Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00159




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich














Sachverhalt:

1.    Der 1957 geborene X.___ verfügt über eine Ausbildung als Technischer Kaufmann und arbeitete ab dem 1. April 2009 als Rechnungssekretär bei der Y.___, nachdem er von 1989 bis zum 31. März 2009 bei der Z.___ als Auftragsmanager angestellt gewesen war (Urk. 10/11, Urk. 10/21). Am 11. Mai 2010 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Kopfschmerzen seit 1991 und eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/17, Urk. 10/20, Urk. 10/21) sowie medizinische (Urk. 10/24, Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40) Abklärungen und zog die durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. August 2010 (Urk. 10/28) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (richtig: 10. Februar 2011, Urk. 10/41) bei. Bereits mit Mitteilung vom 10. November 2010 hatte sie die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen (Urk. 10/31). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/45, 10/46, 10/50) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 verneinte sie den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2011 (richtig: 2012) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. März 2012 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das vertrauensärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie den Bericht des D.___ vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/2) ins Recht. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten wurden der Beschwerdegegnerin am 15. März 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11). Mit Stellungnahme vom 12. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 14). Am 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer das von der BVK veranlasste aktuelle Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 (Urk. 19) ins Recht (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 16) zum Prozess beigeladene BVK ersuchte mit Stellungnahme vom 13. September 2013 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Leistungszusprache (Urk. 20). Mit Stellungnahme vom 25. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin zeigte am 7. Oktober 2013 ihren Verzicht auf Stellungnahme an (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

    

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung bzw. Kopfschmerzsymptomatik ohne organisches Korrelat und eine reaktive (Reaktion auf die Kopfschmerzen) Erschöpfungsdepression (Neurasthenie) bestehe. Eine eigenständige erhebliche psychische Komorbidität könne aus der liquiden Aktenlage nicht entnommen werden. Die zumutbare willentliche Überwindung zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar erstellt (Urk. 2 S. 2 f.). In der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es seien neue medizinische Tatsachen vorgetragen worden, weshalb es zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bedürfe (Urk. 14).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, aus allen massgebenden Arztberichten und Gutachten gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Einzig der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme ohne Untersuchung zum Schluss, dass der Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei und daher keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 4 f.). Nach Einschätzung von Gutachter Dr. C.___ würden seine Leiden eine derartige Schwere aufweisen, dass ihm die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt für längere Zeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7 S. 2). Gleiches ergebe sich aus dem Bericht des D.___ (Urk. 7 S. 3). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, weshalb sich eine weitere Begutachtung erübrige (Urk. 18 S. 2).

2.4    In der Stellungnahme vom 13. September 2013 schloss sich die BVK den Anträgen des Beschwerdeführers an (Urk. 20).


3.

3.1

3.1.1    Erstgutachter Dr. A.___ führte im Gutachten vom 20. August 2010 (Urk. 10/28) aus, diagnostisch befinde man sich in einem Grenz- und Wechselgebiet zwischen Somatik und Psychiatrie. Seine eigene diagnostische Vermutung gehe dahin, dass es sich bei der Affektpathologie mit Suizidalität und den geklagten Konzentrationsstörungen primär um ein Anpassungsproblem an chronische Kopfschmerzen handle, dass also eine primär somatische Erkrankung mit sekundärer psychiatrischer Beteiligung vorliege. Die Diagnose würde dann lauten „chronische depressive Reaktion mit Beeinträchtigung von Konzentration und Belastungsfähigkeit bei einer chronifizierten Schmerzproblematik“. Dafür existiere keine eigenständige psychiatrische Diagnoseposition. Angesichts der langen Vorgeschichte und der Therapieresistenz sei die Prognose äusserst fraglich. Mit einer schnellen Wende könne kaum gerechnet werden. Der depressiv-asthenisch dekompensierte Beschwerdeführer werde es wohl auch mit überbrückenden rehabilitativen Tätigkeiten nicht schaffen, seine alte Position wieder auszufüllen. Er halte aber fest, dass die Krankschreibung noch nicht allzu lange dauere und dass weiteren Therapieerfolgen, Spontanremissionen und Eingliederungsplänen zur Zeit nichts in den Weg gelegt werden dürfe. Aus diesem Grunde könne er zum heutigen Zeitpunkt die Frage der Berufsfähigkeit noch nicht abschliessend beantworten. Zur Zeit sei nur ein vorsichtiger Arbeitsversuch in einer Rehabilitationsstätte der IV-Stelle von einem halben Tag pro Woche denkbar (Urk. 10/26/9-10).

3.1.2    Zweitgutachter Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Februar 2011 (Urk. 10/41) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ca. mittelgradig ausgeprägt, mit körperlicher Symptomatik (ICD-10 F33.11), im Sinne eines Burnout-Syndroms (Urk. 10/41/5). Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen sowie der psychischen Symptomatik erscheine es aus derzeitiger psychiatrischer Sicht plausibel, dass eine Bürotätigkeit, welche vorwiegend am PC-Bildschirm stattfinde, für den Beschwerdeführer nicht optimal sei und diese aus derzeitiger Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr realistisch erscheine. Es seien beim Beschwerdeführer jedoch Besserungstendenzen hinsichtlich seiner Rekonvaleszenz bezüglich des psychiatrischen Leidens festzustellen. Insbesondere habe sich die Affektivität gebessert und seien die kognitiven Funktionen teilweise durchaus noch erhalten. Aus diesem Grunde scheine ein nochmaliger beruflicher Wiedereingliederungsversuch sinnvoll zu sein. Dies auch im Hinblick darauf, ein weiteres Abgleiten in der Depressionsspirale zu verhindern und dadurch möglicherweise das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers zu steigern. Aus psychiatrischer Sicht sinnvoll wäre eine einfache, nicht allzu komplexe Tätigkeit in einem Büro, bei wechselnder Position, wobei im Rahmen einer IV-geschützten beruflichen Wiedereingliederung derzeit eine Arbeitsbelastung von ca. 20 % sinnvoll und realistisch erscheine. Allerdings bleibe der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der mehrmonatigen bis mehrjährigen Krankheitsgeschichte und der damit verbundenen Chronifizierung der Symptomatik, sowie aufgrund der Kombination von somatischen und psychischen Symptomen sei die Prognose hinsichtlich des Gelingens der beruflichen Wiedereingliederung eher vorsichtig zu stellen. Es wäre daher sinnvoll, den Beschwerdeführer in ca. vier bis sechs Monaten nochmals psychiatrisch zu evaluieren (Urk. 10/41/6).

3.1.3    Dr. C.___ vermerkte im Gutachten vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1). In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung sei bekannt, dass Kopfschmerzen 1991 einsetzten, zuerst in einer taucherbrillenartigen Ausdehnung, nun auch über der rechten Stirnseite mit Ausstrahlung in die Kiefer. Die Schmerzen dauerten nun schon seit Jahrzenten an und seien laut Beschwerdeführer 24 Stunden pro Tag vorhanden. Sie seien von mittelstarkem bis starkem Ausmass und – je nach Aktivitätsgrad bzw. Belastung des Beschwerdeführers – über weite Strecken quälend. Organische Ursachen seien bisher trotz zahlreicher Abklärungen nicht in hinreichendem Ausmass gefunden worden. Alle somatischen aber auch psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlungsversuche hätten keine entscheidende Verbesserung der Schmerzsymptomatik gebracht. Die Schmerzen bildeten oft – soweit nicht gezieltes Ablenkungsverhalten kurzzeitig möglich sei – den Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus seien der Beginn der Schmerzen und deren Aufrechterhaltung zeitlich eng an eine erhebliche psychosoziale Belastung, den hohen Leistungsdruck in der Firma E.___ (heutige Z.___) und den drohenden bzw. gefürchteten Stellenverlust gekoppelt gewesen. Weitere Hinweise für ein somatoformes Geschehen seien die wiederkehrenden funktionellen Bauchbeschwerden in der Kindheit und der auffällige Berner Schmerzfragebogen nach Radvila et al. In der Diagnosecheckliste für ICD-10 der WHO (World Health Organisation) seien darüber hinaus die deskriptiven Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft perfektionistischen Zügen aufweise. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund struktureller Mängel und unbewusst neurotischer Schuldängste nur sehr eingeschränkt in der Lage sei, psychische Belastungen wie etwa einen drohenden Stellenverlust, einen hohen Leistungsdruck oder problematische Beziehungen wie Konkurrenzdruck ausreichend zu bewältigen. Vielmehr sei er bereits unter für den Durchschnitt der Leute „normalen“ Bedingungen übermässig bemüht, keine Fehler zu begehen und alle Aufgaben bzw. Verpflichtungen in nahezu perfekter Weise zu erledigen, so dass zusätzliche Belastungen nicht mit einer Leistungssteigerung oder Relativierung aufgefangen bzw. kompensiert werden könnten. Dies wecke Schuld- und Verlassenheitsängste, wie sie ähnlich bereits in der Kindheit bestanden hätten und Anlass für die Ausbildung einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur gewesen seien. In einer solchen Situation sei die Abwehr der drohenden Ängste durch einen Somatisierungsvorgang – etwa die Ausbildung von Schmerzen – naheliegend, da sie zu einer emotionalen Entlastung (primärer Krankheitsgewinn) führten, um den Preis einer körperlichen Symptomatik. Hielten die Belastungsfaktoren weiter an, sei mit einer sekundären Konditionierung der Somatisierungsvorgänge zu rechnen, so dass diese später auch ohne die auslösenden Bedingungen aufrecht erhalten würden. Im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung lasse sich feststellen, dass folgende psychopathologische Symptome beim Beschwerdeführer vorlägen: durchgehend deprimierter Affekt, Freud- und Interesse- sowie Antriebsmangel. Damit seien drei depressive Kernsymptome, wovon die ICD-10 mindestens zwei für die Diagnose einer depressiven Störung fordere, vorhanden. Zusätzlich lägen Konzentrations- und Schlafstörungen vor sowie ein Verlust von Selbstwertgefühl. Die beschriebene Symptomatik bestehe laut Beschwerdeführer, Akten und Fremdanamnese mehr als zwei Wochen. Organische Ursachen dafür seien nicht bekannt. Hinweise für eine manische oder submanische Symptomatik oder ein Suchtleiden lägen nicht vor und seien auch in den Akten nicht beschrieben. Damit seien die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. Nachweislich habe bereits 2000 eine depressive Störung bestanden, so dass von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden könne, wie sie auch in den Akten mehrfach erwähnt werde. Punkto akzentuierte Persönlichkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich selber zeitüberdauernd als Person beschreibe, die äusserst pflicht- und verantwortungsbewusst sei, kontrolliert, ruhig und besonnen. Sein Selbstbewusstsein empfinde er eher als gering, ebenso seine Affekttoleranz. Seine berufliche Aktivität aber auch der Sport würden ihm helfen, sich diesbezüglich zu stabilisieren. Auch seine Ehefrau sei ihm hierbei eine Stütze. Der behandelnde Psychiater habe ihn ebenfalls als zwanghaft perfektionistischen Menschen beschrieben, was auch vom ersten psychiatrischen Gutachter so beobachtet worden sei. Aus der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei bekannt, dass eine emotional kühle Familienatmosphäre geherrscht habe mit einer dominanten Mutter, die emotional wenig erreichbar, und einem Vater, der beruflich oft abwesend gewesen sei. Zudem habe er an der Dominanz seines älteren Bruders gelitten. Dieses Bild sei im Wesentlichen von der Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt worden (Urk. 8/1 S. 18 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter Rechnungswesen nicht abschliessend beurteilt werden. Eine vertrauensärztliche psychiatrische Nachuntersuchung in einem Jahr sowie die Weiterführung der bisherigen regelmässigen ambulanten Psychotherapie seien angezeigt. Zusätzlich sollten die Opioide und, falls verordnet, auch Benzodiazepine abgesetzt werde, da deren Einnahme nicht angezeigt sei (Urk. 8/1 S. 25).

3.1.4    Im Gutachten vom 28. August 2013 hielt Dr. C.___ bei gleichbleibenden Diagnosen fest, die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden. Der Beschwerdeführer gebe dazu an, dass er als Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei, was er mit Konzentrationsmangel, verstärkten Schmerzen bei Belastung, anhaltender Erschöpfung sowie Energie- und Kraftmangel begründete. Diese Einschätzung stimme mit derjenigen des zuständigen Oberarztes des F.___ überein. Aus gutachterlicher Sicht könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 17. Februar 2012 weiterhin eine regelmässige Therapie am D.___ aufgesucht habe. Dabei habe er allmählich eines der beiden Opioide (Fentanyl) abgesetzt, worauf sich keine Besserung der chronischen Schmerzen ergeben habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer eine deutliche Zunahme geklagt. Auch die depressive Störung habe sich nicht gebessert. Vielmehr habe eine Labilisierung beobachtet werden können mit mindestens zwei schweren Phasen im März 2013 und im Juni/Juli 2013, die einmal in einen Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation und ein anderes Mal in eine akute Suizidalität gemündet hätten. Ein Versuch, auch das zweite Opioid (Tramal) abzusetzen, sei an einer massiven Zunahme der Kopfschmerzen gescheitert, so dass der Versuch habe abgebrochen werden müssen. Eine Medikation mit Benzodiazepinen bestehe laut D.___ hingegen nicht. Ein Versuch einer stationären Behandlung an einer spezialisierten Schmerzklinik in G.___ sei zum einen an der Weigerung der Krankenkasse, die Kosten zu finanzieren, gescheitert. Zum anderen sei vom zuständigen Rheumatologen im Vorgespräch lediglich ein körperliches Aufbautraining zur Verbesserung der Schmerztoleranz empfohlen worden. Davon könne zwar eine Zunahme an Lebensqualität erwartet werden, jedoch kaum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Dies deshalb, weil die grundlegenden inneren Konflikte und psychischen Strukturdefizite davon unberührt blieben und so eine erneute berufliche Belastung kaum in ausreichendem Ausmass kompensiert werden könnte. In einer fortgesetzten ambulanten Psychotherapie am D.___ habe eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes soweit erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer nun seit dem 12. Juli 2013 in teilstationärer Behandlung ebendort stehe und diese im Gegensatz zu einem früheren Versuch toleriere, was als Erfolg gewertet werden dürfe. Die therapeutischen Bemühungen des Exploranden zur Überwindung der chronischen Schmerzen seit der letzten Begutachtung seien wie geschildert umfangreich und dauerhaft, aber in Bezug auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erfolglos. Der Krankheitsverlauf seit der letzten Begutachtung sei insgesamt als stationär zu beurteilen. Eine wesentliche Besserung der komplexen Symptomatik aus Schmerzen, depressiven Beschwerden und akzentuierter Persönlichkeitsstruktur könne nicht festgestellt werden, wie die eigenen Untersuchungen, die Akten und die Fremdanamnese ergäben. Somit liege weiterhin ein mehrjähriger, chronisch-kontinuierlicher Krankheitsverlauf vor, der bis dato keine Remission gezeigt habe, trotz fortgesetzter ambulanter multimodaler und teilweise stationärer, aber auch teilstationärer Therapie. Weiterhin bestehe eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, die die willentliche Überwindung der Schmerzen ganz wesentlich einschränke. Zudem bestehe eine chronische psychiatrische Komorbidität (rezidivierende depressive Störung) von mittelschwerer und phasenweise schwerer Ausprägung mit wiederholter akuter Suizidalität trotz adäquater umfangreicher Behandlungsversuche. Eine chronische körperliche Begleiterscheinung bestehe hingegen nicht. Ein Verlust der sozialen Integration sei höchstens teilweise festzustellen (Arbeitsplatzverlust, keine sozialen Kontakte ausserhalb der Familie und des Ambulatoriums). Auch weiterhin bestehe ein hoher primärer Krankheitsgewinn wie bereits im Vorgutachten dargelegt. Der Beschwerdeführer sei somit weiterhin nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Sachbearbeiter auch nur teilweise auszuüben, weil er aufgrund der vollständig eingeschränkten Durchhaltefähigkeit innert kurzer Zeit (maximal ein bis zwei Stunden) erschöpft wäre. Zudem wäre er aufgrund der stark eingeschnkten Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten nicht in der Lage, wechselnden Anforderungen (zeitlich oder örtlich oder in der Menge der Arbeit) zu bewältigen, sich bei Kritik oder Konflikten mit Mitarbeitern bzw. Vorgesetzten zu behaupten oder sich in ausreichendem Mass in ein Arbeitsteam zu integrieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter, aber auch für alle anderen Tätigkeiten. Es bestehe zudem eine vollständige Berufsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Urk. 19 S. 17 f.).

3.2

3.2.1    Obwohl für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind, sind die erst nach Verfügungserlass vom 3. Januar 2012 datierten und eingereichten psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie 28. August 2013 (Urk. 19) zu beachten, da es sich bei den Begutachtungsergebnissen um eine Tatsache handelt, die sich zwar erst später verwirklichte, jedoch zu berücksichtigen ist, dass Dr. C.___ sich zum Sachverhalt vor bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserte, weshalb seine Gutachten grundsätzlich geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).

3.2.2    Die Gutachten von Dr. C.___ basieren auf eigenen psychiatrischen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten von Dr. C.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.3).

3.2.3    Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. C.___ steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung leidet. Dr. C.___ begründete diese Diagnosen in sehr ausführlicher und schlüssiger Weise (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.4). Auch grenzte er sie gegen mögliche Differenzialdiagnosen ab (Urk. 8/1 S. 19 f.). Überzeugend nahm er auch Stellung zu den abweichenden Diagnosen der Vorgutachter DresA.___ und B.___ (Urk. 8/1 S. 23 f.). Ebenso lassen sie sich mit der ausführlich erhobenen Anamnese, den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, den erhobenen Befunden mittels diverser Tests, sowie den fremdanamnestischen Angaben (Urk. 8/1 S. 8-15, Urk. 19 S. 8 ff.) in Einklang bringen. Weiter erscheint anhand seiner umfassenden Ausführungen, wonach die somatoforme Schmerzstörung aufgrund des beträchtlichen primären Krankheitsgewinnes, der komorbiden depressiven Störung sowie der umfassenden und vielfältigen Behandlungsmassnahmen ohne hinreichende Besserung des gesundheitlichen Zustandes ausnahmsweise willentlich nicht überwindbar ist (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4), die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit nachvollziehbar. Dies umso mehr, als Dr. C.___ aufgrund der unauffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzkontrolle ohne erhebliche Zweifel von der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers ausging und daher auf eine Medikamentenspiegelbestimmung verzichtete (Urk. 8/1 S. 20, 19 S. 16). Die attestierte Arbeitsfähigkeit stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Vorgutachter (vgl. E.3.1.1 und 3.1.2) sowie die behandelnden Ärzte (Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40, Urk. 10/61, Urk. 8/2) überein. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, weshalb dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht stattzugeben ist.


4.    Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente auch ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs ausgewiesen. Nicht bestritten und gestützt auf die Akten belegt ist die 100%ige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. März 2010 (Urk. 10/25/7). Das Wartejahr ist daher am 4. März 2011 abgelaufen (vgl. E. 1.2). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 28. März 2010 erfolgte, hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.




5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2011 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manfred Lehmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 25

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24

- Kanton Zürich handelnd durch die BVK, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 und einer Kopie von Urk. 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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