Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00161
IV.2012.00161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 27. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, war seit dem 1. Oktober 1988 bei der Y.___ als Gärtner tätig (Urk. 9/13/1), als er sich am 19. Februar 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 9/1 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/6) sowie bei der Pensionskasse der Y.___ den Versicherten betreffende Akten (Urk. 9/7/1-89) bei und holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) sowie bei den behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 9/15/1-10, Urk. 9/19/1-6, Urk. 9/21/5-6) ein. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/23-24) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 9/34) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Kinderrenten zu.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-40, Urk. 9/41, Urk. 9/44, Urk. 9/48-49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 9/54) mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Die Verfügungen vom 15. Februar und 18. Oktober 2007 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Im Dezember 2007 (vgl. Urk. 9/55) leitete die IV-Stelle von Amtes ein Rentenrevisionsverfahren ein, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/57/3, Urk. 9/62/17-18, Urk. 9/67/3) ein und liess den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 2. April 2008; Urk. 9/62/1-12). Mit Vorbescheid vom 7. August 2008 (Urk. 9/72-73) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wozu der Versicherte am 6. Oktober 2008 (Urk. 9/77) Stellung nahm. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut begutachten (Gutachten vom 10. November 2009; Urk. 9/86) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2010 (Urk. 9/94) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zu. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 9/98) stellte die IV-Stelle für die Zeit ab 1. Juni 2010 unverändert einen Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades fest. Die Verfügungen vom 5. Mai und 3. Juni 2010 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
         Mit Mitteilung vom 25. Juni 2010 (Urk. 9/102) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung überprüft worden sei, und dass er unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. Mit Mitteilung vom 17. November 2010 (Urk. 9/111) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das eine Arbeitsvermittlung gegenwärtig nicht möglich sei.
1.3     Im Januar 2011 (vgl. Urk. 9/114/1-4) leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein, holte bei der behandelnden Ärztin des Versicherten einen Bericht (Urk. 9/114/5-6) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) mit, dass keine den Rentenanspruch beeinflussende Veränderung des Sachverhalts bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei, weshalb unverändert eine Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei.
1.4     Am 19. Mai 2011 (Urk. 9/121) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit März 2011 verschlechtert habe und ersuchte um Durchführung einer Rentenrevision und um eine Erhöhung der Rente, worauf die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 9/122-123) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/125-126, Urk. 9/129) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 9/131 = Urk. 2) unverändert einen Invaliditätsgrad von 47 % und einen Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente fest. 

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht letztmals im Revisionsverfahren vor Erlass der im formlosen Verfahren ergangenen Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) geprüft. Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers (Urk. 9/114/5-6) und eine Stellungnahme eines Arztes ihres eigenen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt (Urk. 9/115/2). Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher materiell neu geprüft und anschliessend einen unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 3. Februar 2012 (Urk. 2) strittig.

3.
3.1     Im Folgenden ist die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung im Vergleichszeitraum vom 23. Februar 2011 bis 3. Februar 2012 zu prüfen, wobei vorerst der Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 zu beurteilen ist. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) und auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/115/2).
3.2     Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Psoriasis-Arthritis mit ISG-Befall und Enthesopathie im ganzen Körper
- Osteoporose mit plantaren Fibroostosen
- chronisches Lumbospondylogensyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 bei beidseitiger Spondylolyse L5
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schlafapnoe seit 2005
- Adipositas
- Status nach Herzinfarkt
         Die Schmerzsymptomatik habe sich verstärkt. Der Beschwerdeführer leide an Enthesopathie am ganzen Körper und es falle ihm schwer, lange zu stehen oder zu sitzen (S. 1). Seit Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2010 hätten sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht wesentlich verändert. Im Winter gehe es dem Beschwerdeführer schlechter als im Sommer. In seinem bisherigen Beruf als Gärtner bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Ausübung von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Exposition an Kälte und Nässe, ohne das Tragen von Lasten über einem Gewicht von sieben Kilogramm und ohne Arbeit über Achselhöhe sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (S. 2). 
 3.3    Der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, nahm in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/115/2) zum Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2011 Stellung und erwähnte, dass daraus im Vergleich zu früheren Berichten dieser Ärztin, als sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf alle Tätigkeiten festgestellt hätte, nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen sei. Zudem hätten sich die geklagten Beschwerden gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht wesentlich geändert
3.4     Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2008 (Urk. 9/57/3) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer leide an ständigen Schmerzen im Bereich seines ganzen Körpers. Neben einer  seronegativen Spondylarthorpathie mit beidseitiger ISG-Arthritis leide er unter Enthesopathien. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.5     Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, stellte in ihrem Gutachten vom 2. April 2008 (Urk. 9/6/1-12) die folgenden Diagnosen (S. 10):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- limitierte Spondylarthropathie mit
- beidseitiger Sakroileitis
- unspezifischen Polyarthralgien
- HLA-B27 negativ
- fraglicher Psoriasis vulgaris
- kleine links mediolaterale Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- neuentdeckte primäre Hyperthyerose
- obstruktive Schlafapnoe mit adäquater Therapie und Tonsillenhyperplasie mit linksseitigem Polyp
         Die Gutachterin erwähnte, dass eine primäre Hyperthyreose neu festgestellt worden sei. Da zu erwarten sei, dass eine adäquate Behandlung zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden führen werde, habe sie die Hyperthyreose bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei durch die limitierte Spondylarthropathie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Zudem verunmögliche das Schlafapnoesyndrom dem Beschwerdeführer die Ausübung gewisser beruflicher Tätigkeiten. Die Ausübung von Tätigkeiten, welche hohe körperliche Belastungen, vor allem im Bereich des ISG und im lumbalen Bereich erforderten, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung leidensadaptierter Tätigkeiten bei einer normalen Leistungsfähigkeit zuzumuten (S. 10).
3.6     Dr. Z.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/67/3), dass der Beschwerdeführer neu zusätzlich unter Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke, der Daumen, der Knie, der Schulter und der Ellenbogen leide. Sodann leide er an einer beidseitigen ISG-Arthritis und an einer subklinischen Hyperthyreoidie. Der Beschwerdeführ sei weiterhin in Bezug auf jeden Beruf im Umfang von 100 % arbeitsunfähig.
3.7     Die Ärzte des Spitals C.___, Rheumaklinik, stellten in ihrem Gutachten vom 10. November 2009 (Urk. 9/86) die folgenden Diagnosen (S. 14):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches beidseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1, Grad I bis II nach Meyerding, wegen beidseitiger Spondylolyse L5
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Abortivform einer undifferenzierten Spondylarthropathie (differentialdiagnostisch: Psoriasis-assoziiert)
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- Adipositas
         Es fänden sich gegenwärtig nur geringfügigste Befunde für eine seronegative Spondylarthropathie (Fibroostosen plantar, mögliche Enthesopathie der Trochanterregion). Da sich die Erkrankung in einem stabilen und nachhaltig ruhigen Stadium befinde, sei von einer Abortivform der Spondylarthropathie als nosologische Einteilung auszugehen. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden handle es sich überwiegend um solche im Rahmen eines generalisierten, unspezifischen Weichteilschmerzsyndroms beziehungsweise um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht beeinträchtigt (S. 14).
         Die Ausübung der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Gärtner sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer leichten (mit dem Hantieren von Gewichten von 5 bis 10 Kilogramm) bis sehr leichten (mit dem Hantieren von Gewichten bis höchstens 5 Kilogramm), sitzenden, in aufrechter Oberkörperposition und ohne repetitives Bücken auszuführenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (S. 16).

4.
4.1     Des Weitern gilt es den Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) zu prüfen.
4.2     Die Ärzte der Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 16. März 2011 (Urk. 9/120/1-2) fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers akute und chronische entzündliche Spondyloarthropathie-Veränderungen der ISG sowie eine Spondylitis anterior L1, eine degenerativ bedingte zentrale Spinalstenose C5-7, eine isthmische Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthese und foraminaler Enge rechts und eine Osteochondrose mit Knochenmarksödem ergeben habe (S. 1).
4.3     Die Ärzte des Spitals E.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 9/120/3-5), dass eine am 15. April 2011 durchgeführte Skelettszintigraphie eine Entzündung im ISG sowie eine Mehranreicherung im Bereich beider Hände ergeben habe. Dieser Befund sei gut vereinbar mit primären Entzündungen aus dem rheumatoiden Formenkreis. Die Beschwerden seien hauptsächlich auf die Spondylolyse mit möglicher mechanischer Instabilität zurückzuführen. Die Spondylarthropathie scheine wenig aktiv zu sein. Dem Beschwerdeführer sei das Tragen eines Masslendenmieders und ein intensives muskuläres Aufbautraining empfohlen worden (S. 2). Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3).
4.4     Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/122) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, und dass er im Umfang von 60 % arbeitsunfähig sei. Die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten.
4.5     Dr. A.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 (Urk. 9/124/3), dass es eine Woche vor Eintritt des Beschwerdeführers in das Spital E.___ bis zu dessen Spitalaustritt zu einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder gebessert. Im weiteren Verlauf habe Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 19. Mai 2011 unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 40 % angegeben und somit die Arbeitsfähigkeit gleich wie früher beurteilt. Zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei es daher nicht gekommen.
         Am 21. Oktober 2011 führte Dr. A.___ aus, dass Dr. Z.___ in ihren Beurteilungen vom 18. Januar und 19. Mai 2011 übereinstimmend eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % festgestellt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur vorübergehend und nicht dauerhaft verschlechtert habe (Urk. 9/130/2-3).

5.
5.1     Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/116) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) davon ausging, dass sich die Beschwerden im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der vorgängigen Verfügung vom 5. Mai 2010 nicht wesentlich verändert hätten. Sodann stellte sie in Übereinstimmung mit ihrer früheren Beurteilung vom 7. Februar 2008 (Urk. 7/57/3) unverändert eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf des Beschwerdeführers als Gärtner von 100 % fest. Des Weiteren ging Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 davon aus, dass in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe.
5.2     Während Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/67/3) eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit von 100 % feststellte, ging Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 2. April 2008 (Urk. 9/6/1-12 S. 10) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten sei. Damit übereinstimmend stellten die Ärzte des Spitals C.___ in ihrem Gutachten vom 10. November 2009 (Urk. 9/86 S. 16) fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis sehr leichten, sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.
5.3     In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des Spitals C.___ vom 10. November 2009 gilt es zu berücksichtigen, dass dieses die erwähnten (vorstehende E. 1.5), nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien erfüllt. Denn einerseits verfügte der das Gutachter mitverfassende Dr. med. F.___, welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie ist, über eine für die Beurteilung der geklagten somatischen Beschwerden angezeigte fachmedizinische Spezialisierung. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen veranlassten Untersuchungen auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Auf die auch in inhaltlicher Hinsicht überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des Spitals C.___ kann daher abgestellt werden.
         Demgegenüber lässt sich der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 24. Juni 2008 keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit von 100 % entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des C.___ ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2010 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis sehr leichter, sitzender Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.
5.4     In Anbetracht des Umstandes, dass Dr. Z.___, welche am 24. Juni 2008 noch eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit von 100 % festgestellt hatte, in ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten von 40 % feststellte und zudem erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit vom 5. Mai 2010 bis 23. Februar 2012 nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat.
         Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 18. Januar 2011 in Verbindung mit derjenigen durch die Ärzte des Spitals C.___ vom 10. November 2009 ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 23. Februar 2011 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis sehr leichter, sitzender Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.

6.
6.1     Obwohl Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/122) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwähnte, stellte sie in Übereinstimmung mit ihrer Beurteilung vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/114/5-6) eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % fest. Daraus ist zu schliessen, dass sie davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Weise verändert hat.
6.2     Auf eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht auf Grund des Berichts der Ärzte des Spitals E.___ vom 21. April 2011 (Urk. 9/120/3-5) schliessen. Denn insofern diese Ärzte feststellten, dass die Spondylarthropathie wenig aktiv zu sein scheine, stimmt ihre Beurteilung grundsätzlich mit derjenigen der Ärzte des Spitals C.___ vom 10. November 2009 (Urk. 9/86 S. 14) überein, welche nur geringfügige Befunde für eine Aktivität der seronegativen Spondylarthropathie feststellten und davon ausgingen, dass es sich dabei um eine Abortivform der Spondylarthropathie gehandelt habe. Dieser Umstand spricht gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Sodann gilt es zu beachten, dass die Ärzte des Spitals E.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten attestierten, wohingegen die Ärzte des Spitals C.___ in ihrer Beurteilung vom 10. November 2009 eine solche für behinderungsangepasste leichte bis sehr leichte, sitzende Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % feststellten. Zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des Spitals C.___ entsprechenden leichten bis sehr leichten Tätigkeit nahmen die Ärzte des Spitals E.___ indes nicht Stellung.
6.3     Es ist daher gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allenfalls höchstens während des Zeitraums ab Beginn der Woche vor Eintritt in das Spital E.___ am 13. April 2011 (Urk. 9/120/3) bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Spital am 22. April 2011 vorübergehend verschlechterte. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist im massgebenden Vergleichszeitraum vom 23. Februar 2011 bis 3. Februar 2012 mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit indes nicht erstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2012 unverändert die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis sehr leichter, sitzender Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.

7.
7.1     Es bleiben die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
7.2     Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.
7.3     Unbestrittenermassen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ als Gärtner im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums tätig gewesen wäre und daneben eine Nebentätigkeit bei der G.___ GmbH, I.___, ausgeübt hätte.
7.4     Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/6/1) hat der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2004 bei der Y.___ einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 73‘214.-- und bei der G.___ GmbH einen solchen von Fr. 8‘736.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 2004 von 9 % (Indexstand für Männer im Jahre 2004 von 1‘975.-- und im Jahre 2011 von 2‘171.-- ; Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 91 und 6-2009 S. 87 je Tabelle B10.3) resultiert im Jahre 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 89‘326.-- (Fr. 73‘214.-- + Fr. 8‘736.-- x 1.09).

8.
8.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
8.3     Vorliegend ist dem Beschwerdeführer lediglich noch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis sehr leichter, sitzender Tätigkeiten im zeitlichen Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 20 % gerechtfertigt ist.
         Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind beim Beschwerdeführer, welcher über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 9/2/1), nicht auszumachen.

9.       Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2010 von Fr. 4‘901.--, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 91 Tabelle B10.2), einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B9.2), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % resultiert im Jahre 2011 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49‘049.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8).

10.    
10.1   Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 49‘049.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 89‘326.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 40‘277.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen.
10.2   Nach Gesagtem ist eine den Rentenanspruch beeinflussende und im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 23. Februar 2011 bis 3. Februar 2012 zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat weiterhin unverändert einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

11.     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 12. Juni 2013 (Urk. 16) für den Aufwand von 7.1 Stunden und Barauslagen von Fr. 74.10 bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘614.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'614.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).