IV.2012.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber Br?gger

Urteil vom 17. Juni 2013

in Sachen

X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger
Voser Rechtsanw?lte, AZ Hochhaus
Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:



1.
1.1???? X.___, geboren 1960, bezog aufgrund persistierender Beschwerden nach einem Arbeitsunfall vom 28. November 1992 ab Dezember 1993 eine ganze und ab Januar bis Ende Juni 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 21. November 1995 [Urk. 8/24], Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Z?rich vom 23. November 1998 [Urk. 8/44], Verf?gung der IV-Stelle vom 6. Juli 2000 [Urk. 8/61). Ab dem 1. September 1997 bis zum 30. November 2001 (letzter effektiver Arbeitstag: 3. Dezember 2000) arbeitete sie bei der Y.___ AG in Z.___ als Montagemitarbeiterin (Urk. 8/72). Wegen den Folgen eines am 4. September 2000 erlittenen Unfalles meldete sie sich am 27. November 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/67-68). Die IV-Stelle nahm bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Abkl?rungen ?ber die von dieser erbrachten Leistungen vor (Urk. 8/70, Urk. 8/76/1-4, Urk. 8/88/1-8) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 7. Dezember 2001 (Urk. 8/72) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Januar 2002 (Urk. 8/73), vom 5. November 2002 (Urk. 8/86) und vom 8. April 2003 (Urk. 8/91/1-2; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/91/3-29) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, ?ber den notwendigen Umfang einer von der Versicherten am 18. Januar 2002 ebenfalls beantragten H?rger?teversorgung (Urk. 8/75; Berichte vom 22. und 27. Mai 2002, Urk. 8/80-81). Mit Verf?gung vom 17. Januar 2003 ?bernahm die IV-Stelle die Kosten f?r die Abgabe von zwei H?rger?ten gem?ss Indikationsstufe 2 inkl. Nebenkosten (Urk. 8/89). Sodann zog die IV-Stelle die Akten der leistungspflichtigen Taggeldversicherung, der H.___, bei (Urk. 8/93/1-23). Schliesslich liess sie das polydisziplin?re Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) C.___ vom 8. November 2004 erstellen (Urk. 8/100/1-40). Mit Verf?gungen vom 10. Februar 2005 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung vom 1. September 2001 bis zum 30. September 2004 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 54 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/118/1-8). Die gegen diese Verf?gungen am 14. M?rz 2005 (Urk. 8/128) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Juni 2005 ab, wobei sie einen Invalidit?tsgrad von 59 % statt 54 % errechnete (Urk. 8/134). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 4. Juli 2005 durch Rechtsanw?ltin Christina Ammann Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihr auch nach dem 1. Oktober 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/137/2). Nachdem der Versicherten vom hiesigen Gericht mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (Urk. 8/137) eine allf?llige ?nderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu ihrem Nachteil angedroht worden war (sogenannte reformatio in peius), zog diese ihre Beschwerde am 2. August 2006 zur?ck (vgl. Verf?gung vom 7. August 2006, Urk. 8/138).
1.2???? Im Fragebogen f?r Rentenrevision vom 16. M?rz 2009 gab X.___ an, der Gesundheitszustand habe sich seit 2002 verschlechtert. Sie leide zus?tzlich unter einer Zunahme der R?ckenschmerzen, therapieresistenten Schulterschmerzen rechts sowie einer Hypertonie und sei seit dem 25. April 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/143). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. April 2009 ein (Urk. 8/145). Am 12. Juni 2009 teilte sie der Versicherten mit, sie habe unver?ndert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invalidit?tsgrad von 54 % (Urk. 8/147). In der Folge ?berpr?fte die IV-Stelle, ob bei X.___ Potential zur Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen bestehe. Diese stellte ihre Situation im am 27. November 2009 ausgef?llten Fragebogen durchwegs negativ dar. Sie gab an, sie k?nne gar nichts mehr machen, insbesondere sei ihr jeglicher Arbeitsversuch unm?glich (Urk. 8/148).
1.3???? In einem weiteren Fragebogen zur Revision der Invalidenrente gab X.___ am 25. Januar 2011 an, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. In Bezug auf eine allenfalls bestehende Hilflosigkeit bejahte sie den Bedarf der Hilfe Dritter beim An-/Auskleiden, der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Tags?ber sei sie auf andauernde Pflege sowie pers?nliche ?berwachung angewiesen und sie ben?tige auch Hilfe bei der F?hrung des Haushaltes, beim Einkaufen sowie bei Arztbesuchen (Urk. 8/149). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von med. pract. D.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 17. Februar 2011 ein (Urk. 8/151/1-7, 37-39). In der Folge liess sie das polydisziplin?re Gutachten der MEDAS E.___ vom 15. August 2011 erstellen (Urk. 8/155/1-30). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r die bisherige T?tigkeit und entsprechend angepasste Verweisungst?tigkeiten vorliege. Mangels krankheitsbedingter Erwerbseinbusse betrage der Invalidit?tsgrad 0 %, womit die Rente aufgehoben werden m?sse (Urk. 8/159). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 2. November 2011 (Urk. 8/160) bzw. am 30. November 2011 (Urk. 8/165) Einwand. Mit Verf?gung vom 6. Januar 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Baden, am 7. Februar 2012 Beschwerde mit folgenden Antr?gen (Urk. 1/1 S. 2):
???????? ?1.? Es sei die Verf?gung vom 6. Januar 2012 aufzuheben.
2. Es sei der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdef?hrerin auch nach dem 29. Februar 2012 eine Invalidenrente auszurichten.
3. Eventuell seien durch das Versicherungsgericht des Kantons Z?rich weitere medizinische Abkl?rungen, insbesondere ein Obergutachten in psychiatrischer Hinsicht, anzuordnen.
4. Subeventuell sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.
5. Es sei der Beschwerdef?hrerin f?r das versicherungsgerichtliche Verfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnete Anwalt als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?

???????? Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. M?rz 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdef?hrerin am 20. M?rz 2012 mitgeteilt (Urk. 9).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verf?gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verf?gung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskr?ftigen Verf?gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1?? Laut dem Arztbericht des damaligen Hausarztes, Dr. A.___, vom 14. Januar 2002 (Urk. 8/73) leidet die Beschwerdef?hrerin unter einem Status nach Commotio cerebri bei Sturzereignis am 27. April 2001, einer hochgradigen Innenohrschwerh?rigkeit beidseits, teils durch Sturzereignis verschlimmert, einem Status nach Sturzereignis am 4. September 2000 mit Wirbels?ulenkontusion, einem chronischen, therapierefrakt?ren Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrose L3 bis 5 und breitbasiger paramedianer linksseitiger Diskusprotrusion L4/5 (MRI vom 8. Februar 2001). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit best?nden ausserdem ein Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 24. Oktober 2000, eine Adipositas sowie eine Arthrose im linken oberen Sprunggelenk. Die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 4. September 2000 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig. Sie habe seit dem 4. September 2000 praktisch nie mehr arbeiten k?nnen, vorerst wegen den Folgen des schweren Treppensturzes, dann vor?bergehend wegen der Cholezystektomie und schliesslich erneut unfallbedingt nach Kollapszustand wegen schweren R?ckenschmerzen am 27. April 2001. Dieser habe die Beschwerdef?hrerin vollends invalidisiert. Zus?tzlich bestehe eine Depression. Die Prognose sei in Anbetracht des chronifizierten Zustandes eher schlecht, die Arbeitsf?higkeit scheine auf l?ngere Sicht sehr fraglich.
2.1.2?? Im Bericht vom 8. April 2003 (Urk. 8/91/1-2) verwies Dr. A.___ auf das zu H?nden der H.___ erstellte Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Rheumaerkrankungen, vom 10. M?rz 2001 (Urk. 8/91/2-29). Dieser gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdef?hrerin gesamthaft gesehen derzeitig als Betriebsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunf?hig sei. Rein somatisch gesehen w?re die Arbeitsf?higkeit in der zuletzt ausge?bten oder in einer ?hnlichen T?tigkeit von Seiten des Bewegungsapparates auf 50 % zu beziffern, bei g?nstigem Verlauf in Bezug auf die Schmerzverarbeitungsproblematik auch auf 100 %. Rein k?rperlich gesehen ung?nstig seien ausschliesslich schwere k?rperliche Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Gewichte ?ber 30 kg, stereotypen T?tigkeiten in ergonomisch ung?nstiger R?ckenstellung oder ausschliesslich ?berkopfarbeiten sowie T?tigkeiten, welche eine gute k?rperliche Grundkondition bedingten. Da eine erhebliche Schmerzverarbeitungsst?rung vorliege, sei die Prognose bez?glich Wiederaufnahme einer beruflichen T?tigkeit ung?nstig. Es werde die Vornahme einer zus?tzlichen psychiatrischen Begutachtung empfohlen (Urk. 8/91/13-14).
2.1.3?? Im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/145/2) diagnostizierte Dr. A.___ ein chronisches, therapierefrakt?res Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen L3-5 und breitbasiger paramedianer linksseitiger Diskusprotrusion L4/L5, therapieresistente Schulterschmerzen rechts bei grossem glenoidalem Knorpelschaden infolge Sturz im Januar 2007, eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsst?rung, eine hochgradige Innenohr-Schwerh?rigkeit, eine Adipositas permagna (BMI 42), einen Status nach Varizenoperation 2004 sowie einen Status nach laparaskopischer Cholezystektomie 2000. Die Beschwerdef?hrerin leide unter massivsten R?ckenschmerzen. Auch mit Stockhilfe bestehe eine stark eingeschr?nkte Gehf?higkeit. Dies sei auch eine Folge der Adipositas. Die Prognose sei schlecht. Wegen der praktischen Immobilit?t, der Adipositas und der Depression sei eine T?tigkeit nicht denkbar. Es komme lediglich noch eine rein sitzende T?tigkeit im Umfang von 1-2 Stunden pro Tag in Frage.
2.2???? Gem?ss dem Gutachten der MEDAS C.___ vom 8. November 2004 bestehen bei der Beschwerdef?hrerin folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/100/25-26):
???????? ?Anhaltende leicht- bis mittelgradige depressive St?rung mit somatischem Syndrom, bei
- einfach strukturierter, wenig gebildeter Pers?nlichkeit mit histrionischen Z?gen
- psychosozialer Problematik
??? - Gatte 50 % arbeitsunf?hig nach Diskushernienoperation
??? - 19-j?hriger Sohn und 17-j?hrige Tochter arbeitslos zu Hause
???????? Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikul?rer Ausstrahlung beidseits, bei
- Fehlbelastung, muskul?rer Dysbalance und Dekonditionierung
- Osteochondrose L3 bis S1
- nicht-neurokompressiver Diskusprotrusion L4/5 links (MRI 2001)
- leichter Spondylarthrose L5/S1
- Entwicklung eines fibromyalgiformen Ganzk?rperschmerzsyndroms
- Status nach drei St?rzen mit Wirbels?ulenkontusion 2000, 2001 und 2002
???????? Leichtes Impingement-Syndrom der rechten Schulter vom Supraspinatus-Typ, bei
- leichter Omarthrose
- diffuser, diskreter Verschm?lerung der Supraspinatussehne (MRI 2001)
???????? Frische Distorsion beider oberer Sprunggelenke, rechtsbetont, bei
- Status nach Treppensturz am Abend des 1. MEDAS-Untersuchungstages (17.08.2004)?

???????? Ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber mit Krankheitswert best?nden ausserdem (1) eine Adipositas ?simplex? (162 cm/104,5 kg, BMI 39.8) bei intermittierender Bulimie und induziertem Erbrechen, positiver Familienanamnese (beide Eltern, ?ltere Tochter), Status nach Therapieversuch mit Xenical, (2) eine arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell (140/110 mmHg, bei Puls von 92/Minuten, evtl. situationsbedingt), seit 1999 bekannt und behandelt, (3) ein Nikotinabusus (15 bis 20 Zigaretten pro Tag, 20 py) sowie (4) eine Hepatopathie unklarer ?tiologie, bei Erh?hung von Transaminasen und Gamma-GT, Verdacht auf Lebersteatose.
???????? Subjektiv klage die Beschwerdef?hrerin in erster Linie ?ber R?ckenschmerzen, seit sie am 4. September 2000 auf dem Gang zur Arbeit im eigenen Treppenhaus gest?rzt sei und Kreuz und Hinterkopf angeschlagen habe. Die Schmerzen seien immer schlimmer geworden, schmerzfreie Intervalle gebe es keine mehr. Sie wache deswegen jede Nacht 10- bis 15-mal auf und m?sse 7- bis 8-mal aufstehen. Wegen der Behinderung m?sse sie die meiste Hausarbeit ihrem Ehemann und den Kindern ?berlassen. Das zweitgr?sste Gesundheitsproblem sei ?mal partout? und das drittgr?sste ?die Nerven?. Ihre ?Nerven? seien vor allem belastet worden, weil sie nach einer ersten MEDAS-Begutachtung kein Geld von der Invalidenversicherung erhalten und deshalb zweimal einen Suizidversuch unternommen habe. Eine vor f?nf Monaten begonnene Therapie n?tze nichts und mache sie nur noch aggressiver. Sie leide seit langem unter Ein- und Durchschlafst?rungen, zeitweisen ?Fressattacken? mit folgendem induziertem Erbrechen sowie an einem Libidoverlust. Objektiv wirke die beinahe morbid adip?se Beschwerdef?hrerin altersentsprechend, psychisch ausgesprochen affektlabil, wechselnd von gespannt-missmutig-weinend-mit-Suizid-drohend auf mit einer ?belle indiff?rence? l?chelnd. Es bestehe eine un?bersehbare Verdeutlichungstendenz (Urk. 8/100/24).
???????? F?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Mitarbeiterin in einer Medizinallampenfabrik werde die Arbeitsf?higkeit auf 50 % der Norm gesch?tzt, wobei vor allem die psychiatrischen, weniger die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzen w?rden. Bis am 1. Oktober 2004 betrage die Arbeitsf?higkeit generell 0 % wegen akutem Unfall mit Distorsion beider Sprunggelenke. F?r jegliche k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit betrage die Arbeitsf?higkeit nach dem 1. Oktober 2004 50 % der Norm, mit den genannten limitierenden Faktoren, f?r den Haushalt 70 %. K?rperlich mittelschwere und schwere T?tigkeiten seien nicht zumutbar (Urk. 8/100/24).
2.3
2.3.1?? Med. pract. D.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdef?hrerin seit Oktober 2009 in haus?rztlicher Behandlung steht, diagnostizierte im Bericht vom 17. Februar 2011 (Urk. 8/151/1-7) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikul?rer Ausstrahlung beidseits mit/bei Fehlbelastung bei Adipositas (BMI 40), muskul?rer Dysbalance und Dekonditionierung, m?ssiggradiger Osteochondrose L3/4 und L4/5 sowie leichter Osteochondrose L5/S1, leichter Spondylarthrose L5/S1, Entwicklung eines fibromyalgiformen Ganzk?rperschmerzsyndroms und Status nach St?rzen mit Wirbels?ulenkontusion am 04.09.2000, 27.04.2001 und 02.01.2002, ein leichtes Impingement-Syndrom rechts vom Supraspinatus-Typ bei leichter Omarthrose und diffuser, diskreter Verschm?lerung der Supraspinatussehne (MR 02/2001), einen Status nach OSG-Distorsion beidseits rechtsbetont bei Status nach Treppensturz am 17.08.2004, eine anhaltende leicht- bis mittelgradige depressive St?rung mit somatischem Syndrom, eine einfach strukturierte, wenig gebildete Pers?nlichkeit mit histrionischen Z?gen, eine Adipositas Simplex (Gr?sse 162 cm, Gewicht 105 kg, BMI 40 kg/m2 bei intermittierender Bulimie und induziertem Erbrechen, positiver Familienanamnese (beide Eltern und ?ltere Tochter) und Status nach Therapieversuch mit Xenical, eine arterielle Hypertonie bei ED 1999, unter medikament?ser Therapie, eine Dyslipid?mie mit Hypercholesterin?mie, eine Hyperurik?mie, einen Nikotinabusus 15-20 Zigaretten pro Tag, 26py, eine Hepatopathie unklarer ?tiologie mit Verdacht auf Lebersteatose, einen Status nach bili?rer Pankreatitis bei Cholezystolithiasis 10/2000 mit Status nach ERCP und Papillotomie und Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 24.10.2000 Spital Uster, eine rechtsbetonte Innenohrschwerh?rigkeit beidseits, eine Stammvaricosis der VSM HACH IV mit insuffizienter Crosse, insuffizientem Perforantes und Seitenastvaricosis rechtes Bein bei Status nach Crossektomie, Magna-Stripping, Perforans-Ligatur und Seitenast-Exhairese rechts am 04.02.2004, Gyn?kologie: III-Para, V-Gravida mit Uterus Myomatosus mit grossem Hinterwandmyom von max. 6 cm, Status nach diagnostischer Hysteroskopie und fraktionierter Curettage am 25.04.2008, Postmenopausenstatus hormonell gesichert, einen Verdacht auf Fremdk?rper im Bereich des oberen GI-Traktes mit Fremdk?rpergef?hl beim Schlucken sowie eine Gastroskopie mit Nachweis einer H. pylon positiven erosiven Antrumgastritis (Urk. 8/151/7).
???????? Die Beschwerdef?hrerin zeige das Vollbild einer chronischen, depressiven Schmerzpatientin. Es zeige sich eine gewisse Diskrepanz im Sinne der Schmerzangabe und der palpierten Befunde im Bereich der R?ckenmuskulatur. Durch die Generalisation und die Verselbst?ndigung der Schmerzempfindung seien die Schmerzen der Beschwerdef?hrerin aber glaubhaft und f?r sie sehr pr?sent. Die Beschwerdef?hrerin k?nne nicht mehr als wenige Minuten lang sitzen, dann m?sse sie schmerzbedingt wieder aufstehen. Die Schmerzen seien so zentral, dass sie sich nicht in einem vern?nftigen Mass auf eine einfache Arbeit konzentrieren k?nnte. Da ihrem Ehemann die Arbeitsstelle gek?ndigt worden sei, habe die depressive Symptomatik deutlich an Gewicht zugenommen. Es seien neu auch Existenz- und Verarmungs?ngste pr?sent. Der Beschwerdef?hrerin sei keine Arbeit mehr zumutbar (Urk. 8/151/2-3).
2.3.2?? Im Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin vom 19. Januar 2012 (Urk. 3/14) gab med. pract. D.___ erg?nzend an, das seit Jahren bestehende depressive Zustandsbild der Beschwerdef?hrerin werde medikament?s behandelt. Die Beschwerdef?hrerin nehme seit 2005 das Medikament Fluoxetin ein und werde weiterhin zur Stabilisation ihrer psychischen Entwicklung darauf angewiesen sein.
2.4???? Laut dem Gutachten des E.___ vom 15. August 2011 (Urk. 8/155/26) bestehen bei der Beschwerdef?hrerin folgende Diagnosen:
???????? 1 ?? Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit
???????? 1.?? Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Symptomatik (ICD-10: M54.80)
?????????????? - radiologisch altersentsprechender Befund der HWS (MRI 07.02.2001)
?????????????? - radiologisch altersentsprechender Befund der BWS (R?ntgen 13.09.2000)
???????????????? - radiologisch m?ssige degenerative Ver?nderungen der unteren LWS ohne Hinweis f?r Neurokompression (MRI 07.02.2001 und R?ntgen 22.06.2011)
?????????? 2.?? Chronische Beschwerden an der dominanten rechten Schulter (ICD-10: M75.4)
???????????????? - radiologisch geringgradige degenerative Ver?nderungen (MRI 07.02.2001)
???????????????? - Verdacht auf subakrominales Impingement
?????????? 3.?? Chronische Kniebeschwerden unter Betonung der rechten Seite (ICD-10: M17.0)
???????????????? - reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis f?r Meniskusl?sion oder Instabilit?t, jedoch mit Zeichen der Femoropatellararthrose
?????????? 4. ? Chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes (ICD-10: T93.3/Z98.8)
???????????????? - Status nach Distorsionstrauma am 28.11.1992
- Status nach OSG-Arthroskopie mit Shaving der Synovialmembran lateral am 24.05.1993 (Spital Uster)
???????????????? - Status nach lateraler Bandplastik nach Evans am 02.03.1994 (Kreisspital F.___)
???????????????? -? Status nach Treppensturz am 17.08.2004 mit beidseitiger OSG-Distorsion
???????????????? -? minimer Reizzustand bei symmetrisch freier Beweglichkeit
???????? 2??? Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit
???????? 1.??? Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10: F54)
???????? 2.??? Inkomplettes metabolisches Syndrom (ICD-10: E88.9)
?????????????? - Adipositas, BMI 45 kg/m2 (ICD-10: E.66.0)
?????????????? - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999 (ICD-10: I10)
?????????????? - anamnestisch Hypercholesterin?mie (ICD-10: E78.0)
???????? 3.??? Nicht organische Schwerh?rigkeit beidseits, Diagnose November 2001
???????? 4. ?? Anamnestisch rezidivierende Gastritis (ICD-10: K29.5)
???????? 5. ?? Nikotinabusus, 7,5 packyears (ICD-10: F17.1)

???????? Aus orthop?discher Sicht k?nnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der bildgebenden Diagnostik sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat mit Ausnahme der linken oberen Extremit?t festgehalten werden mit im Vordergrund stehendem, chronischem panvertebralem Schmerzsyndrom, ohne fassbare radikul?re Symptomatik. Daneben best?nden chronische Schulterschmerzen rechtsseitig mit Verdacht auf subakromiales Impingement bei MR-tomographisch nachgewiesenen, geringgradigen degenerativen Ver?nderungen (MRI 07.02.2001) sowie chronische Kniebeschwerden rechtsbetont mit Zeichen der Femoropatellararthrose sowie chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes. Wie im orthop?dischen Teilgutachten dargelegt, k?nnten die angegebenen, v?llig diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollst?ndig begr?ndet werden. Aufgrund der allgemeinen k?rperlichen Konstitution sowie der an der lumbalen Wirbels?ule geklagten Beschwerden k?nnten der Beschwerdef?hrerin k?rperlich schwere und mittelschwere T?tigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. F?r k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg sowie ohne h?ufigen Einsatz der rechten oberen Extremit?t oberhalb der Horizontalen und somit auch f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Lampenproduktion bestehe eine Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 100 % (Urk. 8/125/27-28).
???????? Aus psychiatrischer Sicht k?nne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde lediglich eine Schmerzverarbeitungsst?rung diagnostiziert werden, welche keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit rechtfertige. Es k?nne der Beschwerdef?hrerin trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer ihren k?rperlichen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit uneingeschr?nkt nachzugehen.
???????? Aus allgemein internistischer Sicht k?nnten lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt werden, so dass keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert werden k?nne. Durch die Fortbewegung ihres massiv ?berh?hten K?rpergewichts weise die Beschwerdef?hrerin nach, dass sie durchaus k?rperlich leistungsf?hig sei.
???????? Zusammenfassend k?nnten der Beschwerdef?hrerin k?rperlich schwere und mittelschwere T?tigkeiten bleibend nicht zugemutet werden. F?r k?rperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte T?tigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 100 %. Diese Arbeitsf?higkeit bestehe sp?testens seit der aktuellen Untersuchung. F?r die Zeit davor k?nne von der im Gutachten der MEDAS C.___ aus dem Jahre 2004 attestierten Arbeitsunf?higkeit von 50 % in adaptierten T?tigkeiten ausgegangen werden. Retrospektiv k?nne nicht beurteilt werden, ab wann genau es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer vollen Arbeitsf?higkeit gekommen sei. M?glicherweise bereits seit l?ngerer Zeit, da die Beschwerdef?hrerin die letzten Jahre nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
???????? Die Beschwerdef?hrerin selber erachte sich aus somatischen Gr?nden als nicht mehr arbeitsf?hig. Die Diskrepanz zur Beurteilung des E.___ begr?nde sich wohl dadurch, dass die Beschwerdef?hrerin davon ausgehe, sich vollst?ndig gesund f?hlen zu m?ssen und zu keiner Zeit Schmerzen versp?ren zu d?rfen, um einer beruflichen Erwerbst?tigkeit nachgehen zu k?nnen, wogegen die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grundlage festgelegt werde. Im Weiteren bestehe bei Schmerzverarbeitungsst?rungen stets eine h?here Selbstlimitierung, als es medizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht zumutbar w?re. Wie im psychiatrischen Teilgutachten dargelegt, bestehe ein sekund?rer Krankheitsgewinn, wodurch ihr regressives Verhalten noch verst?rkt werde. Dies stelle jedoch einen IV-fremden Faktor dar (Urk. 8/155/28).
???????? Die Prognose bez?glich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgepr?gten subjektiven Krankheits?berzeugung der Beschwerdef?hrerin, wonach keine Arbeitst?tigkeit mehr m?glich sein soll, sowie aufgrund der langj?hrigen beruflichen Desintegration aus dem Arbeitsprozess als sehr ung?nstig zu bezeichnen (Urk. 8/155/29-30).
2.5
2.5.1?? Gem?ss der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2011 (Urk. 8/157/4) erf?llt das E.___-Gutachten s?mtliche Anforderungen und erscheint als nachvollziehbar. Es sei damit eine volle Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ausgewiesen. Der Beginn dieser Arbeitsf?higkeit sei auf das Datum der Begutachtung, den 22. Juni 2011, festzusetzen. ?
2.5.2?? Am 15. Dezember 2011 (Urk. 8/166/2-3) f?hrte Dr. G.___ aus, der Umstand, dass sich die Beschwerdef?hrerin mehrj?hrig nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde, sollte nachvollziehbar Anlass geben, den psychischen Leidensdruck als gebessert anzunehmen. Auch dass wegen fehlender Arztzeugnisse zeitlich vergleichbare psychopathologische Objektiva nicht zur Verf?gung gestanden seien, um das Datum der Verbesserung genau festlegen zu k?nnen, leuchte ein. Der Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin tue die psychiatrische Begutachtung des E.___ unbegr?ndet als nicht stichhaltig ab und verweise auf einen mehrj?hrig nicht mehr involvierten Psychiater. Somit reduzierten sich die Einw?nde auf eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes ohne Erg?nzung neuer Erkenntnisse. Es sei deshalb daran festzuhalten, dass auf die Beurteilung des E.___-Gutachtens abgestellt werden k?nne.

3.
3.1???? Strittig und zu pr?fen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt des auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 59 % eine halbe Invalidenrente zusprechenden Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/134) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verf?gung vom 6. Januar 2012 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche ?nderung der Verh?ltnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 12. Juni 2009 (Urk. 8/147) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen keine umfassende Pr?fung des Sachverhaltes vorgenommen und ohne Begr?ndung auf die Invalidit?tsbemessung gem?ss der Verf?gung vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/108 und Urk. 8/118/1-2) und nicht auf jene gem?ss Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/134) abgestellt wurde.
3.2???? Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem internen Feststellungsblatt vom 12. Juni 2009 (Urk. 8/146/2) die Durchf?hrung des n?chsten ordentlichen Revisionsverfahrens per 30. Juni 2014 vorsah. Ob es einen konkreten Anlass gab, um bereits im Jahre 2011 ein neues Revisionsverfahren einzuleiten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es war der Beschwerdegegnerin jedoch unbenommen, von sich aus zu einem fr?heren Zeitpunkt ein Revisionsverfahren durchzuf?hren. Das Revisionsverfahren wurde sodann damit eingeleitet, dass der Beschwerdef?hrerin der Fragebogen ?Revision der Invalidenrente/Hilflosenentsch?digung? zugestellt und von dieser am 25. Januar 2011 ausgef?llt wurde (Urk. 8/149). Es musste der Beschwerdef?hrerin damit klar sein, dass sich die folgenden Abkl?rungen auf eine Rentenrevision bezogen. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdef?hrerin am 7. M?rz 2011 mit, dass eine medizinische Abkl?rung im E.___ vorgenommen werde (Urk. 8/152). Es kann sodann der Beschwerdegegnerin auch nicht unterstellt werden, sie habe dem E.___ mit dem Hinweis ?Es handelt sich um eine Rentenrevision? und der Aufforderung, es sei die ?nderung des Gesundheitszustands seit 2004 detailliert aufzuzeigen (Urk. 8/157/3), Anweisungen gegeben, in welche Richtung das Gutachten gehen soll. Vielmehr hat sie die bei Rentenrevisionen notwendigen und ?blichen Fragen an die Gutachter gestellt. Anlass f?r die Begutachtung bestand offensichtlich nicht in erster Linie, weil die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, sie richte der Beschwerdef?hrerin allenfalls zu Unrecht eine halbe Rente aus, sondern weil die Beschwerdef?hrerin geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert und ihr Hausarzt ihr eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestierte (Urk. 8/157/2-3). Die Begutachtung durch das E.___ h?tte durchaus auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben k?nnen. Dessen Richtung war in keiner Weise vorbestimmt. Die Beschwerdef?hrerin hatte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, sich zum Gutachten zu ?ussern (Urk. 8/160 und Urk. 8/165). Insgesamt war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin damit korrekt. Das rechtliche Geh?r der Beschwerdef?hrerin wurde nicht verletzt.
3.3???? Das Gutachten des E.___ vom 15. August 2011 (Urk. 8/155) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, ber?cksichtigt die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beeintr?chtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskr?ftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
???????? Wie bereits erw?hnt, waren die Gutachter des E.___ bei ihren Abkl?rungen v?llig frei. Soweit die Beschwerdef?hrerin ausf?hrt, es sei kein anderes Resultat zu erwarten gewesen, und einzig damit eine Befangenheit der Gutachter geltend machen will, ist dies unbegr?ndet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grunds?tzlich nicht zu einer Befangenheit f?hrt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
3.4???? Bei den Berichten des Hausarztes ist zu ber?cksichtigen, dass bei Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit durch behandelnde ?rzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die unterschiedliche Wertung der Arbeitsf?higkeit durch die behandelnden ?rzte und durch die Gutachter resultiert auch aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits (Urteil 8C_275/2010 vom 6. September 2010, E. 3.3.).
3.5???? Das E.___-Gutachten vom 15. August 2011 befasst sich ausf?hrlich mit den von der Beschwerdef?hrerin geschilderten Schmerzen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Verschlechterung der R?ckenschmerzen und der Gehf?higkeit gekommen ist, auf welche die Gutachter h?tten eingehen m?ssen. Die Beschwerdef?hrerin klagte bereits bei der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2004 in erster Linie ?ber R?ckenschmerzen. Sie f?hrte damals aus, sie sei ohne jegliche schmerzfreie Intervalle, werde von den R?ckenschmerzen jede Nacht 10 bis 15 Mal geweckt und m?sse deswegen 7 bis 8 Mal aufstehen. Die Behinderung reiche soweit, dass sie die meiste Haushaltsarbeit dem Mann und den Kindern ?berlassen m?sse (Urk. 8/100/24). Das Gehen war ihr in allen Gangarten - bei Verdeutlichungstendenz - nur mit Hilfe eines Amerikanerstockes rechts langsam, unter St?hnen und im Zeitlupentempo f?r kurze Zeit m?glich (Urk. 8/100/22). Nichts ge?ndert hat sich sodann auch an der Selbsteinsch?tzung der Arbeitsf?higkeit, sah sich die Beschwerdef?hrerin doch schon im Jahre 2004 nicht mehr in der Lage, wieder eine Erwerbst?tigkeit aufzunehmen. Auch die Verrichtung von Haushaltsarbeiten im Umfang von 10 % war ihr bereits zu viel (Urk. 100/16). Anl?sslich der Begutachtung durch das E.___ im Juni 2011 gab die Beschwerdef?hrerin an, aufgrund der (R?cken-)Schmerzen k?nne sie nichts machen, sie k?nne bloss etwas gehen, etwas sitzen und m?sse sich wieder hinlegen. Die Schmerzen seien ca. 2 bis 3 Mal pro Monat so stark, dass sie das Bett nicht verlassen und sich kaum bewegen k?nne. Aufgrund der R?ckenschmerzen k?nne sie nur schlecht schlafen, m?sse nachts immer wieder aufstehen und rumgehen (Urk. 8/155/11). Der ebene Gang erfolgte im Rahmen der orthop?dischen Untersuchung ?usserst kleinschrittig mit ausgedehnten Pausen, die Durchf?hrung der Gangarten wurde von der Beschwerdef?hrerin verweigert. F?nf von f?nf Waddell-Zeichen waren positiv (Urk. 8/155/23). Da sich die objektiven Befunde nicht ver?ndert haben, gingen die E.___-Gutachter somit zu Recht davon aus, dass der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht seit 2004 im Wesentlichen gleich geblieben ist.
3.6???? Entscheidend ist denn auch unstrittig die Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht seit 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, zumal die der Beschwerdef?hrerin im MEDAS-Gutachten vom 8. November 2004 (Urk. 8/100) attestierte Arbeitsunf?higkeit von 50 % auf der diagnostizierten anhaltenden leicht- bis mittelgradigen depressiven St?rung mit somatischem Syndrom beruhte, wogegen sie bereits damals aus rheumatologischer Sicht f?r eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit als voll arbeitsf?hig eingesch?tzt worden war (Urk. 8/100/25). Laut der psychiatrischen Beurteilung des E.___ sind die affektiven Symptome bei der Beschwerdef?hrerin nicht mehr gen?gend ausgepr?gt f?r die Diagnose einer depressiven St?rung. Es best?nden auch keine deutlich schweren psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren, die als haupts?chlich urs?chliche Einfl?sse der Schmerzen gelten k?nnten, weshalb die differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung nicht gestellt werden k?nne (Urk. 8/155/15-16). Diese Beurteilung erscheint als nachvollziehbar und ?berzeugend. Die Beschwerdef?hrerin befand sich denn auch schon seit Jahren nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung, sondern beschr?nkte sich auf die Einnahme eines Antidepressivums. Eine Begutachtung ist zwar tats?chlich eine Momentaufnahme, es wurde aber von den ?rzten des E.___ eine ausf?hrliche Anamnese aufgenommen, und diese wird im Gutachten eingehend gew?rdigt. Alleine aus dem Umstand, dass nur ein relativ kurzes Untersuchungsgespr?ch stattgefunden hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Gutachten auf einer ungen?genden Exploration beruht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts I 748/05 vom 20. Januar 2006 E. 2.2.4), zumal es alle relevanten Angaben enth?lt. Zu beachten ist ausserdem, dass nur eine dauerhafte gesundheitliche Beeintr?chtigung eine Invalidit?t bewirken kann. Rechtsprechungsgem?ss stellt eine mittelgradige depressive Episode dagegen keine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbst?ndigten Gesundheitszustands dar, welche es der betroffenen Person verunm?glichen w?rde, ihre Schmerzen zu ?berwinden und einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2). Insgesamt erscheint es damit durchaus als plausibel, dass der psychiatrische Experte des E.___ zum Ergebnis gelangte, es liege keine depressive St?rung mehr vor. Es ist ausserdem auch nachvollziehbar, dass der E.___-Gutachter keinen genauen Zeitpunkt des Eintritts der Verbesserung festlegen konnte, da die letzte fach?rztliche psychiatrische Beurteilung im Jahr 2004 stattfand und die Beschwerdef?hrerin seit 2008 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung ist. Nicht von Relevanz ist auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Revision im Jahr 2008 gest?tzt auf den Bericht des fr?heren Hausarztes der Beschwerdef?hrerin von einem unver?nderten Gesundheitszustand ausging und erst bei der Revision 2011 eine umfassende Abkl?rung vornahm. Der Bericht des aktuellen Hausarztes med. pract. D.___ ist nicht geeignet, die fach?rztliche Beurteilung des E.___ zu ersch?ttern. Soweit er im Schreiben vom 19. Januar 2012 (Urk. 3/14) festh?lt, es bestehe eine schwere Depression, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst im Bericht vom 17. Februar 2011 (Urk. 8/151/7) lediglich eine anhaltende leichte bis mittelgradige depressive St?rung festhielt und mit keinem Wort begr?ndete, inwiefern sich der psychische Zustand zwischenzeitlich verschlechtert haben sollte. Auch scheint er sich nicht dazu veranlasst gesehen zu haben, die Beschwerdef?hrerin an einen Facharzt zu ?berweisen, wozu im Falle einer massgeblichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes jedoch Anlass bestanden h?tte. Schliesslich ist er als Facharzt f?r Allgemeine Medizin ohnehin nicht berufen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit zu beurteilen. Der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin seit langer Zeit das Medikament Fluoxetin einnimmt, ist im E.___-Gutachten ber?cksichtigt worden (Urk. 8/155/12).
3.7???? Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit gest?tzt auf das E.___-Gutachten vom 15. August 2011 zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin soweit gebessert hat, dass sie einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit wieder zu 100 % nachgehen kann.

4.
4.1???? Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin ihrer Arbeit als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG nachgehen w?rde (vgl. Urk. 8/134/4). Gem?ss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 7. Dezember 2001 (Urk. 8/72) h?tte die Beschwerdef?hrerin im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr. 48?750.-- (Fr. 3?750.-- x 13) erzielt. Angepasst an den Nominallohnindex f?r Frauen (vgl. Bundesamt f?r Statistik, Tabelle T.1.93: 2002 = 113.5, 2011 = 128.7) resultiert f?r das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 55?278.65.
4.2???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3???? Der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten Frauen betrug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Ber?cksichtigung einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 4 - 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4?394.-- bzw. Fr. 52?728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex f?r Frauen (vgl. Bundesamt f?r Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 2011 = 128.7) betr?gt das Einkommen im Jahr 2011 Fr. 53?266.05. Dem Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin nur noch leichte, wechselbelastende T?tigkeiten aus?ben kann, ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Die weiteren Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre, der Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbesch?ftigung sind nach Lage der Akten nicht gegeben. Das Invalideneinkommen betr?gt somit Fr. 47?939.45 (90 % von Fr. 53?266.05). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. ?Fr. 55?278.65 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7?339.20 bzw. ein Invalidit?tsgrad von rund 13 %. Es steht ihr demnach keine Rente mehr zu. Daran w?rde sich auch nichts ?ndern, wenn der Beschwerdef?hrerin der h?chst m?gliche Abzug vom Tabellenlohn gew?hrt und dementsprechend das Invalideneinkommen mit Fr. 39?949.50 (= 0,75 x Fr. 53?266.05) beziffert w?rde, erg?be sich doch diesfalls ein - ebenfalls nicht rentenbegr?ndender - Invalidit?tsgrad von 28 % ([Fr. 55?278.65 - Fr. 39?949.50] : Fr. 55?278.65).

5.?????? Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdef?hrerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

6.?????? Bei der Beschwerdef?hrerin sind die Voraussetzungen zur Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erf?llt. In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Februar 2012 (Urk. 1 S. 2) ist ihr deshalb f?r das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessf?hrung zu gew?hren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Baden, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

7.
7.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
???????? Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2???? Ausgangsgem?ss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Zellweger, aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. Mit Honorarnote vom 14. Mai 2013 hat Rechtsanwalt Dr. Zellweger einen Aufwand von 9,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 47.50 geltend gemacht (Urk. 13). Dies erscheint als den Umst?nden des Falles angemessen. Hingegen besteht kein Anlass, um vom gerichts?blichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde abzuweichen. Die Entsch?digung ist damit auf Fr. 2?092.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.3???? Kommt die Beschwerdef?hrerin k?nftig in g?nstige wirtschaftliche Verh?ltnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht beschliesst:

?????????? Der Beschwerdef?hrerin wird die unentgeltliche Prozessf?hrung bewilligt, und es wird ihr f?r das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Baden, wird mit Fr. 2?092.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).