Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00155
IV.2012.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 11. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die 1958 geborene X.___ seit dem 1. Februar 2001 zu einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen der Klinik Y.___, '___', angestellt ist (vgl. Urk. 6/19),
die Versicherte sich am 7. September 2011 wegen sehr starken Rückenschmerzen sowie eines kräftigen steten Nervenschmerzes am linken Fuss und Bein zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/9) und ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 16. November 2011 den fehlenden Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente angekündigt hatte (Urk. 6/28),
die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 12. Januar 2012 wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2012 und ergänzende Abklärungen beantragt hat (Urk. 1),
in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2012 (Urk. 5),

unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründet hat, sie sei seit dem 23. Juni 2011 ununterbrochen gesundheitlich bedingt nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig, namentlich sei sie nach einem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt vom 14. November bis am 12. Dezember 2011 bis zum 16. Dezember 2011 zu 100 %, vom 19. bis am 23. Dezember 2011 zu 50 % und vom 1. Januar bis am 31. Dezember (richtig wohl: 31. Januar) 2012 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass eine langzeitig nachhaltige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben könnte (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2011 ununterbrochen in erheblichem, jedoch unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig sei, wobei seit Anfang Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe, die lediglich durch einen vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt unterbrochen worden sei, gelte die einjährige Wartefrist als nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich (Urk. 2),

und unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 dargelegt hat, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde lediglich bereits bekannte Daten, keine neuen Hinweise oder andere behandelnde Ärzte genannt, weshalb an der Verfügung vom 12. Januar 2012 festgehalten werde (Urk. 5 in Verbindung mit Urk. 6/26),

in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c),
dass laut Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht,
dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2011 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufweist (vgl. Urk. 1 und Urk. 2) und das Wartejahr seither nicht unterbrochen wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 15. November 2011, Urk. 6/26/3),
dass aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG sich Versicherte 6 Monate vor Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bei der Invalidenversicherung anmelden müssen, damit sie keiner Rentenansprüche verlustig gehen, weil bei einer späteren Anmeldung bei Ablauf des Wartejahres noch keine 6 Monate seit der Anmeldung verflossen sein können, der Rentenanspruch aber frühestens 6 Monate nach Anmeldung entsteht,
dass es daher nicht als zulässig betrachtet werden kann, ein Rentenbegehren - wie vorliegend geschehen - einzig mit dem Argument abzuweisen, dass das - nicht unterbrochene - Wartejahr noch nicht erfüllt sei, weil mit diesem Argument bei jeder rechtzeitigen Anmeldung, die nach dem Gesagten spätestens 6 Monate vor Ablauf des Wartejahres erfolgen muss, um den Rentenanspruch für den gesamten in Frage kommenden Zeitraum zu wahren, das Rentenbegehren umgehend abgewiesen werden könnte,
dass somit das Argument des noch nicht abgelaufenen Wartejahres in einem unauflösbaren Widerspruch zu der im Rahmen der 5. IVG-Revision eingeführten, per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Anforderung steht, dass sich 6 Monate vor Ablauf des Wartejahres anmelden muss, wer sämtliche Rentenansprüche ab Ablauf des Wartejahres wahren will,
dass eine Begründung, die an einem unauflösbaren Widerspruch leidet und sich offensichtlich gegen die gesetzliche Ordnung stellt, willkürlich ist,
dass die Beschwerdegegnerin die Verneinung des Rentenanspruchs einzig auf die willkürliche Begründung des noch nicht abgelaufenen Wartejahres gestützt hat, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkte aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung,
dass invalide oder von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig oder geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b),
dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität besteht (Art. 8 Abs. 1bis, Satz 1 IVG),
dass Massnahmen beruflicher Art laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG aus Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe bestehen,
dass die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit der Bemerkung verneinte, dass solche nicht erforderlich seien (Urk. 2 S. 2),
dass gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 Satz 1 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben,
dass dazu insbesondere das Recht auf Begründung eines Entscheides gehört,
dass die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
dass die Begründung eines Entscheides folglich so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann, was nur dann möglich ist, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können,
dass in diesem Sinne wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt,
dass sich die Verwaltung dabei aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweisen, BGE 118 V 56 E. 5b),
dass vorliegend eine inhaltliche Begründung der Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen gänzlich fehlt und damit die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Begründungspflicht verletzt ist,
dass somit die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkte und damit insgesamt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese gehörig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung entscheidet,
dass in diesem Sinne die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2012 gutzuheissen ist,
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200.-- bis 1’000.-- Franken festgelegt werden,
dass diese Kosten auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).