Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00148 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 13. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 (Urk. 9/17, Urk. 9/38) rückwirkend per 1. November 1999 bei einem auf 67 % festgelegten Invaliditätsgrad eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In der Folge wurde die ganze Rente im Jahr 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/44) bestätigt.
1.2 Im Dezember 2008 (Urk. 9/45/1) hob die IV-Stelle ein weiteres amtliches Rentenrevisionsverfahren an. Da der eingeholte Bericht des Hausarztes (Urk. 9/49) zu wenig aufschlussreich war, wurde eine Begutachtung durch die Abklärungsstelle Y.___ angeordnet (Urk. 9/52). Da sich der Versicherte den vorgesehenen medizinischen Untersuchungen trotz mehrfacher Mahnung und (zweimalig) eingeräumter Bedenkzeit nicht unterzog (Urk. 9/54, Urk. 9/56-57, Urk. 9/61-62, Urk. 9/64), wurde die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 28. September 2010 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (d.h. per Ende Oktober 2010) eingestellt (Urk. 9/68). In der Folge - offenbar nachdem das Rentenbetreffnis für den Monat November 2010 nicht mehr ausbezahlt worden war - meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle; mit Schreiben vom 11. November 2010 erklärte er, künftig seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, und ersuchte um Wiederherstellung seines Rentenanspruches (Urk. 9/69). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wurde die Verfügung vom 28. September 2010, mit welcher die Rente eingestellt worden war, wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 9/71), so dass die zuvor ausgerichtete Invalidenrente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 9/70 und 9/85). Am 20. Dezember 2010 wurde eine Begutachtung des Versicherten durch die Abklärungsstelle Z.___ des A.___ angeordnet (Urk. 9/72-73).
Gestützt auf das am 27. Mai 2011 erstattete und mit Schreiben vom 27. Juni 2011 ergänzte Gutachten (Urk. 9/86 und 9/88) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juli 2011 in Aussicht, die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben (Urk. 9/92-93). Da der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Einwände erhob, wurde die bisher ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung schliesslich mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 per Ende November 2011 aufgehoben (Urk. 2). Nachdem anfangs Dezember 2011 kein Rentenbetreffnis mehr ausbezahlt worden war, erkundigte sich der Versicherte in der Woche vom 5. bis 9. Dezember 2011 telefonisch bei der IV-Stelle nach dem Verbleib der monatlichen Rentenzahlung. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte ihm mit, die Rente sei mit einer im Oktober 2011 zugestellten Verfügung aufgehoben worden; am 12. Dezember 2011 beauftragte X.___ Rechtsanwältin Sigg Bonazzi mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Zusammenhang (Urk. 9/98). Gleichentags gelangte diese an die IV-Stelle, ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten und erklärte, ihr Mandant habe keine Verfügung erhalten, mit welcher die zuvor ausgerichtete Rente aufgehoben worden wäre (Urk. 9/97). Die am 28. Dezember 2011 versandten Verfahrensakten (Urk. 9/99) gingen am 4. Januar 2012 bei Rechtsanwältin Sigg-Bonazzi ein (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/5).
2. Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 4. Oktober 2011 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten. Neben seinem materiellen Antrag beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 (Urk. 11) reichte er sodann das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) sowie drei Belege (Urk. 13/1-3) zur Substantiierung seines Armenrechtsgesuchs ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 8) hatte die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und ausgeführt, die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2001 sei als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und die Einstellung der Rente daher mit einer Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung zu begründen; trotz seines Alters sei dem Versicherten eine Selbsteingliederung zumutbar (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli 2012 (Urk. 14) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2012 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, damit der Beschwerdeführer zur von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Motivsubstitution sowie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung nehmen könne. Mit Replik vom 5. Oktober 2012 (Urk. 18) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen unverändert fest. Mit Eingabe vom 15. November 2012 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Duplik), was der Beschwerdeführerin am 19. November 2012 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1.2 Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 65 E. 2a). Der Sozialversicherungsprozess wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb es sich dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast handelt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweis).
Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. E. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 E. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 66 E. 2a).
1.3 Der Beschwerdeführer führte beschwerdeweise und replicando aus, er bestreite, die Verfügung vom 4. Oktober 2011 je erhalten zu haben. Nachdem anfangs Dezember 2011 kein Rentenbetreffnis mehr ausbezahlt worden sei, habe er sich in der Woche vom 5. bis 9. Dezember 2011 telefonisch bei der IV-Stelle nach dem Verbleib der monatlichen Rentenzahlung erkundigt. Die zuständige Sachbearbeiterin habe ihm mitgeteilt, die Rente sei mit einer im Oktober 2011 zugestellten Verfügung aufgehoben worden; am 12. Dezember 2011 habe er Rechtsanwältin Sigg Bonazzi mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Zusammenhang beauftragt (Urk. 9/98). Diese sei dann noch gleichentags an die IV-Stelle gelangt, und habe um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht und erklärt, dass er keine Verfügung erhalten habe, mit welcher die zuvor ausgerichtete Rente aufgehoben worden sei (Urk. 9/97). Die am 28. Dezember 2011 versandten Verfahrensakten (Urk. 9/99) seien am 4. Januar 2012 bei Rechtsanwältin Sigg Bonazzi eingegangen (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/5), weshalb die Eingabe innert Frist erfolgt sei.
Die Beschwerdegegnerin liess sich weder zur Tatsache noch zum Datum der Zustellung vernehmen (Urk. 8, Urk. 21).
1.4 Mit Blick darauf, dass die Tatsache der Zustellung umstritten ist und kein Zustellungnachweis der Verfügung vom 4. Oktober 2011 vorliegt, vermag die Beschwerdegegnerin den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde. Demzufolge ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser erst mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2011 (Urk. 3/5; Eingangsdatum am 4. Januar 2012) Kenntnis von der Verfügung vom 4. Oktober 2011 erhalten hat. Die Eingabe vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) erfolgte daher innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente zunächst damit, dass dem Beschwerdeführer (nun) eine behinderungsangepasste mittelschwere Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 2 S. 2) ganztags zumutbar sei und er unter Berücksichtigung einer 20%igen Einschränkung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes und einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem langsameren Arbeitstempo noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Mittels Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 12. März 2012 (Urk. 8) ging sie demgegenüber davon aus, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zufolge zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen und die bisher ausgerichtete Rente deswegen einzustellen sei. Ferner hielt sie dafür, dass vorliegend keine Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen, da davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung gelingen werde.
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Beurteilung durch das Z.___ handle es sich einzig um eine neue Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes. Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rente bestehe ebenfalls kein Raum, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt damals detailliert und umfassend durch ihren medizinischen Dienst habe beurteilen und abklären lassen.
4.
4.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
4.2 Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 (rückwirkend per 1. November 1999; Urk. 9/17, Urk. 9/38) ist der im Januar 1955 geborene Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/45). Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente war er mehr als 56 Jahre alt und bezog seit fast 12 Jahren eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
4.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt (vgl. hierzu das erstmals in der Beschwerdeantwort erwähnte Vorbringen, Urk. 8). Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er verfügt über eine Schulbildung von gerade acht Jahren, hat keinen Beruf erlernt und war vor Eintritt der langjährigen Invalidität zuletzt als Lagermitarbeiter im Möbelverkauf und zuvor im Gartenbau tätig (Urk. 9/4 Ziff. 6.3, Urk. 9/6 und Urk. 9/7/5). Die Ausübung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter ist ihm aber aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr möglich (Urk. 9/86 S. 18). Der Beschwerdeführer kann daher nicht auf eine – und sei es auch weit zurückliegende - gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihm um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte.
4.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Gartenarbeiter und Lagermitarbeiter (Urk. 9/4 Ziff. 6.3, Urk. 9/6, Urk. 9/86/13) beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/86/35 Ziff. 3) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision beziehungsweise Wiedererwägung.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, machte mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 (Urk. 23/1-3) bei einem Zeitaufwand von 13.10 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.73 zuzüglich Mehrwertsteuer einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘660.65 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen Kontakte mit dem Beschwerdeführer (telefonisch und brieflich inklusive Besprechung) sowie die gestellten Fristerstreckungsgesuche, welche sich insgesamt auf mehrere Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 99 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der neunseitigen Rechtsschrift, der dreiseitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich