Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00163
IV.2012.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 13. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Rentenbezügerin (vgl. etwa Urk. 3/3) X.___ im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 (Urk. 8/164) mitgeteilt hatte, dass zur Abklärung ihres weiteren Leistungsanspruchs eine orthopädisch-psychiatrische Abklärung notwendig sei, welche durch die Z.___ durchgeführt werde, und die IV-Stelle an der Gutachterstelle auch nach Kenntnisnahme der von der Versicherten gegen die Z.___ vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 8/165-166) mit Verfügung vom 5. Januar 2012 [Urk. 2 = Urk. 8/167]) festgehalten hatte;
         nach Einsicht in
         die Eingabe der Versicherten vom 6. Februar 2012 (Urk. 1), mit welcher sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 erheben liess mit folgenden Anträgen:
Die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin durch ein Gutachterinstitut oder [eine] Klinik begutachten zu lassen, welche/s den Nachweis der fachlichen Qualifikation, der klinischen Erfahrung der angeschlossenen Gutachter und die Weiterbildung und Unabhängigkeit der angeschlossenen Gutachter auf Nachfrage erbringt; hierfür sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Lebensläufe, Referenzen und Weiterbildungs-Crédits der Gutachter sowie [die] Auftragsverteilung bei der bevorzugten Gutachterstelle zu erheben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. März 2012 (Urk. 7) sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         vorliegend die für die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils - gemäss der mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 geänderten höchstrichterlichen Praxis - zu bejahen ist (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 132 V 93 E. 6.1),
         die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte Begutachtung durch die Z.___ im Wesentlichen vortragen liess, dass die Z.___ und deren Gutachter wirtschaftlich von der Beschwerdegegnerin abhängig seien, das Z.___ die Qualitätsanforderungen nicht erfülle beziehungsweise keine genügende Qualitätskotrolle habe, die fachlichen und klinischen Qualifikationen der Z.___-Gutachter nicht überprüfbar seien (FMH-Facharzttitel, Berufsausübungsbewilligungen, klinische und praktische Tätigkeit) und eine Begutachtung bei der Z.___ gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit verstosse (Urk. 1),
         die Beschwerdegegnerin die vorgebrachten Rügen unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zurückwies (Urk. 2 und Urk. 7),
         das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 erwog, dass das MEDAS-System zwar weiterhin verfassungs- und konventionskonform sei, aber - angesichts des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit - einige Korrektive (insbesondere auf administrativer Ebene) notwendig seien, was aber nichts daran ändere, dass das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht zu hören sei (E. 3.4.2.7),
         daraus folgt, dass den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) nicht weiter nachzugehen ist, wobei im Übrigen ihre (sinngemässe) Behauptung, wonach die IV-Stellen und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den ihnen auferlegten Spardruck an die MEDAS weitergeben würden und dies zu parteiischen Begutachtungen führe (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), durch nichts belegt ist,
         sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Z.___ weise Mängel bei der Qualitätskontrolle beziehungsweise beim Qualitätsmonitoring auf (Urk. 1 S. 8 ff. und S. 17 ff.), selbst wenn er zutreffend sein sollte (was offen bleiben kann), als nicht justiziabel zu qualifizieren ist, da die entsprechenden Korrektive, die das Bundesgericht im genannten Grundsatzurteil BGE 137 V 210 zur Qualitätsverbessung beziehungsweise -sicherung nannte, insoweit Appelle an den Verordnungsgeber und die Aufsichtsbehörde waren (zur - vorerst - mangelnden Justiziabilität ausdrücklich BGE 137 V 210 E. 5 mit Verweis auf E. 3.3),
         sich auch die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die fachlichen und klinischen Qualifikationen der Z.___-Gutachter nicht überprüfbar seien (Urk. 1 S. 16), nicht stichhaltig sind (wobei darauf hinzuweisen ist, dass vorliegend noch gar nicht bekannt ist, welche Ärzte überhaupt das fragliche Gutachten erstellen sollen),
         die drei von der Beschwerdeführerin lediglich beispielhaft genannten (grundsätzlich wohl dem Z.___ zur Verfügung stehenden) Ärzte, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, aber - soweit ersichtlich - alle fachlichen Voraussetzungen erfüllen, um als Gutachter tätig zu sein,
         die drei genannten Ärzte Facharztausbildungen absolviert haben (wie die Beschwerdeführerin selbst ausführen liess [Urk. 1 S. 16], vgl. dazu auch www.medregom.admin.ch und www.doctorfmh.ch), wobei es unerheblich ist, dass es sich dabei um im Ausland, nämlich in Deutschland, erworbene Facharzttitel handelt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3),
         die Behauptung der Beschwerdeführerin, die drei genannten Ärzte seien „in der klinischen und praktischen Tätigkeit nicht aufzufinden“ (Urk. 1 S. 16), unzutreffend ist, weil bereits durch eine einfache Internet-Suchanfragen (Eingabe von Name und Fachgebiet der Ärzte) ohne Weiteres zahlreiche Informationen über die gegenwärtigen und früheren Tätigkeiten der fraglichen Ärzte in Erfahrung gebracht werden können,
das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt hat, weshalb allein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eignung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, spricht und deshalb keinen Ablehnungsgrund bildet (vgl. dazu die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00480 vom 22. August 2012, IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011 E. 4.3.2, IV.2011.00542 vom 21. März 2012 E. 4.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_644/2012), weshalb diesen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter nachgegangen werden muss,
         zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine objektiven Gründe auszumachen sind, die gegen die von der Beschwerdeführerin getroffene Wahl des Z.___ als Gutachterstelle sprechen würden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist,
         daran auch der Umstand nichts ändert, dass das Bundesgericht die IV-Stellen und die versicherten Personen dazu anhält, sich nach Möglichkeit über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung zu einigen (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3), weil angesichts der in der vorliegenden Beschwerdeschrift sowie auch bereits in den Eingaben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 8. und 23. November 2011 (Urk. 8/165-166) vorgetragenen Fundamentalkritik und nicht sachdienlichen Vorwürfe (vgl. etwa Urk. 8/165 und 8/166, jeweils S. 6, wo die Z.___ und die Dres. B.___ und C.___ als „ganz ‚schwarze’ Akteure auf der MEDAS-Bühne“ tituliert werden) von vornherein nicht mit einer einvernehmlichen Kompromisslösung gerechnet werden konnte,
darauf hinzuweisen ist, dass der versicherten Person das Recht eingeräumt wird, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - rechtzeitig vor Begutachtung durch das Z.___ - den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben wird,
         die Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe der Namen der Gutachter allfällige personenbezogene Ablehnungs- und Ausstandsgründe wird geltend machen können,
es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht und deshalb das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist;



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).