Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00157
IV.2012.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Nater
Nater & Pedolin Rechtsanwälte, Geschäftshaus ''Rondo''
Löwenstrasse 16, 8280 Kreuzlingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass sich der 1976 in der Türkei geborene und seit 17. Juli 2001 als Buffetmitarbeiter tätig gewesene (Urk. 8/5) X.___ am 6. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Verweis auf psychische Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3), welches Begehren mangels erfüllter Wartefrist abgewiesen wurde (Verfügung vom 14. September 2005, Urk. 8/19),
dass die IV-Stelle X.___ nach Beizug weiterer ärztlicher Berichte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/41) ab 1. März 2006 die Gewährung einer ganzen Rente in Aussicht stellte, wogegen die berufliche Vorsorge (GastroSocial) des inzwischen in die Türkei ausgewiesenen Versicherten (Urk. 8/57, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010, Urk. 2/2 S. 2-3) am 2. August 2006 (Urk. 8/45) Einwand erhob,
dass die IV-Stelle Zürich das Verfahren am 13. November 2006 (Urk. 8/55) zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwies, welches X.___ mit Vorbescheid vom 26. August 2008 ebenfalls die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente in Aussicht stellte, nach erneutem Einwand der GastroSocial (Urk. 2/2 S. 3), jedoch zum Schluss kam, eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten in der Schweiz sei unumgänglich, die Überprüfung des Leistungsgesuches von X.___ aber bis zur Aufhebung der Einreisesperre in die Schweiz suspendierte (Verfügung vom 3. Dezember 2009, Urk. 2/2 S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Urk. 2/2) die hiergegen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten guthiess, eine Begutachtung des Versicherten in der Schweiz als geeignet, erforderlich und die dadurch entstehenden Kosten als verhältnismässig erachtete (Urk. 2/2 S. 12), weshalb es die Sistierung des Verfahrens aufhob und die Streitsache an die - korrekterweise - zuständige IV-Stelle Zürich zum Erlass einer materiellen Verfügung überwies (Urk. 2/2 S. 13),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Februar 2012, mit welcher der Versicherte beantragte, die IV-Stelle sei im Sinne einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde anzuweisen, das IV-Verfahren unverzüglich zu einem Abschluss zu bringen, und es sei ihm im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwalt Natter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2), sowie
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. April 2012 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-85, und des Feststellungsblattes, Urk. 9),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 57 ATSG Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt und sich Art. 56 Abs. 2 ATSG auf Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bezieht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz 12),
dass eine Rechtsverweigerung dann zu bejahen wäre, wenn der Versicherungsträger pflichtwidrig völlig untätig bleibt (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 12 und 21), was im vorliegenden Fall aufgrund der Akten ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass eine Rechtsverzögerung vorliegt, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint, wobei insbesondere die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, das Verhalten der Beteiligten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtsuchenden zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008, 9C_624/2008, E. 5.2.1; vgl. auch SVR 2003 IV Nr. 14 I 57/02, E.3.2),
dass in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), eine Rechtsverzögerung hingegen, wo das Verfahren auch nach insgesamt gut fünf Jahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, der Versicherungsträger aber diverse Abklärungen getätigt und eine Verwaltungsverfügung erlassen hatte sowie zwei Gerichtsverfahren durchlaufen worden waren, verneint wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_24/2010, E. 4.4),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2011 (Urk. 8/83) die IV-Stelle Zürich um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte und am 21. November 2011 (Urk. 8/85) bei dessen Ausbleiben eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte, womit sich das Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG als zulässig erweist (vgl. 9C_24/2010, E. 2),
dass die Beschwerdegegnerin nach internen Abklärungen vom 20. Oktober, 15. November 2010 und 7. April 2011 (Urk. 9 S. 3) bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 8/70-71) beziehungsweise beim Bundesamt für Migration (Urk. 8/72-73) die Voraussetzungen zur Durchführung einer Begutachtung des Beschwerdeführers abklärte, beim Z.___ einen ärztlichen Bericht einholte (Arztbericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/75) und sich bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigte (Auskunft vom 11. März 2011, Urk. 8/76),
dass die Beschwerdegegnerin sodann nach weiterer interner Rücksprache und Fallbesprechung (4., 7. und 8. April 2011, 10. Mai 2011, Urk. 9 S. 4-5) den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung aktueller medizinischer Berichte aus der Türkei ersuchte (Urk. 8/77), welcher Aufforderung dieser mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Urk. 82 unter Beilage eines türkischsprachigen Berichts vom 14. Juni 2011, Urk. 8/81) beziehungsweise vom 1. September 2011 (Urk. 8/83, deutsche Übersetzung: Urk. 8/84) nachkam, und dass schliesslich die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. Oktober 2011 (Urk. 9 S. 5-6) der letzte aktenkundige Verfahrensschritt der Beschwerdegegnerin darstellt,
dass mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Verfahrensschritte und insbesondere die Komplexität der Materie (Einreisesperre) von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein kann, woran auch nichts ändert, dass seit frühest möglichem Ablauf des Wartejahres im März 2006 (vgl. Urk. 8/19, Urk. 1 S. 2) inzwischen sechs Jahre verstrichen sind (9C_24/2010, E. 4.4), wobei darauf hinzuweisen ist, dass im vorgängigen Gerichtsverfahren einzig die Zulässigkeit der angeordneten Sistierung zu beurteilen war (Urk. 2/2 S. 10, 12),
dass diese Erwägungen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen,
dass für das weitere Vorgehen ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass vorab die Strafakten beizuziehen und das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) nach der Ausweisung des Beschwerdeführers zu prüfen sind,
dass einer Partei gemäss Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter nur gewährt wird, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, was dann anzunehmen ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1),
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
beschliesst das Gericht:
           Das Gesuch vom 3. Februar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lukas Nater
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).