IV.2012.00160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene, im Sommer 1986 aus '___' in die Schweiz eingereiste X.___ arbeitete nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und Abbruch der Diplommittelschule mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Verkauf (Urk. 7/17). Nachdem sie die ab Februar 1998 innegehabte Arbeitsstelle als Verkäuferin bei der Firma Y.___ per Ende Juni 1999 - laut Angaben des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen respektive im Hinblick auf eine Umschulung - gekündigt hatte (Urk. 7/15), meldete sie sich im Juli 1999 wegen einer von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannten blasenbildenden Hautkrankheit gemäss Ziffer 105 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (Epidermolysis bullosa hereditaria) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/1). Diese verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. März 2000 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/24).
1.2 Am 21. April 2010 ersuchte X.___, welche seit September 1999 mit unterschiedlichen Pensen als Verkäuferin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/34, Urk. 7/57) und im Mai 2003 Mutter geworden war (Urk. 7/28/1), wegen derselben Hauterkrankung erneut um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/27). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten am 22. Juni 2011 im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme Kostengutsprache für einen dreisemestrigen Kurs mit Abschluss Handelsdiplom VSH (Urk. 7/45, Urk. 7/47) und eröffnete ihr mit Mitteilung vom 6. Juli 2001, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht erforderlich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/53). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/62) verneinte sie am 16. Januar 2012 verfügungsweise einen Rentenanspruch bei einem anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 7/69 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 sei aufzuheben und ihr seien - allenfalls nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2012 davon aus, dass die ohne Gesundheitsschaden mutmasslich vollzeitlich erwerbstätige Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit die angestammte Verkaufstätigkeit auf Grund der Hauterkrankung nicht mehr ausüben könne. Sie sei jedoch in einer angepassten Tätigkeit (etwa Sachbearbeitung, Call-Center-Mitarbeit oder Bürohilfe) zu 65 % arbeitsfähig und könne ein Einkommen von Fr. 34‘844.-- pro Jahr erzielen. Verglichen mit dem jährlichen Einkommen von Fr. 55‘753.--, das sie ohne Invalidität in der angestammten Tätigkeit verdienen würde, erleide sie somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘909.-- entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit höchstens mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne. Die verfügungsweise auf 65 % veranschlagte Restarbeitsfähigkeit sei medizinisch fragwürdig und basiere nicht auf einer hinreichenden medizinischen Abklärung, da sie niemals von einem Arzt im Auftrag der Invalidenversicherung untersucht worden sei (Urk. 1, Urk. 3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei hervor und ist im Übrigen unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Epidermolysis bullosa hereditaria leidet und deshalb in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf nicht mehr arbeitsfähig ist. In Frage steht insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Hauterkrankung angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich ist der medizinischen Aktenlage im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.2 In seinem Bericht vom 19. April 2010 an den Krankentaggeldversicherer beurteilte Dr. med. A.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, welcher die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2005 als Chefarzt der Dermatologie am Kantonsspital B.___ in seiner Sprechstunde untersucht (Urk. 7/35/6) und sie schliesslich auf Zuweisung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie Angiologie (Urk. 7/33/12 = Urk. 7/35/9-10), als Chefarzt der Dermatologischen Poliklinik am Universitätsspital D.___ vom 4. Februar 2008 bis 23. Februar 2010 ambulant behandelt hatte, dass in der Tätigkeit im Verkauf ab 2008 während eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe und nunmehr seit Oktober 2009 eine solche von 100 % bestehe. Dagegen könne der Beschwerdeführerin, deren gegenwärtige Arbeit noch immer mit einer deutlichen mechanischen Belastung verbunden sei, eine leichtere berufliche Tätigkeit, beispielsweise am PC, mit einem Pensum von 50 % zugemutet werden (Urk. 7/33/2-3).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin wiederholte Dr. A.___ am 20. September 2010 den gegenüber dem Krankentaggeldversicherer geäusserten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und befand, dass die Beschwerdeführerin an der aktuellen Arbeitsstelle zu maximal 50 % einsatzfähig sei. Da bei Verringerung der mechanischen Belastung eventuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis maximal 70 % erreicht werden könne und eine Arbeit am PC ideal wäre, sei im Hinblick auf eine allfällige Steigerung der derzeit hälftigen Arbeitsfähigkeit eine Umschulung zur Detailhandelsfachfrau angezeigt (Urk. 7/38).
Am 12. Juli 2011 erklärte der von der Beschwerdegegnerin um einen Verlaufsbericht ersuchte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin letztmals am 23. Februar 2010 gesehen zu haben (Urk. 7/54).
3.3 Der die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, konstatierte in seinem Bericht vom 2. August 2010 an die Beschwerdegegnerin, dass die Belastbarkeit der Haut der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren deutlich abgenommen habe und es wiederholt zu Exazerbationen mit Blasenbildungen, Schmerzhaftigkeit und teilweise auch Infekten sowie depressiven Symptomen und Schlafstörungen wegen Juckreizes gekommen sei. Trotz intensiver Bemühungen sei es nicht gelungen, die Hautsituation zu stabilisieren. Er habe die im Verkauf tätige Beschwerdeführerin bereits in den vergangenen Jahren wiederholt arbeitsunfähig schreiben müssen. Nachdem seit Beginn des Jahres 2010 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, sei die Beschwerdeführerin nunmehr seit Juni 2010 vollständig arbeitsunfähig und nicht mehr einsatzfähig im Verkauf. Insofern begrüsse er eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit mit dort geringerer Belastung der Haut (Urk. 7/35/11; vgl. auch Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 22. April 2010 [Urk. 7/33/6-7]).
Im Weiteren hielt Dr. E.___ am 27. Juli 2011 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin habe im Laufe des letzten Jahres in einem sehr geringen Ausmass erhalten werden können in dem Sinne, als sie zweimal pro Woche während fünf Stunden arbeite. Die Hautsituation sei sehr unterschiedlich mit teilweise starken Exazerbationen und Bildung von Blasen, wobei im Winter eine chronische Schlafstörung wegen starken Juckreizes und teilweise Schmerzen zu einer ausgeprägten Müdigkeit und Erschöpfung geführt und sich die Hautsituation seit zwei bis drei Monaten unter einer von Dr. med. F.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, initiierten Lichttherapie leicht gebessert habe. Es sei unverändert davon auszugehen, dass infolge der chronischen Hauterkrankung eine verminderte Belastbarkeit bestehe und eine Tätigkeit im Verkauf auf Grund der höheren Beanspruchung der Haut ungünstig sei. Die in die Wege geleitete Umschulung auf eine Bürotätigkeit sei sinnvoll, da hier die Haut weniger belastet werde. Das Ziel sei vorerst, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen. Alsdann müsse je nach Verlauf entschieden werden, ob eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 7/55/6).
3.4 Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Regionale Ärztliche Dienst (RAD), namentlich Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 unter Bezugnahme auf die Berichte der Dres. E.___ und A.___ vom 2. August und 20. September 2010, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entgegen seiner Einschätzung vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/60/3) verschlechtert habe. Für die bisherige Tätigkeit im Verkauf sei mit dem Hausarzt seit anfangs 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit Juni 2010 eine solche von 100 % ausgewiesen. Für eine angepasste Tätigkeit mit möglichst geringer Belastung der Haut, speziell der Hände - laut Einschätzung des behandelnden Dermatologen idealerweise eine Tätigkeit am PC -, könne seit anfangs 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % ausgegangen werden (Urk. 7/60/4).
An dieser Einschätzung hielt Dr. G.___ am 5. August 2011 fest unter Hinweis, dass sich aus den zwischenzeitlich eingegangenen Berichten der Dres. A.___ und E.___ vom 12. und 27. Juli 2011 keine Veränderung ergebe. Ausgehend vom Mittelwert der vom Dermatologen Dr. A.___ im Bericht vom 20. September 2010 genannten 60 bis 70%igen Arbeitsfähigkeit könne die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 65 % beziffert werden (Urk. 7/60/5).
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin erwog RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 15. November 2011, dass trotz gewisser Diskrepanzen zu den Angaben der Arbeitgeberin wie auch des Krankentaggeldversicherers an den vormaligen Stellungnahmen des RAD festzuhalten sei. Präzisierend vermerkte er, dass die einjährige Wartezeit am 1. Januar 2010 eröffnet und in der angestammten Tätigkeit ab 18. Juni 2010 bis auf Weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, während in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ab Wartezeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 % ausgewiesen sei (Urk. 7/60/6).
3.5 Der Dermatologe Dr. F.___ legte im beschwerdeweise ins Recht gelegten Bericht vom 26. Januar 2012 ausführlich dar, inwiefern die Beschwerdeführerin auf Grund der Hauterkrankung im Alltag und Beruf eingeschränkt ist. Überdies konstatierte er, dass er empirisch eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % für schwierig halte, und diese allenfalls sogar tiefer zu veranschlagen sei (Urk. 3).
3.6 Auch Dr. E.___ beschrieb in dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 2. Februar 2012, welche Einschränkungen diese wegen des Hautleidens zu gewärtigen hat. Zudem erklärte er in Bezug auf eine von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste Bürolehre, dass auch eine Tätigkeit im Büro eine Belastung darstelle, zumal dabei ebenfalls Arbeiten, die zu einer Blasenbildung führen könnten, zu verrichten seien und zuweilen der Zustand der Haut der Beschwerdeführerin so schlecht sei, dass eine Bürotätigkeit nicht möglich wäre. Es sei derzeit noch nicht möglich, in diesem Bereich definitiv eine Arbeitsfähigkeit festzulegen. Erfahrungsgemäss sei mit einer solchen von höchstens 50 % zu rechnen (Urk. 1).
4.
4.1 Vorwegzunehmen ist, dass der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn der einjährigen Wartezeit per 1. Januar 2010 bei der gegebenen Aktenlage nicht zu überzeugen vermag. Soweit die von ihr beigezogenen RAD-Ärzte (E. 3.4) in diesem Zusammenhang den Bericht des Dr. E.___ vom 2. August 2010 als massgebend erachteten, trifft es zwar zu, dass darin eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Beginn des Jahres 2010 angegeben wurde (E. 3.3), jedoch attestierte der Hausarzt zuhanden des Krankentaggeldversicherers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Oktober bis 30. November 2009 und eine solche von 50 % vom 1. Dezember 2009 bis auf Weiteres (vgl. Taggeldkarte mit letzter Eintragung vom 12. April 2010 [Urk. 7/26/2] und Bericht vom 22. April 2010 [Urk. 7/33/6-7]). Damit im Einklang stehend protokollierte die Arbeitgeberin in ihrem Bericht vom 28. Juli 2010 (nebst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 17. Mai 2009) folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 21. Oktober bis 30. November 2009, 50 % vom 1. Dezember 2009 bis 17. Juni 2010, 100 % vom 18. Juni bis 9. August 2010 (Urk. 7/34). Zudem erklärte der die Beschwerdeführerin zuletzt vom 4. Februar 2008 bis 23. Februar 2010 behandelnde Dermatologe Dr. A.___ wiederholt, dass der ab Mitte Oktober 2009 vorliegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine solche von 50 % und einem Jahr Dauer vorausgegangen sei (E. 3.2). Entgegen der Ansicht des RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 3.4) darf dies nicht ausser Acht gelassen werden. Vielmehr muss im Hinblick auf eine korrekte Eröffnung der Wartezeit in Erfahrung gebracht werden, ab welchem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit der für den Beginn des Laufes der Wartezeit vorausgesetzte Erheblichkeitsgrenzwert einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 279 mit Hinweis auf AHI 1998 124 E. 3c) erreicht war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall mutmasslich Vollerwerbstätige eingestufte Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht betreffend Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 30. September 2011 (Urk. 7/57) ihr Arbeitspensum bei der Z.___ AG bereits ab dem Jahre 2007 aus gesundheitlichen Gründen schrittweise reduziert haben soll, wobei allerdings diesbezüglich keine verlässlichen Angaben der Arbeitgeberin aktenkundig sind.
4.2 Alsdann lässt die vorhandene medizinische Aktenlage auch keine zuverlässige Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihr zumutbaren Verweisungstätigkeit zu. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD ohne Weiterungen unter Berufung auf den dermatologischen Bericht des Dr. A.___ vom 20. September 2010 (E. 3.2) in einer adaptierten Tätigkeit wie Sachbearbeitung, Call-Center-Mitarbeit oder Bürohilfe eine Arbeitsfähigkeit von 65 % belegt haben will, übersieht sie, dass derselbe Facharzt im Bericht vom 19. April 2010 an den Krankentaggeldversicherer bei soweit ersichtlich identischen medizinischen Verhältnissen ohne nachvollziehbare Begründung eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % attestierte (E. 3.2) und sich auch der von ihr nicht befragte Dermatologe Dr. F.___ im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 26. Januar 2012 (E. 3.5) sowie zuletzt auch der Hausarzt Dr. E.___ (E. 3.6) nicht für ein darüber hinausgehendes berufliches Leistungsvermögen ausgesprochen haben. Überdies erweist es sich im Lichte der Berichterstattung der Dres. F.___ und E.___ vom 26. Januar (E. 3.5) und 2. Februar 2012 (E. 3.6) als fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete Tätigkeit im Büro überhaupt einer angepassten Tätigkeit entspricht. Nachdem die Beschwerdegegnerin es bislang versäumt hat, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abzuklären, ist die Sache in Nachachtung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an sie zurückzuweisen, damit sie nach Vervollständigung und Aktualisierung der medizinischen Aktenlage ein beweiskräftiges Gutachten einhole, welches sich in Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Vorakten darüber ausspricht, welche konkreten Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin seit wann und in welchem Umfang (bezogen auf ein Vollzeitpensum) trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden und dabei entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" vor dem Entscheid über eine allfällige Invalidenrente zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. In diesem Kontext sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 IVG entgegen der von der Beschwerdegegnerin vormals vertretenen Auffassung (Urk. 7/39) nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert und dementsprechend grundsätzlich auch versicherte Personen ohne Berufsabschluss umschulungsberechtigt sind (Urteil I 210/05 vom 10. November 2005; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
4.3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).