Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00145




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos

schadenanwaelte.ch

Rain 41, 5000 Aarau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, seit Juni 1999 als diplomierte Ergotherapeutin tätig, stürzte am 5. September 1999 beim Rollerbladen (Urk. 8/739 Ziff. 4-6) und meldete sich am 4. Februar 2002 aufgrund der erlittenen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 6.3, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2005 eine abgestufte Rente zu: ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente, ab 1. August 2003 eine halbe Rente, ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/70-74). Diese Zusprache erfolgte mit dem Hinweis, dass der Rentenanspruch erneut geprüft werde, sobald das in Auftrag gegebene ärztliche Gutachten seitens des Unfallversicherers vorliege (Verfügungsteil 2 S. 2, Urk. 8/63). Dieses Gutachten wurde am 26. August 2005 erstattet (Urk. 8/80/2-95) und vom Unfallversicherer der IV-Stelle am 4. Oktober 2005 zugestellt (Urk. 8/80/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 sprach der Unfallversicherer der Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 8/85). Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 keine Änderung des Rentenanspruches fest (Urk. 8/87).

1.3    Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/89) und Verfügung vom 18. September 2006 (Urk. 8/93) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da sie angemessen eingegliedert sei.

1.4    Im November 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/98), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/99) und einen Arztbericht (Urk. 8/100) ein. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an einem unveränderten Rentenanspruch fest (Urk. 8/102).

1.5    Im März 2010 gebar die Versicherte einen Sohn (Urk. 8/107) und anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahren im Juli 2010 gab sie einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand an (Urk. 8/110 Ziff. 1.1, Ziff. 5). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/111) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/113) ein und veranlasste ferner beim Y.___ ein rheumatologisches-psychiatrisches Gutachten welches am 9. März (Urk. 8/122) und am 31. März 2011 (Urk. 8/124/1-10) inklusiver Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 8/123/11-19) erstattet wurde. Am 23. August 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 26. August 2011, Urk. 8/132). Ausserdem legte die Versicherte eine Studienbestätigung bei, welche ihren im Oktober 2005 aufgenommenen Teilzeit-Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie auswies (Urk. 8/143).

    Mit Vorbescheid vom 2. September 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der bisherigen halben Rente in Aussicht (Urk. 8/137). Die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/138, Urk. 8/141) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 ab (Urk. 8/147 = Urk. 2) und entschied im Sinne des Vorbescheides.


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 3). Ferner reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 3/3-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

2.2    Mit Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 9) unterbreitete das Gericht dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 9. März 2011 (Urk. 8/122), welcher dieser am 13. April 2012 beantwortete (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 9. Juli 2012 (Urk. 19) vernehmen und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 10/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin teilte am 13. August 2012 den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 22), was der Beschwerdeführerin am 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe. Die Leistungsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nach wie vor eingeschränkt, allerdings sei eine Verbesserung ausgewiesen. Ab dem Begutachtungsdatum sei von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Ausserdem hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % nachginge und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Dieser Umstand wirke sich rentenrelevant aus, da bei Durchführung eines Einkommensvergleichs nach der gemischten Methode ein nicht mehr anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin erneuerte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) die Kritik am eingeholten Gutachten (S. 6 f.) und stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Beurteilung des L.___ betrage die Arbeitsfähigkeit als Ergotherapeutin 45-50 % und es bestehe eine Einschränkung im Haushalt von 30-40 % (S. 7). Ausserdem würde sie bei voller Gesundheit vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die gemischte Methode nicht anwendbar sei (S. 7 ff. Ziff. 1.3).

2.3    Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dies bezüglich der Beschwerdeführerin verbleibenden Arbeitsfähigkeit oder der Statusfrage. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete), nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs ergangene rechtskräftige Verfügung (vorstehend E. 1.3).

    Mit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2007 (Urk. 8/102), wurde festgestellt, dass sich keine Änderung im Anspruch ergeben habe, dies bezogen auf die erstmalige Rentenzusprache am 31. Januar 2005. Die damaligen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2).

3.

3.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/70-74) stützte sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Nach dem Unfall beim Rollerbladen vom 5. September 1999 (Urk. 8/7/39 Ziff. 4-6), wurden eine Cephalea sowie eine Rissquetschwunde (RQW) am Kinn links und am vierten Finger links nach Sturz bei chronischer Kopfschmerzanamnese (Urk. 8/7/38) beziehungsweise ein Status nach commotio cerebri und RQW sowie ein Verdacht auf milde traumatische Hirnschädigung (Urk. 8/7/31 Ziff. 1) diagnostiziert. Sodann unterzog sich die Beschwerdeführerin vom 29. Oktober bis 25. November 2003 einer stationären Rehabilitation. Die Ärzte der Rehaklinik stellten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/34/6-12) folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999 mit Halswirbelsäulen-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung sowie Gesichtsschädelkontusion

- persistierender zervikozephaler Symptomenkomplex rechtsbetont

- vegetative Dysregulation

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ein multidisziplinäres Therapieprogramm (Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Einzelbetreuung) aufgenommen worden, an welchem sie sehr motiviert teilgenommen habe. Die neuropsychologische Abklärung habe in den Basisfunktionen ein unauffälliges Leistungsprofil ergeben. Beeinträchtigend sei aber die belastungsabhängige Schmerz- und Beschwerdeexazerbation. Gesamthaft gesehen habe die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin deutlich entschärft werden können (S. 6). Ab dem 3. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Ergotherapeutin im bisherigen Rahmen (zirka 40 %) und vorsichtigem Versuch der Steigerung in kleinen Schritten wieder aufgenommen (S. 7).

3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 23. März 2004 dem Unfallversicherer (Urk. 8/34/4 = Urk. 8/113/10), die Beschwerdeführerin habe versucht, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern. Leider hätten sich ihre Beschwerden dadurch verstärkt. Insbesondere hätten die Schmerzen im Nackenbereich ausstrahlend bis retro bulbär sowie einschiessende, heftige Schmerzen parietal stark zugenommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich stark erschöpft, habe ein stark gesteigertes Schlafbedürfnis und fühle sich ausgebrannt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt. Er attestiere der Beschwerdeführerin deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 1).

3.4    Dr. med. A.___ stellte am 16. April 2004 (Urk. 8/34/2-3) vergleichbare Diagnosen und beantwortete die Fragen des Unfallversicherers dahingehend, dass er den medizinischen Endzustand für erreicht erachte und die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit 40-50 % leistungsfähig sei (S. 1).

3.5    Am 9. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer HWS-Distorsion aufgrund eines am selbigen Tag erlittenen Auffahrunfalls im Spital B.___ behandelt. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2004 (Urk. 8/113/13 = Urk. 8/113/115) fest, neurologische Abklärungen hätten keine Pathologie im Bereich der Neuroforamina oder des Myelons gezeigt, jedoch eine Kompression im Bereich des Sulcus ulnaris rechts. Nach Abklingen der Beschwerden sei eine physiotherapeutische Nachbehandlung zu diskutieren (S. 1).

3.6    Am 26. August 2005 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, Klinik D.___, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/80/2-41). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3), seine rheumatologisch-orthopädische, neurologische und internistische Untersuchung vom 13. Juni 2005 (S. 14 ff.), eine neurologische Teilbegutachtung vom 16. Mai 2005 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 8/80/83-86), eine neuropsychologische Untersuchung und Testung vom 6. Juli 2007 durch Dr. phil. F.___, Leitender Neuropsychologe (Urk. 8/80/77-82), ein am 15. Juni 2005 von Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, erstattetes psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/80/42-76), eine am 17. Juni 2005 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/80/87-95) und einen am 13. Juni 2005 erhobenen Röntgenbefund (Urk. 8/80/31-32).

    Als Beurteilung hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe bei einem Sturz beim Rollerblade-Fahren am 5. September 1999 eine HWS-Distorsion sowie eine Kopfkontusion mit Commotio cerebri erlitten. Die primären radiologischen Abklärungen und eine Schädel-Computertomographie hätten abgesehen von einer Fehlhaltung im HWS-Bereich unauffällige Befunde ergeben. Eine neuropsychologische Abklärung im Jahr 2003 hätte normale kognitive Leistungen ergeben. Es würden jedoch weiterhin zervikozephale Schmerzen, welche durch Kopfbewegungen, insbesondere Reklination sowie bei längeren Sitzen in unveränderter Stellung, exazerbieren (S. 20).

    Der Gutachter berichtete über Irritationszonen im Bereich der Kopfgelenke und Linea nuchae rechts mehr als links mit verkürztem Musculus trapezius, einen unauffälligen Neurostatus ohne Hinweise für eine zerebrale Läsion beziehungsweise zervikale Myelopathie oder Radikulopathie (S. 33). Weiter führte er aus, in den aktuellen Röntgenaufnahmen zeige sich im Bereich der HWS eine leichtgradige Hypermobilität auf Höhe C3/4, jedoch ohne sichere Zeichen einer Instabilität und ohne Zeichen von degenerativen Veränderungen. Im Bereiche der Lendenwirbelsäule würden unauffällige ossäre Strukturen und Bandscheibenräume bestehen (S. 35 oben). In der psychiatrischen Exploration könne differentialdiagnostisch eine neurotische hypochondrische oder somatoforme Störung ausgeschlossen werden. Ebenso bestünden auch keine Hinweise für eine Neurasthenie, ebenso wenig für eine Depression. Der psychiatrische Gutachter erhob als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und differenzialdiagnostisch psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (S. 33 f.). In der neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten eine gute Belastbarkeit bezüglich Instruktionsverständnis und Durchhaltevermögen gezeigt. Leichte Schwächen hätten sich nur in der Unterscheidung zwischen wichtig und unwichtig, der geteilten Aufmerksamkeit und dem Spurhalten gezeigt, weshalb aus rein neuropsychologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 34).

    Bezüglich EFL wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen eine zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte körperliche Belastbarkeit liege bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 15 kg und entspreche damit den Arbeitsanforderungen in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin (S. 34 unten).

    Als Diagnosen nannte der Gutachter abschliessend (S. 35 Ziff. 4.1):

- zervikovertebrales, zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach Sturz beim Rollerbladen am 5. September 1999

- mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hyperextensionstraumas

- einer leichten traumatischen Hirnverletzung

- Hypermobilität C3/4

- ICD-10: T91.9/W19

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

- mit Hypermobilität L3/4 und L4/5

- ICD10: M53.2

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sollte in ihrem angestammten Beruf als Ergotherapeutin zu 50 % arbeitsfähig sein, wobei Einschränkungen bestünden für Arbeiten über Kopf, Stehen vorgeneigt und wiederholte Kniebeugen. Eine leichte bis mittelschwere zumutbare anderweitige Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar. Haushalttätigkeiten könnten ihr aus ergonomischer Sicht in vollem Umfang zugemutet werden (S. 47 Ziff. 6).

3.7    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 13. November 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/100) bei bekannter Diagnose (Ziff. 2.1) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer schmerzhaften eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Ziff. 4.5). Er erachte sie daher seit 1999 und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 3).


4.

4.1    Seit Einleitung des letzten Revisionsverfahrens im Juli 2010 sind den Akten folgende Arztberichte zu entnehmen:

4.2    Im Schreiben vom 14. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/113/1-4) äusserte sich med. pract. H.___ dahingehend, dass er keine gesundheitlichen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin habe erkennen können, die Prognose wohl unverändert sei (Ziff. 1.4), und dass weiterhin ein 50%iger Rentenanspruch bestehe (Ziff. 1.6).

4.3    Am 9. März 2011 erstattete Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik J.___, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/122) gestützt auf den Untersuchungsbefund anlässlich der Exploration der Beschwerdeführerin vom 4. März 2011, auf eine testpsychologische Untersuchung vom 4. März 2011 sowie auf die Akten.

    Er nannte keine psychiatrische Diagnose und führte aus, bei der Beschwerdeführerin fänden sich keine Hinweise auf Persönlichkeitsdefizite, Intelligenzmangel, neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Störungen oder affektive Störungen. Die Beschwerdeführerin habe sich subjektiv nie depressiv gefühlt, besondere Ängste und Befürchtungen seien von ihr nicht spontan beschrieben. Objektiv sowohl im Gutachten von Dr. G.___ als auch anlässlich seiner Untersuchung habe sie in psychopathologischer Hinsicht keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Aufnahmeprüfung für das Psychologie-Studium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor-Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche. Dazu habe sie sowohl während seiner Exploration als auch testpsychologisch ganz unauffällige psychokognitive Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomotorik) aufgewiesen, und damit könnten ihr gegenwärtig weder psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert, noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden in Form von Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Lärmempfindlichkeit und rasche Ermüdbarkeit seien daher nicht auf psychische Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 8).

4.4    Am 31. März 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten (Urk. 8/124/1-10), dies gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Ergebnisse der EFL (Urk. 8/124/11-18), ihre Untersuchungsbefunde sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte):

- zervikovertebrales, zervikozephales Schmerzsyndrom bei/mit

- Status nach Sturzereignis beim Rollerbladen am 5. September 1999

- dabei mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hyperextensionstraumas

- gemäss Unterlagen leichter traumatischer Hirnverletzung

- Hypermobilität C3/C4 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005)

- klinisch aktuell keine Hinweise für Instabilität

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit

- Hypermobilität L3/L4/L5 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005)

- klinisch aktuell keine Hinweise für Instabilität

Sie führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem der Beschwerdeführerin sei eine aufgrund von Schmerzen in der Schulter- und Nackenpartie eingeschränkte allgemeine Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich bei den Hebe- und Tragetests, den statischen Tests in vorgeneigter Arbeitsposition im Sitzen und im Stehen sowie beim Arbeiten mit den Armen über Schulterhöhe selbst limitiert (S. 8 unten). Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grunde mässig, ebenfalls die Konsistenz bei den Tests. Die Belastbarkeit liege im Minimum allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit (S. 9 oben).

In der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht ganztags mit vermehrten Pausen von 2 x ½ Stunden vormittags und nachmittags arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dies führe aus interdisziplinärer Sicht zu einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistung von 75 % bei vermehrtem Pausenbedarf infolge verminderter Schmerztoleranz. (S. 9 Ziff. 5.1). Für eine anderweitige, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (S. 9 Ziff. 5.2).

4.5    Eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie des K.___ am 14. Dezember 2011 (Urk. 3/3) ergab im Teilbereich Konzentration/Belastung eine eher diskrete Einschränkung im Tempo bei guter Fehlerkontrolle. Die weiteren untersuchten Leistungen fielen allesamt unauffällig aus und in der Untersuchung hätten sich gemäss den Ärzten auch in der geteilten Aufmerksamkeit im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2002 unauffällige Werte gezeigt. Die Ärzte schätzten aus neuropsychologischer Sicht bei unberücksichtigter Schmerzsituation eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % (S. 2).

4.6    Auf Zuweisung des Hausarztes wurde das L.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dr. med. M.___ erstattete seine arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Ergotherapeutin mit Beurteilung des Haushaltschadens am 23. Januar 2012 (Urk. 3/4) gestützt auf seine Befragung vom 22. Dezember 2012 sowie auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen (S. 1 oben). Er nannte als Diagnose einen Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999, posttraumatische neuropsychologische Defizite, vor allem mit ausgeprägter Lärmempfindlichkeit, verminderter geteilter Aufmerksamkeit, allgemein eingeschränkte Stressbelastung und erhöhter Ermüdbarkeit im Alltag sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (S. 1 unten).

    Er führte aus, Hauptproblem in Bezug auf die verwertbare Arbeitsleistung im realen Arbeitsmarkt als Ergotherapeutin scheine die verminderte Belastbarkeit, rasche Erschöpfung, erhöhte Erholungszeit, Konzentrationsschwäche sowie Lärmempfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu sein. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit schätze er die Arbeitsleistung auf 75-80 % und die gesamte Arbeitsfähigkeit auf 45-50 % (S. 6 oben). In einer Verweistätigkeit bei einem Gesamtschaden im Haushalt von 30-40 % gehe er von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 45-50 % aus (S. 6 unten).

4.7    Auf gerichtliche Aufforderung hin erstattete Dr. I.___ am 13. April 2012 (Urk. 16) seine Stellungnahme zu seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2011 (vorstehend E. 4.3). Er führte unter anderem aus, bei der Beschwerdeführerin seien die Kriterien eines organischen Psychosyndroms nie erfüllt gewesen, weshalb die attestierte 50 % Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein organisches Syndrom zurückgeführt werden könne. Die psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten habe er anlässlich seiner Untersuchung nicht bestätigten können: rückwirkend bezogen auf die Verhältnisse im Jahr 2005 könne er das Ausmass der Störung und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (S. 1 lit. a).

5.

5.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf das Gutachten der Klinik D.___ vom 26. August 2005, in welchem als Diagnose ein zervikovertebrales, zervikozephales, zervikobrachiales sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt und eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). In den nachfolgenden Arztberichten, insbesondere dem Y.___-Gutachten vom 31. März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.4), wurden aus rheumatologischer Sicht keine wesentlichen neuen Diagnosen gestellt, ja sogar von den Ärzten des Y.___ bestätigt, es liessen sich bei den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen derzeit ebenso im Wesentlichen unveränderte Befunde (derselbe Kinn-Sternumabstand, dieselben Rotationsausmasse der Wirbelsäule und in etwa dieselben muskulären Druckpunkte) finden (Urk. 8/124/7). Es ist demnach in somatischer Hinsicht keine medizinische Veränderung ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführerin von den Ärzten des Y.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.

    Auch die nachfolgenden Arztberichte vermögen keine wesentliche gesundheitliche Veränderung der Beschwerdeführerin ausweisen. Zwar stellte Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. März 2011 keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert, attestierte aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und führte auch nachvollziehbar aus, das von Dr. G.___ im Gutachten D.___ diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und die differentialdiagnostisch-psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten seien vor dem Hintergrund der unauffälligen neurologischen Befunden nicht nachvollziehbar. Insbesondere würden bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Persönlichkeitsdefizite, Intelligenzmangel, neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Störungen oder affektive Störungen bestehen. Dazu weise die Beschwerdeführerin unauffällige psychokognitive Funktionen auf, habe die Aufnahmeprüfung für das Psychologiestudium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor-Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche (vgl. vorstehend E. 4.3).

    Dieser Einschätzung steht jedoch die neuropsychologische Untersuchung des K.___ vom 14. Dezember 2011 entgegen, aus welcher sich wiederum eine Einschränkung im Teilbereich Konzentration und Belastung und eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % ergibt (vgl. vorstehend E. 4.5), womit auch aus psychiatrischer/neurologischer Hinsicht - vorläufig jedenfalls - auf keine gesundheitliche Verbesserung geschlossen werden kann.

5.2    Bezogen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist somit keine relevante Sachverhaltsänderung ausgewiesen, und die Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten D.___ und jener im Y.___-Gutachten ist auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen (medizinischen) Sachverhalts zurückzuführen. Zwar ist gestützt auf das Y.___-Gutachten als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu erachten, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 75 % grösser ist als ursprünglich angenommen. Dies stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar.

5.3    Das Gesagte führt zur Schlussfolgerung, dass aus medizinischer Sicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist.


6.

6.1    

6.1.1    In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage sowie die Einschränkung im Haushalt zu prüfen.

6.1.2    Vorliegend stellt sich die Frage nach der in Art. 28a IVG normierten Invaliditätsbemessungsmethode. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

6.1.3    Die ursprüngliche Leistungszusprache basierte auf der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätige Person (Urk. 8/61 S. 3 f., Urk. 8/101/1). Im Haushaltabklärungsbericht vom 26. August 2011 (Urk. 8/132) wurde sodann erwogen, dass mit der Geburt des Sohnes im März 2010 ein Statuswechsel eingetreten sei. Die Abklärungsperson hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, in welchem Rahmen und Umfang sie heute bei guter Gesundheit ausserhäuslich tätig sein würde, erklärt habe, dass sie nie Vollzeit-Mutter habe sein wollen, sondern immer geplant habe, bei guter Gesundheit ausserhäuslich tätig zu sein. Ihr Ehemann sei Lehrer und werde ab August 2011 im Umfang von 50 % arbeiten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit Blick auf das Arbeitspensum ihres Ehemannes zirka 80 % ausserhäuslich tätig. Zusammen ergäbe dies ein Pensum von 130 %, welches aus finanziellen Gründen notwendig sei. Die Kinderbetreuung könne mehrheitlich durch ihren Ehemann und sie selbst abgedeckt werden. Zudem wohne ihre Mutter zirka 20 Minuten entfernt. Als Ergotherapeutin hätte sie auch die Möglichkeit, ihre Arbeit einzuteilen (Urk. 8/132 S.2 f. Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson gelangte zur Beurteilung, es sei eher unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit effektiv im Rahmen von 80 % ausserhäuslich tätig wäre, schöpfe diese doch schon ihre Restarbeitsfähigkeit von 75 % keinesfalls aus (S. 3 oben). Der nachträglichen telefonisch erfolgten Einwendung der Beschwerdeführerin (siehe ELAR-Notiz vom 26. August 2011, Urk. 8/133), wonach sie bei guter Gesundheit nicht im Rahmen von 80 % sondern 100 % erwerbstätig wäre (S. 1 Mitte), könne nach dem Grundsatz der Aussagen der ersten Stunde nicht gefolgt werden (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei deshalb als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (Urk. 8/132 S. 3, Urk. 8/133).

6.1.4    Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im März 2010 geborenen Kindes. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit nach der Geburt ihres Sohnes vollzeitlich gearbeitet hätte, hat sie zum einen doch auch vor der Geburt nie eine volle Erwerbstätigkeit (maximal 85 %) ausgeübt (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/11 Ziff. 9) und spricht zum anderen auch der Betreuungsbedarf und das Alter des Kindes gegen die geltend gemachte volle Erwerbstätigkeit. Vielmehr erscheint die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach aus finanziellen Gründen ein Pensum von total 130 % (davon 50 % Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes) notwendig sei, glaubhafter, was auch gemäss der Regel der „Aussagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), zutrifft.

    Daher ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Status der 80%igen Erwerbstätigkeit und der 20%igen Betätigung im Haushalt nicht zu beanstanden.

    Durch den Statuswechsel von ausschliesslicher Erwerbstätigkeit zu teilzeitlicher verbunden mit dem Besorgen eines Aufgabenbereichs gelangt eine andere Methode der Bemessung der Invalidität (gemischte Methode statt reiner Einkommensvergleich) zur Anwendung, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.

6.2    

6.2.1    Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich.

6.2.2    Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihren Haushalttätigkeiten nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/132 S. 5 f. Ziff. 6). Dieser Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Die Haushaltabklärung berücksichtigte die genannten Beschwerden und ist angemessen detailliert sowie sorgfältig abgefasst. Die Einschränkungen beziehungsweise die vorliegend nicht vorhandenen Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltbereichen wurden nachvollziehbar begründet und basieren in erster Linie auf den anlässlich der Abklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Der Haushaltbericht erfüllt damit die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. vorstehend E. 1.6) und vermag zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.

6.2.3    Soweit die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Aufgabenbereich von mindestens 30 % gestützt auf die arbeitsmedizinische Einschätzung vom 23. Januar 2012 (L.___-Gutachten, vgl. vorstehend E. 4.6) geltend macht, übersieht sie zunächst, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2011 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) und der Bericht erst nach Erlass dieser Verfügung erstellt wurde. Zudem beruht das L.___-Gutachten nicht auf einer persönlichen Untersuchung, sondern wurde von Dr. M.___ aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten und einer Befragung der Beschwerdeführerin erstellt, was den Beweiswert schmälert. Ausserdem beurteilte Dr. M.___ den Haushaltsschaden, welcher jedoch eine Rolle im Haftpflichtrecht und nicht im vorliegenden Sozialversicherungsrechtsverfahren spielt, in welchem die Einschränkungen im Haushalt durch die Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich bezifferte Dr. M.___ diesen Haushaltsschaden gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und allein gestützt auf die Akten auf 30-40 %, obwohl schon anlässlich der Rentenzusprache gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Klinik D.___ aus ergonomischer Sicht - mit Ausnahme des Staubsaugens – keine Einschränkung im Haushalt bestanden hat (Urk. 8/80/2-41 S. 37 Ziff. 6). Aus diesen genannten Gründen vermag die Einschätzung von Dr. M.___ nicht zu überzeugen und den Beweiswert des Abklärungsberichts nicht in Zweifel zu ziehen.

    Es ist damit für den Aufgabenbereich Haushalt vollumfänglich auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 abzustellen und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin diesbezüglich auf 0 % festzusetzen.

6.3    Zusammenfassend sind der von der Beschwerdegegnerin angenommene Statuswechsel und die damit verbundene Beurteilung der Einschränkung im Haushalt rechtens und nicht zu beanstanden.


7.

7.1    Ist - wie hier wegen dem vorzunehmenden Methodenwechsel - ein Revisionsgrund gegeben, so ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG der Anspruch neu zu prüfen. Diese Prüfung umfasst alle Anspruchsvoraussetzungen und ist nicht auf das Element beschränkt, aus dem sich der Revisionsgrund ergeben hat (Urteil des Bundesgerichts I 652/00 vom 12. März 2002 = AHI 2002 S. 164 E. 2a).

7.2    Beim Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Valideneinkommen aus dem Jahr 2004 von Fr. 68‘380.-- und angepasst an die Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen bei vollständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 75‘515.-- beziehungsweise bei einem 80 %-Pensum ein Einkommen von rund Fr. 60‘412.-- (Urk. 8/134). Die Ermittlung dieses Einkommens wurde in masslicher Hinsicht von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 12 oben) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 60‘412.-- im Jahr 2011 auszugehen.

7.3    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen. Eine solche ergibt sich aus der Beurteilung im Rahmen des eingeholten Gutachtens (vorstehend 4.4) und ist umso plausibler, als die spätere neuropsychologische Abklärung eine noch höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich 80 %, ergeben hat (vorstehend E. 4.5).

    Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 56‘636.-- einzusetzen.

7.4    Die Einkommenseinbusse im Erwerbsbereich beträgt demnach Fr. 3‘776.--, was eine Einschränkung von 6.25 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten Teilinvaliditätsgrad von 5.00 % (6.25 % x 0.8) ergibt.

    Da im Aufgabenbereich von keiner Einschränkung auszugehen ist (vorstehend E. 6.2), beträgt auch der Gesamtinvaliditätsgrad 5 %.

    Würde die Arbeitsfähigkeit lediglich mit 50 % eingesetzt, so ergäbe dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 37‘757.--, eine Einbusse von Fr. 22‘655.--, eine Einschränkung von 37.50 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten und ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %.

    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind angesichts des Aufwands (Art. 69 Abs. 1bis IVG) für das vorliegende Verfahren auf Fr. 900.-- festsetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler



MO/PB/ESversandt