IV.2012.00156
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 5. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Bei dem 1994 geborenen X.___ wurden während der Kindheit Verhaltensauffälligkeiten (Störung mit sozialer Ängstlichkeit), Legasthenie und feinmotorische Koordinationsschwierigkeiten festgestellt, und am 9. August 2011 wurde er von seinen Eltern bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung angemeldet (Urk. 6/2). Seit dem 9. Mai 2011 besucht der Versicherte die 2. Sekundarklasse an einer staatlich bewilligten Privatschule (Urk. 6/1/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/1/3-9, Urk. 6/1/13-18, Urk. 6/1/20-22) sowie Schulberichte und Protokolle von Elterngesprächen (Urk. 6/1/11-12, Urk. 6/1/19) ein und lehnte mit Verfügung vom 2. November 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 6/12). Dagegen erhob der Versicherte am 24. November 2011 Einwände (Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem nebst eines zusätzlichen Schulberichts (Urk. 6/13/1-2) weitere medizinische Berichte aufgelegt wurden (Urk. 6/13/3-8), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2012 einen Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 6/17 = Urk. 2).
2. Dagegen liessen die Eltern des Versicherten am 3. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragten die Gewährung von beruflichen Massnahmen und eventualiter die Rückweisung zwecks Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass dem Arztbericht des KJPD Z.___ kein aktueller psycho-pathologischer Befund zugrunde liege und stattdessen auf Befunde aus den Jahren 2005 und 2008 verwiesen werde. Auch die weiteren Ausführungen im Bericht würden die Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht nachvollziehbar machen (Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.2 Dagegen liessen die Eltern des Versicherten einwenden, aus dem Schulbericht vom November 2011 (Urk. 6/13/1-2) gehe hervor, dass Anlass zur Besorgnis zu seiner Berufswahl bestehe, da er seine Schwellenangst nicht überwinden könne und ohne zusätzliche Unterstützung/Coaching sich nur schwer eine erfolgreiche Berufswahl absolvieren lasse. Ebenfalls halte der medizinische Bericht des KJPD vom 14. November 2011 unmissverständlich fest, dass Eingliederungsmassnahmen unumgänglich seien, da er unter schweren Angststörungen leide und deshalb unbedingt Hilfe beim Übergang in die Berufswelt benötige (Urk. 1 S. 3 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob berufliche Massnahmen in Form von Eingliederungshilfen notwendig sind.
3.
3.1 Gemäss Abklärungsbericht des schulpsychologischen Beratungsdienstes im Bezirk A.___ vom 27. November 2000 wurden bereits dannzumal eine Störung der Grobmotorik festgestellt (Urk. 6/1/16), welche bis 2003 erfolgreich therapiert werden konnte (vgl. Therapieabschlussbericht vom 7. Juli 2003, Urk. 6/1/13). Am 14. März 2005 diagnostizierten die Ärzte des Kinderspitals J.___ Verhaltensauffälligkeiten unklarer Aetiologie mit Differentialdiagnose Überforderung bei knappen Schulleistungen sowie Verdacht auf Tics (Urk. 6/1/20-22). In den weiteren schulpsychologischen Abklärungen zeigte sich zudem, dass der Beschwerdeführer seine kognitiven Fähigkeiten in einigen Bereichen deutlich verbessern konnte, jedoch Schwächen im Arbeitsgedächtnis bestehen, und dass er vor allem im psychischen Bereich unterstützt werden sollte (vgl. Bericht vom 22. November 2007, Urk. 6/1/11-12).
3.2 Am 12. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer am Institut B.___ (B.___) abgeklärt. Im Bericht vom 28. Mai 2009 (Urk. 6/1/3-10) diagnostizierten PD Dr. rer. nat. C.___ und lic. phil. et dipl. biol. D.___ eine Lese- und Rechtschreibestörung (F81.0) und führten aus, bezüglich der Hinweise auf eine erhöhte soziale Ängstlichkeit sei ein verhaltenstherapeutisches Gruppentraining für Jugendliche indiziert sowie die Lese- und Rechtschreibstörung betreffend eine qualifizierte Förderung einzuleiten (S. 6 oben).
3.3 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, berichtete am 26. Oktober 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/9) und nannte als Diagnose einen emotionalen und kognitiven Rückstand seit dem 4. Lebensjahr sowie eine Angsterkrankung F95 (Ziff. 1.1). Zudem fügte sie an, durch betreute Massnahmen würden sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers vermindern lassen (Ziff. 1.8).
3.4 Dr. phil. F.___, der behandelnde Psychotherapeut des Versicherten, stellte mit Bericht vom 10. November 2011 (Urk. 6/13-3-4) die Diagnose eines frühkindlichen Autismus (F84.0) und führte aus, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich fähig, einen einfachen Beruf zu lernen, sofern er fachliche Hilfe bei der Berufswahl erhalte. Der Fachpsychologe erachtete Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung für unumgänglich und die Einleitung solcher Massnahmen für dringend (S. 2).
3.5 Mit Bericht vom 14. November 2011 des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD, Urk. 6/13/5-8) diagnostizierten Dr. med. G.___, Oberärztin, und der Psychologe H.___ eine generalisierte Angststörung (F41.1), eine Entwicklungsstörung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0) und bescheinigten eine durchschnittliche Intelligenz (S. 3 Ziff. 4). Auch sie gelangten zur Beurteilung, dass Hilfe beim Übergang in die Berufswelt erforderlich und erfolgsversprechend sei (S. 4 Ziff. 6).
4. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des RAD-Berichts vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/16/2) die Auffassung vertritt, die Diagnose eines frühkindlichen Autismus von Dr. phil. F.___ sei durch den Bericht des B.___ vom Mai 2009 wiederlegt, es seien normale kognitive Fähigkeiten bei Vorliegen einer Lese- und Rechtschreibstörung festgestellt worden und die erhebliche Verunsicherung und Existenzangst des Beschwerdeführers betreffend seine schulische und berufliche Zukunft ergebe noch kein von der Norm abweichendes pathologisches Verhalten sowie das Vorliegen einer generalisierten Angststörung bestreitet, so verkennt sie die vorliegende Sachlage aus zwei Gründen:
Erstens gehen sowohl der KJPD im Bericht vom November 2011 (vorstehend E. 3.5) wie auch der behandelnde Psychologe Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) aktuell von einem psychischen Gesundheitsschaden aus. Während der KJPD von einer generalisierten Angststörung ausgeht, diagnostizierte Dr. F.___ einen frühkindlichen Autismus. Ebenso lautet der Befund von Dr. E.___ auf eine Angsterkrankung (vorstehend E. 3.3). Die Annahme, dass ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, drängt sich auch aufgrund der übrigen vorhandenen Berichte auf: Ab Kindergartenalter bestand aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner sozialen Ängstlichkeit, immer wieder medizinischer Abklärungs- und Sonderschulungsbedarf (vgl. etwa Urk. 6/1/19-22, Urk. 6/13/3-8).
Zweitens erfolgte die Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. I.___ vom 29. Dezember 2012 (Urk. 6/16/2) ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und nur gestützt auf die Akten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Insbesondere lässt der Bericht des B.___, welcher aus dem Jahr 2009 datiert (vorstehend E. 3.2) nicht den Rückschluss zu, es liege heute keine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Aufgrund der Vorgeschichte sind die aktuellen Ängste des Versicherten auch nicht mit jenen gleichzusetzen, welche für diese Altersgruppe üblich sind.
Darüber hinaus kann und muss im vorliegenden Fall mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit - der Beschwerdeführer schliesst im Sommer 2012 die 3. Oberstufe ab (vgl. Urk. 6/1/1) und gemäss Aktenlage ist auch eine Verlängerung im Sinne eines 10. Schuljahres nicht sinnvoll - auf eine genaue Diagnosestellung verzichtet werden. Fest steht, dass aufgrund der Beschreibung der Symptomatik die gesundheitliche Beeinträchtigung die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich einschränkt. Die behandelnden Fachpersonen wie auch der Klassenlehrer sehen für ihn keinen Einstieg ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung. Auch ist bei dieser Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es liegt damit eine Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG vor, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 16 ATSG hat. Er ist bei der Eingliederung auf die Unterstützung der IV angewiesen.
Bei dieser Sachlage sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und sich damit auch der vom Beschwerdeführer beantragte 2. Schriftenwechsel erübrigt (vgl. Urk. 1 S. 3).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind diese der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).