Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00150
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 10. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, ist seit Mai 1990 als Schleifer bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/14/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Er meldete sich am 18. Januar 2011 wegen einer Diskushernie und Beschwerden im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) ein.
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 1. Juni 2011 mit, dass weitere Massnahmen zum Erhalt seines Arbeitsplatzes zurzeit nicht angezeigt seien (Urk. 7/24). In der Folge holte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/30) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-41) mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/42 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab September 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 zugestellt (Urk. 8).
Am 21. Juni 2012 (Urk. 9) reichte er dem Gericht ein Schreiben des Krankentaggeldversicherers vom 20. Januar 2012 (Urk. 10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. August 2012 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war vom 30. September bis 22. Oktober 2010 in der A.___ hospitalisiert (Urk. 7/30/7).
Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin A.___, führten in einem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/30/7-10) aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit zwei bis drei Jahren an einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom leide. Seit vier bis fünf Wochen bestehe ein verstärktes Schmerzsyndrom vom Nacken bis in den linken Arm und in den Zeige- und Mittelfinger links ausstrahlend. Insbesondere bei Reklination des Kopfes träten Kribbelparästhesien im Bereich des linken Armes auf (S. 1 unten). Der Eintritt in die Klinik sei zur diagnostischen Standortbestimmung und intensiven physiotherapeutischen Behandlung sowie Adaption der Schmerzmedikation bei zervikoradikulärem Schmerzsyndrom bei C7 links erfolgt (S. 3 oben).
Vom 30. September bis 31. Oktober 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für den Wiederbeginn werde ein Arbeitspensum von 50 % empfohlen. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für beginnend mittelschwere Tätigkeiten. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung sei die Arbeit des Beschwerdeführers als mittelschwer mit möglichen Zwangshaltungen einzustufen (S. 3 unten).
3.2 Am 23. November 2010 wurde in der Rheumaklink und dem Institut für Physikalische Medizin, D.___, ein Arbeitsassessment durchgeführt. Der Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/12) ist von E.___, Ergo-/Physiotherapeut, Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med.
G.___, Oberarzt D.___, unterzeichnet (S. 4). Sie nannten im Bericht als arbeitsrelevante Diagnose ein zervikoradikuläres Reizsyndrom bei C7 links seit März 2010 und als andere Diagnosen ein rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei degenerativ veränderter Brustwirbelsäule, eine arterielle Hypertonie sowie ein Aortenaneurysma (S. 2 Ziff. 1-2). Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die arbeitsbezogen relevanten Probleme bestünden vor allem in einer gegenüber den Arbeitsanforderungen verminderten Schulter-Armkraft sowie in einer verminderten Belastbarkeit beim Heben über Schulterhöhe durch irritierbare radikuläre Beschwerden im linken Arm und der linken Hand. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt
(S. 2 Ziff. 3).
Bei dem 59-jährigen Patienten seien im März 2010 linksseitig Nackenschmerzen aufgetreten, ab August mit Ausstrahlung in den linken Arm in die 2. und
3. Finger. Reklination des Kopfes sowie Rotation der Halswirbelsäule nach rechts provozierten Schmerzen und verursachten Parästhesien im Vorderarm und den Fingern. Im MRI der Halswirbelsäule vom 7. September 2010 zeige sich eine Osteochondrose mit breitbasiger und ins Foramen reichender Diskushernie bei C6/7 mit einer deutlichen Duralschlauchkompression und Beeinträchtigung der Wurzel bei C7 links. Intensive Physiotherapie habe keine Besserung gebracht. Trotz ausgebauter Analgesie und lokaler Infiltration während eines stationären Aufenthaltes in der A.___ persistierten die Schmerzen. Der beigezogene Wirbelsäulenchirurg habe die Ausschöpfung der konservativen Therapie vor einer allfälligen Operation empfohlen. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Kyphose der Brustwirbelsäule mit prominentem thorakozervikalem Übergang und einer Schmerzprovokation inklusive Ausstrahlung in den linken Arm bei Reklination und Rotation der Halswirbelsäule, insbesondere bei gleichzeitiger Kombination beider Bewegungen (S. 2 f. Ziff. 4).
In der derzeitigen Tätigkeit als Werkzeug-Schleifer seien die Arbeit und die Arbeitsbelastungen nicht anpassbar, was zu kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf führe. Für diese Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % (Präsenz halbtags mit vermehrten Pausen bei Beschwerdekumulation). Längerfristig sei in der bisherigen Tätigkeit mit einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ob dadurch eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, müsse offen bleiben. Eine mittelschwere Arbeit (Hantieren mit Gewichten von 10 bis maximal 25 kg) sei ganztags, das Heben von Gewichten von der Taille bis zum Kopf mit einem Gewicht bis 10 kg manchmal möglich. Daraus ergebe sich für eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 5.1-5.2). Nach Abklingen der momentanen radikulären Beschwerden sei am bisherigen Arbeitsplatz nach Möglichkeit die Gewichtslimite einzuhalten. Für die bisherige Arbeit bestehe ab dem 25. Dezember 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 4).
3.3 Der Beschwerdeführer ist seit November 2006 bei Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 7/30/5 Ziff. 1.2). Dr. H.___ stellte in einem Bericht vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/30/5-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- zervikoradikuläres Reizsyndrom bei C7 links seit März 2010
- Diskushernie bei C6/7 mit Beeinträchtigung bei C7 links im MRI
- CT-gesteuerte Fazettengelenksinfiltration bei C6/7 links im Oktober 2010
- chronische Wurzelirritation bei C7 links im EMG
- rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- arterielle Hypertonie
- Aortenaneurysma
Dr. H.___ führte weiter aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in den letzten Wochen wieder akut aufgetretenen Beschwerden beim Drehen im Nackenbereich und beim Heben von Lasten (Messer schleifen) eingeschränkt (Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen seien begrenzt (Ziff. 1.8). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % möglich (Ziff. 1.9).
3.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2. November 2011 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/33 S. 4 f.). Er führte aus, bei den gestellten Diagnosen liege seit dem 13. September 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich. In der bisherigen Tätigkeit habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab dem 25. Dezember 2010 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In einer angepassten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten von 10 bis maximal 25 kg und einer Belastungsreduktion auf 10 kg für das Heben von Gewichten von der Taillen- auf Kopfhöhe habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden und bestehe ab dem 25. Dezember 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 5).
3.5 Dr. med. J.___, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in einem Schreiben an den Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2011 (Urk. 7/36) aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 31. Oktober 2011 wegen eines sehr schmerzhaften zervikoradikulären Syndroms bei C7 zufolge einer foraminalen Diskushernie bei C6/7 links gesehen. Diese sei Ursache einer intensiven Zervikobrachialgie mit Bewegungsblockierung der Halswirbelsäule, Parästhesien und Hypästhesien der Dig. II/III links. Der Beschwerdeführer sei am 10. November 2011 auf Höhe C6/7 foraminal links infiltriert worden, worauf es zu einem Rückgang der Armschmerzen um 20 % gekommen sei. Er sei zurzeit als Messerschleifer zu 100 % arbeitsunfähig. Der arbeitswillige Beschwerdeführer habe um ein ärztliches Zeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit einstweilen von 75 % für die Zeit vom 31. Oktober bis 30. November 2011 gebeten. In vierzehn Tagen werde über eine weitere Infiltration oder eine Operation entschieden. Nach einer Operation könne mit einer signifikanten Beschwerdefreiheit gerechnet werden (vgl. auch den Bericht von Dr. J.___ vom 6. Januar 2012, Urk. 7/43).
3.6 Dr. med. K.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, führte in einem Bericht vom 13. April 2011 (Urk. 3/4) mit Verweis auf eine gleichentags erfolgte Untersuchung aus, anamnestisch sei es 1995 erstmalig zu depressiven Symptomen nach dem gewaltsamen Tod der Mutter des Beschwerdeführers gekommen. Seither seien rezidivierende depressive Symptome aufgetreten. Gegenwärtig bestünden wieder Symptome einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode trotz bestehender antidepressiver Behandlung mit Citalopram. Dadurch bedingt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 20-30 %. Der Beschwerdeführer berichte über verschiedene Ängste im Zusammenhang mit seiner Arbeit, ausgeprägte Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Antriebsprobleme (S. 1).
4.
4.1 Die Fachpersonen des D.___ kamen aufgrund eines am 23. November 2010 durchgeführten Arbeitsassessments zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werkzeug-Schleifer eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, in einer angepassten, mittelschweren Tätigkeit aber eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (vorstehend E. 3.2).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm eine behinderungsangepasste Arbeit zu 100 % möglich ist (Urk. 1 S. 4 unten).
4.2 Sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___, A.___, als auch die Ärzte des D.___ gingen in ihrer Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Werkzeug-Schleifer nicht oder bestenfalls sehr eingeschränkt möglich ist.
Dr. B.___ und Dr. C.___ machten in ihrem Bericht vom 8. November 2010 keine Angaben zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Ebenso bezog sich Dr. H.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2011 einzig auf die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werkzeug-Schleifer, für welche Tätigkeit er gar eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (vorstehend E. 3.3). Die von Dr. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % betrifft sodann ebenfalls die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 3.5). Als Ergebnis des Arbeitsassessments im D.___ ist indes festzuhalten, dass es sich bei der derzeitigen Arbeit nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt. Die Ärzte des D.___ wie auch der RAD der Beschwerdegegnerin legten gestützt auf die im D.___ durchgeführten Tests aus medizinischer Sicht einleuchtend und mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher Einschränkung in der angestammten in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
4.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Arbeitsassessment im D.___ erheblich verschlechtert (Urk. 1
S. 4 unten). Dr. J.___ berichtete am 16. November 2011 über eine im November 2011 durchgeführte Infiltration, worauf die geklagten Armschmerzen vorübergehend um 20 % zurückgegangen seien. Weiter wies er auf die Möglichkeit einer Operation hin (vorstehend E. 3.5), die offensichtlich bislang nicht stattgefunden hat. Eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung ist den Berichten von Dr. J.___ vom 16. November 2011 und vom 6. Januar 2012 jedoch nicht zu entnehmen, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit längerem an einem schmerzhaften zervikoradikulären Syndrom bei C7 leidet. Wie der RAD in einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 bestätigte (vorstehend
E. 3.4), werden im Bericht von Dr. J.___ vom 16. November 2011 keine neuen Befunde beschrieben. Dies gilt auch für den Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/43).
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, im Bericht des D.___ sei unberücksichtigt geblieben, dass er an einem Herzleiden mit Aneurysma sowie an einer Depression samt Schlafapnoesyndrom leide (Urk. 1 S. 5 unten). Im Bericht des D.___ vom 20. Dezember 2010 ist unter den Diagnosen aufgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Aortenaneurysma besteht (vorstehend E. 3.2). Den Ärzten des D.___ war das erwähnte Herzleiden daher bekannt. In den Berichten von Dr. H.___ und Dr. J.___ finden sich sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer deswegen oder wegen eines Schlafapnoe-Syndroms zusätzlich und massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte (vgl. vorstehend E. 3.3).
4.4 Dr. K.___ diagnostizierte im Bericht vom 13. April 2011 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um Umfang von
20-30 % einschränke (vorstehend E. 3.6).
Vorab stellen mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2).
In Anbetracht des von Dr. K.___ beschriebenen Befundes ist nach der Rechtsprechung nicht von einer psychischen Störung auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft in relevantem Ausmass einschränken würde.
4.5 Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge dahingehend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3c).
5.2 Nach dem Bericht der Y.___ vom 17. Februar 2011 hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Berichtes als Werkzeug-Schleifer Fr. 76‘296.-- pro Jahr verdienen können (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.10). Da davon auszugehen ist, dass er im Gesundheitsfall unverändert mit einem vollen Arbeitspensum als Werkzeug-Schleifer arbeiten würde, ist das Valideneinkommen mit Fr. 76‘296.-- zu veranschlagen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4 Nach dem Bericht des D.___ vom 20. Dezember 2010 ist dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit (Hantieren mit Gewichten von 10 bis maximal 25 kg) ganztags zumutbar, wobei das Heben von Gewichten bis 10 kg von der Taille bis zum Kopf (manchmal) möglich ist (vorstehend E. 3.2). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung feststellte (Urk. 2 S. 2 oben), sind dem Beschwerdeführer damit leichte Montagearbeiten, leichte Verpackungs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten möglich. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem reduzierten Pensum weiterhin in der angestammten Tätigkeit als Werkezug-Schleifer arbeitet, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Dabei kann auf den mittleren Monatslohn abgestellt werden, den Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielten, welcher Fr. 4‘901.-- betrug (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Die Beschwerdegegnerin nahm vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 7/32). Beim genannten Abzug hat auch das Alter des Beschwerdeführers als mitberücksichtigt zu gelten. Der vorgenommene Abzug erweist sich als angemessen und ist nicht zu beanstanden.
Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 6-2013, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 x 1.01).
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘296.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘564.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 27 %.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juni 2012 (Urk. 9) ein Schreiben der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) vom 20. Januar 2012 betreffend Anpassung der Krankentaggeldleistungen ein. Die Helsana erklärte darin, sie schliesse sich der Feststellung und dem Entscheid der Invalidenversicherung an, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei, und richte ein reduziertes Taggeld in Höhe von 60 % aus (Urk. 10). Nachdem gestützt auf die medizinischen Abklärungen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist, womit ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiert, vermag der Beschwerdeführer aus dem Schreiben des Krankentaggeldversicherers nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Bei einem Invaliditätsgrad von 27 %, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, besteht kein Rentenanspruch. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger
MO/MA/BSversandt