Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2012.00171
II. Kammer


Sozialversicherungsrichter Gräub als Referent

Gerichtsschreiberin Fehr

Verfügung vom 10. Februar 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Anwaltsbüro Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Y.___

Anwaltsbüro Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

    Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, dieser substituiert durch lic. iur. Y.___ (Urk. 4/1-2), Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2012 betreffend Invalidenrente (Urk. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des unterzeichnenden lic. iur. Y.___ zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Hierüber ist vorweg zu entscheiden.

Der Referent zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zugelassen, welche - soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind - sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen. Hiezu erwog das Bundesgericht, ein Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent sei im Verwaltungsverfahren nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, weil er die für eine unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle (BGE 132 V 204 E. 5.1.4).

2.    Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht schliesst zwar die massgebliche gesetzliche Bestimmung von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Bestellung von Nicht-Anwälten als unentgeltliche Rechtsbeistände nicht aus und das Sozialversicherungsgericht bestellte früher unter besonderen Voraussetzungen auch Nichtanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. In der Folge der in BGE 132 V 200 publizierten Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht an dieser Praxis jedoch nicht mehr festgehalten und fortan nur noch patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen (Beschluss vom 19. Dezember 2007 in IV.2007.01242; vgl. auch Randacher, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16).

    Zur Begründung erwog das Gericht, wenn vorgängig (im sozialversicherungs-rechtlichen Verwaltungsverfahren) und nachgängig des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht (im Verfahren vor Bundesgericht) die unentgeltliche Verbeiständung strikte den patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten bleibe, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder zumindest die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen (BGE 132 V 200 E. 5.1.4), müssten die Erwägungen des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 5.1.3) für das kantonale Rechtsmittelverfahren erst recht gelten.

    Mithin macht es keinen Sinn, in dem zwischen dem Verwaltungs- und dem Bundesgerichtsverfahren angesiedelten kantonalen Rechtsmittelverfahren den Kreis zugelassener Rechtsvertreter weiter zu fassen, da ein vor dem letztinstanzlichen Verfahren notwendig werdender Ersatz des bisherigen Rechtsbeistandes durch einen vor dem Bundesgericht zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassenen Anwalt zu zusätzlichem Aufwand sowie unnötigen Mehrkosten führen würde und letztlich weder im Interesse der rechtsuchenden bedürftigen Partei noch des finanzierenden Staates liegt.

    Das Sozialversicherungsgericht hat insbesondere mit Blick auf Inhaber und Inhaberinnen einer zürcherischen Venia entschieden, dass diese nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen werden können, da sie ihre Tätigkeit nur unter der Aufsicht eines Anwalts oder einer Anwältin und somit nicht eigenverantwortlich und weisungsunabhängig ausüben können.

3.    Lic. iur. Y.___ ist auf dem Briefpapier als „Juristischer Mitarbeiter“ und nicht als Rechtsanwalt bezeichnet (Urk. 1). Dementsprechend führt er weder im Rubrum (Urk. 1 S. 1) noch in der Grussformel (Urk. 1 S. 20), aber auch in der Substitutionsvollmacht (Urk. 4/2) keinen Rechtsanwaltstitel. Es ist daher davon auszugehen, dass lic. iur. Y.___ nicht über das notwendige Anwaltspatent verfügt und damit die Voraussetzungen nicht erfüllt, um am Bundesgericht und damit auch am hiesigen Gericht als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugelassen zu werden.

    Demzufolge ist das entsprechende Gesuch abzuweisen, ihn der Versicherten als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

4.    Sodann ist der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde in materieller Hinsicht zu äussern.

Der Referent verfügt:

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2012, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. Y.___ zu bestellen, wird abgewiesen.

2.    Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2012 (Beschwerdeschrift, Urk. 1) wird der Beschwerdegegnerin zugestellt, und es wird ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um dazu schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort) und die vollständigen Akten einzureichen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 3/4-35 zur Einsicht bis Fristablauf sowie einer Kopie des angefochtenen Entscheids (Urk. 2)

4.    Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Fehr