IV.2012.00165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich

II. Kammer


Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 22. August 2013
in Sachen
Pensionskasse X.___

??
Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, ?8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
?
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, ?8034 Z?rich


Sachverhalt:
1.?????? Y.___, geboren 1967, war vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2008 bei der Z.___ AG, J.___, als Mitarbeiterin angestellt (Urk. 6/15/3; Urk. 6/15/4) und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse X.___ berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverh?ltnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb der Probezeit aufgel?st (Urk. 6/15/4), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 3. Juli 2008 war (vgl. Urk. 6/20/2 Ziff. 2.3). Am 24. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer Depression, einer Schilddr?senerkrankung und Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T?tigkeit) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Mit Verf?gung vom 21. Dezember 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Versicherten bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2009 zu. Der Beginn des Wartejahres wurde auf den 1. August 2008 gelegt (vgl. Urk.6/161; Urk. 6/176 = Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 21. Dezember 2011 erhob die Pensionskasse X.___ am 6. Februar 2012 Beschwerde mit den folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 1):
?1.? Die Verf?gung der SVA Z?rich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2011 betreffend Rente f?r die Versicherte in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Au-gust 2010 sei aufzuheben.
2.??? ?ber das Rentengesuch der Versicherten sei neu zu entscheiden, wobei Rentenleistungen fr?hestens ab 3. April 2011 zu gew?hren seien. Eventuell sei das Verfahren zur Durchf?hrung weiterer Abkl?rungen betreffend Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs und anschliessendem neuen Entscheid an die SVA Z?rich, IV-Stelle, zu ?berweisen.
3.??? Ferner sei die SVA Z?rich, IV-Stelle, anzuweisen, ihre Verf?gung vom 21. Dezember 2011 betreffend Rente f?r die Versicherte in der Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 sowie ab 1. Januar 2011 wiedererw?gungsweise aufzuheben und auf der Grundlage des neuen Entscheids f?r die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. August 2010 neu zu verf?gen.?
Mit Beschwerdeantwort vom 14. M?rz 2012 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverf?gung vom 22. M?rz 2012 (Urk. 7) wurde ein Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, J.___, eingeholt (Urk. 10; Urk. 13; Urk. 14/1-3). Dazu nahm die Beschwerdef?hrerin mit Replik vom 16. Oktober 2012 (Urk. 17) Stellung, w?hrend die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (Urk. 20).
Am 27. November 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 15. M?rz 2013 (Urk. 27) beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde und die Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Letzteres wurde ihr am 3. April 2013 bewilligt und Rechtsanw?ltin Christine Kessi, Z?rich, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 29). Die Beschwerdef?hrerin ?usserte sich am 3. Mai 2013 (Urk. 32) zur Stellungnahme der Beigeladenen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 35). Den Parteien wurden die letzten Rechtsschriften am 6. Juni 2013 (Urk. 36) sowie am 10. Juli 2013 (Urk. 37) zur Kenntnis gebracht.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 10 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Vorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses, f?r Bez?ger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, f?r den erstmals eine Arbeitslosenentsch?digung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht, das Arbeitsverh?ltnis aufgel?st oder der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). F?r die Risiken Tod und Invalidit?t bleibt der Arbeitnehmer w?hrend eines Monats nach Aufl?sung des Vorsorgeverh?ltnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverh?ltnis begr?ndet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zust?ndig (Abs. 3).
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3???? Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunf?higkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsverm?gen eingeb?sst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch geh?ufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausf?lle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren r?ckwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunf?higkeit gen?gt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen T?tigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tats?chlich nur reduziert erbrachte Leistung f?r sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend f?r die Bejahung einer Arbeitsunf?higkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelm?ssig zus?tzlich einer (?berzeugenden) medizinischen Einsch?tzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachtr?gliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative ?berlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
1.4???? Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf In-validenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach dem Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.5???? Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 310 E. 1 mit Hinweisen) sind die Vor-sorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit (Er?ffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf Grund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 129 V 73, vgl. BGE 130 V 273 E. 3.1 mit Hinweis).
1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.??????
2.1???? Dass die Beigeladene Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beginn der Arbeitsunf?higkeit und des Wartejahres von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den 1. August 2008 festgelegt wurde. Damit steht die Frage nach einer Leistungspflicht der Beschwerdef?hrerin in Zusammenhang. Unbestritten ist, dass die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdef?hrerin f?r den Fall der Invalidit?t vorsorgeversichert war (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin ist der Auffassung, dass das Wartejahr fr?hestens am 3. April 2010 und nicht bereits am 1. August 2008 begonnen hat. Folglich sei der Rentenanspruch erst am 3. April 2011 entstanden (Urk. 1 S. 3). Die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses mit der Z.___ AG habe auf in der Person der Versicherten liegende Umst?nde gegr?ndet und nicht auf eine Einbusse ihres funktionellen Leistungsverm?gens. Sie sei deshalb ab 4. Juli 2008 freigestellt worden (S. 4). Am 17. Juni 2008 habe der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin infolge der an diesem Tag durchgef?hrten Eintrittsuntersuchung best?tigt, dass die Versicherte zu 100 % arbeitsf?hig gewesen sei. In der Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2008 sei sie nicht krankheits- oder unfallbedingt abwesend gewesen, und ihre Arbeitsleistung habe dem Lohn entsprochen (S. 5). Aus Sicht der ehemaligen Arbeitgeberin habe sich lediglich innerhalb der Probezeit gezeigt, dass die Versicherte die Anforderungen am Arbeitsplatz nicht vollst?ndig erf?llt habe, weshalb sie auch freigestellt worden sei. Zudem best?tige die im IK-Auszug ersichtliche sp?tere T?tigkeit bei der Firma B.___ im Februar und M?rz 2009, dass die Versicherte ab 1. August 2008 arbeitsf?hig gewesen sei (S. 6, S. 8). Auf die Beurteilungen durch Dr. A.___ und Prof. Dr. E.___ k?nne nicht abgestellt werden (S. 9).
Zu dem vom hiesigen Gericht angeforderten Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt die Beschwerdef?hrerin fest, es w?rden dadurch keine offenen Fragen beantwortet. Dr. A.___ wiederhole in nicht nachvollziehbarer Weise seine bereits im Oktober und November 2008 gestellten Diagnosen (Urk. 17 S. 2).
Zur Stellungnahme der Beigeladenen f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, es sei den Akten kein Anhaltspunkt dazu zu entnehmen, dass die Beigeladene ab 1. August 2008 in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen w?re. F?r den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses sei keine von einer soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und verselbst?ndigte psychische St?rung mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ausgewiesen (Urk. 32 S. 2).
2.3???? Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Untersuchungen, die durch die ?rzte des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) durchgef?hrt wurden, sowie auf ihre Verf?gung (Urk. 5).
2.4???? Die Beigeladene machte geltend, seit 1992 wegen einer Schilddr?sen?berfunktion in Zusammenhang mit einem Morbus Basedow in regelm?ssiger Behandlung zu stehen. Im Juli 2007 sei zus?tzlich die Diagnose einer Thyreoditis Hashimoto gestellt worden. Diese Beeintr?chtigungen liessen sich medikament?s gut einstellen. Als ihr mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverh?ltnis mit der Z.___ AG innerhalb der Probezeit aufgel?st werden w?rde, sei dies f?r sie eine grosse Entt?uschung gewesen. Sie habe dekompensiert und es sei zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Zus?tzlich habe sich infolge der Schilddr?senproblematik eine Pers?nlichkeitsver?nderung entwickelt (Urk. 27 S. 4). Im Januar 2008 sei sie von der Sozialbeh?rde gezwungen worden, regelm?ssig Termine bei einem Psychiater wahrzunehmen, was von der Gemeinde als Unterst?tzung bei der Stellensuche gedacht gewesen sei. Ihr Hausarzt habe damals festgehalten, dass keine therapiebed?rftige, psychiatrische Erkrankung vorliege (S. 5). Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass zwischen dem 8. Mai 2008 und dem 15. November 2008 eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zu Recht gehe der RAD deshalb von einer ab 1. August 2008 bestehenden vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit aus. Auf die Berichte von Dr. A.___ k?nne nicht abgestellt werden (S. 7 ff.). Die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses habe die Beigeladene in eine pers?nliche Krise gest?rzt und zu einer depressiven Entwicklung gef?hrt; sie sei im Anschluss an die Aufl?sung vollst?ndig arbeitsunf?hig geworden (S. 9). Dementsprechend sei korrekt, dass der Vertrauensarzt der Beigeladenen zun?chst eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit attestiert habe (S. 10 unten). Bei der T?tigkeit bei der Firma B.___ im Jahr 2009 habe es sich um eine 50%-Stelle in einem Trainingsprogramm gehandelt, welches sie jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen habe (S. 11).

3.
3.1???? Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, f?hrte mit Schreiben vom 8. Mai 2008 (Urk. 28/6) zuhanden der Sozialbeh?rde aus, die Beigeladene sei auf Dr?ngen des Sozialamts in den letzten Monaten zu einem Psychiater geschickt worden. Es sei ihr deswegen aber weder besser noch schlechter gegangen, denn Arbeiten sei das eigentliche therapeutische Mittel. Sie leide nicht an einer therapiebed?rftigen psychischen Erkrankung, sondern habe einzig eine Pers?nlichkeit, so wie sie eben eine habe.
3.2???? Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, best?tigte am 17. Juni 2008 anl?sslich der vertrauens?rztlichen Gesundheitspr?fung zuhanden der Pensionskasse, dass die Beigeladene voll arbeitsf?hig sei (Urk. 3/3).
3.3???? Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 15. November 2008 (Urk. 6/1-4) eine wahnhafte St?rung (ICD-10 F22.O) bei Euthyreose, bestehend vor 2007. Diese Diagnose habe Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit seien eine Thyreoditis Hashimoto, bestehend seit Juli 2007, sowie ein Morbus Basedow, bestehend seit 1992 (Urk. 6/9/2 Ziff. 1.1). Aktuell leide sie unter Konzentrationsmangel, Gedankenflucht, M?digkeit und Depression sowie Knieschmerzen. Bei Arbeitslosigkeit sei eine Beschwerdepersistenz zu erwarten. Bei Arbeitst?tigkeit sei die Prognose offen (Ziff. 1.4). Ob die bisherige T?tigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, m?sse getestet werden (Ziff. 1.7). S?mtliche psychischen Funktionen seien eingeschr?nkt (Urk. 6/9/5).
3.4???? Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 7. November 2008 (Urk. 6/9/6) fest, die Beigeladene nie systematisch behandelt zu haben. Sie sei immer nur zu einzelnen Terminen, mit langen Abst?nden dazwischen, gekommen. Wenn sie da gewesen sei, sei sie immer gespannt, aufgeregt und chaotisch gewesen. Sie sei jahrelang arbeitslos gewesen. Im Jahr 2008 habe sie im Mai und Juli eine Arbeit auf Probe innegehabt, sei aber beide Male wieder entlassen worden. Ihre st?ndigen Anklagen h?tten eindeutig psychotisches Ausmass erreicht. Affektiv sei sie immer unmoduliert, angespannt und paranoid gewesen. Da in der kurzen Zeit noch zu wenig Hinweise f?r eine Schizophrenie zu finden gewesen seien, sei die Diagnose einer wahnhaften St?rung (ICD-10 F22.0) zu verwenden.
Mit Bericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 6/12/2-4) diagnostizierte Dr. A.___ eine seit dem 14. Lebensjahr bestehende posttraumatische Belastungsst?rung infolge Inzests (ICD-10 F43.1) mit wechselnden psychotischen Symptomen sowie eine seit 2000 bestehende wahnhafte St?rung (ICD-10 F22.0; Ziff. 1.1). Die Beigeladene sei durch den beruflichen Misserfolg gezeichnet und unf?hig, sich an Arbeitsbedingungen anzupassen. Sie sei durch die lange Arbeitslosigkeit verunsichert (Ziff. 1.4). F?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit im kaufm?nnischen Bereich sei die Beigeladene seit Juli 2008 arbeitsunf?hig. Die bisherige T?tigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.6).
3.5???? Am 3. Juni 2009 wurde die Beigeladene von RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 6/42 1 oben). Mit Bericht vom 1. April 2010 (Urk. 6/42/1-5) stellte Prof. E.___ folgende Hauptdiagnosen (S. 4):
- wahnhafte St?rung (ICD-10 F22.0) mit depressiver (ICD-10 F32.1) und Zwangssymptomatik (ICD-10 F42.1)
- m?glicherweise mehrfacher sexueller Missbrauch durch den ?lteren Bruder zwischen 1980 und 1986 (ICD-10 Z.61.4)
- Morbus Basedow (diagnostiziert 1994)
- Hashimoto Thyreoditis (2007)
Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannte Prof. E.___ eine unklare dermatologische Erkrankung mit Aufkratzen der Haut (S. 4).
Prof. E.___ hielt hinsichtlich der Arbeitsanamnese fest, die Beigeladene habe im Juni und Juli 2008 als Sachbearbeiterin im Bereich Zahlungsverkehr einer Bank gearbeitet und sei per Ende Juli entlassen worden. Nach ihren Angaben sei sie gemobbt worden. Bei genauer Nachfrage habe sich herausgestellt, dass ein Arbeitskollege ihr vorgeschlagen habe, abends zusammen auszugehen. F?r die Einsch?tzung ihres Potentials sei ein von ihr am 18. Dezember 2008 verfasster Brief an die Beschwerdegegnerin relevant, welcher in perfektem Stil abgefasst sei. Es scheine, sie habe viel bessere Ressourcen als sie selbst wahrnehme (S. 3 oben).
Es zeigten sich verschiedene Inkonsistenzen: So sehe die Beigeladene die Notwendigkeit einer finanziellen Unterst?tzung ein, wehre sich aber vehement gegen eine m?gliche Eingliederung oder Rente. Sie sehe sich als Opfer eines Missbrauchs und ziehe sich aus lediglich sozialen Kontakten mit M?nnern zur?ck, sei aber verheiratet und teile ihr Bett mit dem Ehemann. Sie verliere ihre Stelle bei der Bank, k?nne aber eine sehr klare Gesch?ftskorrespondenz f?hren. Dennoch leide sie an einer psychotischen Symptomatik mit Zwangshandlungen, Wahnvorstellungen und m?glicherweise Halluzinationen. Unabh?ngig von der genauen psychiatrischen Diagnose und einer begleitenden Verdeutlichungstendenz leide die Beigeladene an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gem?ss Art. 4 IVG. Sie sei seit 1. August 2008 zu 100 % arbeitsunf?hig (S. 5).
Am 9. Dezember 2009 f?hrte Prof. E.___ aus, es seien die Voraussetzungen f?r die Integrationsmassnahmen gegeben, da die allgemeinmedizinische Untersuchung keine wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ergeben habe. Die Beigeladene sei zu mindestens 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 6/150/4).
3.6???? RAD-?rztin Dr. med. F.___, Praktische ?rztin FMH, stellte nach Untersuchung der Beigeladenen am 6. August 2009 folgende Diagnosen (Bericht vom 1. April 2010; Urk. 6/43/1-6, S. 3):
- wahnhafte St?rung (ICD-10 F22.0)
- posttraumatische Belastungsst?rung (Inzest durch Bruder; ICD-10 F43.1)
- wechselnde psychotische Symptome (ICD-10 F22.0)
- Thyreoditis Hashimoto
- Morbus Basedow
- Brustwirbels?ulen-Kyphose mit Verspannungen der Haltemuskulatur bei muskul?rer Dekonditionierung
Aus allgemeinmedizinischer Sicht best?nden keine wesentlichen Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit. Aufgrund der Wirbels?ulenbeschwerden sei eine Besch?ftigung in einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu empfehlen. Bei ausschliesslicher Betrachtung des somatischen Gesundheitszustandes bestehe eine behinderungsangepasste Arbeitsf?higkeit von 100 % (S. 3).
3.7???? Vom 1. November 2010 bis 29. April 2011 absolvierte die Beigeladene ein Aufbautraining an der Stiftung G.___. Im Schlussbericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/123/1-6) f?hrten die Fachpersonen aus, der durchschnittliche Leistungsgrad w?hrend der Pr?senzzeit habe etwa 70 % betragen, was einer Arbeitsf?higkeit von rund 50 % entspreche (S. 5).
3.8???? Mit Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/126/1-5) diagnostizierte Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt an der Klinik f?r Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie der Psychiatrischen Universit?tsklinik J.___, eine seit Jahren bestehende, emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30). Diese habe Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen (S. 1). Schon seit vielen Jahren zeige sie unflexible, unangepasste Verhaltensweisen in weiten Lebensbereichen. Daneben zeige sie eine deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Ber?cksichtigung der Konsequenzen zu handeln. Sie habe eine deutliche Tendenz zu Streitereien und zu Konflikten mit anderen, eine extreme Neigung zu Ausbr?chen von Wut oder Gewalt mit Unf?higkeit zur Kontrolle des explosiven Verhaltens. Ihre Stimmung sei unbest?ndig und unberechenbar. F?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als kaufm?nnische Mitarbeiterin sei sie ab 6. Mai 2010, dem Behandlungsbeginn im Ambulatorium, vollst?ndig arbeitsf?hig. ?ber den genauen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunf?higkeit k?nnten retrospektiv keine Angaben getroffen werden. Infolge der schweren impulsiven Pers?nlichkeitsst?rung k?nne der Beigeladenen keine Arbeit zugemutet werden (S. 3).
3.9???? Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/137/1-3) eine seit 2008 und fr?her bestehende rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine schon fr?her bestehende St?rung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31). Die Behandlung bei ihm habe am 22. Mai 2008 begonnen; die letzte Kontrolle habe am 27. Juli 2011 stattgefunden (Ziff. 1.1 und 1.2). Die Beigeladene sei seit Juni 2008 zu 100 % arbeitsunf?hig (Ziff. 1.6).
3.10?? RAD-?rztin Dr. med. I.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, f?hrte am 13. Juli 2011 aus, es k?nne analog der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2009 und anhand des weiter dokumentieren Verlaufs mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit in bisheriger und angepasster T?tigkeit seit dem 1. August 2008 ausgegangen werden (Urk. 6/150/7).
3.11?? Dr. A.___ f?hrte auf entsprechende Anfrage des hiesigen Gerichts am 30. M?rz 2012 (Urk. 10) aus, er k?nne den gew?nschten Bericht nicht erstellen, da er seine Praxis Ende 2011 aufgegeben habe. Seine Berichte aus dem Jahr 2008 w?rden die Beigeladene genau beschreiben: Sie sei chaotisch, voller Anklagen gegen andere Personen paranoiden Charakters, habe keine klare Arbeitsanamnese, sei die meiste Zeit arbeitslos und zeige ein unm?gliches, provozierendes Verhalten bei Stellenbewerbungen. Sie habe deshalb, ausser einer kurzfristigen Anstellung im Jahr 2008, keine Arbeit. Er halte die Diagnose einer wahnhaften St?rung (ICD-10 F22.0) f?r richtig.
Mit Schreiben vom 21. September 2012 (Urk. 13) f?hrte Dr. A.___ aus, er halte die Beurteilung der Beigeladenen in den Berichten aus dem Jahr 2008 f?r richtig. Er habe eine posttraumatische Belastungsst?rung diagnostiziert. Die Beigeladene sei sehr unregelm?ssig zu einzelnen Konsultationen gekommen, daf?r in h?chster Not. Sie sei chronisch depressiv, gespannt und tief unzufrieden mit ihrem Leben und ihren M?glichkeiten gewesen. Sie habe nach der Ausbildung bald keine Stellen mehr gefunden, was sie als grosse Ungerechtigkeit empfunden habe. Potentielle Arbeitgeber habe sie weniger durch mangelnde Fachkenntnisse als durch ihr Wesen abgestossen, welches so gespannt und unzufrieden gewesen sei und einen immer schuldig an ihrem Ungl?ck habe f?hlen lassen. Die Anstellung im Mai (richtig wohl: Juni) und Juli 2008 sei ihr gek?ndigt worden, da sie die Anforderungen nicht erf?llt habe.
3.12?? Dr. med. J.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, f?hrte mit zuhanden der Rechtsvertreterin der Beigeladenen am 8. M?rz 2013 erstattetem Bericht (Urk. 28/4 in Verbindung mit Urk. 28/3) aus, die Beigeladene stehe seit dem 24. Januar 2012 in ihrer Behandlung und es h?tten bislang insgesamt 24 Konsultationen stattgefunden. Die Diagnose laute: Depressive Entwicklung, ICD-10 F33, auf der Basis einer Pers?nlichkeitsst?rung, ICD-10 F60.3. Die Meinung des RAD, dass die Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen ab August 2008 in erheblichem Mass beeintr?chtigt gewesen sei, sei zu unterst?tzen: Die Beigeladene sei ab 1. Juni 2008 angestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie sicher nicht arbeitsunf?hig gewesen. Die K?ndigung mit Freistellung Mitte Juli 2008 habe sie offensichtlich sehr verletzt und sie habe mit einer depressiven Entwicklung im Verlauf von Juli und August 2008 reagiert. Die zus?tzlich belastende Ehesituation habe die Lage sicher noch erschwert.

4.
4.1???? Den zeitnah zum hier relevanten Zeitraum vom Juni bis August 2008 ergangenen Arztberichten l?sst sich Folgendes entnehmen: Dr. C.___ war in seinem Schreiben vom 8. Mai 2008 der Meinung, die Beigeladene leide nicht unter einer therapiebed?rftigen psychischen Krankheit, weshalb es ihr aufgrund der von der Sozialbeh?rde verlangten psychiatrischen Behandlung weder besser noch schlechter gehe (vgl. vorstehend E. 3.1). Zur Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen machte Dr. C.___ keine Angaben, handelte es sich doch bei seinem Schreiben nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.6). Seinen Ausf?hrungen l?sst sich aber entnehmen, dass er die Beigeladene f?r arbeitsf?hig gehalten haben musste, erachtete er doch Arbeiten als das eigentliche therapeutische Mittel (vgl. vorstehend E. 3.1).
Auch das Formularattest des Vertrauensarztes der Beschwerdef?hrerin, worin dieser eine volle Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen best?tigte (vgl. vorstehend E. 3.2), erf?llt an sich nicht die Voraussetzungen, die an einen Arztbericht gestellt werden, damit ihm Beweiswert zukommt. Nachdem die Gesund-heitspr?fung aber eine volle Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen ergeben hat, war auch kein im Sinne eines Befundes n?her zu umschreibender Vorbehalt notwendig (vgl. Urk. 3/3).
Bei den Angaben dieser ?rzte ist zu ber?cksichtigen, dass sie keine psychiatrischen Fach?rzte sind. Dennoch ist aus deren Angaben zu schliessen, dass der psychische Gesundheitszustand der Beigeladenen im Mai und Juni 2008 nicht derart eingeschr?nkt war, dass er auch Nicht-Psychiatern aufgefallen w?re. Mit anderen Worten liegt f?r den hier massgeblichen Zeitraum von Juni bis August 2008 keine echtzeitliche, ?berzeugende medizinische Einsch?tzung einer Arbeitsunf?higkeit vor; eine solche wurde vielmehr gar nicht dokumentiert.
4.2???? In ?bereinstimmung mit dieser medizinischen Sachlage begr?ndete die ehemalige Arbeitgeberin die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses denn auch nicht mit gesundheitlichen Problemen, sondern mit der mangelnden Konzentrationsf?higkeit und der unstrukturierten Arbeitsweise der Beigeladenen sowie mit Verst?ndigungsproblemen; diese h?re nicht zu (vgl. Urk. 6/20/2 Ziff. 2.2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass solche Probleme einer psychischen Krankheit zugeordnet werden k?nnten. Sie lassen sich aber auch auf psychosoziale Faktoren zur?ckf?hren oder geh?ren m?glicherweise zur Pers?nlichkeit der Beigeladenen. Dr. C.___ beschrieb denn auch, dass die Beigeladene eine Pers?nlichkeit habe, wie sie eben eine habe (vgl. vorstehend E. 3.1). Mangels anderslautender Dokumentation in den echtzeitlichen medizinischen Akten l?sst sich daraus keine arbeitsf?higkeitsrelevante Beeintr?chtigung von Krankheitswert ableiten. Rechtsprechungsgem?ss muss aber arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsverm?gen eingeb?sst hat; diese Leistungseinbusse muss dem Arbeitgeber aufgefallen sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine in der beruflichen T?tigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tats?chlich nur reduziert - oder ungen?gend - erbrachte Leistung ist f?r die Bejahung einer Arbeitsunf?higkeit nicht ausreichend (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3???? In der Folge stellte Dr. C.___ mit Bericht vom 15. November 2008 erstmals eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit und ging davon aus, dass diese vor 2007 bestanden habe (vgl. vorstehend E. 3.3). Nebst dem Umstand, dass die Diagnosestellung und Beurteilung einer psychisch bedingten Arbeitsunf?higkeit grunds?tzlich einem Facharzt oder einer Fach?rztin f?r Psychiatrie obliegt - Dr. C.___ ist Allgemeinarzt -, vermag dies auch deshalb nicht zu ?berzeugen, weil Dr. C.___ nur wenige Monate vorher davon ausging, die Beigeladene leide nicht an einer therapiebed?rftigen psychischen Erkrankung.
4.4???? Dr. C.___ st?tzte seine Diagnose zudem auf die, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht verwertbaren Angaben des psychiatrischen Facharztes Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/9/6), bei dem die Beigeladene in unregelm?ssiger psychiatrischer Behandlung stand. Dr. A.___ f?hrte mit Schreiben vom 7. November 2008 zuhanden von Dr. C.___ aus, die Beigeladene nie systemisch behandelt zu haben. Wenn sie erschienen sei, sei sie immer gespannt, aufgeregt und chaotisch gewesen. Ohne genaue Angaben zu Befund und Anamnese und ohne genauere Begr?ndung diagnostizierte Dr. A.___ eine wahnhafte St?rung. Dies vermag nicht zu ?berzeugen; zudem fehlen auch hier echtzeitliche Angaben zur Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen im fraglichen Zeitraum. Dr. A.___ vermochte auf entsprechende Nachfrage durch das hiesige Gericht keine Krankengeschichte einzureichen, aus der entsprechende Angaben ersichtlich w?ren. Weiter legte sich Dr. A.___ nicht auf eine Diagnose fest, sondern diagnostizierte zun?chst eine wahnhafte St?rung (Schreiben vom 7. November 2008; Urk. 6/9/6 = Urk. 14/2), dann zus?tzlich eine posttraumatische Belastungsst?rung (Bericht vom 10. Dezember 2008; Urk. 6/2-4 = Urk. 14/3), dann eine seit 2008 und schon fr?her bestehende rezidivierende depressive St?rung bei gegenw?rtig mittelgradiger Episode sowie eine schon fr?her bestehende St?rung vom Borderline-Typus (Bericht vom 27. Juli 2011; Urk. 6/137/1-3; offenbar mit Hilfe der Beigeladenen verfasst, vgl. Urk. 6/148). Am 30. M?rz 2012 hielt er die Diagnose einer wahnhaften St?rung f?r richtig (Urk. 10). Am 21. September 2012 hielt er fest, eine posttraumatische Belastungsst?rung diagnostiziert zu haben (Urk. 13).
Die Beurteilung durch Dr. A.___ vermag deshalb den praxisgem?ssen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 16) nicht zu gen?gen. Dementsprechend kann auch nicht auf seine Angaben, wonach die Beigeladene ab Juni 2008 (Urk. 6/137/2 Ziff. 1.6) oder ab Juli 2008 (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.6) arbeitsunf?hig sei, abgestellt werden.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit der Beigeladenen im Zeitraum Juni bis August 2008 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.5???? Eine rechtsgen?gliche fach?rztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen fand erstmals am 3. Juni 2009 durch Prof. Dr. med. E.___ statt. Prof. E.___ erstattete seinen Bericht unter Einhaltung der praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grunds?tzlich darauf abgestellt werden kann. Den Beginn der Arbeitsunf?higkeit legte Prof. E.___ auf den 1. August 2008, ohne dies n?her zu begr?nden (vgl. Urk. 6/42/5). Im Lichte des vorstehend Gesagten und dem Grundsatz, dass der Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit nicht durch nachtr?gliche medizinische Annahmen ersetzt werden darf (vgl. vorstehend E. 1.3), kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem erstmals am 3. Juni 2009 das genaue Ausmass der Beeintr?chtigung der Beigeladenen durch Prof. E.___ fach?rztlich festgestellt wurde, rechtfertigt es sich, den Beginn der erheblichen Arbeitsunf?higkeit und damit des Wartejahrs auf dieses Datum zu legen.
Auf weitere Abkl?rungen, insbesondere bei der behandelnden ?rztin Dr. med. J.___ (vgl. Urk. 11/2), ist in antizipierter Beweisw?rdigung zu verzichten, da sich auch daraus kein Aufschluss ?ber die Arbeitsf?higkeit der Beigeladenen im Zeitraum Juni bis August 2008 ergibt. Dies gilt auch f?r die von der Beigeladenen eingereichten weiteren ?rztlichen Unterlagen (Urk. 28/7-9).

5.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der Arbeitsunf?higkeit der Beigeladenen und damit des Wartejahrs auf den 1. Juni 2009 zu legen ist. Demzufolge steht ihr erst ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Dies f?hrt zur ?nderung der angefochtenen Verf?gung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.?????? Die Kosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin und zu Fr. 500.-- der unterliegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Letztere Kosten sind infolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.?????? Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Beh?rden oder mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientsch?digung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderf?llen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientsch?digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grunds?tzlich auch f?r die Tr?gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis), weshalb der Beschwerdef?hrerin keine Parteientsch?digung zugesprochen wird.

8.??????
8.1???? Nach ? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert. Gem?ss ? 8 in Verbindung mit ? 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich f?r unn?tigen Aufwand kein Ersatz gew?hrt.
8.2???? Der von Rechtsanw?ltin Christine Kessi mit Eingabe vom 5. August 2013 geltend gemachte Aufwand von 19.42 Stunden (Urk. 40/1-2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 600 Minuten (Aufwand vom 8. M?rz 2013 und 15. M?rz 2013; Urk. 40/2) f?r das Verfassen der 14-seitigen Stellungnahme vom 15. M?rz 2013 (wovon 10 Seiten materielle Erw?gungen enthalten; vgl. Urk. 27) als ?berh?ht. Hier erscheint ein Aufwand von f?nf Stunden als angemessen, womit sich ein Gesamtaufwand von 14.42 Stunden ergibt.
Bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanw?ltin Christine Kessi, Z?rich, mit Fr. 3?300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Die Beigeladene wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2011 dahin abge?ndert, dass der Beginn der Wartefrist f?r den Rentenanspruch der Beigeladenen, Y.___, auf den 1. Juni 2009 festgesetzt wird und ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zusteht.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen je zur H?lfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Die der Beigeladenen auferlegten Kosten werden zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beigeladene wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen
3.???????? Der Beschwerdef?hrerin wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beigeladenen, Rechtsanw?ltin Christine Kessi, Z?rich, wird mit Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beigeladene wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Rechtsanw?ltin Christine Kessi
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).