IV.2012.00161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 27. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1958, war seit dem 1. Oktober 1988 bei der Y.___ als G?rtner t?tig (Urk. 9/13/1), als er sich am 19. Februar 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 9/1 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/6) sowie bei der Pensionskasse der Y.___ den Versicherten betreffende Akten (Urk. 9/7/1-89) bei und holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) sowie bei den behandelnden ?rzten des Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 9/15/1-10, Urk. 9/19/1-6, Urk. 9/21/5-6) ein. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/23-24) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 15. Februar 2007 (Urk. 9/34) bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente, zuz?glich Kinderrenten zu.
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-40, Urk. 9/41, Urk. 9/44, Urk. 9/48-49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 9/54) mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Die Verf?gungen vom 15. Februar und 18. Oktober 2007 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2???? Im Dezember 2007 (vgl. Urk. 9/55) leitete die IV-Stelle von Amtes ein Rentenrevisionsverfahren ein, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/57/3, Urk. 9/62/17-18, Urk. 9/67/3) ein und liess den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 2. April 2008; Urk. 9/62/1-12). Mit Vorbescheid vom 7. August 2008 (Urk. 9/72-73) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wozu der Versicherte am 6. Oktober 2008 (Urk. 9/77) Stellung nahm. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut begutachten (Gutachten vom 10. November 2009; Urk. 9/86) und sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 5. Mai 2010 (Urk. 9/94) bei einem Invalidit?tsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zu. Mit Verf?gung vom 3. Juni 2010 (Urk. 9/98) stellte die IV-Stelle f?r die Zeit ab 1. Juni 2010 unver?ndert einen Anspruch des Versicherten auf eine Entsch?digung f?r eine Hilflosigkeit leichten Grades fest. Die Verf?gungen vom 5. Mai und 3. Juni 2010 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
???????? Mit Mitteilung vom 25. Juni 2010 (Urk. 9/102) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung ?berpr?ft worden sei, und dass er unver?ndert Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung leichten Grades habe. Mit Mitteilung vom 17. November 2010 (Urk. 9/111) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das eine Arbeitsvermittlung gegenw?rtig nicht m?glich sei.
1.3???? Im Januar 2011 (vgl. Urk. 9/114/1-4) leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein, holte bei der behandelnden ?rztin des Versicherten einen Bericht (Urk. 9/114/5-6) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) mit, dass keine den Rentenanspruch beeinflussende Ver?nderung des Sachverhalts bei der ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades festgestellt worden sei, weshalb unver?ndert eine Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei.
1.4???? Am 19. Mai 2011 (Urk. 9/121) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit M?rz 2011 verschlechtert habe und ersuchte um Durchf?hrung einer Rentenrevision und um eine Erh?hung der Rente, worauf die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 9/122-123) einholte. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/125-126, Urk. 9/129) stellte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 3. Januar 2012 (Urk. 9/131 = Urk. 2) unver?ndert einen Invalidit?tsgrad von 47 % und einen Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente fest.?

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier, Z?rich (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 14. M?rz 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 13. Juni 2012 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdef?hrer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt und Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das Verfahren bestellt.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.?????? Vor Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers in materieller Hinsicht letztmals im Revisionsverfahren vor Erlass der im formlosen Verfahren ergangenen Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) gepr?ft. Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden ?rztin des Beschwerdef?hrers (Urk. 9/114/5-6) und eine Stellungnahme eines Arztes ihres eigenen Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) eingeholt (Urk. 9/115/2). Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers daher materiell neu gepr?ft und anschliessend einen unver?nderten Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Viertelsrente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung 3. Februar 2012 (Urk. 2) strittig.

3.
3.1???? Im Folgenden ist die medizinisch beurteilte Arbeitsf?higkeit als Faktor der Invalidit?tsbemessung im Vergleichszeitraum vom 23. Februar 2011 bis 3. Februar 2012 zu pr?fen, wobei vorerst der Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 zu beurteilen ist. Dabei st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) und auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/115/2).
3.2???? Dr. med. Z.___, Spezial?rztin FMH f?r Innere Medizin und Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- Psoriasis-Arthritis mit ISG-Befall und Enthesopathie im ganzen K?rper
- Osteoporose mit plantaren Fibroostosen
- chronisches Lumbospondylogensyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 bei beidseitiger Spondylolyse L5
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- Schlafapnoe seit 2005
- Adipositas
- Status nach Herzinfarkt
???????? Die Schmerzsymptomatik habe sich verst?rkt. Der Beschwerdef?hrer leide an Enthesopathie am ganzen K?rper und es falle ihm schwer, lange zu stehen oder zu sitzen (S. 1). Seit Erlass der Verf?gung vom 5. Mai 2010 h?tten sich die vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden nicht wesentlich ver?ndert. Im Winter gehe es dem Beschwerdef?hrer schlechter als im Sommer. In seinem bisherigen Beruf als G?rtner bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Die Aus?bung von leichten, wechselbelastenden T?tigkeiten ohne Exposition an K?lte und N?sse, ohne das Tragen von Lasten ?ber einem Gewicht von sieben Kilogramm und ohne Arbeit ?ber Achselh?he sei dem Beschwerdef?hrer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (S. 2).?
?3.3??? Der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumatologie, nahm in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/115/2) zum Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2011 Stellung und erw?hnte, dass daraus im Vergleich zu fr?heren Berichten dieser ?rztin, als sie eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in Bezug auf alle T?tigkeiten festgestellt h?tte, nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen sei. Zudem h?tten sich die geklagten Beschwerden gem?ss der Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht wesentlich ge?ndert
3.4???? Dr. Z.___ f?hrte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2008 (Urk. 9/57/3) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verschlechtert habe. Der Beschwerdef?hrer leide an st?ndigen Schmerzen im Bereich seines ganzen K?rpers. Neben einer? seronegativen Spondylarthorpathie mit beidseitiger ISG-Arthritis leide er unter Enthesopathien. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %.
3.5???? Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, stellte in ihrem Gutachten vom 2. April 2008 (Urk. 9/6/1-12) die folgenden Diagnosen (S. 10):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- limitierte Spondylarthropathie mit
- beidseitiger Sakroileitis
- unspezifischen Polyarthralgien
- HLA-B27 negativ
- fraglicher Psoriasis vulgaris
- kleine links mediolaterale Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- neuentdeckte prim?re Hyperthyerose
- obstruktive Schlafapnoe mit ad?quater Therapie und Tonsillenhyperplasie mit linksseitigem Polyp
???????? Die Gutachterin erw?hnte, dass eine prim?re Hyperthyreose neu festgestellt worden sei. Da zu erwarten sei, dass eine ad?quate Behandlung zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden f?hren werde, habe sie die Hyperthyreose bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht ber?cksichtigt. Der Beschwerdef?hrer sei durch die limitierte Spondylarthropathie in seiner Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt. Zudem verunm?gliche das Schlafapnoesyndrom dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung gewisser beruflicher T?tigkeiten. Die Aus?bung von T?tigkeiten, welche hohe k?rperliche Belastungen, vor allem im Bereich des ISG und im lumbalen Bereich erforderten, sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zuzumuten. Dem Beschwerdef?hrer sei indes die Aus?bung leidensadaptierter T?tigkeiten bei einer normalen Leistungsf?higkeit zuzumuten (S. 10).
3.6???? Dr. Z.___ erw?hnte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/67/3), dass der Beschwerdef?hrer neu zus?tzlich unter Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke, der Daumen, der Knie, der Schulter und der Ellenbogen leide. Sodann leide er an einer beidseitigen ISG-Arthritis und an einer subklinischen Hyperthyreoidie. Der Beschwerdef?hr sei weiterhin in Bezug auf jeden Beruf im Umfang von 100 % arbeitsunf?hig.
3.7???? Die ?rzte des Spitals C.___, Rheumaklinik, stellten in ihrem Gutachten vom 10. November 2009 (Urk. 9/86) die folgenden Diagnosen (S. 14):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- chronisches beidseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1, Grad I bis II nach Meyerding, wegen beidseitiger Spondylolyse L5
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- Abortivform einer undifferenzierten Spondylarthropathie (differentialdiagnostisch: Psoriasis-assoziiert)
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- Adipositas
???????? Es f?nden sich gegenw?rtig nur geringf?gigste Befunde f?r eine seronegative Spondylarthropathie (Fibroostosen plantar, m?gliche Enthesopathie der Trochanterregion). Da sich die Erkrankung in einem stabilen und nachhaltig ruhigen Stadium befinde, sei von einer Abortivform der Spondylarthropathie als nosologische Einteilung auszugehen. Bei den vom Beschwerdef?hrer angegebenen Beschwerden handle es sich ?berwiegend um solche im Rahmen eines generalisierten, unspezifischen Weichteilschmerzsyndroms beziehungsweise um eine Schmerzverarbeitungsst?rung. Die Arbeitsf?higkeit werde dadurch nicht beeintr?chtigt (S. 14).
???????? Die Aus?bung der bisherigen, k?rperlich schweren T?tigkeit als G?rtner sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zuzumuten. Die Aus?bung einer leichten (mit dem Hantieren von Gewichten von 5 bis 10 Kilogramm) bis sehr leichten (mit dem Hantieren von Gewichten bis h?chstens 5 Kilogramm), sitzenden, in aufrechter Oberk?rperposition und ohne repetitives B?cken auszuf?hrenden T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (S. 16).

4.
4.1???? Des Weitern gilt es den Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) zu pr?fen.
4.2???? Die ?rzte der Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 16. M?rz 2011 (Urk. 9/120/1-2) fest, dass eine gleichentags durchgef?hrte MRI-Untersuchung der Hals-, Brust- und Lendenwirbels?ule des Beschwerdef?hrers akute und chronische entz?ndliche Spondyloarthropathie-Ver?nderungen der ISG sowie eine Spondylitis anterior L1, eine degenerativ bedingte zentrale Spinalstenose C5-7, eine isthmische Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthese und foraminaler Enge rechts und eine Osteochondrose mit Knochenmarks?dem ergeben habe (S. 1).
4.3???? Die ?rzte des Spitals E.___ erw?hnten in ihrem Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 9/120/3-5), dass eine am 15. April 2011 durchgef?hrte Skelettszintigraphie eine Entz?ndung im ISG sowie eine Mehranreicherung im Bereich beider H?nde ergeben habe. Dieser Befund sei gut vereinbar mit prim?ren Entz?ndungen aus dem rheumatoiden Formenkreis. Die Beschwerden seien haupts?chlich auf die Spondylolyse mit m?glicher mechanischer Instabilit?t zur?ckzuf?hren. Die Spondylarthropathie scheine wenig aktiv zu sein. Dem Beschwerdef?hrer sei das Tragen eines Masslendenmieders und ein intensives muskul?res Aufbautraining empfohlen worden (S. 2). F?r leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % (S. 3).
4.4???? Dr. Z.___ f?hrte in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/122) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verschlechtert habe, und dass er im Umfang von 60 % arbeitsunf?hig sei. Die Aus?bung einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten.
4.5???? Dr. A.___ erw?hnte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 (Urk. 9/124/3), dass es eine Woche vor Eintritt des Beschwerdef?hrers in das Spital E.___ bis zu dessen Spitalaustritt zu einer vor?bergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers wieder gebessert. Im weiteren Verlauf habe Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 19. Mai 2011 unver?ndert eine Arbeitsf?higkeit von 40 % angegeben und somit die Arbeitsf?higkeit gleich wie fr?her beurteilt. Zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei es daher nicht gekommen.
???????? Am 21. Oktober 2011 f?hrte Dr. A.___ aus, dass Dr. Z.___ in ihren Beurteilungen vom 18. Januar und 19. Mai 2011 ?bereinstimmend eine Restarbeitsf?higkeit von 40 % festgestellt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nur vor?bergehend und nicht dauerhaft verschlechtert habe (Urk. 9/130/2-3).

5.
5.1???? Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) gilt es zu ber?cksichtigen, dass Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) davon ausging, dass sich die Beschwerden im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der vorg?ngigen Verf?gung vom 5. Mai 2010 nicht wesentlich ver?ndert h?tten. Sodann stellte sie in ?bereinstimmung mit ihrer fr?heren Beurteilung vom 7. Februar 2008 (Urk. 7/57/3) unver?ndert eine Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf des Beschwerdef?hrers als G?rtner von 100 % fest. Des Weiteren ging Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 davon aus, dass in behinderungsangepassten, k?rperlich leichten und wechselbelastenden T?tigkeiten eine Arbeitsf?higkeit von 40 % bestehe.
5.2???? W?hrend Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/67/3) eine Arbeitsunf?higkeit in Bezug auf jegliche T?tigkeit von 100 % feststellte, ging Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 2. April 2008 (Urk. 9/6/1-12 S. 10) davon aus, dass dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung leidensangepasster T?tigkeiten vollumf?nglich zuzumuten sei. Damit ?bereinstimmend stellten die ?rzte des Spitals C.___ in ihrem Gutachten vom 10. November 2009 (Urk. 9/86 S. 16) fest, dass dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung einer behinderungsangepassten, k?rperlich leichten bis sehr leichten, sitzenden T?tigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.
5.3???? In Bezug auf das Gutachten der ?rzte des Spitals C.___ vom 10. November 2009 gilt es zu ber?cksichtigen, dass dieses die erw?hnten (vorstehende E. 1.5), nach der Rechtsprechung f?r eine beweiskr?ftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien erf?llt. Denn einerseits verf?gte der das Gutachter mitverfassende Dr. med. F.___, welcher Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie ist, ?ber eine f?r die Beurteilung der geklagten somatischen Beschwerden angezeigte fachmedizinische Spezialisierung. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen veranlassten Untersuchungen auseinander und begr?ndeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Auf die auch in inhaltlicher Hinsicht ?berzeugende Beurteilung durch die ?rzte des Spitals C.___ kann daher abgestellt werden.
???????? Demgegen?ber l?sst sich der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 24. Juni 2008 keine nachvollziehbare Begr?ndung der von ihr postulierten Arbeitsunf?higkeit in Bezug auf jegliche T?tigkeit von 100 % entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
???????? Gest?tzt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die ?rzte des C.___ ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdef?hrer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verf?gung vom 5. Mai 2010 die Aus?bung behinderungsangepasster, k?rperlich leichter bis sehr leichter, sitzender T?tigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.
5.4???? In Anbetracht des Umstandes, dass Dr. Z.___, welche am 24. Juni 2008 noch eine Arbeitsunf?higkeit in Bezug auf jegliche T?tigkeit von 100 % festgestellt hatte, in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 eine Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepassten, k?rperlich leichten und wechselbelastenden T?tigkeiten von 40 % feststellte und zudem erw?hnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht wesentlich ver?ndert habe, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers in der Zeit vom 5. Mai 2010 bis 23. Februar 2012 nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise ver?ndert hat.
???????? Gest?tzt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 18. Januar 2011 in Verbindung mit derjenigen durch die ?rzte des Spitals C.___ vom 10. November 2009 ist daher mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dem Beschwerdef?hrer zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 die Aus?bung behinderungsangepasster, k?rperlich leichter bis sehr leichter, sitzender T?tigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.

6.
6.1???? Obwohl Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/122) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erw?hnte, stellte sie in ?bereinstimmung mit ihrer Beurteilung vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) eine Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepassten T?tigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % fest. Daraus ist zu schliessen, dass sie davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht in einer die Arbeitsf?higkeit beeinflussenden Weise ver?ndert hat.
6.2???? Auf eine Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers l?sst sich auch nicht auf Grund des Berichts der ?rzte des Spitals E.___ vom 21. April 2011 (Urk. 9/120/3-5) schliessen. Denn insofern diese ?rzte feststellten, dass die Spondylarthropathie wenig aktiv zu sein scheine, stimmt ihre Beurteilung grunds?tzlich mit derjenigen der ?rzte des Spitals C.___ vom 10. November 2009 (Urk. 9/86 S. 14) ?berein, welche nur geringf?gige Befunde f?r eine Aktivit?t der seronegativen Spondylarthropathie feststellten und davon ausgingen, dass es sich dabei um eine Abortivform der Spondylarthropathie gehandelt habe. Dieser Umstand spricht gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers. Sodann gilt es zu beachten, dass die ?rzte des Spitals E.___ dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % f?r leichte bis mittelschwere Arbeiten attestierten, wohingegen die ?rzte des Spitals C.___ in ihrer Beurteilung vom 10. November 2009 eine solche f?r behinderungsangepasste leichte bis sehr leichte, sitzende T?tigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % feststellten. Zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsf?higkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil der ?rzte des Spitals C.___ entsprechenden leichten bis sehr leichten T?tigkeit nahmen die ?rzte des Spitals E.___ indes nicht Stellung.
6.3???? Es ist daher gest?tzt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers allenfalls h?chstens w?hrend des Zeitraums ab Beginn der Woche vor Eintritt in das Spital E.___ am 13. April 2011 (Urk. 9/120/3) bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Spital am 22. April 2011 vor?bergehend verschlechterte. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist im massgebenden Vergleichszeitraum vom 23. Februar 2011 bis 3. Februar 2012 mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit indes nicht erstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdef?hrer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 3. Februar 2012 unver?ndert die Aus?bung behinderungsangepasster, k?rperlich leichter bis sehr leichter, sitzender T?tigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.

7.
7.1???? Es bleiben die erwerblichen Verh?ltnisse zu pr?fen. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). F?r die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgem?ss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hestm?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdienen w?rde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen k?nnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da erfahrungsgem?ss die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
7.2???? Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstst?ndig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstst?ndigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grunds?tzlich auf der Basis der Eintr?ge im individuellen Konto bestimmt werden.
7.3???? Unbestrittenermassen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ als G?rtner im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums t?tig gewesen w?re und daneben eine Nebent?tigkeit bei der G.___ GmbH, I.___, ausge?bt h?tte.
7.4???? Gem?ss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/6/1) hat der Beschwerdef?hrer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2004 bei der Y.___ einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 73?214.-- und bei der G.___ GmbH einen solchen von Fr. 8?736.-- erzielt. Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 2004 von 9 % (Indexstand f?r M?nner im Jahre 2004 von 1?975.-- und im Jahre 2011 von 2?171.-- ; Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 91 und 6-2009 S. 87 je Tabelle B10.3) resultiert im Jahre 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 89?326.-- (Fr. 73?214.-- + Fr. 8?736.-- x 1.09).

8.
8.1???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.2???? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
8.3???? Vorliegend ist dem Beschwerdef?hrer lediglich noch die Aus?bung behinderungsangepasster, k?rperlich leichter bis sehr leichter, sitzender T?tigkeiten im zeitlichen Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von h?chstens 20 % gerechtfertigt ist.
???????? Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind beim Beschwerdef?hrer, welcher ?ber eine Niederlassungsbewilligung C verf?gt (Urk. 9/2/1), nicht auszumachen.

9.?????? Unter Ber?cksichtigung des Zentralwerts f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) f?r M?nner im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2010 von Fr. 4?901.--, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 91 Tabelle B10.2), einer durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B9.2), einer Restarbeitsf?higkeit in zumutbaren behinderungsangepassten T?tigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % resultiert im Jahre 2011 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49?049.-- (Fr. 4?901.-- x 12 Monate ? 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8).

10.????
10.1?? Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 49?049.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 89?326.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 40?277.--. Daraus resultiert ein Invalidit?tsgrad von gerundet 45 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen.
10.2?? Nach Gesagtem ist eine den Rentenanspruch beeinflussende und im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Ver?nderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 23. Februar 2011 bis 3. Februar 2012 zu verneinen. Der Beschwerdef?hrer hat weiterhin unver?ndert einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

11.???? Gest?tzt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert unter Ber?cksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen. Zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
???????? Ausgangsgem?ss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier, Z?rich, nach Einsicht in den T?tigkeitsnachweis vom 12. Juni 2013 (Urk. 16) f?r den Aufwand von 7.1 Stunden und Barauslagen von Fr. 74.10 bei einem praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1?614.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier, Z?rich, wird mit Fr. 1'614.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).