Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00158
IV.2012.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, meldete sich am 12. August 1992 wegen den Folgen ihrer Geburtsgebrechen (Nr. 183 und Nr. 323) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/51).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/54, Urk. 8/57, Urk. 8/61, Urk. 8/63, Urk. 8/66) sowie ein orthopädisches Gutachten (Urk. 8/70) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/47-48) ein.
         Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/79-104) holte die IV-Stelle zudem ein psychiatrisches (Urk. 8/86) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/93) ein und sprach der Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 27. August 1996 (Urk. 8/56) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 1992 zu.
1.2     Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk. 8/106, Urk. 8/110-111) mit Mitteilungen vom 13. April 1999 (Urk. 8/109) und 5. September 2003 (Urk. 8/114) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente.
1.3     Im Rahmen des auf Antrag der Versicherten eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/127) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/131, Urk. 8/138, Urk. 8/140, Urk. 8/143), ein orthopädisches Gutachten (Urk. 8/147) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/136) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/155-161) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 8/162) das Gesuch um Erhöhung der Rente ab.
1.4     Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/164, Urk. 8/167) holte die IV-Stelle wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/166, Urk. 8/169) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/165) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 21. Januar 2010 (Urk. 8/171) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente. Die Versicherte beantragte hierauf am 3. März 2010 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 8/174).
         Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/175-206) holte die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 8/177, Urk. 8/183, Urk. 8/185, Urk. 8/195-196) sowie ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 8/191, Urk. 8/202) ein und bestätigte mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/207 = Urk. 2) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.   

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Januar 2012 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 8/210 = Urk. 1/1), welche mit Schreiben vom 3. Februar 2012 an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 8/213 = Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).    


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie könne aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten und sei deshalb zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1/1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben sind.
         Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. Oktober 2008 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen  Verfügung zugrunde liegt.

3.
3.1     Der Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 8/162) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde.
3.2     Die Ärzte der Y.___ Klinik, Gelenkzentrum, berichteten am 26. Oktober 2005 (Urk. 8/131/4-5) und am 2. November 2005 (Urk. 8/131/6) und nannten folgende Diagnosen:
- Status nach intertrochantärer Varisations- und Derotations-Osteotomie beidseits rechts 1975, links 1976 bei kongenitaler Hüftdysplasie
- aktuell: Hüftschmerzen rechtsbetont
         Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage seit längerer Zeit über Schmerzen in beiden Hüften, vor allem rechts. Es bestehe ein deutlich positives Impingement bei Flexion, Adduktion und Innenrotation rechts mehr als links. Zudem bestehe eine Schmerzprovokation bei Hüftinnenrotation gegen Widerstand rechts über dem Trochanter. Das Arthro-MRI zeige eine nicht sichere Ausprägung einer Labrumläsion in der antero-lateralen Ausrichtung des Pfannenrandes. Nicht auszuschliessen sei ein Sublabral-Hole. Zwischen den vorgetragenen Befunden und den durchgeführten Arthro-MRI-Bildern bestehe keine eindeutige Korrelation, so dass eine Zweitmeinung eingeholt werden müsse.
3.3     Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, berichteten am 27. Februar 2006 (Urk. 8/131/2-3) und nannten folgende Diagnose:
- Leisten sowie trochantere Schmerzen rechtsbetont bei Status nach bilateraler intertrochanterer Varisations- und Derotationsosteotomie vor 30 Jahren  
         Sie führten aus, es liege eine komplexe Situation mit chronifiziertem Schmerzsyndrom vor. Die Beschwerdeführerin wolle sich aus Angst vor einer Verschlimmerung nicht operativ behandeln lassen.   
3.4     Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, führte am 2. März 2006 aus (Urk. 8/124), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert.
3.5     Am 12. Dezember 2007 berichtete Dr. A.___ (Urk. 8/143/1-3) und nannte als Diagnose ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernie L4/5 links. Er führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Er halte eine orthopädische Begutachtung für angezeigt.
3.6     Die Ärzte der Uniklinik Z.___, Orthopädie, erstatteten ihr Gutachten am 5. März 2008 (Urk. 8/147) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2008, die Akten und Röntgenbilder sowie die klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 oben):
- resistente Hüftbeschwerden rechts mehr als links im Sinne eines femoroazetabulären Impingements beidseits bei Zustand nach beidseitiger kongenitaler Hüftpfannendysplasie mit Varisations- und Derotationsosteotomie beidseits und Beckenosteotomie links 1975
- spondylogenes Syndrom bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links
- pseudoradikuläre Halswirbelsäulen (HWS)-Beschwerden, Schwindel und Doppelbilder bei Zustand nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall November 2007
- erhebliche psychische Komponente bei einem benignen stark chronifizierten Schmerzsyndrom nach frühkindlich operativ korrigierter Hüftdysplasie bei einer asthenischen Persönlichkeit
         Als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel. Sie führten aus, nach dem Verkehrsunfall im November 2007 sehe die Beschwerdeführerin nun gar keine Möglichkeit mehr, im Berufsleben eingegliedert zu werden. Das chronische Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin habe aufgrund der langjährigen Entwicklung einen stark kommunikativen Charakter innerhalb der Familie eingenommen, wo auch die Eltern unter chronischen Schmerzen leiden und berentet würden (S. 20 oben). Der jetzige klinische Befund der Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und leicht adipösem Ernährungszustand zeige einen leichten Beckenschiefstand (0.7 cm), welcher durch eine leichte linkskonvexe Seitausbiegung der Lendenwirbelsäule (LWS) ausgeglichen werde. Die beidseitigen Hüftbeschwerden nach Belastung und nach forcierter Innenrotation in Flexion liessen sich mit dem radiologischen Bild einer Restdysplasie sowie eines femoroazetabulären Impingements vereinbaren. Hierfür könne der Beschwerdeführerin sowohl eine gelenkserhaltende Operation als auch eine erneute Beckenosteotomie vorgeschlagen werden, um die Beschwerden zu lindern und den Bedarf einer Hüftprothese hinauszuzögern (S. 20 f.). Hinsichtlich der lumbalen Problematik, welche kein eindeutiges klinisches Korrelat zu dem radiologischen Befund zeige, werde der Beschwerdeführerin zu einer Infiltration der Wurzel L5 links geraten. Abschliessend lasse sich zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin im Moment jegliche Intervention ablehne. Der Antrag einer IV-Rentenrevision auf 100 % sollte nicht bewilligt werden, bevor die Beschwerdeführerin sich nicht mit den in Frage kommenden Therapieoptionen auseinandersetze und eine Besserung ersehne (S. 21 unten). Die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit mit Wechsel der Arbeitsposition zu jeder Zeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig (S. 22 oben).
3.7     Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 28. April 2008 Stellung (Urk. 8/153/3-4) und führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin, welche ausserdem als optimal leidensangepasst angesehen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht eine kontinuierliche physiotherapeutische Behandlung unter kontinuierlicher fachorthopädischer Kontrolle aufzuerlegen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte.
4.2     Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, berichtete am 2. Juli 2009 (Urk. 8/166/5) und nannte folgende Diagnosen:
- HWS-Trauma bei Autounfall 15. November 2007 mit persistierenden Zervikalgien/Symptomausweitung
- Status nach interochanterer Derotationsvarisations-Osteotomie der Hüfte 1975 mit gleichzeitiger supraacetabulärer Beckenosteotomie rechts nach Salter
- Status nach Metallentfernung 1976
- seither chronisch rezidivierende Hüftschmerzen rechts mehr als links
- 50%ige IV-Rente
- rezidivierendes lumbospondylogenes/lumboradikuläres Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle bei Diskushernie L4/5 links (MRI 7. April 2006)
- Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase Mangel          
         Er führte aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Autounfall am 15. November 2007. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht aktuell nicht mehr zumutbar.
4.3     Die Ärzte der Y.___ Klinik, Manuelle Medizin, berichteten am 4. November 2009 (Urk. 8/169/6-9) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- schweres HWS-Distorsionstrauma
- Autounfall vom 15. November 2007
- schwere muskuläre Dysbalance im Nacken-/Schultergürtelbereich bei Haltungsinsuffizienz und
- unklaren Taubheitsgefühlen an den Händen beidseitig
- allgemeine Dekonditionierung
- neuropsychologische Defizite mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörung
- reaktiv verminderte Grundstimmung
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel, einen Status nach  intertrochanterer Derotations- und Varisationsosteotomie der Hüfte 1975 mit gleichzeitiger supraazetabulärer Beckenosteotomie rechts nach Salter sowie einen Status nach Metallentfernung beidseitig 1976. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2007 zu 50 % arbeitsunfähig.      
4.4     Dr. C.___ berichtete am 26. März 2010 (Urk. 8/177), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin stehe in seiner hausärztlichen Betreuung. Trotz wiederholter Physiotherapie sowie Ausbau der Schmerzmedikation sei es im Verlauf zu zunehmenden belastungsabhängigen Schmerzen in den Hüften, rechts mehr als links, gekommen. Klinisch zeige sich ein leicht hinkendes Gangbild mit Ausweichen der rechten Seite, Halteinsuffizienz der lumbalen Wirbelsäule, leichte Muskelverkürzungen beider Beine ohne sensomotorische Ausfälle. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin sicherlich nie mehr zumutbar.
         Am 11. Juni 2010 führte Dr. C.___ aus (Urk. 8/183), aufgrund der Krankheit und der HWS-Schmerzen nach dem Unfall sei die Beschwerdeführerin zurzeit für jede Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig. Allein auf die Hüftproblematik bezogen sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, repetitivem Bücken oder langem Stehen eine höchstens 30%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren.
4.5     Die Ärzte der Y.___ Klinik, Manuelle Medizin, berichteten am 28. Juni 2010 (Urk. 8/185/6) und führten aus, seit dem Bericht vom 4. November 2009 seien keine nennenswerten Änderungen der Beschwerdeproblematik aufgetreten. Im Vordergrund stünden weiterhin die Nackenschmerzen in Kombination mit neuropsychologischen Defiziten, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 25 % arbeitsfähig, wobei eine Belastungsdauer von über zwei Stunden pro Tag nicht überschritten werden sollte.
4.6     Die Ärzte der RehaClinic D.___ berichteten am 4. April 2011 mit Austrittsbericht (Urk. 8/196) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. Februar bis 3. März 2011 und nannten folgende Diagnosen:
- HWS-Distorsionstrauma nach Autounfall vom 15. November 2007 mit
- schwerer muskulärer Dysbalance im Nacken-/Schulterbereich bei Haltungsinsuffizienz
- Taubheitsgefühlen der Hände beidseitig, allgemeiner Dekonditionierung
- Reaktiv verminderter Grundstimmung
- Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenasemangel
- Status nach intertrochanterer Derotations- und Varisationsosteotomie der Hüfte 1975 mit gleichzeitiger supraacetabulärer Beckenosteotomie rechts nach Salter
- Status nach Metallentfernung beidseitig 1976
- 50 % IV-Rente aufgrund der Hüftproblematik seit 2004
         Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe von der durch das Behandlungsprogramm etablierten Tagesstruktur profitiert und es sei gelungen, sie mit Ablenkung und vermehrter Zuwendung zu motivieren. Eine Steigerung der Eigeninitiative und Selbstverantwortung habe während des Rehabilitationsaufenthaltes leider kaum erreicht werden können. Eine Arbeitstätigkeit erscheine aktuell aufgrund der Somatisierungstendenz kaum denkbar. Es werde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen.     
4.7     Die Ärzte des E.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 11. April 2011 (Urk. 8/191) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 10. bis 14. Januar 2011 sowie die Akten und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten Ziff. 5.1):
- degenerative LWS-Veränderungen
- Chondrose L4/5 mit medialer, mediolateraler linksseitiger deutlicher Diskushernie (Spondylarthrosen)
- Status nach beidseitiger kongenitaler Hüftpfannendysplasie mit Varisations- und Derotationsosteotomie beidseits, Beckenosteotomie links 1975
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.7)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 22 Ziff. 5.2):
- minime bis leichtgradige neuropsychologische Ausfälle im Bereich der vertebralen Merkspanne und Wortläufigkeit sowie dem Rechnen bei anamnestisch leichter Intelligenzminderung (IQ 77)
- Status nach HWS-Distorsionstrauma im November 2007
- Wirbelsäulenfehlhaltung- und Fehlform (linkskonvexe BWS-Skoliose und leichte LWS-Hyperlordose)
- Haltungsinsuffizienz
- Hyperopie seit der Kindheit
- Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenasemangel seit 1977
- Baktrim- und Sulfonylunverträglichkeit seit 1977
- Status nach Tonsillitis
         Sie führten aus, im rheumatologischen Status würden die Befunde einer leichten Hyperlordose der LWS, linkskonvexe BWS-Skoliose sowie eine Haltungsinsuffizienz erhoben. Die HWS-Funktionsuntersuchung sei wegen starkem Gegenspannen und Schmerzangabe praktisch unmöglich gewesen. Die BWS-Beweglichkeit sei bei aktiver Flexion zu 1/3 eingeschränkt, in passiver Extension zu 2/3. Die LWS zeige eine minime, zu 1/5 eingeschränkte, passive Extension. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % einsetzbar (S. 24 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht seien hysteriforme Züge festzustellen. Die Tagesgestaltung sei auf das Funktionieren im Alltag reduziert. Eine somatoforme Komponente der Schmerzbeschreibung sei zu erkennen. Es bestehe keine Krankheitseinsicht bezüglich dieses psychiatrischen Leidens. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 1992 zu 50 % arbeitsfähig (S. 25 oben).
         Im eingehenden Neurostatus könnten keinerlei Pathologien gefunden werden. Aus rein neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 25 f.).
         Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig (S. 26 Mitte Ziff. 7). Die Arbeitsfähigkeit sei neurologisch und neuropsychologisch nicht eingeschränkt. Die verminderte Arbeitsfähigkeit beruhe auf rheumatologischen und psychiatrischen Erkrankungen (S. 26 unten Ziff. 8). Bereits anlässlich der Begutachtung im Jahre 1995 sei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden. Im Jahre 2008 sei von den behandelnden Rheumatologen ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei dieser Beurteilung seien die psychischen Komponenten der Schmerzen mitberücksichtigt worden. Der Verlauf sei demnach stabil, zumal auch heute eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 26 unten Ziff. 8). Aus den beschriebenen Befunden sei abzulesen, dass die aktuellen Beschwerden über Jahre gleichbleibend seien. Es könne keine Verschlechterung der Symptome erfasst werden, somit sei die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % seit März 2008 stabil (S. 27 oben). Es sei keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit seit 1995 zu attestieren. Das Distorsionstrauma der HWS im Jahre 2007 habe zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes geführt, indem die somatoforme Komponente verstärkt worden sei. Dies begründe jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit. Die Untersuchungsbefunde deckten sich weitgehend mit den Befunden, die im Jahre 2008 erhoben worden seien (S. 28 unten).   
4.8     Dr. C.___ berichtete am 16. Mai 2011 (Urk. 8/195) und führte aus, der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin sei als sich seit November 2007 verschlechternd zu beurteilen.             
4.9     Die Ärzte des E.___ nahmen am 19. September 2011 Stellung (Urk. 8/202) zu den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 8/201) und führten aus, insgesamt gebe es im Schreiben des Hausarztes keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Bewegungseinschränkung sei weitgehend funktioneller Natur. In Bericht der RehaClinic D.___ werde von einer depressiven Symptomatik gesprochen. Im Januar 2011 hätten keine Kriterien gefunden werden können, die eine Depressionsdiagnose gerechtfertigt hätten. Eine dergestaltige Entwicklung sei nicht ausgeschlossen. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Geschehen handle, welches eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % rechtfertige.
5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 11. April 2011 (vgl. vorstehend E. 4.7) ab.
         Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere dem Bericht der RehaClinic D.___ zu entnehmen sei.
5.2     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 11. April 2011 (vgl. vorstehend E. 4.7) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass die HWS-Funktionsuntersuchung, die Prüfung der Schulterbeweglichkeit, die Beurteilung der Hüftgelenksbeweglichkeit und die Kniegelenkuntersuchung aufgrund starken Gegenspannens sowie Schmerzangabe der Beschwerdeführerin lediglich teilweise oder praktisch unmöglich hätten durchgeführt werden können (Urk. 8/191 S. 24 oben). Sie zeigten zudem auf, dass die frühkindliche Entwicklung der Beschwerdeführerin durch die Hüftgelenksdysplasie und die entsprechenden Operationen im Säuglingsalter geprägt worden sei (S. 24 unten). Weiter bezogen die Gutachter ausdrücklich Stellung zur neuropsychologischen Untersuchung und hielten fest, dass im eingehenden Neurostatus keinerlei Pathologien gefunden würden, die Beschwerdeführerin als erste Reaktion auf schwierige Aufgaben eine negative Haltung zeige, jedoch zur Zusammenarbeit habe stimuliert werden können (S. 25 f.).
         Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Arbeitsfähigkeit neurologisch und neuropsychologisch nicht eingeschränkt sei, sondern die verminderte Arbeitsfähigkeit auf rheumatologischen und psychiatrischen Erkrankungen beruhe (S. 26 Mitte). Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass der Beschwerdeführerin bereits anlässlich einer Begutachtung im Jahre 1995 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte die psychischen Komponenten der Schmerzen stets mitberücksichtigt worden seien (S. 26 unten). Die Gutachter bemerkten ausserdem, dass der Verlauf weitgehend stabil sei und die beschriebenen Befunde zeigten, dass die aktuellen Beschwerden über Jahre gleich geblieben seien (S. 26 f.). Schliesslich zeigten sie auf, dass das Schleudertrauma im Jahre 2007 keine fassbaren Befunde zeige und trotz der Nackenschmerzen zu keiner höheren Arbeitsunfähigkeit beitrage (S. 27 oben).         
         Das interdisziplinäre Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.    
5.3     Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der RehaClinic D.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht abgestellt werden.
         So nannten sie in ihrem Bericht einzig die Diagnosen und legten weder die erhobenen Befunde dar, noch erstatten sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem berichteten sie lediglich von einer kaum denkbaren Arbeitsfähigkeit und stützten sich bei ihren Ausführungen einerseits auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, anderseits auf die seit Jahren bestehende Berentung und daher fehlende Erwerbstätigkeit, welche jedoch keine medizinischen Begründungen darstellen und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht massgebend sind. Abgesehen davon erläuterten die Ärzte der RehaClinic D.___ ihre aktuelle Einschätzung nicht näher, sondern bezogen sich lediglich auf die allgemeine Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin und empfahlen eine psychiatrische Begutachtung.
         Auch die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ vermögen die Einschätzung der Gutachter nicht zu entkräften. So kann auch auf seine Einschätzungen, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 100 % (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4) respektive 70 % (vgl. vorstehend E. 4.4) betrage, nicht abgestellt werden. Er nannte in seinen Berichten lediglich die Diagnosen und begründete seine Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht weiter. Er machte weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein soll, zumal Dr. C.___ denn auch nicht darlegte, worin sich die angebliche Verschlechterung auswirke beziehungsweise die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Soweit er aufgrund des erlittenen Autounfalles von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Gutachter diese Beschwerden im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt und entsprechend gewürdigt und diskutiert haben.
5.4     Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Januar 2011 gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchungen in den Jahren bis 2008 in einem wesentlich anderen gesundheitlichen Zustand präsentiert hat. Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten des E.___ davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum nicht ausgewiesen ist und die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig ist. Die erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bleibenden Invaliditätsgrad von 50 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.  
         Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).