IV.2012.00167

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1995, 1999, 2006 und 2010; Urk. 6/3 Ziff. 3.1; Urk. 6/34/3). Vom 1. April 2007 bis 28. Februar 2010 war sie bei der Y.___ GmbH, C.___, tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 22. April 2009 war (Urk. 6/19 Ziff. 1-2.3). Am 16. Dezember 2009 meldete sie sich wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/6), Unterlagen des Taggeldversicherers (Urk. 6/11/1-18; Urk. 6/18/1-23), Arztberichte (Urk. 6/17/2-8; Urk. 6/27/5-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/19) ein. Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der sein Gutachten am 22. Juni 2010 erstattete (Urk. 6/28). Am 10. Januar 2011 wurde eine Abklärung der Haushaltfähigkeiten der Versicherten durchgeführt (Urk. 6/34).  Am 7. Februar 2011 erstattete Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten (Urk. 6/37).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/45-57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/58 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die gesetzlichen Grundlagen zum Rentenanspruch und dessen Bemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige aus und legte eine Aufteilung von 30 % Erwerbs- und 70 % Haushaltsbereich fest. Die Einschränkung im Haushalt betrage 26 %, diejenige im Erwerbsbereich 50 %. Da die Beschwerdeführerin vier Kinder habe, wovon zwei schulpflichtig und zwei Kleinkinder seien, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Überdies leide die Familie nicht unter finanziellen Nöten und die Pensumserhöhung sei wohl aus versicherungstechnischen Überlegungen erfolgt. Der Höchstabzug vom Tabellenlohn von 25 % sei leidensbedingt und aufgrund der Einkommensparallelisierung erfolgt, sei jedoch nur einmal zu gewähren (Urk. 2 S. 2 ff.). Weiter komme der gestellten Diagnose rechtsprechungsgemäss kein invalidisierender Charakter zu, weshalb keine unüberwindbare gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben sei. Somit sei aus medizinischer Sicht kein Leistungsanspruch gegeben (Urk. 5).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe drei Wochen vor Ausbruch ihrer Krankheit ihr Pensum in der Firma ihres Ehemannes auf 100 % erhöht und habe in diesem Umfang ab 1. April 2009 gearbeitet. Die Familie habe sich so organisiert, dass auch nach der Geburt des vierten Kindes eine 100%ige ausserhäusliche Tätigkeit möglich gewesen sei. Neben den älteren Töchtern stünden auch die Mutter und die Schwägerin der Beschwerdeführerin zu Hause zur Verfügung. Sämtliche Versicherungen und Anmeldungen würden auf diesem Pensum beruhen. Für die Begründung der Beschwerdegegnerin, es sei bereits vor dem 1. April 2009 ein versicherungsrechtlich relevantes Krankheitsbild gegeben gewesen, fehlten Belege (Urk. 1 S. 3 ff.). Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von mindestens 52 % (S. 7 f.).

3.
3.1     In seinem am 4. Juli 2009 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Bericht (Urk. 6/11/7) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine schwere depressive Episode mit Präsynkope, Schwindel und somatischem Syndrom. Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Wochen unter persistierenden Ohnmachtsanfällen, Depressivität und Schwindel bei sehr starker Müdigkeit. Sie sei vom 22. April 2009 bis zum 10. Juli 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, danach sei eine Wiederaufnahme zu 100 % vorauszusehen. Die Beschwerdeführerin nehme diverse Psychopharmaka ein und es sei zu einer deutlichen Besserung gekommen.
Mit Bericht vom 6. Februar 2010 (Urk. 6/17/2-5) führte Dr. A.___ aus, die Krankheit bestehe seit April 2009 (Ziff. 1.1). Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Angeblich werde sie im Haushalt durch Familienangehörige unterstützt (Ziff. 1.7).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Mai 2010 (Urk. 6/27/6-8) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Urk. 6/27/6). Die Panikattacken seien so stark gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal stundenweise an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren können. Aktuell sei eine tagesklinische Behandlung geplant gewesen. Nun sei die Beschwerdeführerin jedoch schwanger geworden und habe die Medikamente abgesetzt. Somit bleibe der weitere Verlauf abzuwarten (Urk. 6/27/7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht mindestens 80 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit in der angestammten Funktion sei aufgrund der Krankheitssymptome eher nicht zumutbar. Die Panikattacken verunmöglichten derzeit die bisherige Tätigkeit (Urk. 6/27/8).
3.3     Dr. Z.___ stellte in seinem unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und eigener Befunde erstellten Gutachten vom 22. Juni 2010 (Urk. 6/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01, 32.11)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Die anamnestisch diagnostizierte Panikstörung (ICD-10 F41.0) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Bei der Anamneseerhebung berichte die Beschwerdeführerin, im April 2009 Probleme bekommen zu haben (S. 3 unten). Seit sie infolge der Schwangerschaft auf Psychopharmaka verzichten müsse, gehe es ihr wieder schlechter. Sie habe auch im Haushalt ihre Selbständigkeit verloren; dort helfe ihr eine Schwester oder ihre Schwägerin. Die meiste Zeit verbringe sie im Bett und habe keine körperliche oder geistige Kraft, die Wohnung zu verlassen. Auch Kontakte seien auf die Familienmitglieder beschränkt, wobei sie auch mit ihnen Gespräche meide. Am liebsten sei sie allein. Sie halte sich in diesem Zustand nicht für arbeitsfähig und nicht einmal in der Lage, ihren Haushalt zu führen (S. 4).
Dr. Z.___ führte aus, dass die erste, im April 2009 aufgetretene Krise wohl auf die jahrelang belastenden Eheverhältnisse und die Doppelbelastung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt primär zum Ausbruch einer generalisierten Angststörung gekommen, welcher die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin reduziert und sie zusätzlich verunsichert habe, was die Entwicklung einer depressiven Anpassungsstörung ausgelöst habe. Unter regelmässiger psychiatrischer Behandlung mit Gesprächstherapie und Psychopharmakotherapie habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin zunehmend gebessert, wobei die Psychopharmaka wegen Schwangerschaft im März 2010 abgesetzt worden seien. Seither hätten gemäss den anamnestischen Angaben die depressiven Symptome, welche anlässlich der Exploration in in leichtem bis mittelschwerem Ausmass festzustellen seien, erneut zugenommen. Die korrekte therapeutische Behandlung sei zur Vermeidung einer Chronifizierung bei der sehr jungen Beschwerdeführerin mit vielen Persönlichkeitsressourcen dringend notwendig. Allerdings sei eine Verbesserung des psychischen Zustandes unter therapeutischen Massnahmen zu erwarten und mindestens bei komplikationsloser Entbindung im November 2010 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Damit sei insgesamt eine günstige Prognose zu stellen (S. 5 unten f.).
Aufgrund der erhobenen psychokognitiven Funktionseinschränkungen (reduzierte Konzentrationsfähigkeit, leicht verlangsamter Gedankengang, leicht reduzierter Antrieb, leicht bis mittelschwer reduzierte psychische Belastbarkeit) sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten seit April 2009 zu 50 % arbeitsunfähig. (S. 6).
3.4     Am 10. Januar 2011 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 13. Januar 2011; Urk. 6/34). Gegenüber der Abklärungsperson hielt der Ehemann der Beschwerdeführerin fest, dass seit der Geburt des Sohnes im November 2010 die Mutter der Beschwerdeführerin jeweils von Sonntagabend bis Donnerstag oder Freitag komme, um sich um das Baby zu kümmern. Die Beschwerdeführerin erledige den Haushalt, so gut es gehe, und habe Unterstützung von ihren 15- und 11-jährigen Töchtern sowie von ihrer Schwester und Schwägerin, die vor der Geburt fast täglich vorbeigekommen sei (S. 1).
Hinsichtlich der Qualifikation hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe von April 2007 bis Ende März 2009 im Pensum von 30 % bei ihrem Ehemann im Laden gearbeitet. Die Arbeitszeit sei flexibel und auf Abruf gewesen. Die beiden älteren Töchter seien in der Schule und die jüngere Tochter sei seit einem Jahr an jeweils einem Tag pro Woche in der Spielgruppe gewesen. Angeblich habe die Beschwerdeführerin am 1. April 2009 ihr Pensum auf 100 % erhöht und sei drei Wochen später, am 22. April 2009, zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Die plötzliche Erhöhung des Pensums auf 100 % sei nicht nachvollziehbar und nicht begründet, weshalb von einer 30%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Nach der Geburt des vierten Kindes im November 2010 würde sie im Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 30 % ausserhäuslich arbeiten. Das Einkommen des Ehemannes betrage Fr. 5‘500.-- (S. 2), die Wohnungsmiete und die Krankenkasse Fr. 1‘950.-- und Fr. 860.-- pro Monat (S. 3). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltbereich von 26 % (S. 6).
3.5     Dr. Z.___ stellte in seinem am 7. Februar 2011 erstatteten Verlaufsgutachten (Urk. 6/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndromen (ICD-10 F32.01/F32.11)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Eine anamnestische Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Gegenwärtig leide die Beschwerdeführerin weiterhin unter reduzierter Konzentrationsfähigkeit, leicht verlangsamtem Gedankengang, leicht reduziertem Antrieb, Deprimiertheit und reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Gegen eine schwerwiegende depressive Symptomatik sprächen der Umstand, dass sie doch in der Lage sei, für ihre Kinder und den Haushalt mehr oder weniger zu sorgen, die erhaltene geistige Flexibilität und die abgesehen von leichten Konzentrationsstörungen weitgehend erhaltenen mnestischen Funktionen. Während ihrer Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin die therapeutischen Optionen nur im notwendigen Rahmen in Anspruch genommen. Diese hätten eine weitere Verschlechterung verhindert, zeigten sich aber als anpassungsbedürftig. Bis zum Abschluss der Stillzeit sei aber kein Verbesserungspotential der Symptomatik zu erwarten. Erst nach deren Ende könnten die therapeutischen Massnahmen intensiviert werden, was zur Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit führen sollte. Unter den intensivierten therapeutischen Massnahmen sei bis Ende 2010 mit einer Symptomrückbildung zu rechnen, und ab 1. Januar 2011 sollte von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 5).
Aus psychiatrischer Sicht sei von einer seit April 2009 anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und Mangel an Persönlichkeitsfaktoren sollte die Prognose sowohl der depressiven wie auch der generalisierten Angststörung günstig sein. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit Juni 2010 unverändert; die gegenwärtige Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen sei zwar zu stellen, aber auf die Anpassungsproblematik zurückzuführen: Bei anhaltender depressiver Symptomatik über 6 Monate werde die Anpassungsstörung als depressive Störung nach ICD-10 codiert (S. 6).
Im Haushaltsbereich bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7). 

4.
4.1     Dr. A.___ und Dr. B.___ erachteten die Beschwerdeführerin als in wesentlichem Umfang (100 bzw. 80 %) arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.2). Diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 383/04 vom 26. November 2004, , E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004, , E. 4.2.2 je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Insbesondere ist fraglich, ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt.
4.2     Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem ersten Gutachten vom 22. Juni 2010 eine Anpassungsstörung und eine generalisierte Angststörung. Erstere gilt jedoch rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Dr. Z.___ wies darauf hin, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter regelmässiger fachgerechter Behandlung zunehmend gebessert habe, jedoch infolge der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ab März 2010 und der damit zusammenhängenden Sistierung der Therapie wieder eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese erachtete Dr. Z.___ als vorübergehend und hielt fest, dass die Prognose günstig und nach der Wiederaufnahme der Therapie eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar sei (vgl. vorstehend E. 3.3 und 3.4). Zwar wurde im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 die Diagnose auf eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom geändert. Dies ist gemäss Dr. Z.___ jedoch auf die über sechs Monate andauernde Symptomatik und die entsprechend notwendige Codierungsänderung zurückzuführen. Dass die Symptomatik so lange andauerte, ist nach dem Gesagten auf den biographisch bedingten Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zurückzuführen; nach ärztlicher Einschätzung wäre bei fortgesetzter Therapie - deren konsequente Inanspruchnahme zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 1.2) - eine rasche Genesung zu erwarten gewesen. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten denn grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).
Damit ist von einem nicht invalidisierenden und vorübergehenden Leiden auszugehen. Zudem ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ wesentlich auf ihre jahrelang belastenden Eheverhältnisse sowie ihre Doppelbelastung (vgl. Urk. 6/28 S. 5) und damit auf soziokulturelle, invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen.
4.3     Fehlt es aus versicherungsrechtlicher Sicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, so kann die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, offen bleiben.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).