Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00165
[9C_776/2013]
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IV.2012.00165
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 22. August 2013
in Sachen
Pensionskasse X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1967, war vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2008 bei der Z.___ AG, J.___, als Mitarbeiterin angestellt (Urk. 6/15/3; Urk. 6/15/4) und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse X.___ berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb der Probezeit aufgelöst (Urk. 6/15/4), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 3. Juli 2008 war (vgl. Urk. 6/20/2 Ziff. 2.3). Am 24. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer Depression, einer Schilddrüsenerkrankung und Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2009 zu. Der Beginn des Wartejahres wurde auf den 1. August 2008 gelegt (vgl. Urk.6/161; Urk. 6/176 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 erhob die Pensionskasse X.___ am 6. Februar 2012 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
„1. Die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2011 betreffend Rente für die Versicherte in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Au-gust 2010 sei aufzuheben.
2. Über das Rentengesuch der Versicherten sei neu zu entscheiden, wobei Rentenleistungen frühestens ab 3. April 2011 zu gewähren seien. Eventuell sei das Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen betreffend Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs und anschliessendem neuen Entscheid an die SVA Zürich, IV-Stelle, zu überweisen.
3. Ferner sei die SVA Zürich, IV-Stelle, anzuweisen, ihre Verfügung vom 21. Dezember 2011 betreffend Rente für die Versicherte in der Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 sowie ab 1. Januar 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf der Grundlage des neuen Entscheids für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. August 2010 neu zu verfügen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2012 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 22. März 2012 (Urk. 7) wurde ein Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, J.___, eingeholt (Urk. 10; Urk. 13; Urk. 14/1-3). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 16. Oktober 2012 (Urk. 17) Stellung, während die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (Urk. 20).
Am 27. November 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 15. März 2013 (Urk. 27) beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Letzteres wurde ihr am 3. April 2013 bewilligt und Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 29). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 3. Mai 2013 (Urk. 32) zur Stellungnahme der Beigeladenen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 35). Den Parteien wurden die letzten Rechtsschriften am 6. Juni 2013 (Urk. 36) sowie am 10. Juli 2013 (Urk. 37) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In-validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 310 E. 1 mit Hinweisen) sind die Vor-sorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 129 V 73, vgl. BGE 130 V 273 E. 3.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Dass die Beigeladene Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und des Wartejahres von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den 1. August 2008 festgelegt wurde. Damit steht die Frage nach einer Leistungspflicht der Beschwerdeführerin in Zusammenhang. Unbestritten ist, dass die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin für den Fall der Invalidität vorsorgeversichert war (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Wartejahr frühestens am 3. April 2010 und nicht bereits am 1. August 2008 begonnen hat. Folglich sei der Rentenanspruch erst am 3. April 2011 entstanden (Urk. 1 S. 3). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG habe auf in der Person der Versicherten liegende Umstände gegründet und nicht auf eine Einbusse ihres funktionellen Leistungsvermögens. Sie sei deshalb ab 4. Juli 2008 freigestellt worden (S. 4). Am 17. Juni 2008 habe der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin infolge der an diesem Tag durchgeführten Eintrittsuntersuchung bestätigt, dass die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. In der Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2008 sei sie nicht krankheits- oder unfallbedingt abwesend gewesen, und ihre Arbeitsleistung habe dem Lohn entsprochen (S. 5). Aus Sicht der ehemaligen Arbeitgeberin habe sich lediglich innerhalb der Probezeit gezeigt, dass die Versicherte die Anforderungen am Arbeitsplatz nicht vollständig erfüllt habe, weshalb sie auch freigestellt worden sei. Zudem bestätige die im IK-Auszug ersichtliche spätere Tätigkeit bei der Firma B.___ im Februar und März 2009, dass die Versicherte ab 1. August 2008 arbeitsfähig gewesen sei (S. 6, S. 8). Auf die Beurteilungen durch Dr. A.___ und Prof. Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden (S. 9).
Zu dem vom hiesigen Gericht angeforderten Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt die Beschwerdeführerin fest, es würden dadurch keine offenen Fragen beantwortet. Dr. A.___ wiederhole in nicht nachvollziehbarer Weise seine bereits im Oktober und November 2008 gestellten Diagnosen (Urk. 17 S. 2).
Zur Stellungnahme der Beigeladenen führte die Beschwerdeführerin aus, es sei den Akten kein Anhaltspunkt dazu zu entnehmen, dass die Beigeladene ab 1. August 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei keine von einer soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 32 S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Untersuchungen, die durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durchgeführt wurden, sowie auf ihre Verfügung (Urk. 5).
2.4 Die Beigeladene machte geltend, seit 1992 wegen einer Schilddrüsenüberfunktion in Zusammenhang mit einem Morbus Basedow in regelmässiger Behandlung zu stehen. Im Juli 2007 sei zusätzlich die Diagnose einer Thyreoditis Hashimoto gestellt worden. Diese Beeinträchtigungen liessen sich medikamentös gut einstellen. Als ihr mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG innerhalb der Probezeit aufgelöst werden würde, sei dies für sie eine grosse Enttäuschung gewesen. Sie habe dekompensiert und es sei zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Zusätzlich habe sich infolge der Schilddrüsenproblematik eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt (Urk. 27 S. 4). Im Januar 2008 sei sie von der Sozialbehörde gezwungen worden, regelmässig Termine bei einem Psychiater wahrzunehmen, was von der Gemeinde als Unterstützung bei der Stellensuche gedacht gewesen sei. Ihr Hausarzt habe damals festgehalten, dass keine therapiebedürftige, psychiatrische Erkrankung vorliege (S. 5). Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass zwischen dem 8. Mai 2008 und dem 15. November 2008 eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zu Recht gehe der RAD deshalb von einer ab 1. August 2008 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Auf die Berichte von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden (S. 7 ff.). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe die Beigeladene in eine persönliche Krise gestürzt und zu einer depressiven Entwicklung geführt; sie sei im Anschluss an die Auflösung vollständig arbeitsunfähig geworden (S. 9). Dementsprechend sei korrekt, dass der Vertrauensarzt der Beigeladenen zunächst eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert habe (S. 10 unten). Bei der Tätigkeit bei der Firma B.___ im Jahr 2009 habe es sich um eine 50%-Stelle in einem Trainingsprogramm gehandelt, welches sie jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen habe (S. 11).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte mit Schreiben vom 8. Mai 2008 (Urk. 28/6) zuhanden der Sozialbehörde aus, die Beigeladene sei auf Drängen des Sozialamts in den letzten Monaten zu einem Psychiater geschickt worden. Es sei ihr deswegen aber weder besser noch schlechter gegangen, denn Arbeiten sei das eigentliche therapeutische Mittel. Sie leide nicht an einer therapiebedürftigen psychischen Erkrankung, sondern habe einzig eine Persönlichkeit, so wie sie eben eine habe.
3.2 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, bestätigte am 17. Juni 2008 anlässlich der vertrauensärztlichen Gesundheitsprüfung zuhanden der Pensionskasse, dass die Beigeladene voll arbeitsfähig sei (Urk. 3/3).
3.3 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 15. November 2008 (Urk. 6/1-4) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.O) bei Euthyreose, bestehend vor 2007. Diese Diagnose habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Thyreoditis Hashimoto, bestehend seit Juli 2007, sowie ein Morbus Basedow, bestehend seit 1992 (Urk. 6/9/2 Ziff. 1.1). Aktuell leide sie unter Konzentrationsmangel, Gedankenflucht, Müdigkeit und Depression sowie Knieschmerzen. Bei Arbeitslosigkeit sei eine Beschwerdepersistenz zu erwarten. Bei Arbeitstätigkeit sei die Prognose offen (Ziff. 1.4). Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, müsse getestet werden (Ziff. 1.7). Sämtliche psychischen Funktionen seien eingeschränkt (Urk. 6/9/5).
3.4 Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 7. November 2008 (Urk. 6/9/6) fest, die Beigeladene nie systematisch behandelt zu haben. Sie sei immer nur zu einzelnen Terminen, mit langen Abständen dazwischen, gekommen. Wenn sie da gewesen sei, sei sie immer gespannt, aufgeregt und chaotisch gewesen. Sie sei jahrelang arbeitslos gewesen. Im Jahr 2008 habe sie im Mai und Juli eine Arbeit auf Probe innegehabt, sei aber beide Male wieder entlassen worden. Ihre ständigen Anklagen hätten eindeutig psychotisches Ausmass erreicht. Affektiv sei sie immer unmoduliert, angespannt und paranoid gewesen. Da in der kurzen Zeit noch zu wenig Hinweise für eine Schizophrenie zu finden gewesen seien, sei die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) zu verwenden.
Mit Bericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 6/12/2-4) diagnostizierte Dr. A.___ eine seit dem 14. Lebensjahr bestehende posttraumatische Belastungsstörung infolge Inzests (ICD-10 F43.1) mit wechselnden psychotischen Symptomen sowie eine seit 2000 bestehende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0; Ziff. 1.1). Die Beigeladene sei durch den beruflichen Misserfolg gezeichnet und unfähig, sich an Arbeitsbedingungen anzupassen. Sie sei durch die lange Arbeitslosigkeit verunsichert (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sei die Beigeladene seit Juli 2008 arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.6).
3.5 Am 3. Juni 2009 wurde die Beigeladene von RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 6/42 1 oben). Mit Bericht vom 1. April 2010 (Urk. 6/42/1-5) stellte Prof. E.___ folgende Hauptdiagnosen (S. 4):
-
wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) mit depressiver (ICD-10 F32.1) und Zwangssymptomatik (ICD-10 F42.1)
-
möglicherweise mehrfacher sexueller Missbrauch durch den älteren Bruder zwischen 1980 und 1986 (ICD-10 Z.61.4)
-
Morbus Basedow (diagnostiziert 1994)
-
Hashimoto Thyreoditis (2007)
Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. E.___ eine unklare dermatologische Erkrankung mit Aufkratzen der Haut (S. 4).
Prof. E.___ hielt hinsichtlich der Arbeitsanamnese fest, die Beigeladene habe im Juni und Juli 2008 als Sachbearbeiterin im Bereich Zahlungsverkehr einer Bank gearbeitet und sei per Ende Juli entlassen worden. Nach ihren Angaben sei sie gemobbt worden. Bei genauer Nachfrage habe sich herausgestellt, dass ein Arbeitskollege ihr vorgeschlagen habe, abends zusammen auszugehen. Für die Einschätzung ihres Potentials sei ein von ihr am 18. Dezember 2008 verfasster Brief an die Beschwerdegegnerin relevant, welcher in perfektem Stil abgefasst sei. Es scheine, sie habe viel bessere Ressourcen als sie selbst wahrnehme (S. 3 oben).
Es zeigten sich verschiedene Inkonsistenzen: So sehe die Beigeladene die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung ein, wehre sich aber vehement gegen eine mögliche Eingliederung oder Rente. Sie sehe sich als Opfer eines Missbrauchs und ziehe sich aus lediglich sozialen Kontakten mit Männern zurück, sei aber verheiratet und teile ihr Bett mit dem Ehemann. Sie verliere ihre Stelle bei der Bank, könne aber eine sehr klare Geschäftskorrespondenz führen. Dennoch leide sie an einer psychotischen Symptomatik mit Zwangshandlungen, Wahnvorstellungen und möglicherweise Halluzinationen. Unabhängig von der genauen psychiatrischen Diagnose und einer begleitenden Verdeutlichungstendenz leide die Beigeladene an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss Art. 4 IVG. Sie sei seit 1. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5).
Am 9. Dezember 2009 führte Prof. E.___ aus, es seien die Voraussetzungen für die Integrationsmassnahmen gegeben, da die allgemeinmedizinische Untersuchung keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Die Beigeladene sei zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/150/4).
3.6 RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Praktische Ärztin FMH, stellte nach Untersuchung der Beigeladenen am 6. August 2009 folgende Diagnosen (Bericht vom 1. April 2010; Urk. 6/43/1-6, S. 3):
-
wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
-
posttraumatische Belastungsstörung (Inzest durch Bruder; ICD-10 F43.1)
-
wechselnde psychotische Symptome (ICD-10 F22.0)
-
Thyreoditis Hashimoto
-
Morbus Basedow
-
Brustwirbelsäulen-Kyphose mit Verspannungen der Haltemuskulatur bei muskulärer Dekonditionierung
Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden sei eine Beschäftigung in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu empfehlen. Bei ausschliesslicher Betrachtung des somatischen Gesundheitszustandes bestehe eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3).
3.7 Vom 1. November 2010 bis 29. April 2011 absolvierte die Beigeladene ein Aufbautraining an der Stiftung G.___. Im Schlussbericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/123/1-6) führten die Fachpersonen aus, der durchschnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe etwa 70 % betragen, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % entspreche (S. 5).
3.8 Mit Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/126/1-5) diagnostizierte Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt an der Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik J.___, eine seit Jahren bestehende, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30). Diese habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen (S. 1). Schon seit vielen Jahren zeige sie unflexible, unangepasste Verhaltensweisen in weiten Lebensbereichen. Daneben zeige sie eine deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln. Sie habe eine deutliche Tendenz zu Streitereien und zu Konflikten mit anderen, eine extreme Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle des explosiven Verhaltens. Ihre Stimmung sei unbeständig und unberechenbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin sei sie ab 6. Mai 2010, dem Behandlungsbeginn im Ambulatorium, vollständig arbeitsfähig. Über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit könnten retrospektiv keine Angaben getroffen werden. Infolge der schweren impulsiven Persönlichkeitsstörung könne der Beigeladenen keine Arbeit zugemutet werden (S. 3).
3.9 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/137/1-3) eine seit 2008 und früher bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine schon früher bestehende Störung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31). Die Behandlung bei ihm habe am 22. Mai 2008 begonnen; die letzte Kontrolle habe am 27. Juli 2011 stattgefunden (Ziff. 1.1 und 1.2). Die Beigeladene sei seit Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.10 RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte am 13. Juli 2011 aus, es könne analog der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2009 und anhand des weiter dokumentieren Verlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit dem 1. August 2008 ausgegangen werden (Urk. 6/150/7).
3.11 Dr. A.___ führte auf entsprechende Anfrage des hiesigen Gerichts am 30. März 2012 (Urk. 10) aus, er könne den gewünschten Bericht nicht erstellen, da er seine Praxis Ende 2011 aufgegeben habe. Seine Berichte aus dem Jahr 2008 würden die Beigeladene genau beschreiben: Sie sei chaotisch, voller Anklagen gegen andere Personen paranoiden Charakters, habe keine klare Arbeitsanamnese, sei die meiste Zeit arbeitslos und zeige ein unmögliches, provozierendes Verhalten bei Stellenbewerbungen. Sie habe deshalb, ausser einer kurzfristigen Anstellung im Jahr 2008, keine Arbeit. Er halte die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) für richtig.
Mit Schreiben vom 21. September 2012 (Urk. 13) führte Dr. A.___ aus, er halte die Beurteilung der Beigeladenen in den Berichten aus dem Jahr 2008 für richtig. Er habe eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Beigeladene sei sehr unregelmässig zu einzelnen Konsultationen gekommen, dafür in höchster Not. Sie sei chronisch depressiv, gespannt und tief unzufrieden mit ihrem Leben und ihren Möglichkeiten gewesen. Sie habe nach der Ausbildung bald keine Stellen mehr gefunden, was sie als grosse Ungerechtigkeit empfunden habe. Potentielle Arbeitgeber habe sie weniger durch mangelnde Fachkenntnisse als durch ihr Wesen abgestossen, welches so gespannt und unzufrieden gewesen sei und einen immer schuldig an ihrem Unglück habe fühlen lassen. Die Anstellung im Mai (richtig wohl: Juni) und Juli 2008 sei ihr gekündigt worden, da sie die Anforderungen nicht erfüllt habe.
3.12 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte mit zuhanden der Rechtsvertreterin der Beigeladenen am 8. März 2013 erstattetem Bericht (Urk. 28/4 in Verbindung mit Urk. 28/3) aus, die Beigeladene stehe seit dem 24. Januar 2012 in ihrer Behandlung und es hätten bislang insgesamt 24 Konsultationen stattgefunden. Die Diagnose laute: Depressive Entwicklung, ICD-10 F33, auf der Basis einer Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.3. Die Meinung des RAD, dass die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen ab August 2008 in erheblichem Mass beeinträchtigt gewesen sei, sei zu unterstützen: Die Beigeladene sei ab 1. Juni 2008 angestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie sicher nicht arbeitsunfähig gewesen. Die Kündigung mit Freistellung Mitte Juli 2008 habe sie offensichtlich sehr verletzt und sie habe mit einer depressiven Entwicklung im Verlauf von Juli und August 2008 reagiert. Die zusätzlich belastende Ehesituation habe die Lage sicher noch erschwert.
4.
4.1 Den zeitnah zum hier relevanten Zeitraum vom Juni bis August 2008 ergangenen Arztberichten lässt sich Folgendes entnehmen: Dr. C.___ war in seinem Schreiben vom 8. Mai 2008 der Meinung, die Beigeladene leide nicht unter einer therapiebedürftigen psychischen Krankheit, weshalb es ihr aufgrund der von der Sozialbehörde verlangten psychiatrischen Behandlung weder besser noch schlechter gehe (vgl. vorstehend E. 3.1). Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen machte Dr. C.___ keine Angaben, handelte es sich doch bei seinem Schreiben nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.6). Seinen Ausführungen lässt sich aber entnehmen, dass er die Beigeladene für arbeitsfähig gehalten haben musste, erachtete er doch Arbeiten als das eigentliche therapeutische Mittel (vgl. vorstehend E. 3.1).
Auch das Formularattest des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, worin dieser eine volle Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.2), erfüllt an sich nicht die Voraussetzungen, die an einen Arztbericht gestellt werden, damit ihm Beweiswert zukommt. Nachdem die Gesund-heitsprüfung aber eine volle Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen ergeben hat, war auch kein im Sinne eines Befundes näher zu umschreibender Vorbehalt notwendig (vgl. Urk. 3/3).
Bei den Angaben dieser Ärzte ist zu berücksichtigen, dass sie keine psychiatrischen Fachärzte sind. Dennoch ist aus deren Angaben zu schliessen, dass der psychische Gesundheitszustand der Beigeladenen im Mai und Juni 2008 nicht derart eingeschränkt war, dass er auch Nicht-Psychiatern aufgefallen wäre. Mit anderen Worten liegt für den hier massgeblichen Zeitraum von Juni bis August 2008 keine echtzeitliche, überzeugende medizinische Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit vor; eine solche wurde vielmehr gar nicht dokumentiert.
4.2 In Übereinstimmung mit dieser medizinischen Sachlage begründete die ehemalige Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses denn auch nicht mit gesundheitlichen Problemen, sondern mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit und der unstrukturierten Arbeitsweise der Beigeladenen sowie mit Verständigungsproblemen; diese höre nicht zu (vgl. Urk. 6/20/2 Ziff. 2.2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass solche Probleme einer psychischen Krankheit zugeordnet werden könnten. Sie lassen sich aber auch auf psychosoziale Faktoren zurückführen oder gehören möglicherweise zur Persönlichkeit der Beigeladenen. Dr. C.___ beschrieb denn auch, dass die Beigeladene eine Persönlichkeit habe, wie sie eben eine habe (vgl. vorstehend E. 3.1). Mangels anderslautender Dokumentation in den echtzeitlichen medizinischen Akten lässt sich daraus keine arbeitsfähigkeitsrelevante Beeinträchtigung von Krankheitswert ableiten. Rechtsprechungsgemäss muss aber arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat; diese Leistungseinbusse muss dem Arbeitgeber aufgefallen sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert - oder ungenügend - erbrachte Leistung ist für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3 In der Folge stellte Dr. C.___ mit Bericht vom 15. November 2008 erstmals eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und ging davon aus, dass diese vor 2007 bestanden habe (vgl. vorstehend E. 3.3). Nebst dem Umstand, dass die Diagnosestellung und Beurteilung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie obliegt - Dr. C.___ ist Allgemeinarzt -, vermag dies auch deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. C.___ nur wenige Monate vorher davon ausging, die Beigeladene leide nicht an einer therapiebedürftigen psychischen Erkrankung.
4.4 Dr. C.___ stützte seine Diagnose zudem auf die, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht verwertbaren Angaben des psychiatrischen Facharztes Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/9/6), bei dem die Beigeladene in unregelmässiger psychiatrischer Behandlung stand. Dr. A.___ führte mit Schreiben vom 7. November 2008 zuhanden von Dr. C.___ aus, die Beigeladene nie systemisch behandelt zu haben. Wenn sie erschienen sei, sei sie immer gespannt, aufgeregt und chaotisch gewesen. Ohne genaue Angaben zu Befund und Anamnese und ohne genauere Begründung diagnostizierte Dr. A.___ eine wahnhafte Störung. Dies vermag nicht zu überzeugen; zudem fehlen auch hier echtzeitliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen im fraglichen Zeitraum. Dr. A.___ vermochte auf entsprechende Nachfrage durch das hiesige Gericht keine Krankengeschichte einzureichen, aus der entsprechende Angaben ersichtlich wären. Weiter legte sich Dr. A.___ nicht auf eine Diagnose fest, sondern diagnostizierte zunächst eine wahnhafte Störung (Schreiben vom 7. November 2008; Urk. 6/9/6 = Urk. 14/2), dann zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht vom 10. Dezember 2008; Urk. 6/2-4 = Urk. 14/3), dann eine seit 2008 und schon früher bestehende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie eine schon früher bestehende Störung vom Borderline-Typus (Bericht vom 27. Juli 2011; Urk. 6/137/1-3; offenbar mit Hilfe der Beigeladenen verfasst, vgl. Urk. 6/148). Am 30. März 2012 hielt er die Diagnose einer wahnhaften Störung für richtig (Urk. 10). Am 21. September 2012 hielt er fest, eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert zu haben (Urk. 13).
Die Beurteilung durch Dr. A.___ vermag deshalb den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 16) nicht zu genügen. Dementsprechend kann auch nicht auf seine Angaben, wonach die Beigeladene ab Juni 2008 (Urk. 6/137/2 Ziff. 1.6) oder ab Juli 2008 (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.6) arbeitsunfähig sei, abgestellt werden.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen im Zeitraum Juni bis August 2008 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.5 Eine rechtsgenügliche fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen fand erstmals am 3. Juni 2009 durch Prof. Dr. med. E.___ statt. Prof. E.___ erstattete seinen Bericht unter Einhaltung der praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit legte Prof. E.___ auf den 1. August 2008, ohne dies näher zu begründen (vgl. Urk. 6/42/5). Im Lichte des vorstehend Gesagten und dem Grundsatz, dass der Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht durch nachträgliche medizinische Annahmen ersetzt werden darf (vgl. vorstehend E. 1.3), kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem erstmals am 3. Juni 2009 das genaue Ausmass der Beeinträchtigung der Beigeladenen durch Prof. E.___ fachärztlich festgestellt wurde, rechtfertigt es sich, den Beginn der erheblichen Arbeitsunfähigkeit und damit des Wartejahrs auf dieses Datum zu legen.
Auf weitere Abklärungen, insbesondere bei der behandelnden Ärztin Dr. med. J.___ (vgl. Urk. 11/2), ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da sich auch daraus kein Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen im Zeitraum Juni bis August 2008 ergibt. Dies gilt auch für die von der Beigeladenen eingereichten weiteren ärztlichen Unterlagen (Urk. 28/7-9).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen und damit des Wartejahrs auf den 1. Juni 2009 zu legen ist. Demzufolge steht ihr erst ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Dies führt zur Änderung der angefochtenen Verfügung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin und zu Fr. 500.-- der unterliegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Letztere Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis), weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.2 Der von Rechtsanwältin Christine Kessi mit Eingabe vom 5. August 2013 geltend gemachte Aufwand von 19.42 Stunden (Urk. 40/1-2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 600 Minuten (Aufwand vom 8. März 2013 und 15. März 2013; Urk. 40/2) für das Verfassen der 14-seitigen Stellungnahme vom 15. März 2013 (wovon 10 Seiten materielle Erwägungen enthalten; vgl. Urk. 27) als überhöht. Hier erscheint ein Aufwand von fünf Stunden als angemessen, womit sich ein Gesamtaufwand von 14.42 Stunden ergibt.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, mit Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beigeladene wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2011 dahin abgeändert, dass der Beginn der Wartefrist für den Rentenanspruch der Beigeladenen, Y.___, auf den 1. Juni 2009 festgesetzt wird und ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zusteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Die der Beigeladenen auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beigeladene wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beigeladenen, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, wird mit Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beigeladene wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).