Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00168




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 16. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war als Lastwagenfahrer bei Y.___, Z.___, tätig (Urk. 8/7/94), als er am 17. April 1996 als Lenker eines Lastwagens an einer Auffahrkollision zwischen zwei Lastwagen und einem Personenwagen beteiligt war, und sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 8/7/90). Anschliessend litt der Versicherte unter Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 8/7/47) und meldete sich am 3. November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung; Urk. 8/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/3) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) ein und zog bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Akten betreffend den Unfall des Versicherten von 1996 (Urk. 8/7/1-95), bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Bericht (Urk. 8/8/1-2) und den Versicherten betreffende Akten (Urk. 8/8/3-27) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/11/2-4) bei. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2001 (Urk. 8/22) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Der Versicherte war seit dem 1. Juni 2006 als Chauffeur bei der A.___, B.___ (Urk. 8/34/2-8 Ziff. 2.1), tätig, als er sich am 24. Juni 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente; Urk. 8/28/1) anmeldete. Die IV-Stelle zog erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/32) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34/28) sowie verschiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/40/4-7, Urk. 8/43, Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 (Urk. 8/48) stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung fest.

    Mit Vorbescheid vom 24. November 2010 (Urk. 8/57) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 in Aussicht. Dazu nahm die berufliche Vorsorgeeinrichtung der A.___ am 4. (Urk. 8/62/1) und 10. Januar 2011 (Urk. 8/63) Stellung. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 9. Juni 2011; Urk. 8/79/1-22) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88; Urk. 8/90) mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 8/93 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.

2.    Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 5. Juni 2012 zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8     ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass seit Oktober 2009 weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu verneinen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in der linken Schulter dauernd Schmerzen verspüre, und dass die Beweglichkeit seines linken Schultergelenks stark eingeschränkt sei. Aus diesem Grunde seien ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Chefarzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 (Urk. 8/40/4-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin residuelle Schulterschmerzen links bei Status nach Supraspinatussehnen Revision und Bizepstendinose links am 21. Oktober 2008 und einen Status nach Rehospitalisation bei postoperativer Schmerzexazerbation. Bei ausgereizter konservativer Behandlung und einer mittels MRI nachgewiesenen schweren Degeneration der Supraspinatussehne sei am 21. Oktober 2008 eine Rotatorenmanschetten-Revision und Bizepstenodese links durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich wegen einer massiven Schmerzexazerbation äusserst komplex gestaltet. Die Behandlung der Schulter sei vorläufig abgeschlossen. Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer mit dem Verteilen von Stückgut auf Baustellen sei ihm nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Extremität, insbesondere sitzende Tätigkeiten sowie vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten.

    In seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 zuhanden von Dr. E.___ (Urk. 8/40/6-7) führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein frustrierendes Operationsresultat zeige. Er habe ihn indes darauf hingewiesen, dass er trotz der residuellen Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter kaum mit einer „hochprozentigen“ Berentung rechnen könne, und sich Gedanken über eine neue Arbeitsstelle machen solle.

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/45/1-3) fest, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeit voraussichtlich nach der Zeit von einem Monat bis zwei Monaten werde ausüben können.

    In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/43) erwähnte Dr. E.___, dass Dr. C.___ gegenüber der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers diesem eine Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten attestiert habe, worauf diese die Taggeldleistungen eingestellt habe.

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des D.___, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2010 (Urk 3/6) aus, dass auf Grund des guten Ansprechens des Beschwerdeführers auf eine subacromiale Infiltration die residuellen Schmerzen im Bereich der linken Schulter als Impingement zu interpretieren seien. Bei insgesamt intakter Rotatorenmanschette könne allenfalls eine subacromiale Dekompression durchgeführt werden. Für einen solchen Schritt sei der Leidensdruck gegenwärtig jedoch zu gering. Für leichte Arbeiten sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit zu attestieren, damit er beim Arbeitsamt vermittelbar sei.

3.5    Mit Bericht vom 19. August 2010 (Urk. 8/49/6-7) stellte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. August 2010 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Schulbusfahrer tätig sei. Daneben sei er bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet und sei auf Arbeitssuche. Die gegenwärtige Tätigkeit als Fahrer sei ihm im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. In einer optimal adaptierten Tätigkeit ohne belastende Arbeiten mit der linken oberen Extremität bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/61/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Minderbelastungshigkeit und Bewegungseinschränkung verbunden mit Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks leide. Diese Symptomatik entspreche einem Impingement-Syndrom. Zur genauen Diagnosestellung und Durchführung einer adäquaten Therapie müsste eine klinische MRI-Untersuchung durchgeführt werden. Die Ausübung von Tätigkeiten, welche ein Heben schwerer Lasten und Arbeiten mit dem linken Arm über Schulterhöhe erforderten, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung adaptierter Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter und des linken Arms, insbesondere Tätigkeiten auf Tischhöhe sowie die Tätigkeit eines Chauffeurs ohne das Tragen schwerer Lasten sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zuzumuten.

3.7    Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, erwähnte in seinem undatierten Bericht vom Januar 2011 (Datum des Arztberichtsformulars; Urk. 8/70), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, als Schulbusfahrer nur zu 50 % arbeitsfähig zu sein (Ziff. 1.6). Diese Arbeit komme ihm entgegen, da er zwischen den einzelnen Einsätzen etwas ausruhen könne (Ziff. 1.7).

3.8    Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2011 (Urk. 8/73) aus, dass er den Beschwerdeführer gegenwärtig wegen arterieller Hypertonie, Tinnitus und chronischen Schulterschmerzen behandle. In der linken Schulter bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Sinne eines Rezidivimpingements bei Status nach Supraspinatussehnen-Rekonstruktion. Vorübergehend habe ein Zustand bei „Frozen shoulder“ bestanden. Der Beschwerdeführer leide sowohl am Tag als auch in der Nacht unter Schmerzen im Bereich der linken Schulter.

3.9    PD Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, J.___, erwähnte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 8/79/1-11), dass er den Beschwerdeführer am 5. und 6. Mai 2011 untersucht habe, wobei zusätzlich eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden sei. Er stellte die folgenden Diagnosen (S. 9):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- klinisch subacromiales Impingementsyndrom links bei

- Status nach Supraspinatussehnen-Revision, Bizepstenodese links am 21. Oktober 2008

- Status nach Rehospitalisation bei postoperativer Schmerzexazerbation

- anamnestisch vorübergehender Frozen shoulder der Schulter links

- anamnestisch Lumbalgien, intermittierend lumbospondylogenes Syndrom rechts bei

- Wirbelsäulenfehlhaltung

- muskulärer Insuffizienz

- kürzlich abdominaler Ausstrahlung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- arterielle Hypertonie

- anamnestisch Tinnitus beidseits

    Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe beim Beschwerdeführer in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz der linken Schulter. Eine MRI-Untersuchung der Schulter habe keine Ruptur der operierten Rotatorenmanschette ergeben. Sie habe höchstens eine Einengung des Subacromialraumes ergeben, womit sich die persistierende Impingementsymptomatik erklären lasse. Klinisch hätten sich keine Hinweise auf eine Frozen shoulder oder eine retraktile Kapsulitis ergeben (S. 8).

    Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei dem Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten. Die zu hantierenden Gewichte zwischen fünf und zehn Kilogramm Gewicht lägen im Bereich der ermittelten Leistungsfähigkeit. Die Zumutbarkeit des Ziehens und Stossens eines Palettenwagens beim Transport von Paletten könne nicht abschliessend beurteilt werden, da das Zuggewicht nicht bekannt sei. Zudem könne die Zumutbarkeit des Ziehens eines Rohrbundes nicht abschliessend beurteilt werden, da der effektive Kraftaufwand nicht bekannt sei. Auf Grund der Beobachtungen bei den Tests sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewältigen könne (S. 9).

    Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer beim Transport von Stückgut und Rohren im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % seit Oktober 2009 zuzumuten. Jede andere, körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Tragen und Heben von Gewichten von höchstens 10 bis 15 Kilogramm, vom Boden bis höchstens zur Taillenhöhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Abgesehen von der Zeit unmittelbar nach der Schulteroperation sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit immer zumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch die Ausübung der von ihm gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (S. 10).

3.10    In seiner das Gutachten vom 9. Juni 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 (Urk. 8/83) führte PD Dr. I.___ aus, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ vom 19. August 2010, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr zuzumuten und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang eines Beschäftigungsgrads von 70 % zuzumuten sei, nicht nachvollziehbar sei. Denn die angestammte Tätigkeit als Stückgutchauffeur habe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Arbeitgeberin das Hantieren mit Lasten im mittelschweren Bereich und kein Hantieren von Lasten über Kopf umfasst. Sodann habe Dr. C.___ offensichtlich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschätzt, was allenfalls durch das dysfunktionale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers zu erklären sei.

3.11    Dr. H.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2012 zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/94), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit sicher mehr als 50 % eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer klage neu auch über Schmerzen in der rechten Schulter und weise eine depressive Veranlagung auf.

3.12    Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 (Urk 8/95) aus, dass der Beschwerdeführer durch die Entlastung der linken Schulter zusätzlich unter Schmerzen in der rechten Schulter leide. Zudem leide er an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, arterieller Hypertonie, Tinnitus und unter einer chronischen existentiellen Angstsymptomatik. Er bemühe sich, trotz der Schmerzen seiner Tätigkeit als Schulbusfahrer nachzugehen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er nicht in einem höheren Umfang als dem tatsächlich ausgeübten Arbeitspensum von 50 % arbeiten könne, seien nachvollziehbar.

3.13     Eine am 7. Februar 2012 durchgeführte MR-Arthrographie der rechten Schulter des Beschwerdeführers ergab gemäss Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 5/3) als Befund ein geringgradiges subacromiales Impingement mit geringgradiger bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und Bursitis subacromialis und deltoidea sowie eine geringgradige leicht aktivierte AC-Arthrose.


4.

4.1    Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren Degeneration der Supraspinatussehne litt und am 21. Oktober 2008 an seiner linken Schulter operativ mittels Supraspinatussehnen-Revision und Bizepstendinose behandelt wurde (vorstehende E. 3.2). Bei den nach der Operation persistierenden Schulterschmerzen des Beschwerdeführers handelt es sich nach den Beurteilungen durch die beteiligten Ärzte um eine einem Impingement-Syndrom entsprechende Symptomatik (E. 3.6), um ein Rezidivimpingement bei Status nach Supraspinatussehnen-Rekonstruktion (E. 3/8), um ein klinisches und subacromiales Impingementsyndrom links (E. 3.9) beziehungsweise um ein geringgradiges subacromiales Impingement mit geringgradiger bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne, mit Bursitis subacromialis und deltoidea und geringgradig leicht aktivierter AC-Arthrose (E. 3/13).

4.2    In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Dr. C.___ ging in seinen Beurteilungen vom 7. Dezember 2009 (E. 3.2) und vom 19. August 2010 (E. 3.5) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer mit dem Verteilen von Stückgut nicht mehr und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Extremität noch im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei. Während Dr. H.___ am 3. Februar 2012 (E. 3.11) davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit sicher mehr als 50 % eingeschränkt sei, ging Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 (E. 3.12) davon aus, dass dem Beschwerdeführer höchstens noch die Ausübung der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrer im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei.

    Demgegenüber stellte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 25. Januar 2010 (E. 3.3) fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten tigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeit voraussichtlich in ein bis zwei Monaten zuzumuten sein werde. Damit übereinstimmend attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 (E. 3.4) für leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ (E. 3.6) vertrat sodann die Meinung, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter und des linken Arms, insbesondere Tätigkeiten auf Tischhöhe und insbesondere die Tätigkeit eines Chauffeurs ohne das Tragen schwerer Lasten vollumfänglich zuzumuten seien. Damit übereinstimmend ging auch PD Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (E. 3.9) davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, mit Tragen und Heben von Gewichten vom Boden bis zur Taillenhöhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter und insbesondere seine bisherigen Tätigkeiten als Lastwagen- und Schulbusfahrer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten seien.

4.3    PD Dr. I.___ stützte sich in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (E. 3.9) auf die Ergebnisse der von ihm durchgeführten EFL. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_976/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5) ist in gewissen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit auch eine arbeitsorientierte EFL wünschbar oder sogar erforderlich. In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. Die EFL misst die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen diese im Verlaufe eines ganzen Tages ausgeübt werden können. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Die EFL ist indes nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1).

4.4     Das Gutachten von PD Dr. I.___ vom 9. Juni 2011 (E. 3.9) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3). Denn einerseits verfügt der Gutachter als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie über eine für die Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und der von ihm geklagten Beschwerden angezeigte fachmedizinische Spezialisierung. Andererseits setzte er sich eingehend mit den medizinischen Vorakten, den Resultaten seiner rheumatologischen Untersuchungen und insbesondere mit den Ergebnissen der von ihm durchgeführten EFL auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer und die Ausübung körperlich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Tragen und Heben von Gewichten vom Boden bis zur Taillenhöhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und wonach die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer dem Beschwerdeführer seit Oktober 2009 und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit abgesehen von der Zeit unmittelbar nach der Schulteroperation - immer zuzumuten gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise, sodass grundsätzlich auch in inhaltlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

4.5    Des Weiteren stellte PD Dr. I.___ beim EFL eine deutliche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers fest. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.2.1) wird auf Grund einer EFL der Zeitraum geschätzt, während dessen die Probanden die geprüften Tätigkeiten im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande sind, weshalb  eine objektive EFL bei einer Selbstlimitierung schwieriger ist. Die EFL erlaubt aber auch in solchen Fällen eine Quantifizierung derjenigen Leistungen, welche die Probanden einverstanden zu erbringen sind. Eine Selbstlimitierung allein spricht daher nicht grundsätzlich gegen eine EFL, solange die versicherte Person bereit und einverstanden ist, sich einem entsprechenden Testverfahren zu unterziehen und Leistungen zu erbringen.

4.6    Vorliegend konnte PD Dr. I.___ auf Grund der Selbstlimitierung die Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilen, weshalb er neben den Beobachtungen bei den Leistungstests auch medizinisch-theoretische Überlegungen berücksichtigte (vgl. Urk. 8/79/1-22 S. 10). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die dabei gezogenen Schlussfolgerungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen.

4.7    Die Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag sodann auch insofern zu überzeugen, als er in seinem Gutachten und in der dieses ergänzenden Stellungnahme (E. 3.10) dem Beschwerdeführer auch die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer für den Transport von Stückgut und Rohren seit Oktober 2009 uneingeschränkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zumuten wollte. Denn obwohl er in seinem Gutachten erwähnte, dass die Zumutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens und Stossens eines Palettenwagens nicht abschliessend beurteilt werden könne, da das Zuggewicht des Palettenwagens nicht bekannt sei, und dass die Zumutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens eines Rohrbundes nicht abschliessend beurteilt werden könne, begründete der Gutachter seine Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.8    Demgegenüber lässt sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ keine nachvollziehbare Begründung der von ihm postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten und in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 70 % entnehmen. Im Vergleich zu der auf die Ergebnisse der durchgeführten EFL gestützten Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag diejenige durch Dr. C.___ daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.     

    Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann zudem noch aus einem weiteren Grund nicht abgestellt werden. Denn diesbezüglich gilt es die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten nach der Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, ausser die behandelnden Ärzte brächten objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies trifft hier nicht zu.

4.9    Des Weiteren kann auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 6. Februar 2012 (E. 3.12) nicht abgestellt werden, da diese keine nachvollziehbare Begründung der darin postulierten Arbeitsfähigkeit als Schulbusfahrer im Umfang von 50 % enthält. Zudem ist auch in Bezug auf Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Die Beurteilung durch Dr. E.___ weist im Vergleich zu derjenigen durch PD Dr. I.___ daher einen geringeren Beweiswert auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

4.10    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch PD Dr. I.___ steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, welche ein Tragen und Heben von Lasten von einem Gewicht von höchstens 10 bis 15 Kilogramm, vom Boden bis höchstens zur Taillenhöhe erfordern, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten ist, und dass dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Bereich seiner linken Schulter im Oktober 2008 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer seit Oktober 2009 uneingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen, namentlich auch einer weiteren ärztlichen Begutachtung, kann verzichtet werden, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1, BGE 124 V 90 E. 4b).


5.    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Da es dem Beschwerdeführer an den für einen Rentenanspruch kumulativ vorausgesetzten Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres und einer Invalidität von mindestens 40 % nach Ablauf dieses Jahres (vgl. E. 1.2) fehlt, ist sein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz



BB/VM/ESversandt