.1-2).
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verfügung vom Dezember 2011 (Urk. 2) auf das Gutachten vom Juni 2011 (vorstehend E. 5.2), worin bei diagnostizierter rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der Tätigkeit als Verkäuferin als auch in anderer angepassten Tätigkeit, vermutlich bestehend seit Mai 2010, ausgegangen wurde.
7.2 Die Beschwerdeführerin brachte gegen das psychiatrische Gutachten vor, dieses sei materiell untauglich, da die Untersuchung lediglich in einem Vortragen der Krankengeschichte bestanden habe und med. pract. A.___ bis zu einer Pause kaum Fragen gestellt habe. Es seien keine Tests durchgeführt, lediglich handschriftliche Notizen gemacht und es seien teilweise suggestive Fragen neben allgemeinen Verständnisfragen gestellt worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5 unten, S. 10 Ziff. 2.7).
Im Übrigen überzeuge die Diagnosestellung nicht. So sei eine objektivierbare Befunderhebung mit anerkannten Testinstrumenten wie beispielsweise die Hamilton-Depressionsskala, das Beck-Depressionsinventar oder das Freiburger Persönlichkeitsinventar nicht durchgeführt worden (S. 12 Ziff. 2.8). Auch seien die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden und insgesamt sei die Diagnosestellung willkürlich (S. 13 Ziff. 2.8, S. 16 f. Ziff. 2.14). Auch hätte med. pract. A.___ für die Beurteilung der Krankheitsanamnese zwingend mit der vorbehandelnden Psychiaterin Kontakt aufnehmen müssen (S. 15 Ziff. 2.12).
7.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine psychiatrische Begutachtung primär auf die Gespräche und die Wiedergabe der Krankenanamnese stützt. Unklar und widersprüchlich wirkt die Rüge der Beschwerdeführerin, dass zunächst kaum Fragen, dann Verständnisfragen und auch Suggestivfragen gestellt worden seien, ohne derartige konkret zu nennen.
Auch ist erwiesen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Testmethoden, wie zum Beispiel der erwähnte Hamilton-Test, nur beschränkt aussagekräftig sind, da sie sich primär auf die subjektiven Angaben der Testpersonen stützen. Bei den mit der Hamilton-Depressionsskala bewerteten Sachverhalten geht es sodann nicht um objektivierbare klinische Befunde, sondern um anamnestische Angaben.
Auch ändert der Umstand, dass med. pract. A.___ auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwertbarkeit ihrer Expertise. Zum einen sind bei psychischen Störungen eine Fremdanamnese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen). Zum anderen befanden sich in den Vorakten bereits diverse psychiatrische Stellungnahmen, auf welche sich med. pract. A.___ stützen konnte. Zudem holte sie den IV-Akten nicht beiliegende Berichte der Klinikaufenthalte der Jahre 2001, 2002, 2004 und 2005 ein (vgl. Urk. 8/63 S. 6 Ziff. 2.8-13) und begründete überdies ihre Diagnosestellung detailliert und nachvollziehbar und nahm auch zu den abweichenden Berichten Stellung, weshalb von einer willkürlichen Diagnosestellung nicht die Rede sein kann.
7.4 Das psychiatrische Gutachten vom 25. Juni 2011 ist demnach für die streitigen Belange umfassend und beruhte auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet, weshalb es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) erfüllt.
So begründeten sie eingehend, warum sie die tiefe Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht nicht teilten und führten die höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der vorhergehenden Jahre auf die rezidivierende depressive Störung zurück. Anlässlich der Untersuchung Ende Mai 2011 konnten keine Anzeichen, die für eine schizophrenieforme psychotische Störung sprachen, mehr festgestellt werden. Auch wurden Zweifel erhoben, ob eine solche jemals bestanden habe. Ob nun tatsächlich eine schizophrenieforme psychotische Störung vorgelegen hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn abschliessend wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit spätestens einem Jahr wesentlich gebessert habe.
Dem pflichtete auch die langjährig behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme zum Gutachten im November 2011 (vorstehend E. 5.3) bei. Auch sie berichtete von einer deutlichen Stabilisierung des Zustandes im Laufe des Jahres 2011 und davon, dass die Beschwerdeführerin nun seit 1. Oktober 2011 ihr Arbeitspensum auf 50 % erhöht habe. Sie erläuterte auch, dass sie ihre damalige Diagnose auf den Bericht der Klinik E.___ gestützt habe, und die Beschwerdeführerin immer wieder mit depressiven Symptomen auf Belastung reagiert habe und betonte, dass eine Arbeitssteigerung ihrer Ansicht nach langsam vorgenommen werden sollte. Bei ihrer geringer ausfallenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass sie als langjährige behandelnde Psychiaterin eine mit einem Hausarzt vergleichbare Vertrauensstellung innehat und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt wird (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
7.5 Gestützt auf das Gutachten vom 25. Juli 2011 (vorstehend E. 5.2) - welches den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise entspricht (vorstehend E. 1.5) - ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der Untersuchung im Mai 2011 in ihrer angestammten und in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu maximal 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
8.
8.1 Da die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist und sich ihre psychischen Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste Tätigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des noch möglichen Arbeitspensums und ist damit auf 30 % festzusetzen.
8.2 Gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 5.2) ist spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung Ende Mai 2011 von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Demnach bestand bereits ab dem 1. September 2011 ( 30. Mai 2011 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % grundsätzlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (vorstehend E. 2.2). Die Frage des leidensbedingten Abzuges stellt sich jedoch nur, wenn zur Ermittlung des Invaliditätsgrades statistische Durchschnittswerte hinzugezogen werden, was hier nicht der Fall ist.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit und jede andere angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % ausüben kann, womit ab 1. September 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. April 2012 zur Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 10 S. 2), ohne dies weiter zu begründen. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung frühzeitig gestellt werden muss. Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb grundsätzlich als verwirkt zu gelten. Eine erst in einem späteren Prozessstadium anbegehrte öffentliche Verhandlung lässt sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kaum vereinbaren. In diesem Sinne hat es auch das Bundesgericht abgelehnt, einer ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragsstellung Folge zu leisten (vgl. BGE 122 V 47 E. 3). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 16. April 2012 ist als klar verspätet zu betrachten. Der Antrag wurde sodann mit keinem Wort begründet und es wurden auch keine Ausführungen gemacht, inwiefern eine öffentliche Verhandlung der Rechtsfindung dienlich sein könnte.
Der unbegründete Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 10 S. 2) ist daher abzuweisen.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Marco Goricki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).