Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00149
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 16. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene X.___ absolvierte eine Detailhandelslehre und arbeitete bis 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Detailhandelsangestellter. Am 12. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Störung seit Kindheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/5). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/19, Urk. 8/20) sowie medizinische (Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/51) Abklärungen. Mit Mitteilung vom 18. April 2011 schloss sie die am 7. Dezember 2010 (Urk. 8/56/3) aufgenommene Arbeitsvermittlung erfolglos ab (Urk. 8/55). Anschliessend zog sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/57) bei und liess den Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/62). Nach Erlass des Vorbescheides vom 9. November 2011 (Urk. 8/71) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Januar 2012 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 2. Februar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm rückwirkend ab Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. März 2012 bewilligte das Gericht für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. März 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, Gutachter Dr. Y.___ ersehe zwar ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, sei jedoch im Widerspruch dazu der Auffassung, die Sucht sei Ursache des psychischen und somatischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens. Dabei verkenne er den tatsächlichen Ablauf der bereits seit der Jugend bestehenden Borderline-Störung sowie der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit depressiver Entwicklung. Dr. Y.___ halte zwar fest, dass er bereits im vierten und fünften Lebensjahr unter den Streitigkeiten der Eltern und der Alkoholabhängigkeit des Vaters schwer gelitten habe, er zuhause deswegen ständig Angst gehabt habe, etwas falsch zu machen, und er, wie auch seine Mutter und Schwester, vom Vater immer im Affekt geschlagen worden sei. Bereits im Primarschulalter habe er sich heimlich Schnittverletzungen zugefügt. Dr. Y.___ habe sich mit der traumatisierten Jugend in keiner Art und Weise auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt aufgrund der hier unstrittig vorliegenden Suchtproblematik davon ab, ob die Polytoxikomanie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 1.1) Folge einer vorbestehenden, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist oder die Suchtmittelabhängigkeit zu einer solchen geführt hat, oder ob ohne kausale Verknüpfung mit der Suchtproblematik eine Gesundheitsstörung mit invalidenversicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht.
3.2
3.2.1 Gemäss Bericht des Z.___, Poliklinik für Drogenmedizin, vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/18) befand sich der Beschwerdeführer ab dem 24. November 2005 aufgrund von Alkohol-, Opioid- und Kokainabusus in einer Substitutionsbehandlung, welche er am 24. Februar 2009 abbrach. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung seit dem 20. April 2006, unter Antidepressiva remittiert, diagnostiziert (Urk. 8/18/2).
3.2.2 Von August 2007 bis Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch den Psychologen lic. phil. A.___ sowie Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/16) neben den Abhängigkeitsdiagnosen (ICD-10 F11.22 und F14.20) eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) diagnostizierten sowie den Verdacht auf eine ADHS äusserten (Urk. 8/16/2).
3.2.3 Die erste psychiatrische Hospitalisation fand vom 18. Februar bis 12. Mai 2009 in der Privatklinik C.___ (Klinik C.___) statt (Urk. 8/15). Im Austrittsbericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/26) wurden ein Opiatabhängigkeitssyndrom (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine remittierte leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 8/26/1). Von den Wochenendurlauben sei der Beschwerdeführer bis auf einen einmaligen Rückfall mit Konsum von Kokain und Alkohol stets ohne Konsum zurückgekehrt. Er habe erlernte Handlungsstrategien zunehmend besser umsetzen und in dieser Zeit auch wieder Kontakt zu den für ihn wichtigen Personen aufnehmen und kleine Unternehmungen durchführen können. Der Beschwerdeführer sei psychisch gut stabilisiert in die Therapieeinrichtung D.___ zur Anschlussbehandlung übergetreten (Urk. 8/26/4).
3.2.4 Im Anschluss an die Hospitalisation in der Klinik C.___ nahm der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2009 bis 14. Mai 2010 an einem sozialtherapeutischen abstinenzorientierten Programm der Sozialtherapeutischen Gemeinschaft D.___ teil (Urk. 8/39/6, Urk. 8/41/2). Parallel dazu wurde er in der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 29. Mai bis 8. Dezember 2009 ambulant behandelt (Urk. 8/37/1). Dem Bericht des D.___ vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/39) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten motiviert und angepasst verhalten habe. Mit der Zeit habe sich eine Art Doppelleben etabliert, das in Rückfällen, mangelnder Transparenz und letztlich einem Diebstahl gegipfelt habe, der zum Ausschluss aus dem Therapieprogramm geführt habe (Urk. 8/39/6). Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten im Bericht vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/37) fest, die beim Beschwerdeführer bestehende ADHS habe einen hohen Erklärungswert für die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Insbesondere die Schwierigkeiten in der Handlungsplanung bei komplexeren Anforderungen und die nachlassende Konzentration im ida liessen sich so plausibel erklären. Der in der Vergangenheit liegende Substanzkonsum könne dabei im Wesentlichen als eine Selbstmedikation verstanden werden. Der Gebrauch von Kokain reduziere dabei die spezifischen Defizite durch die ADHS und diene gleichzeitig der Regulation der Gefühlswelt zum Beispiel bei Spannungen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne noch auf eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hingearbeitet werden. Dies, da der Beschwerdeführer trotz klarer Einschränkungen auch selbst eine Tätigkeit auf dem Ersten Arbeitsmarkt anstrebe. Der Umgang mit krankheitsspezifischen Einschränkungen könne durch supportive Psychotherapie erlernt werden (Urk. 8/37/3).
3.2.5 Im Anschluss an seinen Aufenthalt im D.___ trat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 in die Klinik C.___ über. Im gegenseitigen Einvernehmen bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung wechselte er am 1. Juli 2010 in die Stiftung F.___ (Interinstitutionelle Zusammenarbeit, Urk. 8/41/4). Im Zeitpunkt der Entlassung gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass durch kontinuierliches Arbeitstraining und berufliche Fördermassnahmen eine Eingliederung ins Erwerbsleben im Umfange von 80 bis 100 % möglich sein sollte (Urk. 8/41/5).
3.2.6
3.2.6.1Vom 10. Juli 2010 bis 5. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer in der E.___, Tagesklinik, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, teilstationär und anschliessend ambulant intern und extern durch den Psychologen A.___ behandelt (Urk. 8/57/1). Im Bericht der E.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer im September 2010 einen Konsumrückfall mit danach lückenhafter Präsenz erlitten habe. Insgesamt falle eine Diskrepanz zwischen höflichen Umgangsformen, hoher Reflexionsbereitschaft und deklarierter Behandlungsmotivation und andererseits dem Nicht-Einhalten von Terminen und Absprachen auf. Formal sei die tagesklinische Behandlung per Ende April 2011 abgeschlossen gewesen, nachdem diese de facto seit Wochen nicht mehr gegeben gewesen sei (Urk. 8/57/4). Mittelfristig sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar, zum Beispiel im Verlauf des Jahres 2011 (Urk. 8/57/6).
3.2.6.2Im Bericht vom 12. Dezember 2010 (Urk. 8/51) führten die behandelnden Ärzte der E.___ zur psychiatrischen Vorgeschichte auf, beim Beschwerdeführer bestünden seit der Jugend schnelle Stimmungswechsel. Er habe in der Schule anfänglich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt. Später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt sowie an depressiven Tiefs immer wieder über einige Tage gelitten. Vor vier bis fünf Jahren habe eine längere depressive Verstimmung mit sozialem Rückzug, Ängsten, massiven Antriebsstörungen und exzessivem Konsum insgesamt länger als ein Jahr angedauert. Vor ca. eineinhalb Jahren sei nach einer entsprechenden Abklärung und Testung die Erstdiagnose ADHS erfolgt. Unter der Behandlung mit Ritalin habe sich der Beschwerdeführer deutlich stabiler, weniger impulsiv und konzentrierter gezeigt. Er beschreibe intermittierende Flashbacks mit Schwitzen und innerer Unruhe sowie Spannungen im Zusammenhang mit seinen Erinnerungen an seine Zeit auf dem Strich mit Gewalterfahrungen, wobei früher oft Selbstverletzungen in diesem Zusammenhang erfolgt seien (Urk. 8/51/3).
3.2.6.3Im Bericht vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) hielten die behandelnden Ärzte der E.___ anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer die Familienverhältnisse als sehr schwierig beschrieben habe. Bereits als Kind sei er regelmässig vom Vater geschlagen worden. Der Beschwerdeführer werde von seiner Mutter als „unruhig und zappelig“ beschrieben. Er habe sich schlecht konzentrieren können, was schon im Kindergarten und später auch in der Schule zu Schwierigkeiten geführt habe. Im Rahmen einer schulpsychologischen Abklärung sei eine Legasthenie diagnostiziert worden. Aufgrund von Lispeln sei er logopädisch behandelt worden. In der Schule sei er gut integriert gewesen und habe viele Freunde gehabt. Mittels Nachhilfeunterricht in Mathematik sei ein prüfungsfreier Übertritt in die Sekundarschule möglich gewesen. Dort seien keine grossen schulischen Schwierigkeiten aufgetreten. Auch sozial sei er gut integriert geblieben und habe sich mit Fussball und Musik befasst. Er habe eine Ausbildung zum Kaminfeger aufgenommen, welche er mangels beruflicher Perspektiven nach eineinhalb Jahren wieder abgebrochen habe. Mit ca. 15 Jahren habe er begonnen, Partydrogen zu konsumieren. Mit 16 Jahren sei auch Heroin- und Kokaingebrauch dazugekommen. Als Zusatzverdienst sei der Beschwerdeführer während etwa eineinhalb Jahren anschaffen gewesen. Im selben Zeitraum habe eine etwa sechs Jahre dauernde Phase mit Selbstverletzungen (Schneiden an Armen und Beinen sowie Zufügen von Verbrennungen) eingesetzt, welche er zur Spannungsreduktion eingesetzt habe. Er habe später eine Ausbildung zum Detailhandelsangestellten aufgenommen. Nach Ausbildungsabschluss sei er zuerst als stellvertretender Geschäftsführer, dann für zwei Jahre als Geschäftsführer in einem Feinkostladen tätig gewesen. Später sei die Filiale geschlossen worden. An den nächsten Stellen habe er die Arbeit als monoton und langweilig erlebt. Er habe keine Herausforderung mehr gesehen, was zu einer Steigerung des Konsums von Heroin, Kokain und Alkohol geführt habe. Die späteren Anstellungen bei G.___ und H.___ habe er aufgrund von Drogenkonsum und Konflikten mit seinen Vorgesetzten nach kurzer Zeit verloren. Seit 2006 gehe er keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Zwischenzeitlich sei er bei Taglohnprojekten und Kursen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums eingebunden gewesen (Urk. 8/57/2).
3.2.7 Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie, ICD-10 F19, Alkohol, Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, etc., seit Jugend, unter Methadon und Stimulanzienbehandlung sowie nach Therapieprogrammen bzw. bei laufender Rehabilitation teilweise stabilisiert, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine persistierende ADHS, ICD-10 F90.0, seit Kindheit, unter Stimulanzientherapie weitgehend remittiert, (2) eine emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen, ICD-10 X.84, inzwischen weitgehend stabilisiert, nicht im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, (3) eine rezidivierende depressive Störung, vorwiegend leichte Episoden, ICD-10 F33.4, langjährig, gegenwärtig remittiert sowie (4) eine subsyndromale bis leichtgradige Agoraphobie mit Panikstörung, F40.01, langjährig, ohne wesentliche „alltagspraktische“ Einschränkungen, fest (Urk. 8/62/15-16). Die mit Ritalin inzwischen gut kompensierte ADHS wie auch die bisherigen leichtgradigen depressiven Episoden schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur geringfügig ein. Aktuell könnten beide Störungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vernachlässigt werden. Die fragliche Persönlichkeitsstörung bzw. emotionale Instabilität an sich habe bis Ende 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Es gebe keinen erkennbaren Grund, warum dies jetzt, nach/bei fortgeschrittener Suchttherapie und unter stabilisierender Medikation, der Fall sein sollte. Die Arbeitsfähigkeit sei und werde durch den langjährigen Substanzabusus beeinträchtigt. Ab 2007, mit Verlust der Stelle bei G.___, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr über längere Zeit gelungen, arbeitstätig zu sein. Während der laufenden Therapie habe ohnehin aufgrund der Therapien keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer halbschichtig geschützt im Bürobereich. Eine stabile Abstinenz habe bisher nicht erreicht werden können. Bis Ende 2011 müsse man deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im freien Markt bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen ausgehen. Ab Januar 2012, eine Fortführung der aktuellen Therapie vorausgesetzt, sollte der Beschwerdeführer wieder stabiler sein und folglich die Arbeitsfähigkeit auch im freien Markt bei 50 % liegen, mit einer Steigerung auf 100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten (Urk. 8/62/19).
3.3
3.3.1 Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) basiert auf psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dr. Y.___ erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten von Dr. Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.2).
3.3.2 Einigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Diagnosen der Polytoxikomanie, der Depression sowie der ADHS (Urk. 8/62/18). Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung, welche die Sucht verursachte, oder aber er an einer emotionalen Dysregulation leidet, welche als Folge der Suchterkrankung bereits in der Jugend entstand.
3.3.3 Dr. Y.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer einzig eine Polytoxikomanie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ein anderes selbständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte er hingegen beim Beschwerdeführer nicht ersehen. So führte er bezüglich der streitigen Persönlichkeitsstörung aus, durchgängig seien Selbstverletzungen zur intrapsychischen Spannungsregulation dokumentiert. Diese hätten sich aber offenbar deutlich gebessert. Die Emotionsregulation sei nur ein Teilbereich der Persönlichkeit. Es gebe durchaus Patienten, die zwar eine emotionale Dysregulation hätten, aber keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Auf Strukturebene könne sich der Beschwerdeführer selber und seine wichtigsten Lebensziele konsistent beschreiben. Auch die sexuelle Identität sei klar. Insofern liege keine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vor, sondern nur eine inzwischen gut kompensierte Störung der emotionalen Dysregulation (Urk. 8/62/15). Bezüglich abweichender ärztlicher Beurteilungen in den Akten hielt Dr. Y.___ fest, der frühe Suchtmittelgebrauch blockiere die übliche altersgerechte emotionale Entwicklung, insofern hätten Suchtkranke, wenn sie später abstinent würden, erhebliche Defizite im emotionalen Bereich, die sie dann aber im Verlauf weiterer Therapie wieder schliessen könnten. Auch der Beschwerdeführer könne sich emotional inzwischen besser regulieren. Die emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen rechtfertige zudem alleine noch keine Persönlichkeitsstörungsdiagnose. Mindestens aktuell erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche vorläge, wäre damit keine Arbeitsunfähigkeit verknüpft, da der Beschwerdeführer jahrelang trotz Drogenkonsum und Persönlichkeitsstörung hatte vollzeitig lernen und arbeiten können. Über die emotionale Dysregulation, die aktuell gut kompensiert sei, lasse sich auch kein sekundärer Drogenkonsum herleiten. Die Hauptmotivation für den Drogenkonsum seien Experimentierlust und die Vermeidung von Langeweile mit rascher Abhängigkeitsentwicklung und suchtspezifischer Eigendynamik gewesen (Urk. 8/62/18). Einleuchtend qualifizierte Dr. Y.___ die Polytoxikomanie als primäre Krankheit und als Ursache eines psychischen Leidens ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.3.4 Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwand, wonach er bereits in der Primarschulzeit mit Selbstverletzungen begonnen und Dr. Y.___ die schwierigen Familienverhältnisse zwar erhoben, jedoch nicht berücksichtigt habe, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer gab an, im Zusammenhang mit dem beginnenden Heroin- und Kokaingebrauch und dadurch bedingtem „Anschaffen“ habe eine Phase mit Selbstverletzungen begonnen. Damals war der Beschwerdeführer aber bereits 16 Jahre alt (vgl. E. 3.2.6.3). Andernorts wurde festgehalten, in der Schule habe er anfänglich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt und später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt (vgl. E. 3.2.6.2). Nicht belegt sind damit Selbstverletzungen bereits während der Primarschulzeit. Unter „Krankheitsentwicklung“ notierte Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer beschriebenen schwierigen Familienverhältnisse (vgl. Urk. 8/62/8). Allerdings erachtete er sie nicht als derart gravierend, dass sie eine ursächliche Persönlichkeitsstörung bewirkten. Dies erscheint angesichts der anamnestischen Anhaltspunkte überzeugend. Aktenkundig sind zwar die durch die ADHS induzierten Probleme in Kindergarten und Primarschule, jedoch war der Beschwerdeführer immer gut in der Schule integriert und benötigte lediglich zum prüfungsfreien Übertritt in die Sekundarschule Nachhilfeunterricht in Mathematik. Anschliessend erfolgte das Durchlaufen der Sekundarschule ohne grosse Probleme (vgl. E. 3.2.6.2). Der Drogenkonsum begann somit in einer Phase ohne nennenswerte Schwierigkeiten. Selbst die erst viel später diagnostizierte, jedoch gemäss medizinischer Beurteilung schon seit Kindheit bestehende und damals unbehandelte ADHS vermochte nicht, ihm in der Sekundarschule Probleme zu bereiten. Die anschliessende Lehre als Kaminfeger brach er wegen mangelnder Berufsaussichten und nicht aufgrund psychischer Beschwerden ab. Ebenso absolvierte er die Detailhandelslehre mühelos mit einer Gesamtnote 5.0 (Urk. 8/4/15). Auch der Berufseinstieg und die Berufsausübung an mehreren Stellen waren unauffällig. Der Beschwerdeführer erhöhte den Suchtkonsum, nachdem er seine Tätigkeit als Geschäftsführer hatte aufgeben müssen und weil die nächsten Stellen langweilig und öde gewesen waren (vgl. E. 3.2.6.3). Richtig ist zwar, dass die E.___ die Polytoxikomanie als durch die Persönlichkeitsstörung verursacht qualifizierte. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw. 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedliche Beurteilung der Kausalität erklären. Kommt hinzu, dass die abweichende Einschätzung anderer – insbesondere behandelnder – Ärzte nicht zwingend gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353).
3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.____ lediglich eine primäre Polytoxikomanie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich ohne Relevanz bleibt. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
4.2 Mit Honorarnote vom 25. Juni 2013 machte Rechtsanwältin Christina Ammann Aufwendungen von total 8.25 Stunden sowie Auslagen von Fr. 27.80 geltend (Urk. 15, Urk. 16), was angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 27.80 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 1‘812.-- (8.25 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1‘650.--; Barauslagen: Fr. 27.80; 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 134.20).
4.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1‘812.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube
RH/JO/IKversandt