Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 20. Mai 2003 meldete sich der 1966 geborene X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nachdem die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, wies sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 22. Juli 2004 ab (Urk. 7/13) und verneinte am 6. August 2004 verfügungsweise auch einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/18).
1.2 Am 28. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/27, 7/28). Nach getätigten ersten Abklärungen ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle MEDAS Y.___ an (Urk. 7/49). Gestützt auf das von dieser am 22. August 2011 erstattete Gutachten (Urk. 7/55) wurde das Leistungsbegehren - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 19. Januar 2012 abgewiesen (Urk. 2 [= 7/68]).
2. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 30. Januar 2012, mit welcher er beantragte, es sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit vom 8. März 2012 datierter Beschwerdeantwort (beim Gericht am 7. März 2012 eingegangen) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. März 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 9). Am 3. Mai 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 10).
Am 10. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, indem er dem Gericht eine Bestätigung zukommen liess, aus welcher hervorging, dass er vom Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde wirtschaftliche Hilfe bezieht (Urk. 11 und 12).
Die Sozialarbeiterin, welche den Beschwerdeführer betreut, informierte das Gericht am 21. September 2012, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012 in der psychiatrischen Klinik Z.___ in Behandlung sei (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. August 2011 dafür, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit ohne Leistungseinbusse ganztags zumutbar sei. Damit könne er ein Einkommen von Fr. 62'098.80 erzielen. Da der Versicherte seit Jahren keiner geregelten Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen sei, sei das Einkommen, welches er ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, nach Massgabe eines Statistikwerts zu ermitteln. Der Tabellenlohn für Arbeiten im Baugewerbe, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen würden, betrage Fr. 72'383.95. Bei einem so bemessenen Valideneinkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'285.15, was einem Invaliditätsgrad von 14 % entspreche. Damit bestehe weder Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an Rückenproblemen, einer HIV-Infektion sowie einer Depression. Leichte Tätigkeiten könne er bloss noch mit einer reduzierten Leistung verrichten. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, das von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von Fr. 62'098.80 zu erzielen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Jahr 2004 kam die IV-Stelle aufgrund der damals erhobenen medizinischen Verhältnisse zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich, eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben schwerer Gewichte jedoch zu 100 % zumutbar sei, womit er ein Jahreseinkommen von Fr. 52'025.-- erzielen könne. Sie nahm in der Folge an, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 80'891.85 erzielt hätte. Daraus resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 7/18).
Bereits zuvor hatte die IV-Stelle am 22. Juli 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint (Urk. 7/13).
3.2
3.2.1 Im MEDAS-Gutachten vom 22. August 2011 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/55 S. 19 f.):
- Mechanisch getriggertes, chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10-Code: M54.06), mindestens bestehend seit 2008 mit/bei
- degenerativer Segmentkaskade L4/L5 (weniger ausgeprägt L5/S1 und L3/L4) bei seit Juli 2009 dokumentierter Anterolisthese LWK4/LWK5 (radiologisch Grad Meyerding II)
- akzentuierter Spondylarthrose L4-S1
- sekundär ossär bedingter Foraminaleinengung L4/L5 mit beidseitig radiologisch beschreibbarer Wurzelirritation L4
- auf der rechten Seite pseudoradikulären Sensationen und reffered pain, zudem intermittierend radikuläres Reizsyndrom L4 möglich
- keine direkten oder indirekten Hinweise für relevante radikuläre Ausfallsproblematik
- wahrscheinlich überlagernder Symptomatik bei Diagnose 3
- Intermittierend belastungsgeprägtes femoropatelläres Syndrom (ICD-10-Code: M23.8), bestehend seit 2000, rechts bei beginnender Kompartimentsdegeneration medialbetont rechts
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts im Jahre 2000 (bei Diagnose einer Korbhenkelläsion des medialen Meniskus)
- fehlende Hinweise für Rezidivmeniskusproblematik oder Instabilitätsproblematik
- Mässige Periarthropathia coxae/trochanterica rechts (ICD-10-Code: M24.95) mit leichtem referred pain bei Tractusreizung rechts, bestehend seit 2008
- muskuläre Dysbalance
- wahrscheinlich teilweise überlagernd mit Symptomatik bei Diagnose 1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/55 S. 20):
- HIV-Infektion CDC-Stadium B3 (ICD-10-Code: U60.2), ED 07/06
- Alkoholmissbrauch (ICD-10-Code: F10.1), bestehend seit vielen Jahren
- Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung im Sinne von Dekonditionierung bei langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt (ICD-10-Code: F54)
- Intermittierender, inhalativer Kokainkonsum
Die Gutachter führten aus, bereits als Kind habe sich der Explorand eine Knieverletzung rechts mit einem Hämarthros zugezogen, wahrscheinlich habe er sich dabei auch eine Fraktur der Patella zugezogen, die erst Jahre später diagnostiziert worden sei. Am 18. November 2000 habe der Versicherte ein Trauma des rechten Knies erlitten. Am 25. November 2000 sei eine Arthroskopie rechts bei Korbhenkelläsion des Meniskus rechts medial durchgeführt worden. Trotzdem hätten ein Reizzustand des Knies rechts sowie eine Pseudarthrose der Patella rechts persistiert. Deswegen habe der Versicherte seine Tätigkeit als Hilfselektriker auf dem Bau nicht wieder aufnehmen können. Im Jahr 2006 sei die Diagnose einer HIV-Infektion CDC-Stadium B3 gestellt worden. Bis heute bestehe unter antiretroviraler Therapie ein stabiler Zustand. Im Jahr 2009 sei die Diagnose eines lumboischialgiformen Schmerzsyndroms bei isthmischer Spondylolisthese L4 gestellt worden. Die zur polydisziplinären Beurteilung notwendigen Untersuchungen hätten am 16. Juni und 7. Juli 2011 stattgefunden. Der Explorand habe lumbale Rückenschmerzen beklagt, die vor allem unter körperlicher Belastung exazerbieren würden, es komme dann auch zu einer Schmerzausstrahlung über den Hüftbereich, manchmal bis in den rechten Fuss ziehend. Infolge der HIV-Krankheit habe er eine erhöhte Müdigkeit und schnellere Erschöpfbarkeit als früher beklagt. Vor allem wenn er zu viel an die Diagnose denke, habe er im Rahmen der HIV-Krankheit eine Tendenz zu depressiven Phasen. Weiter führten die Gutachter aus, rheumatologisch gesehen bestehe beim 44-jährigen Versicherten, anamnestisch und klinisch gut eingrenzbar, ein mechanisch getriggertes chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei einer degenerativen Segmentkaskade der unteren Lendenwirbelsäule (hauptsächlich bei L4/L5) mit seit Juli 2009 dokumentierter Anterolisthesis (Wirbelvorgleiten) von LWK4 gegenüber LWK5. Diese Diagnose decke sich mit der vorliegenden Aktenlage. Für die Rückenschmerzen seien hauptsächlich die akzentuierten Spondylarthrosen L4-S1 als strukturelles Korrelat zu nennen. Bei den erlebten Ausstrahlungen liege im Rahmen der spinalen Genese hauptsächlich eine pseudoradikuläre Symptomatik vor, wobei aufgrund der radiologischen Bildgebung durchaus intermittierend ein radikuläres Reizsyndrom L4 möglich wäre, ohne dass sich direkte oder indirekte Hinweise für eine Ausfallsproblematik finden liessen. Bei den erlebten Ausstrahlungen im proximalen Bein-/Hüftbereich rechts müsse auch von einer Überlagerung der Symptomatik bei einer Periarthropathia coxae/trochanterica ausgegangen werden. Die bisherige Diagnostik sei zweckmässig gewesen und auch die Behandlungen respektive Entscheidungsfindungen über das therapeutische Vorgehen könnten bedingungslos gestützt werden, wobei chirurgische Massnahmen bis anhin nicht für notwendig erachtet worden seien. Das rein konservative Vorgehen mit physikalischer Behandlung zur Kräftigung und Stützung des Rumpfes und des Rückens zeige sich bis anhin als wertvoll. Die Einnahme von Schmerzmitteln sei in solchen Situationen zumindest bei Exazerbationen absolut vertretbar; infiltrative Massnahmen seien mit immerhin teilweisem Gewinn ebenfalls eingesetzt worden. Die Periarthropathia coxae/trochanterica rechts könne durchaus sekundär aufgrund der spondylarthrotisch geprägten Rückenproblematik resultieren oder unterhalten sein über die muskuläre Dysbalance der ilioglutealen Muskelsysteme. Für eine bedeutendere, tiefe artikuläre Störung der Hüftgelenke hätten sich keine Hinweise finden lassen. Die Knieproblematik rechts könne im Sinne eines belastungsgeprägten femoropatellären Syndroms interpretiert werden, was im Kontext mit einem Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts vor 11 Jahren mit beginnender Kompartimentsdegeneration medial des rechtens Knies zu nennen sei. Akzentuierte degenerative Verläufe der Gelenkkompartimente nach Meniskusoperationen seien bekannt. Hinweise für ein Rezidiv im Sinne einer Meniskusläsion oder einer anderweitigen Kniebinnenproblematik, gemeint seien Bandinstabilitäten oder ablösende Knorpelschäden, lägen keine vor.
Insgesamt - so die Gutachter weiter - würden keine anamnestischen oder klinischen Hinweise für ein systemisch-entzündliches oder systemisch-metabolisches rheumatologisches Leiden vorliegen. Die Untersuchung sei bei bester Compliance durchgeführt worden und es seien keine Diskrepanzen festzuhalten gewesen. Die Kriterien für eine Fibromyalgiesymptomatik seien nicht erfüllt; es seien keine Tenderpoints feststellbar gewesen. HIV-Patienten mit entsprechender Behandlung würden im rheumatologisch-medizinischen Bereich immer wieder betreffend potentieller co-lateralen Gelenkstörungen diskutiert. Die oben genannten Störungen des Bewegungsapparates seien beim Exploranden aber allesamt mechanischer Natur und ein Zusammenhang mit dem infektiologischen Leiden des Versicherten könne nicht hergestellt werden. Die lange Zeit ausgeübte Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter und Hilfselektriker auf dem Bau sei dem Exploranden definitiv nicht mehr zumutbar, hiefür bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kanalreinigungsarbeiter sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dabei bestehe keine Einschränkung des zeitlichen Pensums, sondern lediglich eine maximal 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch einen vermehrten Pausenbedarf und/oder eines verlangsamten Arbeitstempos aufgrund der Einhaltung der ergonomischen Verhaltensempfehlungen. Der vermehrte Pausenbedarf wäre zur Sicherstellung von Lockerungs-, Dehnungs- und Gymnastikübungen. Für eine geeignete Verweistätigkeit sei der Versicherte sowohl was das zeitliche Pensum als auch die Leistungsfähigkeit anbelange, voll arbeitsfähig (Urk. 7/55 S. 21 ff.).
Weiter wurde festgehalten, der begutachtende Psychiater habe beim Exploranden aufgrund übermässiger Menge (mindestens vier Flaschen Bier pro Tag) einen Alkoholmissbrauch festgestellt. Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen habe der gegenwärtige psychopathologische Befund nicht ergeben. Es habe sich auch kein erhöhtes Depressionsrisiko im Sinne einer positiven Familienanamnese oder vormaliger Episoden finden lassen. In den Unterlagen werde zwar immer wieder eine "depressive Störung" von Nichtpsychiatern postuliert, fachgerechte Ausführungen dazu liessen sich jedoch nirgends finden. Dies gelte auch für den Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten des Spitals A.___ vom 5. Januar 2011. Die Hausärztin berichte am 22. November 2010 von einer Depression mit Schlafstörung, beschreibe aber weder in der Anamnese, noch im Befund oder durch ihr Therapieverhalten eine depressive Episode im Sinne der ICD-10. Auch der Explorand erlebe sich nicht im Sinne einer psychischen Krankheit oder anhaltender Depressivität und habe kein Bedürfnis, entsprechende Hilfe oder Fachärzte aufzusuchen. Es sei indes wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Diagnosestellung der HIV-Krankheit mit einer psychischen Verschlechterung auf die neue Situation reagiert habe, ohne dass das Vollbild einer Anpassungsstörung erreicht worden wäre. Als Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren seien dysfunktionale Faktoren wie Dekonditionierung und möglicherweise Symptomausweitung zu nennen. Das nicht mehr Partizipieren an tagesstrukturierenden Prozessen oder am sozialen Erwerbsleben führe zu subjektiver Leistungsinsuffizienz und Schonverhalten, was dann wiederum den Dekonditionierungsprozess anheize. Die psychiatrische Synthese aus den Akten, der eigenen Befragung und Untersuchung führe somit zu den Diagnosen eines Alkoholmissbrauchs sowie zu dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung im Sinne von Dekonditionierung bei langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt. Mit den angegebenen Störungen sei keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet verbunden (Urk. 7/55 S. 24).
Sodann führten die Gutachter aus, aus internistischer Sicht bestehe beim Versicherten eine HIV-Krankheit CDC-Stadium B3. Unter der aktuellen antiretroviralen Therapie mit Truvada und Viramune zeige sich eine optimal supprimierte Virenlast. Somit habe diese Krankheit zum aktuellen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung decke sich mit dem Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten des Spitals A.___ vom 5. Januar 2011, wo die HIV-Krankheit unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Weitere signifikante Krankheiten auf dem Gebiet der inneren Medizin würden beim Exploranden derzeit nicht vorliegen (Urk. 7/55 S. 25).
Im Gutachten wurde schliesslich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 8 bis 8 1/2 Stunden pro Tag zumutbar sei. Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sollte vermieden werden. Ungünstig seien Tätigkeiten, die eine längerdauernde Zwangshaltung des Rückens oder des Kopfes provozierten, sowie solche in kniender oder kauernder Körperposition. Für derart angepasste Tätigkeiten bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/55 S. 27 f.).
3.2 Das MEDAS-Gutachten beruht auf den erforderlichen sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/55 S. 11-17, 33-36, 41-47), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/55 S. 14, 33 f., 44), ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/55 S. 2-11) und vermag in den Beurteilungen und Schlussfolgerungen zu überzeugen. Da die Hausärztin keine Befunde nennt, welche geeignet wären, die Einschätzungen der Gutachter in Frage zu stellen, erweisen sich die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände (Urk. 1) als nicht stichhaltig. So steht aufgrund der Feststellungen des begutachtenden Facharztes fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer Depression noch an einer anderen psychischen Störung leidet, welche eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bewirken könnte. Er ist sodann in der Lage, eine dem gutachterlich festgesetzten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinbusse zu verrichten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die MEDAS-Gutachter keine Notwendigkeit für eine psychiatrische Behandlung gesehen und eine solche infolgedessen auch nicht empfohlen hatten (vgl. Urk. 7/55 S. 28 f.). Entsprechend ist auch nicht zu sehen, inwiefern sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun psychiatrisch betreut wird (Urk. 13), auf allfällige Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung auswirken könnte.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2 [I 822/06]).
4.2.2 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer als Elektro-Hilfsmonteur für die B.___ AG tätig. Mit dieser Tätigkeit erzielte er gemäss IK-Auszug im Jahr 1999 Einkünfte in Höhe von Fr. 68'952.--, im Jahr 2000 solche von Fr. 87'223.--, im Jahr 2001 von Fr. 79'576.-- und im Jahr 2002 von Fr. 63'518.-- (Urk. 7/32). Nach Auskunft der Arbeitgeberin betrug das Monatssalär im Jahr 2003 Fr. 5'150.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 66'950.-- (13 x Fr. 5'150.--) entsprach (Urk. 7/9). Der Vergleich mit den effektiven Lohnbezügen ergibt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 erhebliche Überstunden geleistet hatte; in den Jahren 1999 und 2002 wurden indes kaum Einkünfte aus Überstunden erzielt. Bei dieser Sachlage kann nicht unterstellt werden, dass er auch künftig regelmässig Überzeit geleistet hätte. Entsprechend ist bei der Bemessung des Valideneinkommens vom üblichen Monatssalär von Fr. 5'150.-- (respektive vom Jahressalär von Fr. 66'950.--) auszugehen, welches der Beschwerdeführer vor dem Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens erzielt hat. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1958 Punkten im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 91 Tabelle B10.3) auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 74'233.--.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.2 Da der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und ohne Zwangshaltungen von Rücken und Kopf sowie ohne Knien und Kauern vollschichtig und ganztags zumutbar. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) finden sich genügend Tätigkeiten, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'806.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2092 Punkten im Jahr 2008 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 62'244.--.
Da dem Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das noch recht junge Alter des Beschwerdeführers und fehlende Dienstjahre kaum auf die Entlöhnung bei Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus auswirken.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 56'020.-- (Fr. 62'244.-- ./. 10 %) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 74'233.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'213.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2) 25 % entspricht.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich seit der Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und desjenigen auf Rente im Jahr 2004 keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Am 10. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 11 und 12), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).