Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00151 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 29. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitet seit März 2001 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ (Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11/2-3). Am 28. September 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS), Schmerzen, Taubheitsgefühl, Kribbeln, Unsicherheit sowie Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 7/25 und Urk. 7/28) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zu.
1.2 Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 25. Oktober 2010 (Urk. 7/42) die laufende halbe Rente, nachdem sie die Versicherte befragt (Urk. 7/29/1-6) und zwei aktuelle Arztberichte (Urk. 7/30, Urk. 7/36) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/31) eingeholt hatte (vgl. auch Verfügung vom 5. Oktober 2010, Urk. 7/40).
1.3 Auf Veranlassung ihrer Pensionskasse ersuchte die Versicherte die IV-Stelle am 25. Januar 2011 um erneute Prüfung ihrer IV-Leistungen beziehungsweise um revisionsweise Erhöhung der halben Rente (Urk. 7/52, vgl. dazu auch Urk. 7/47/2-3). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 (Urk. 7/54) forderte die IV-Stelle sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung auf, ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem die Versicherte eine Krankenkarte der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/57) sowie eine Mail ihres behandelnden Hausarztes vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/58) aufgelegt hatte, in welchen letzterer ihr eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestierte hatte, holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 7/59) sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 7/60, Urk. 7/62 mit Ergänzungen in Urk. 7/64). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/69) und Prüfung der Einwände der Versicherten vom 31. Oktober respektive 7. Dezember 2011 (Urk. 7/70, Urk. 7/73) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. April 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine 50%ige Bürotätigkeit zumutbar und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. In der Vernehmlassung fügte sie an, dass sie sich für diese Beurteilung auf die Berichte ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützen könne (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) und unter Verweis auf verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/64) auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Sommer/Herbst 2010 massiv verschlechtert habe und es im Spätsommer 2010 gar zu einem eigentlichen Einbruch beziehungsweise Beschwerdeschub gekommen sei, was zu einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S. 2 Ziff. 1 unten, S. 6 Ziff. 9). Insbesondere dürfe - aus näher dargelegten Gründen – nicht auf die unhaltbare RAD-Beurteilung von Dr. med. Z.___ vom 11. Oktober 2011 abgestellt werden (S. 9 ff. Ziff. 13-14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52) um Erhöhung der laufenden halben Rente zu Recht abgewiesen wurde. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bilden die Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 7/25, Urk. 7/28) beziehungsweise die rentenbestätigende Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/42). Namentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/75) zu vergleichen.
3.
3.1 Im Zusammenhang mit dem im Januar 2010 amtlich eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.1.1 Dr. med. A.___ nannte im Verlaufsbericht vom 22. März 2010 (Urk. 7/30) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose seit 2003, ein Lumbovertebralsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom seit 2009, chronische Müdigkeit seit 2003 sowie Blasenbeschwerden seit 2003 und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 14. Februar 2007 bis heute.
Als ärztlichen Befund nannte Dr. A.___ eine Muskelschwäche, vor allem im Rücken- und Bauchbereich. Die Beschwerdeführerin sei aber noch gehfähig und in Bezug auf Pflege noch völlig selbständig. Trotz Medikamenten sei ein langsamer progredienter Krankheitsverlauf festzustellen. Einschränkungen bestünden in Form von Müdigkeit, Nebenwirkungen der Medikamente und vermindertem Konzentrationsvermögen. Zudem seien die Bewegungsabläufe und das Gleichgewicht sowie die Koordinationsfähigkeit zunehmend beeinträchtigt. Durch die Einschränkungen werde das Arbeitspensum verkleinert und das Arbeitstempo verlangsamt.
3.1.2 Mit Verlaufsbericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/36/1-4) basierend auf der letzten Kontrolle am 27. April 2010 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin als Sekretärin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Jahren bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Encephalomyelitis disseminata
- ES 2003, Erstdiagnose 2003, EDSS 2,5
- generalisiertes Schmerzsyndrom und Fatigue
Dr. B.___ hielt fest, die Krankheit verlaufe schubförmig. Seit Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin unter anhaltender Interferon-Therapie (Betaferon) keinen Schub mehr gehabt. In den letzten Jahren seien vor allem das generalisierte, zum Teil intensive Schmerz-Syndrom (kaum nicht neurologische Anteile) sowie die Fatigue symptomatisch therapiert worden. Unter ärztlichem Befund führte Dr. B.___ unter Verweis auf den Bericht vom 9. April 2010 (vgl. dazu Urk. 7/36/7-8) und den Befund der Magnetresonanztomographie des Kopfes vom 19. April 2010 aus, in der letzten Kontrolle im April 2010 sei ein weitgehend normaler klinischer Befund erhoben worden. In Bezug auf das Schmerzsyndrom und die Grundkrankheit sei eher eine weitere Progredienz zu erwarten. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass jene schubförmig erfolge. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich und bezüglich konzentrativer, aber auch körperlicher Arbeitsfähigkeit in oben erwähntem Grad limitiert. Ihr sei noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit von zirka vier Stunden pro Tag mit der Möglichkeit selbständiger Arbeitseinteilung zumutbar (vgl. dazu auch Urk. 7/36/9-13).
%1.%2.3 Mit ärztlichem Zeugnis vom 10. August 2010 (Urk. 7/35) respektive 7. September 2010 (Urk. 7/38) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August bis 7. September 2010 beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 8. September 2010 bis auf weiteres.
%1.%2.4 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/41 S. 3) führte Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Vertrauensärztin SGV, des RAD aus, gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 23. Juli 2010 könne davon ausgegangen werden, dass bei unverändertem EDSS von 2,5 und einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf weiteres für den gegenwärtig ausgeübten Beruf als Sekretärin keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Auch wenn im Arztzeugnis des Hausarztes Dr. A.___ vom 22. März 2010 eine derzeit höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei auf das aktuelle fachärztliche Arztzeugnis von Dr. B.___ abzustellen.
3.2 Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision finden sich die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte in den Akten:
3.2.1 In der Krankenkarte der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit 8. September 2010 (Urk. 7/57, vgl. dazu auch Urk. 7/43-46, Urk. 7/49-51, Urk. 7/58).
3.2.2 Mit Verlaufsbericht vom 25. Februar 2011 (Urk. 7/62/2-5) erwähnte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte von 80 % von zirka Ende 2010 (nicht von ihm attestiert; vgl. dazu auch Urk. 7/62/6-7) bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Encephalomyelitis disseminata
- schubförmig
- generalisiertes neurogenes Schmerzsyndrom und Fatigue
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie. Aufgrund der bisherigen Therapieresistenz, vor allem des invalidisierenden Schmerzsyndroms und des natürlicherweise progredienten Charakters der Encephalomyelitis disseminata sei eher mit einer weiteren (eventuell schubweisen) Beschwerdezunahme und eventuellen Einschränkung zu rechnen. Einschränkungen bestünden in Form einer Fatigue, einer limitierten körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit, dies auch durch das permanente, nur teilweise beeinflussbare Schmerzsyndrom. Die Einschränkungen bestünden vor allem in einer zeitlichen Beschränkung, aber auch in einer eingeschränkten körperlichen Leistung. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und zwar halbtageweise. Leichte Büro- beziehungsweise Hausarbeiten, maximal halbtageweise oder mit möglichst individuell planbaren Pausen, seien noch möglich. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit dem 25. Oktober 2010 hielt Dr. B.___ sodann fest, aus neurologischer Sicht sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar gewesen, der Verlauf sei aber nicht genau rekonstruierbar, da er die Arbeitsfähigkeit nicht direkt attestiert habe. Aufgrund der schubförmig anmutenden Schmerzverstärkung sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von mindestens Mitte Januar 2011 bis Ende Februar 2011 aus neurologischer Sicht indes indiziert gewesen. Danach habe wieder der Status wie vor dem Schub bestanden.
3.2.3 Mit Verlaufsbericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/60) diagnostizierte Dr. A.___ eine MS seit August 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin als Büroangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von September 2007 bis September 2010 sowie von 80 % seit 8. September 2010 bis heute.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer langsam progredienten Muskelschwäche sowie unter starken Schmerzen, welche schon längere Zeit die Behandlung mit Opiaten erforderten. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu 20 % (einzelne Stunden pro Tag) zumutbar. Bei allgemein eingeschränkter Körperkraft seien nur kurze Einsätze möglich. Schliesslich stellte er der Beschwerdeführerin trotz Therapie mit Betaferon eine schlechte Prognose.
3.2.4 Mit Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/64) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der aktuelle EDSS bleibe im Bereich zwischen 2,5-3. Seit Februar 2011 habe sich keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben; die Beschwerdeführerin arbeite (hauptsächlich eingeschränkt durch das Schmerzsyndrom beziehungsweise die Fatigue) um 20 % im administrativen Bereich. Dabei erledige sie neben der auswärtigen Arbeit mit Unterstützung ihres Partners auch den Haushalt. Eine aktuelle Objektivierung (soweit dies überhaupt möglich sei) des seit Jahren bestehenden, glaubhaft geschilderten, generalisierten neurogenen Schmerzsyndroms bestehe nicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerin durch die sehr ausgebaute medikamentöse Schmerztherapie zusätzlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt werde (Müdigkeit, "Trümmel", zum Teil Nausea).
3.2.5 Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 7/67 S. 3 f.) hielt Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, fest, laut Berichten werde die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich durch das Schmerzsyndrom sowie die Fatigue eingeschränkt. Die Ursache des Schmerzsyndroms sei nach wie vor unklar, möglicherweise stehe es nicht im Zusammenhang mit der – sich weiterhin nicht klar manifestierenden – MS. Dennoch führe Dr. B.___ in Ermangelung einer Diagnose aus dem rheumatologischen Formenkreis die Schmerzproblematik auf die MS zurück. Neue somatische Funktionsausfälle würden keine beschrieben. Rein versicherungsmedizinisch-theoretisch müsste bei einer reinen Schmerzproblematik ohne objektive Ursache laut Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) Randziffer 1018.1 angewendet und die Foerster’schen Kriterien diskutiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin allerdings nicht untersucht worden, ebenso wenig rheumatologisch (jedenfalls fehlten die entsprechenden Akten). Da neue Funktionseinschränkungen fehlten, werde auf die weitere Diagnostik der seit 2003 bestehenden Problematik mittels Begutachtung verzichtet. Ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedenfalls nicht dargestellt. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bürotätigkeit und anderen leidensangepassten Tätigkeiten sei auch die Schmerzproblematik – unabhängig von der Ätiologie – genügend abgedeckt beziehungsweise berücksichtigt. Die 50%ige Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Die Angabe eines Tätigkeitsprofils oder die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht mit vorzeitiger Überprüfung erübrige sich.
4.
4.1 In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/42) in massgeblicher Weise verschlechtert hat.
4.2 Ein Vergleich der medizinischen Situation anlässlich der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (E. 3.1 hiervor) mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. Februar 2011 inklusive Ergänzung vom 16. August 2011 (E. 3.2.2 und E. 3.2.4 hiervor) ergibt, dass sich sowohl die Diagnosen als auch die erhobenen Befunde nicht wesentlich verändert haben. So wiederholte Dr. B.___ im Bericht vom 25. Februar 2011 die bereits im Rahmen der amtlich eingeleiteten Rentenrevision im Jahr 2010 genannten Diagnosen einer schubförmigen Encephalomyelitis disseminata mit einem generalisierten neurogenen Schmerzsyndrom sowie einer Fatigue. Ebenso decken sich die von Dr. B.___ im nämlichen Bericht inklusive Ergänzungen vom 16. August 2011 geschilderten Beschwerden/Befunde wie Fatigue, limitierte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit (auch durch das nur teilweise beeinflussbare Schmerzsyndrom), "Trümmel“, Nausea im Wesentlichen mit denjenigen, die im Rahmen der amtlich eingeleiteten Rentenrevision im Jahr 2010 (E. 3.1 hiervor; vgl. dazu auch den Bericht von Dr. B.___ vom 24. Juli 2007 an die Allianz Suisse, Urk. 7/8/22) festgehalten wurden. Sodann führte selbst Dr. B.___ in seinem ergänzenden Bericht vom 16. August 2011 auf Nachfrage hin aus, dass der aktuelle EDSS im Bereich zwischen 2,5-3 bleibe. Das stellt im Vergleich zum im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 diagnostizierten EDSS von 2,5 jedenfalls keine anspruchsrelevanten Veränderung dar (Urk. 7/16/7-8). Neue Befunde oder zusätzliche oder ausgeweitete Funktionseinschränkungen sind nicht ersichtlich.
4.3 Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/42) nicht ausgewiesen. Dass Dr. B.___ trotz gleichlautender Diagnosen und ähnlichen Befunden in Abweichung zu seiner im Rahmen der Rentenzusprache respektive der amtlich eingeleiteten Rentenrevision attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich irrelevant ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 nicht wesentlich und damit nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:
4.4.1 Wenn die Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/62/10), 25. Februar 2011 (E. 3.2.2 hiervor) und 16. August 2011 (E. 3.2.4 hiervor) eine Beschwerdezunahme und damit eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenbestätigenden Mitteilung 25. Oktober 2010 geltend machte, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar konstatierte Dr. B.___ in den Berichten vom 28. Januar 2011 und 25. Februar 2011 eine Verstärkung der Schmerzen in den Beinen (zusätzlich zu dem bereits vorbestehendem hohen generalisierten Schmerzniveau) und eine eventuell vermehrte Gangunsicherheit sowie aufgrund einer schubförmig anmutenden Schmerzverstärkung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mindestens Mitte Januar bis Ende Februar 2011 (E. 3.2.2), doch erwähnte er gleichzeitig, dass danach wieder der Status quo ante Schub vorgelegen habe.
In Bezug auf die im ergänzenden Bericht vom 16. August 2011 (E. 3.2.4 hiervor) festgehaltene zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedingt durch die sehr ausgebaute medikamentöse Schmerztherapie (Müdigkeit, "Trümmel", zum Teil Nausea) ist zu bemerken, dass Beeinträchtigungen wie unter anderem Gleichgewichtsunsicherheit mit "Trümmel" und Fatigue bereits in Dr. B.___ Bericht vom 24. Juli 2007 (Urk. 7/8/22) an die Allianz Suisse als Hauptsymptome aufgeführt worden sind. Neue klare Befunde oder zusätzliche Funktionseinschränkungen, die eine Erhöhung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % rechtfertigen würden, sind hingegen keine ersichtlich. So hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. August 2011 (E. 3.2.4 hiervor) denn auch fest, dass eine aktuelle Objektivierung - soweit dies überhaupt möglich sei – des seit Jahren bestehenden, glaubhaft geschilderten, generalisierten neurogenen Schmerzsyndroms nicht bestehe.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2011 (E. 3.2.3 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen verfügt er als Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Auseinandersetzung, weshalb er auch mehrmals auf die Ausführungen von Dr. B.___ verwies (Urk. 7/60 Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Zum anderen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der blosse Hinweis auf eine langsam progrediente Muskelschwäche sowie starke Schmerzen ohne konkrete Befundschilderung oder Schilderung ausgeweiteter Funktionsdefizite vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht darzulegen.
Anzufügen bleibt, dass Dr. A.___ bereits im Rahmen des rentenbestätigenden Revisionsverfahrens eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. September 2010 bis auf weiteres attestiert hatte (E. 3.1.3), womit auch unter diesem Blickwinkel keine Verschlechterung ausgewiesen ist.
4.4.3 Angesichts des Umstandes, dass gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 25. Februar 2011 (E. 3.2.2 hiervor) respektive 16. August 2011 (E. 3.2.4 hiervor) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzten amtlichen Rentenrevision im Jahr 2010 nicht ausgewiesen ist und es sich bloss um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes handelt, erübrigt es sich, auf die geltend gemachten Kritikpunkte in Bezug auf die RAD-Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, S. 9-14 Ziff. 13 ff.) näher einzugehen.
5. Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht dem noch zumutbaren Stellenprofil (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 1.7, S. 4 Ziff. 3). Damit erleidet die Beschwerdeführerin wie bis anhin eine Einkommenseinbusse von 50 %, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Erhöhung der laufenden halben Rente der Invalidenversicherung hat.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich
EG/MD/ESversandt