Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00164[8C_391/2012]
IV.2012.00164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 2. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, war nach abgeschlossener Ausbildung im Jahre 1989  (Urk. 6/3 Ziff. 5.2) bis zum April 1994 bei der Y.___ AG, Q.___, als Typograph tätig und war anschliessend arbeitslos (Urk. 6/4). Am 28. April 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, medizinische Massnahmen, Rente; Urk. 6/3 Ziff. 6.8) an. Mit Verfügung vom 4. April 2001 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 50 % fest und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente (Urk. 6/37/1-2) und mit einer separaten Verfügung eine Kinderrente (Urk. 6/37/3-4) zu.
         Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 stellte die IV-Stelle fest, dass eine von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe, und dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 6/72). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 8. April 2003 (Prozess Nr. IV.2003.00102; Urk. 6/78) nicht ein und überwies die Sache an die IV-Stelle zur Behandlung als Einsprache, worauf die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 6/82) die Einsprache abwies. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/84) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00231; Urk. 6/100) ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Entscheid vom 30. Juli 2004 (Prozess Nr. I 231/04; Urk. 6/104) nicht ein.
         Am 27. Januar 2005 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und ersuchte um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 6/114), worauf die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eintrat und dem Versicherten am 6. Juni 2006 im formlosen Verfahren mitteilte, dass die Rentenrevision keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe, und dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 6/122).
1.2     Am 16. Februar 2009 stellte der Versicherte ein erneutes Gesuch um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 6/124). In der Folge trat die IV-Stelle auf das Rentenrevisionsgesuch ein und teilte dem Versicherten am 11. Mai 2009 mit, dass eine medizinische Abklärung bei der Abklärungsstelle MEDAS, J.___, K.___ (J.___), vorgesehen sei (Urk. 6/131), worauf der Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Mai 2009 mitteilte, dass ihm eine Begutachtung in K.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei (Urk. 6/132-133). Am 8. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung am Medizinischen Zentrum Z.___, Q.___ (Z.___), vorgesehen sei (Urk. 6/134), worauf der Versicherte am 16. Juni 2009 Einwände erhob (Urk. 6/135). Am 23. Juni 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, seine Bereitschaft zu erklären, sich einer Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ zu unterziehen (Urk. 6/137), worauf sich der Versicherte am 20. Juli 2009 mit einer Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ grundsätzlich einverstanden erklärte (Urk. 6/138) und die IV-Stelle seinerseits aufforderte, ihm den Begutachtungstermin mitzuteilen und ihm gegenüber zu bestätigen, dass das Z.___ alle Unterlagen erhalten werde und ausreichend kompetente Ärzte mit der Begutachtung beauftragen werde (Urk. 6/139-140). Am 12. August 2009 (Urk. 6/141) und am 15. Oktober 2009 (Urk. 6/145) forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf, sich mit einer Begutachtung am Z.___ einverstanden zu erklären. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/148) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2010 fest, dass wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten auf Grund der Akten entschieden werde, und stellte die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 6/149).
         Dagegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2010 Beschwerde (Urk. 6/151). Mit der Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 (Urk. 6/162) reichte die IV-Stelle eine Wiedererwägungsverfügung gleichen Datums ein (Urk. 6/158), worin sie die Verfügung vom 29. Januar 2010 aufhob und feststellte, dass nach Durchführung ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärungen über das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Rente neu verfügt werde und beantragte, es sei die Sache an sie zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung zurückzuweisen. Das hiesige Gericht liess die Beschwede, soweit auf sie eingetreten wurde, mit Urteil vom 12. August 2010 (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 6/166) in dem Sinne gut, als dass die Verfügung vom 29. Januar 2010 aufgehoben und die Sache in Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung vom 13. April 2010 an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
         Auf die vom Versicherten am 26. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/167/2-6) trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Oktober 2010 (Prozess Nr. 8C_823/2010; Urk. 6/168) nicht ein.
1.3     In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 12. August 2010 (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 6/166) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. November 2010 mit, dass eine medizinische Abklärung am Z.___ vorgesehen sei (Urk. 6/170) und forderte den Versicherten am 9. Februar 2011 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einer Begutachtung der Ärzte des Z.___ zu unterziehen (Urk. 6/177). Am 9. Februar 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er eine Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ ablehne, da es sich beim Z.___ nicht um eine geeignete und unabhängige Stelle handle (Urk. 6/178), worauf die IV-Stelle dem Versicherten am 11. März 2011 mitteilte, dass eine medizinische Abklärung am A.___ in B.___ vorgesehen sei (Urk. 6/182), welche in der Folge am A.___ C.___ durchgeführt wurde (Urk. 6/183). Am 1. Mai 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Begutachtung durch die Ärzte der A.___ in C.___ abgebrochen habe (Urk. 6/185). Am 5. Juli 2011 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einer Begutachtung der Ärzte des A.___ in C.___ zu unterziehen (Urk. 6/195). Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er mit der Fallführung und einer Begutachtung durch die Ärzte der A.___ in C.___ nicht einverstanden sei (Urk. 6/199), worauf ihn die IV-Stelle zu einem persönlichen Gespräch einlud (Urk. 6/202) und am 7. September 2011 den dem A.___ in C.___ erteilten Auftrag zur Begutachtung des Versicherten zurückzog (Urk. 6/204).
         Am 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung bei Prof. Dr. med. D.___, E.___ Klinik, vorgesehen sei (Urk. 6/212), worauf der Versicherte am 9. Dezember 2011 erklärte, dass er mit einer Begutachtung durch Dr. D.___ nicht einverstanden sei, da dieser in einem Bericht unrichtige Feststellungen getroffen habe. Ferner beantragte der Versicherte den Erlass einer Verfügung (Urk. 6/214). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 6/216 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Versicherten ab und hielt an einer Begutachtung durch die Ärzte der E.___ Klinik und insbesondere durch deren Prof. Dr. D.___ fest.

2.       Gegen die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Februar 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei von der Anordnung einer Begutachtung, insbesondere einer solchen durch die Ärzte der E.___ Klinik unter Einschluss von Prof. Dr. D.___, abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, es sei zu gewährleisten, dass die Beschwerde wegen Befangenheit nicht durch die II. Kammer des hiesigen Gerichts und insbesondere nicht durch deren Vorsitzenden, Sozialversicherungsrichter Mosimann, beurteilt werde. Es sei sodann eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1/1 S. IX, Urk. 1/2 S. III).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Vorweg zu prüfen sind die gegen die II. Kammer des hiesigen Gerichts und die gegen deren Vorsitzenden, Sozialversicherungsrichter Mosimann, gerichteten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1/1 S. IX, Urk. 1/2 S. III).
1.2     Gemäss § 5c Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) entscheidet das Plenum aller voll- und teilamtlichen Mitglieder über Ausstandsbegehren, welche gegen sämtliche Mitwirkende eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts gerichtet sind.
         Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren, die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind.
1.3     Vom Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers zu unterscheiden ist ein Begehren, das sich auf den Spruchkörper als solchen statt auf dessen Mitglieder bezieht. Ein derartiges Ersuchen ist unzulässig, da sich Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009; Hans-Jakob Mosimann, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N. 2 zu § 5c GSVGer).
1.4     Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2).
1.5     Das gegen die ganze II. Kammer des hiesigen Gerichts gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erscheint vorliegend als unzulässig. Denn einerseits kennt das anwendbare Verfahrensrecht keine Regelung für den Fall, dass sich ein Ausstandsbegehren gegen eine ganze Kammer des Sozialversicherungsgerichts richtet. Die in § 5c GSVGer aufgeführten Ausstandsgründe beziehen sich auf eine einzelne Person oder auf einzelne Personen des Sozialversicherungsgerichts und nicht auf eine Kammer als Ganzes. Sodann sind nach der Rechtsprechung Ausstandsgesuche, die sich gegen eine ganze Behörde richten, von vornherein unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1). Demzufolge ist auf das gegen die ganze II. Kammer des hiesigen Gerichts gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
1.6
1.6.1   Das gegen Sozialversicherungsrichter Mosimann gerichtete Ausstandsbegehren begründete der Beschwerdeführer damit, dass jener bereits in früheren, am hiesigen Gericht in Sachen der Parteien anhängig gewesenen Verfahren als Mitglied des Spruchkörpers beteiligt gewesen sei, wobei das hiesige Gericht in diesen Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden habe (Urk. 1/2 S. 1).
1.6.2   Diese Vorbringen entsprechen insofern nicht den Tatsachen, als sie sich auf das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 12. August 2010 (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 6/166) beziehen. Denn mit diesem Urteil hat das hiesige Gericht die vom Beschwerdeführer angehobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als dass es die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegenerin zurückgewiesen hat.
1.6.3   Nach der Rechtsprechung bildet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren desselben Gerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Einer Gerichtsperson kann die Unabhängigkeit nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sie in einem früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hat. Der Umstand allein, dass diesem das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mitwirkenden Gerichtsperson dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Um Vorbefassung annehmen zu können, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage als nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7). Dies gilt nicht nur, wenn dieselbe Justizperson im Verfahren gegen die gleiche Partei mehrmals als gleiche Instanz dieselben oder ähnliche Funktionen wahrnimmt, sondern auch dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Verfahren zu beurteilen ist. Auch der zweiten Konstellation von Mehrfachbefassung steht die Unabhängigkeitsgarantie nicht entgegen, solange der Ausgang des zweiten Verfahrens als weiterhin offen und nicht vorbestimmt erscheint. Es müssten zusätzliche Ausschliessungsgründe vorgebracht und im einzelnen begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.5 mit Hinweisen).
1.6.4   Solche zusätzliche Ausschliessungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Demnach erscheint das gegen Sozialversicherungsrichter Mosimann gestellte Ausstandsbegehren, welches ausschliesslich mit dessen Mitwirkung in früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers begründet wurde, als untauglich und damit als unzulässig. Auf das Ausstandsgesuch ist daher - in unveränderter Besetzung und insbesondere unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzender - nicht einzutreten.

2.
2.1     Bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher eine Expertise angeordnet wurde. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
2.2         Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Für die Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2.3     Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einerseits geltend, dass ein weiteres Gutachten nicht notwendig sei, weil auf die Befunde seiner behandelnden Ärzte alleine abgestellt werden könne (Urk. 1/1 S. VI f.). Andererseits bringt der Beschwerführer vor, dass der Beschwerdegegnerin bezüglich Begutachtungen auf Grund von Vorfällen im Rahmen früherer Gutachtensanordnungen nicht mehr zu vertrauen sei, und dass er deshalb einen Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich der Anordnung eines Gutachtens nicht mehr akzeptieren könne (Urk. 1/1 S. XI). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. D.___ bei der Gutachtenserteilung habe beeinflussen wollen, dass das Ergebnis der Begutachtung zu ihren Gunsten ausfalle. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer Prof. Dr. D.___ am 25. Oktober 2011, vor der Erteilung des Auftrags zur Begutachtung, auf eigene Veranlassung selbst konsultiert. Mit dem zu dieser Konsultation von Prof. Dr. D.___ verfassten Bericht sei er indes nicht einverstanden gewesen. Prof. Dr. D.___ habe damit das noch zu erstellende Gutachten bereits in dessen Vorfeld zu seinen Ungunsten zu beeinflussen versucht (Urk. 1/2 S. II). 
2.4     Der Beschwerdeführer macht einerseits sinngemäss gegenüber Prof. Dr. D.___ Ausstandsgründe geltend. Andererseits rügt der Beschwerdeführer, dass eine weitere Begutachtung nicht erforderlich sei, womit er materielle Einwendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geltend macht. An der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher praxisgemäss (vgl. E. 2.2) nicht zu zweifeln.

3.
3.1     In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1/2 S. III, Urk. 1/1 S. IX). 
3.2     Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags ist daher grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die Recht suchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird (Urteil 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.2 und 2.2).
3.3     Von einer öffentlichen Verhandlung kann nicht deswegen abgesehen werden, weil es sich um ein Verfahren mit hauptsächlich medizinischer Fragestellung handelt. Bildet Gegenstand einer Verhandlung einzig die Auseinandersetzung mit fachärztlichen Stellungnahmen zu Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit, kann deren Durchführung nicht verweigert werden mit dem Argument, das schriftliche Verfahren sei besser geeignet, medizinische Fragen zu erörtern (BGE 136 I 279 E. 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 122 V 47 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).
3.4     Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege die Anwendung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall auf Grund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Bezug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrensleitende Entscheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568/99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr. 38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem angefochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder abschliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfahrensrechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolomiyets/Russland vom 22. Februar 2007 Nr. 34).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer ersuchte mit seinem Antrag auf eine öffentliche Verhandlung um eine Befragung von verschiedenen Mitarbeitern der Beschwerdegegenerin (Herr F.___, Herr G.___, Frau H.___ und Frau I.___) beziehungsweise um einen Gegenüberstellung mit diesen Personen, weil ihm diese zu Unrecht seine bisherige Invalidenrente hätten entziehen wollen (Urk. 1/2 S. III, Urk. 1/1 S. IX). Damit hat der Beschwerdeführer indes nicht klar und unmissverständlich begründet, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Vielmehr ging es ihm einzig um die Abnahme von bestimmten Beweismitteln. Das Begehren des Beschwerdeführers umfasst daher lediglich einen Beweisantrag. Schon aus diesem Grund kann daher von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Verfahren abgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2011 vom 4. November 2011 E. 5.1).
4.2     Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist indes noch aus einem weiteren Grund zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Beschwerdeführers im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2012 daher nicht unter Art. 6 EMRK, und es kann auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung verzichtet werden. 

5.
5.1     Zu prüfen sind im Folgenden die materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach ein weiteres Gutachten nicht notwendig sei, weil auf die Befunde seiner behandelnden Ärzte abgestellt werden könne (Urk. 1/1 S. VI f.).
5.2     Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides des Sozialversicherungsgerichts auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies die verbindliche Weisung an die Verwaltung, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der die Rückweisung begründet wurde. Die mit der Neubeurteilung befasste Verwaltung hat daher - abgesehen von zulässigen Noven - die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Dieselbe Bindung an die Motive seines Rückweisungsentscheids gilt auch für das Sozialversicherungsgericht, wenn die neue Verfügung wiederum weitergezogen wird (Urteil des EVG U 46/05 vom 29. Juni 2006 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 135 III 334 E. 2, 133 III 201 E. 4.2).
5.3     Mit dem in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_823/2010 vom 11. Oktober 2010; Urk. 6/168) Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 6/166) wies das Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Dispositiv Ziffer 1). Da im Dispositiv auf die Erwägungen verwiesen wurde, nahmen diese und damit die Begründung der Rückweisung an der Rechtskraft des Urteils teil.
5.4     Im Urteil vom 12. August 2010 hat das hiesige Gericht erwogen, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten seit Jahren an einer Gonarthrose, an einer Femoropatellararthrose, an einem zervikopanvertebralen Schmerzsyndrom, an einer Schmerzperzeptionsstörung sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten und multimorbiden Gesundheitsbeeinträchtigung leide, und dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei (E. 5.1). In Bezug auf die Fragen nach dem Bestehen und dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten erweise sich der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen sei, werde daher bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungsstelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einholen und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen (E. 5.2).
5.5     Nach Gesagtem steht fest, dass das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 12. August 2010 in verbindlicher Weise erkannt hat, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Fragen nach dem Bestehen und dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, weshalb die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens erforderlich sei. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) im gleichen Sinne zu beurteilen ist.
5.6     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Urk. 6/166) vorerst eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte des Z.___ anordnete (Urk. 6/170, Urk. 6/177). Nachdem der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ abgelehnt  hatte (Urk. 6/178), sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung am Z.___ ab und ordnete eine Begutachtung durch die Ärzte des A.___ in B.___ beziehungsweise C.___ an (Urk. 6/182). Nachdem der Beschwerdeführer auch diese Gutachterstelle abgelehnt beziehungsweise die bereits begonnene Begutachtung abgebrochen hatte (Urk. 6/185), sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung durch die Ärzte des A.___ in C.___ ab (Urk. 6/204) und ordnete eine Begutachtung durch die E.___ Klinik Schmerzzentrum, Prof. Dr. D.___, an (Urk. 6/212). Auch diese Begutachtung konnte indes bis anhin nicht durchgeführt werden.
5.7         Demnach steht fest, dass in der Zeit seit Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Urk. 6/166) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) noch keine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers hat durchgeführt werden können. Insofern ist dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Urk. 6/166) bis anhin noch nicht Nachachtung verschafft worden. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass das hiesige Gericht weiterhin an die Motive seines Rückweisungsentscheids vom 12. August 2010, wonach die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich ist, gebunden ist. Der Sachverhalt erscheint bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) daher weiterhin als nicht rechtsgenügend abgeklärt, weshalb an der Notwendigkeit der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu zweifeln ist. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er die Einholung eines Gutachtens als nicht notwendig erachtet.

6.
6.1         Schliesslich gilt es, das Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber Prof. Dr. D.___ zu prüfen.
6.2     Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Es liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Aus dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz fliesst das Recht und die Pflicht zur Einholung von medizinischen Gutachten, wobei der versicherten Person grundsätzlich kein Wahlrecht zusteht. Die Ernennung eines bestimmten Gutachters muss daher nicht näher begründet werden. Vom Sozialversicherungsträger nimmt die Rechtsprechung an, dass er im Abklärungs- und nichtstreitigen Verfügungs- und Einspracheverfahren das gesetzlich vorgesehene, zu Objektivität und Neutralität verpflichtete Vollzugsorgan ist (BGE 122 V 157 E. 1c).
6.3     Nach der Rechtsprechung ist der versicherten Person die Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und 3.4.1.4; Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 37, 39 bis 41 und 43 bis 61 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP). Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der versicherten Person die Namen und die medizinische Fachrichtung (SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) der Gutachter bekannt zu geben. Wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie beispielsweise eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Die Nennung der Namen der einzelnen Gutachter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
6.4     Die versicherte Person kann alsdann gegebenenfalls gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substanziiert vortragen (vgl. BGE 132 V 376). Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anfügen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begutachtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
6.5     Nach der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfasssung (BV), welche ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthalten ist, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
6.6     Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).

7.
7.1     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm Herr F.___ von der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs in Aussicht gestellt habe, dass eventuell Prof. Dr. D.___ „zu Rate“ gezogen werde. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin versucht, Prof. Dr. D.___ im Rahmen des mit diesem geführten Briefverkehres zu beeinflussen. Er selbst habe deshalb Prof. Dr. D.___ auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen wollen und habe ihn vor Erteilung des Gutachtenauftrags durch die Beschwerdegegnerin auf eigene Veranlassung hin konsultiert (Urk. 1/2 S. II). Die Konsultation von Prof. Dr. D.___ habe am 25. Oktober 2011 stattgefunden. In der Folge habe der Beschwerdeführer dies bezüglich einen Bericht erhalten, mit dessen Inhalt er indes nicht einverstanden gewesen sei. Er habe deshalb Prof. Dr. D.___ mittels verschiedener Schreiben aufgefordert, seinen Bericht zu korrigieren. Dieser habe sich jedoch geweigert, den Bericht zu korrigieren. Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. D.___ mit dem Verfassen eines Gutachtens beauftragt (Urk. 1/1 S. III). Prof. Dr. D.___ habe sich anlässlich der Konsultation vom 25. Oktober 2011 ausführlich und nahezu bedrängend über sein Privatleben und insbesondere über seine Tochter informieren wollen und habe sich zu Unrecht mit seinem psychischen Zustand befasst. Zudem habe Prof. Dr. D.___ in seinem Bericht den Inhalt seines mit ihm am 25. Oktober 2011 geführten Gesprächs unrichtig wiedergegeben (Urk. 1/1 S. IV). 
7.2     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. August 2011 zu einem persönlichen Gespräch einlud (Urk. 6/202, vgl. Urk. 6/203). Dieses Gespräch fand am 30. August 2011 statt (Urk. 6/221/4). Auf Seiten der Beschwerdegegnerin nahmen Herr F.___, Frau H.___ und Dr. med. G.___ teil. Gemäss dem im Feststellungsblatt für den Beschluss enthaltenen Gesprächsprotokoll (Urk. 6/221/4) habe Letzterer erwähnt, dass eine Begutachtung an der E.___ Klinik in Betracht gezogen werden könne, dass indes vorgängig bei Prof. Dr. med. D.___ abzuklären sei, ob die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens überhaupt möglich sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit einer Begutachtung an der E.___ Klinik einverstanden erklärt (Urk. 6/221/4).
7.3     In den Akten befindet sich ein Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 25. Oktober 2011 betreffend eine konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schmerzsprechstunde der E.___ Klinik (Urk. 3/17 = Urk. 6/226/3-5). Darin führte Prof. Dr. D.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer spontan zu einer Konsultation angemeldet habe, und dass es diesem im Wesentlichen um Beanstandungen im Rahmen der Abklärung und Behandlung durch die sportmedizinischen Ärzte der E.___ Klinik gegangen sei (S. 1). Eine CT-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) vom September 2011 habe im Vergleich zu einer früheren CT-Untersuchung vom März 2003 keine Progression der degenerativen Veränderungen ergeben (S. 2).
7.4     Des Weiteren sind Schreiben des Beschwerdeführers an Prof. Dr. D.___ vom 7. November 2011 (Urk. 3/15), vom 22. November 2011 (Urk. 3/13) und vom 26. November 2011 (Urk. 3/11) aktenkundig, worin dieser insbesondere zum Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 25. Oktober 2011 Stellung nahm, sowie ein Antwortschreiben von Prof. Dr. D.___ an den Beschwerdeführer vom 25. November 2011 (Urk. 3/12), worin Prof. Dr. D.___ dem Beschwerdeführer mitteilte, dass seine Schreiben vom 7. und 22. November 2011 einen integralen Bestandteil seiner Krankengeschichte darstellten, und dass sie als Gegendarstellung zum Bericht vom 25. Oktober 2011 zu verstehen seien. Eine Änderung des Berichts vom 25. Oktober 2011 gemäss den Wünschen des Beschwerdeführers sei nicht statthaft und könne nicht vorgenommen werden (Urk. 3/12).

8.
8.1     Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, wenn er in allgemeiner Weise das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Anordnung eines Gutachtens bei der E.___ Klinik kritisiert (Urk. 1/1). Denn vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die bessere Akzeptanz durch die versicherte Person eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). In diesem Sinne erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche am 30. August 2011 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durchführte und dabei versuchte, sich auf die E.___ Klinik und Prof. Dr. D.___ als Gutachterstelle zu einigen (Urk. 6/221/4), vielmehr geradezu als vorbildlich.
8.2     Sodann gilt es  zu beachten, dass im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach der Versicherer den Sachverhalt von Amtes abzuklären hat und dabei nicht an die Anträge der versicherten Person gebunden ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb der versicherten Person bei der Gutachtenseinholung grundsätzlich kein Wahlrecht zusteht. Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers, welcher, nachdem er am 30. August 2011 erfahren hatte, dass eventuell eine Begutachtung durch Prof. Dr. D.___ in Frage komme, sich selbst bei diesem für eine Konsultation anmeldete, um diesen „auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen“ (Urk. 1/2 S. II), als nicht angemessen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, welcher Prof. Dr. D.___ nach Erhalt des Berichts vom 25. Oktober 2011 wiederholt zur Korrektur dieses0 Berichts aufforderte, erscheint zudem als ein unstatthafter Versuch der Beeinflussung eines von der Beschwerdegegnerin als Gutachter in Erwägung gezogenen Arztes.
8.3     Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, Prof. Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 25. Oktober 2011 den Inhalt seines mit ihm geführten Gesprächs unrichtig wiedergegeben (Urk. 1/1 S. IV), und damit auf eine Befangenheit von Prof. Dr. D.___ schliessen will. Diesbezüglich gilt es vielmehr zu beachten, dass Bedenken materieller Natur und insbesondere solche, welche die fachliche Qualifikation des Gutachters betreffen, nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein können, sondern allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen sind (vgl. E. 6.6).
8.4     Ein Ausstandsgrund lässt sich sodann auch im Verhalten von Prof. Dr. D.___ im Vorfeld der Gutachtensanordnung, insbesondere anlässlich der Konsultation durch den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 und während der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, nicht erblicken. Vielmehr gilt es diesbezüglich festzustellen, dass sich der Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 25. Oktober 2011 in äussert sachlicher Weise ausschliesslich mit fachmedizinischen Fragen befasste sowie sich auf die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beschränkte. Umstände, welche auf eine Befangenheit von Prof. Dr. D.___ hinweisen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Solche sind entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1/1 S. IV) insbesondere nicht darin zu erblicken, dass Prof. Dr. D.___ dem Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben, Fragen zu seinem Privatleben und zu dessen psychischer Befindlichkeit stellte. Denn sowohl bei den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers als auch bei dessen psychischem Gesundheitszustand handelt es sich um Umstände, welche zum Umfang der von Prof. Dr. D.___ in pflichtgemässer Ausübung seiner fachärztlichen Tätigkeit zu erhebenden Anamnese gehörten. Des Weiteren sind auch in der Antwort von Prof. Dr. D.___ vom 25. November 2011 auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 22. November 2011, worin dieser in angemessener Kürze den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass seine Schreiben Teil der Krankengeschichte darstellten, und dass eine Änderung des Berichts vom 25. Oktober 2011 nicht statthaft sei, keine Umstände zu erkennen, welche eine objektive Gefahr der Voreingenommenheit begründen könnten. Auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers kann diesbezüglich nicht abgestellt werden.
8.5     Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, bei Prof. Dr. D.___ Zweifel an dessen persönlicher Integrität und an dessen pflichtgemässer Ausübung der Gutachtertätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen als Facharzt aufkommen zu lassen.

9.         Insoweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin des Diebstahls, der Unterschlagung, der Hintergehung, der Aufhetzung und Ähnlichem bezichtigt (Urk. 1/1 S. XI), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn dabei handelt es sich weder um den Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffende Fragen noch um solche, über welche die Beschwerdegegnerin hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 mit Hinweisen).

10.     Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2) eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Ärzte der E.___ Klinik und insbesondere durch Prof. Dr. D.___ anordnete, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht beschliesst:
Auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).